LVwG T LVwG-2014/32/0919-13

LVwG-2014/32/0919-13State Administrative CourtNov 17, 2014

Regest

Beweiswürdigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/32/0919-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0919.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5. Februar 2014, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000,-- auf Euro 10.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 1.000 neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5. Februar 2014 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„A A hat als Eigentümer des Objektes Adresse, **** Z, EZ ****, GB ***1 X, die dort bestehende Entwässerungsanlage in der Zeit vom 07.07.2012 bis zum heutigen Tage nicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z geschlossen , obwohl er gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2010, Gz. ****, dazu verpflichtet gewesen wäre und ihm gemäß dem Bescheid des Gemeindevorstandes Z vom 30.08.2011, Gz. ****, hierfür eine Frist bis zum 30.11.2011 gesetzt worden war.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23. August 2010, Zahl ****, iVm dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30. August 2011, Zahl ****, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 15 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 2000 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23. August 2010, Zahl ****, iVm dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30. August 2011, Zahl ****, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 15.000 (Ersatzteilstrafe von 7 Tagen) verhängt.

Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat Herr A A das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Beschwerde (Berufung)

an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol und führe dazu aus wie folgt.

Ich verweise auf die Berufungserkenntnis vom 27.12.2013 GZ. **** bei der meiner Berufung stattgegeben wurde und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.Juli 2013 Zahl **** ersatzlos behoben wird. Frau B B als ausführende Zuständige müsste daraus erkennen, dass die Straferkenntnis vom 5.2.2014 aus den ganzen vorhergehenden Bescheiden lückenhaft sein wird und das Verwaltungsgericht bitte ich um Überprüfung des Aktes von Anfang an.

Trotz des Gutachten von Ing. C C vom 28.10.2009 GZ. **** indem Hangwasser ausgeschlossen werden, habe ich seit dem Bau des Kanals auf der Höhe des Hauses der D D eine stark vernässte Wiese.

Nach telefonischer Rücksprache mit Mag. E E, hat er zugegeben mit der Gemeinde (Bauwerber) sich abgesprochen zu haben und bedauerte dabei keinen Lokalaugenschein vorher durchgeführt zu haben. Spruch:" Das Hangwasser ist scheiße!"

Die ausgesprochene Strafe ist zu hoch bemessen. Gemäß § 19 Abs. 2-Verwaltungsstrafgesetz sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Entgegen den Ausführungen der Behörde liegen besondere Milderungsgründe vor. Im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG i. V. m.§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 hat mein Verhalten keinen Schaden herbeigeführt, weshalb auch dieser Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Übrigen wäre auch der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Ziff. 10 Strafgesetzbuch heranzuziehen, wonach die nicht auf arbeitsscheu zurückführende drückende Notlage es mir bislang verhindert hat, dass ich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen habe. Ein derartiger Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz beträgt inklusive der damit verbundenen unbedingt notwendigen Pumpstation insgesamt laut Kostenverzeichnis der Firma H AG € 35 102,52!!! In diesem Betrag sind jedoch die Anschlussgebühren der Gemeinde Z noch überhaupt nicht enthalten. Diese Kosten müssen von mir zur Gänze allein getragen werden und hat dies bislang auch ein Anschluss an die öffentliche Ortskanalisation verhindert, zumal es existenzbedrohliche Kosten für meinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen.

Wenn für die erkennende Behörde durch das Beweisverfahren feststeht das Vorsatz anzunehmen ist, kann ich durch den Aktenvermerk vom 9.1.2014 GZ. **** und **** wo ich ausdrücklich darauf hinweise, dass ich bestrebt sei sobald als möglich für eine gesetzeskonforme und bezahlbare Abwasserbeseitigung sorge und die beteiligten Beamten des Landes Tirol mir nach Akteneinblick auch der Meinung waren, dass für mich eine tragbare Lösung gefunden werden muss. Wenn weitere Nachforschungen zu meinen Einkommen und Vermögensverhältnissen ergeben haben, wird die Tatsache berücksichtigt werden müssen dass meinem Einkommen auch enorme Ausgaben gegenüber stehen und der tatsächliche Verdienst eher sehr gering ausfällt.

Das ich nicht vorsätzlich gehandelt habe, ergeht aus meinem Ansuchen um Bewilligung einer Vollbiologischen SBR-Kleinkläranlage nach ÖNorm B2502-1 und EN 12566-3 bei der Gemeinde Z. Die gesamte Anlage mit Montage um 10 000,- Euro ist im Vergleich zum Gemeindeanschluss weit kostengünstiger.

Am Hof U gibt es weder Zimmervermietung noch Mietwohnungen und daher habe ich keine kommunale Abwässer.

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Tirol

ANTRAG

möge

a) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 3 VStG einstellen oder zumindest bis zur Genehmigung der biologischen Kleinkläranlage aussetzen.

b) in eventu das angefochtene Straferkenntnis wegen materieller Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensverstöße ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen,

c) in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Strafverfahren verbunden mit einer Mahnung im Sinne des § 21 VStG einstellen,

d) in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens herabgesetzt werden,

e) jedenfalls gemäß § Sie Abs. 1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen

Beilage: Kopie - Aktenvermerk vom 9.1.2014

A A“

Dieser Beschwerde war der Aktenvermerk vom 9. Jänner 2014, Zahlen ****und ****, angeschlossen.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an 2 Verhandlungstagen durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie ein agrarwirtschaftlicher Amtssachverständiger einvernommen wurden.

Die mündliche Verhandlung wurde am zweiten Verhandlungstag als gemeinsame Verhandlung im Sinn des § 16 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz durchgeführt.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zahlen LVwG-**** und **** sowie in die bezüglichen behördlichen Akten Zahlen **** und **** der Bezirkshautmannschaft Y.

II.Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.8.2010 wurde festgestellt, dass die Hofstelle Nr. *, **** Z, der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z unterliegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2010 auf Befreiung von der Anschlusspflicht abgewiesen und es wurde zugleich ausgesprochen, dass das Kanalanschlussverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt wird. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 04.05.2011 wurde die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2011 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 09.08.2011, ****, als unbegründet abgewiesen. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30. August 2011 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters als unbegründet abgewiesen. Als Leistungsfrist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wurde eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides festgelegt. Dieser Berufungsbescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung am 31. August 2011 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.10.2011, ****, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 10.04.2012, ****, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2011, **** , und vom 11.10.2011, **** , erhobenen Beschwerden als unbegründet ab.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29. Juni 2012, Zahl ****, wurde über den Beschuldigten eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, da er der Anschlusspflicht nicht nachgekommen war. Dieses Straferkenntnis bezieht sich - so wie das gegenständliche - auf die vorgenannten Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29. Juni 2012 wurde mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. November 2012, Zahl ****, insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von Euro 2000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) auf Euro 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) herabgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 24.07.2013, ****, ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der mit Bescheid vom 28.02.2012, ****, in den Spruchpunkten 1. und 2. auferlegten Verpflichtung an. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 27.12.2013, ****, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2013, ****, ersatzlos behoben. In der Begründung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 27.12.2013, ****, wurde folgendes festgehalten:

„Im Kurzkommentar Hacksteiner/Wolf zum Tiroler Kanalisationsgesetz heißt es zum „§ 15 Strafbestimmung“ auf Seite 97 im Wesentlichen:

„Zudem ist die Durchsetzung des Kanalanschlusses auch im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie für die Behandlung von kommunalem Abwasser erforderlich und muss, da das vorliegende Gesetz auf die Vollstreckbarkeit des Anschlussbereiches verzichtet, mit Hilfe einer strengen Strafdrohung gewährleistet werden.“

Da das Tiroler Kanalisationsgesetz somit keine Vollstreckung eines Anschlussbescheides vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die gleiche Verwaltungsübertretung vorgeworfenen wie mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29. Juni 2012, Zahl ****, jedoch nunmehr für den Tatzeitraum vom 7. Juli 2012 (offensichtlich nach der Zustellung des Straferkenntnisses vom 29. Juni 2012) bis zum 5. Februar 2014 (Schöpfung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses).

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den eingangs zitierten verwaltungsgerichtlichen und behördlichen Akten.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, keinen Anschluss für die Hofstelle X Nr * hergestellt zu haben. Er sei finanziell dazu nicht in der Lage und beabsichtige auch nicht, seiner Anschlusspflicht nachzukommen.

Auch steht aufgrund der Aktenlage fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er Eigentümer der gegenständlichen Hofstelle ist.

III.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

1)Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000):

„§ 15

(1) Wer als Eigentümer

a)einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder

b)einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik

herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,– Schilling (35.000 Euro) zu bestrafen.“

2)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 64

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

…“

3)Strafgesetzbuch (StGB):

„§ 5

(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

§ 33

(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

§ 34

(1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist seiner Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 – vgl hierzu Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23. August 2010, Zahl ****, iVm dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30. August 2011, Zahl **** - nicht nachgekommen.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Y wurde dem Beschuldigten angelastet, seiner Anschlusspflicht nach dem Ablauf der Leistungsfrist am 30.11.2011, sohin vom 1.12.2011 bis zum 29. Juni 2012 nicht nachgekommen zu sein. Nachdem die Verwaltungsübertretung nach Zustellung des Straferkenntnisses vom 29. Juni 2012 weiterhin verwirklicht wurde, konnte für den Zeitraum vom 7. Juli 2012 bis zum 5. Februar 2014 neuerlich eine Strafe verhängt werden.

Der Beschwerdeführer hat entgegen der vorliegenden Anschlusspflicht den Kanalanschluss nicht hergestellt und hat somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 erfüllt.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.

Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152):

Gemäß § 5 Abs 3 StGB der handelt Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die gegenständliche Anschlusspflicht bereits im Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof geführt und wurde bereits rechtskräftig bestraft.

Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. November 2012, Zahl ****, in der gleichen Angelegenheit bestraft.

Insofern musste der Beschwerdeführer zumindest ab Zustellung dieses Berufungserkenntnisses wissen, dass er eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er seiner Anschlusspflicht nicht weiterhin nachkommt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt bis zum hier vorgeworfenen Ende der Tatzeit mit 5. Februar 2014 ist daher vom qualifizierten Vorsatz der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschuldigte hat sohin auch den subjektiven Tatbestand dem ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Strafbemessung:

Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind keinesfalls unerheblich. Es liegt auf der Hand, dass einer im öffentlichen Interesse liegenden geordneten Abwasserbeseitigung eine Missachtung der Anschlusspflicht zuwiderläuft.

Als Verschuldensgrad ist von Wissentlichkeit auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen. Der Milderungsgrund der drückenden Notlage (vgl § 19 Abs 2 iVm § 34 Abs 1 Z 10 StGB) kommt nur in Bezug auf strafbare Handlungen in Betracht, die dazu bestimmt sind, der Notlage abzuhelfen (vgl OGH 16.10.1986, 12 Os 128/86) und die zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen werden (vgl OGH 24.04.1990, 14 Os 154/89). Eine solche strafbare Handlung liegt hier aber nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet die Nichterfüllung der Anschlusspflicht damit, dass er sich den Kanalanschluss nicht leisten könne und insofern zur Tatbegehung gezwungen sei. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verlegung des Kanals über sein Grundstück verweigert hat. Dass der Kanalanschluss dadurch teurer geworden ist (es braucht insbesondere zwei Pumpstationen), hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst zu, überdurchschnittliche Ausgaben zu tätigen. „Drückende Armut“ im Sinne vorgenannter Gesetzesstelle kann aber nicht als mildernd in Anspruch nehmen, wer einen entsprechenden Zustand selbst durch seine eigene Lebensführung bewirkt hat (vgl OGH 15.11.1972, 13Os82/72). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht in seinem Belieben steht, rechtskräftige Bescheide zu befolgen oder nicht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre zusätzlich der Milderungsgrund gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 13 StGB heranzuziehen gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Bei solchen Delikten erschöpft sich das tatbildmäßige Verhalten in einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist. Zumal die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes weder eine Verletzung noch eine Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes voraussetzt, kann es auch nicht als mildernd berücksichtigt werden, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde.

Zumal sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten im Rahmen der Verhandlung am 07.05.2014 mit den im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-**** (hierbei handelt es sich um eine dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959) getätigten Äußerungen widersprachen, wurde ein Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Erhebung der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingeholt. Unter Beiziehung des Beschwerdeführers erstellte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft sodann den Betriebsplan vom 24.07.2014. Dabei kamen folgende Eckdaten und Kennzahlen hervor:

-Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche: **, ha, davon *, ha Pachtflächen (in AT und D);

-Durchschnittlich gehaltener Tierbestand: 120 Stück Rinder, davon 51 Milchkühe, 15 Schafe und 3 Hühner;

-Gealpter Tierbestand: ø 30 Stück Jung- und Galtrinder (ca 18 GVE)

-Milchquotenausstattung: 201.509 kg A-Quote, davon ca 131.500 kg gepachtet, 2.296 kg D-Quote

-Betriebszweige:

oMilchviehhaltung mit ca 4.900 kg Stalldurchschnitt und Heumilchproduktion

oVollmilchkälbererzeugung

oNutz- und Schlachtrinderverkauf

oSchafhaltung

oForstwirtschaft

oAb-Hof Verkauf von Heumilch

oMaschinenvermietung (gewerblich – Jahresabschluss)

-Erhaltene Förderzahlungen im Jahr 2013: EUR 68.893,19 (in AT und D)

-Gesamtdeckungsbeitrag inklusive Fördergelder im Jahr 2013: EUR 137.512,70

-Aushaftende Verbindlichkeiten: ca EUR 746.000,00 – jährliche Rückzahlungen in der Höhe von ~ EUR 85.000,00

-Leasingraten für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte: monatlich EUR 3.442,00 bzw EUR 41.304,00 jährlich

-Jährliche Pachtausgaben: EUR 25.434,00

-Beiträge an die SVA der Bauern: je Quartal EUR 2.704,00 bzw EUR 10.816,00 jährlich

-Ausgedinge für Mutter (Zahlungen an Altersheim): EUR 2.386,00 jährlich

-Lebensunterhalt (Privatverbrauch) für zwei Personen: EUR 16.800,00 jährlich (standardisierter Wert!)

Errechnete nachhaltige Kapitaldienstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2013: - EUR 45.577,60

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 wurde das Ergebnis der vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen durchgeführten Erhebung im Beisein des Beschwerdeführers und des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen erörtert. Infolge dieser Erörterung ergaben sich folgende Abweichungen zu den vorangeführten Eckdaten und Kennzahlen:

-Erhaltene Förderzahlungen im Jahr 2013: EUR 68.893,19 (in AT und D); hierzu ist festzuhalten, dass die Förderungen mit Bescheid teilweise, nämlich mit einem Betrag von EUR 2.011,45, widerrufen wurden; der Beschwerdeführer hat dagegen zwar ein Rechtsmittel erhoben, bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel werde dieser Teilbetrag gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht ausbezahlt; diese Rückforderung wurde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Betriebsplan noch nicht berücksichtigt; die Rückforderung hat zur Folge, dass auch die nachhaltige Kapitaldienstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2013 um diesen Betrag „nach unten rutscht“

-Gesamtdeckungsbeitrag inklusive Fördergelder im Jahr 2013: durch die Rückforderung von EUR 2.011,45 Förderung reduziert sich dieser Betrag auf EUR 135.501,14

-Ausgedinge für Mutter (Zahlungen an Altersheim): der Beschwerdeführer hat nicht EUR 2.386,00, sondern tatsächlich nur EUR 1.186,00 jährlich zu leisten

-„Mähen von Böschungen, L+F“: Im Jahr 2013 wurde diesbezüglich ein Minus von EUR 8.743,00 erwirtschaftet (vgl Jahresabschluss 2013)

-Lebensunterhalt (Privatverbrauch) für den Beschwerdeführer (Essen, Trinken, Kleidung, private Haushaltsversicherungen, Privat-Pkw, Müll, Strom, Kanal): mindestens EUR 200,00 bis maximal EUR 500,00 monatlich

Neben den in § 19 VStG ausdrücklich genannten Strafbemessungskriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (vgl VwGH 18.10.1989, 88/03/0123) Bedacht genommen werden. Dabei geht es darum, dass der Täter durch die Verhängung der Strafe nach einer Tat von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden soll. Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, ****, steht eindeutig fest, dass eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nicht möglich ist, sondern eine Kanalanschlusspflicht besteht. Auch der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, ****, mit dem Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Nichtbefolgung dieses Auftrags wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2013, ****, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10.09.2013, ****, bereits rechtskräftig gemäß § 138 Abs 3 Z 8 WRG 1959 bestraft.

Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 verhängt. Ab der Zustellung des Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. November 2012, Zahl **** an den Beschwerdeführer (noch vor dem Tatzeitende) liegt damit eine einschlägige Vorstrafe vor (vgl VwGH 23.2.1994, 93/09/0191 und 9.11.2011, 2010/06/0045), welche zumindest vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses bis zum gegenständlichen Tatzeitende am 5.2.2014 als erschwerend zu werten ist.

Der Beschwerdeführer ist sohin trotz rechtskräftiger Entscheidungen völlig uneinsichtig. Am Ende der mündlichen Verhandlung am 7.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich den Kanalanschluss nicht leisten kann. Es sei aber bemüht, dass - sofern die Behörde seine Anträge nicht als unbegründet abweist - er eine dem Stand der Technik ausgestattete biologische Kläranlage anschafft. Es liegt daher auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer auch in Hinkunft nicht rechtskonform verhalten wird, da er seiner Anschlusspflicht nicht nachkommen will. Es bedarf sohin einer entsprechend hohen Strafe, um hier ein Umdenken herbeizuführen. Geringere Strafen lassen dieses Ziel offenkundig nicht erreichen.

Bei der Generalprävention geht es darum, dass Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden sollen, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes sind im vorliegenden Fall auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist unmissverständlich festzuhalten, dass Anschlusspflichten nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu befolgen sind und ist festzuhalten, dass das Ignorieren einer Anschlusspflicht schon alleine aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung erfordert.

Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 verhängt. Mit dieser Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen somit zu ca 43 % ausgeschöpft. In Anbetracht des vorliegenden Unrechtsgehalts, das Fehlen eines Milderungsgrundes, der einschlägigen Vorstrafe, der Verschuldensform der Wissentlichkeit und der oben dargelegten spezial- und generalpräventiven Aspekte ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von € 10.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen, wird doch damit der gesetzliche Strafrahmen zu ca. 28 % ausgeschöpft. Im Rahmen der Strafbemessung sind aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten zu berücksichtigen. Hierzu hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige mit dem Beschwerdeführer einen Betriebsplan, der im Rahmen der Verhandlung am 07.10.2014 noch korrigiert und ergänzt wurde, erstellt. Trotz der dadurch hervorgekommenen und vom Beschwerdeführer bestätigten Verhältnisse ist aber festzuhalten, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 jedenfalls geboten ist, um dem oben dargelegten Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Schließlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nur eines von mehreren Kriterien für die Strafbemessung und nicht allein ausschlaggebend. Das Gesetz ordnet demgegenüber aber an, dass auf das Ausmaß des Verschuldens - hier liegt der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit vor - besonders Bedacht zu nehmen ist. Aus den oben dargelegten Gründen kommt auch die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Es war der Spruch zumeist zu entscheiden, wobei der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe anzupassen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.