LVwG T LVwG-2014/14/0695-6

LVwG-2014/14/0695-6State Administrative CourtNov 18, 2014

Regest

Antrag der Verfahrenshelferin auf Ersatz der Barauslagen und Fahrtkosten; Antrag auf Ersatz der Barauslagen nicht zulässig, da § 40 VwGVG nicht auf die ZPO oder StPO verweist- ordentliche Revision zulässig.

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/14/0695-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0695.6

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über den Antrag der Verfahrenshelferin Rechtsanwältin Dr. Name, Adresse, auf Ersatz der Barauslagen und Fahrtkosten vom 31.10.2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 40 VwGVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit Bescheid vom 24.10.2013, Zl 2013/18/2928 über Antrag von Frau A., auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für die Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 23.09.2013, Zl AB-21-2012, die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidiger zur Erhebung der Berufung sowie zur Vertretung im weiteren Berufungsverfahren bewilligt.

In weiterer Folge wurde die Antragstellerin vom Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshilfevertretung von Frau Liliane Isabel Monteiro de Almeida bestellt und hat diese eine Beschwerde (Berufung) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. erhoben und in weiterer Folge die Vertretung im Beschwerdeverfahren (LVwG-2014/14/0695) übernommen.

Am 31.10.2014 ging beim Landesverwaltungsgericht Tirol nachstehender Antrag auf Ersatz von Barauslagen und Fahrtkosten ein.

„Barauslagenaufstellung

Partei:A., Adresse

Datum

Leistung

Verdienst

Barauslagen

28.01. 2014

Akteneinsicht BH C., Kilometergeld (44 km x 0,42), TP7/1, 2/2

50 % Einheitssatz

Kopien

Fahrtkosten

13,60

18,48

14.02. 2014

ZMR-Abfrage A., TP5

ZMR-Abfrage (ustpflichtig)

3,90

14.02. 2014

Anfrage an Meldeamt hins.

D. TP5

TMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

14.02. 2014

Anfrage an Meldeamt hins. E., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

14.02. 2014

Anfrage an Meldeamt hins. F., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

14.02. 2014

Anfrage an Meldeamt hins. G., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

14.02. 2014

Anfrage an Meldeamt hins. H., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

17.02. 2014

Beschwerde gg. Straferkenntnis – Schriftsatzaufwand

3,90

17.02. 2014

Anfrage an Meldeamt I., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

17.02. 2014

Anfrage an Meldeamt K., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

17.02. 2014

Anfrage an Meldeamt L. TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

17.02. 2014

Anfrage an Meldeamt M., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

25.08. 2014

ZMR-Abfrage A., TP5

ZMR Abfrage (ustpflichtig)

3,90

11.09. 2014

Verhandlungsaufwand, Kilometergeld (22 km x 0,42) und Parkgebühren

Fahrtkosten

Barauslagen ustfrei

9,24

7,00

Kostensumme

0,00

Ustpflichtige Barauslagen

42,90

Zwischensumme

42,90

20 % Umsatzsteuer von 42,90

8,58

Zwischensumme

51,48

Ustfreie Barauslagen

48,32

Gesamtsumme

99,80

Diesem Antrag waren zwei Quittungen beigeschlossen, woraus sich ergibt, dass einmal ein Betrag von € 7,-- für das Parken und einmal ein Betrag von € 13,60 für das Anfertigen von Fotokopien bei der Bezirkshauptmannschaft C. bezahlt wurde.

§ 51a VStG, der bis zum 31.12.2013 in Kraft stand, hat folgenden Inhalt:

„Verfahrenshilfeverteidiger

§ 51a VStG

(1) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(5) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit dem Devolutionsantrag gestellt werden und ist beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.“

§ 40 VwGVG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“

§ 61 VwGG hat nachstehenden Inhalt:

„(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(2) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

(3) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

(4) Über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages oder eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.

(5) Hat das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt, hat es bzw. hat er den Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(6) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung, anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluss eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.

(7) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren.“

§ 35 Abs 1 VfGG ordnet an, dass, soweit diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung anzuwenden ist.

§ 61 Abs 2 StPO hat folgenden Inhalt:

„…

(2) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).

…“

§ 393 Abs 2 StPO besagt, dass einem nach § 61 Abs 2 beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten sind. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

Das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Entscheidung vom 10.08.2004, GZ ** ausgeführt, dass der Regelung des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO die Erwägung zu Grunde liegt, dass es nicht sachgerecht wäre, vom Verfahrenshilfeanwalt nicht nur den Einsatz eigener Arbeitskraft und die Bereitstellung seines Kanzleiapparates, sondern auch noch den Einsatz eigener Geldmittel zu verlangen, obwohl er selbst für seine Tätigkeit keine (unmittelbare) Vergütung erhält. (Die ZPO enthält keine explizite Bestimmung über den Ersatz von Barauslagen von Verfahrenshelfern.)

Der Verwaltungsgerichthof hat in der Entscheidung vom 30.01.2006, Zl 2004/09/0136, die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30.06.2004 betreffend Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Stützung der Begründung der belangten Behörde auf § 74 AVG iVm § 24 VStG zwar verfehlt sei, weil der zum Verfahrenshilfeverteidiger einer Partei bestellte Rechtsanwalt nicht selbst Partei oder Beteiligter dieses Verfahrens ist. Ein Ersatz der beanspruchten Barauslagen (Fahrtkosten, Kopie und Porti) seien Auslagen, die mit dem Einheitssatz abgegolten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass der im Verhältnis der Rechtsanwaltskammern zum Bund für die Ermittlung der Pauschalvergütung als Grundlage heranzuziehende Entlohnungsanspruch jener ist, den die Gerichte bei ihrer Kostenentscheidung heranzuziehen haben. In diesem Rahmen entfalle der Entlohnungsanspruch des im Rahmen der Verfahrenshilfe tätigen Rechtsanwaltes zu Gunsten der Berücksichtigung dieser (fiktiven) Honorare, bei der Berechnung der im Sinne des § 47 RAO zu leistenden Pauschalvergütung.

Da § 40 VwGVG weitgehend § 51a VStG entspricht, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol letztlich zum Ergebnis, dass der gestellte Antrag nicht zulässig ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Abgesehen davon wäre auszuführen, dass im gegenständlichen Antrag nur Barauslagen im Ausmaß von € 13,60 sowie € 7,-- und noch die Fahrtkosten von € 9,24 und € 18,48 bescheinigt sind, sodass nur ein Betrag von € 48,32 und nicht von € 99,80 zugesprochen werden könnte (siehe etwa Entscheidung des VfGH vom 11.06.1988, Zl V 39/87).

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass aus einem Versehen heraus in § 40 VwGVG kein Bezug auf die ZPO oder StPO vorgenommen wurde, die einen Ersatz von Barauslagen für den Verfahrenshelfer normiert, sodass aus diesem Grund vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache die Erhebung einer ordentlichen Revision zugelassen wird. Ferner ist auszuführen, dass es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51a VStG gibt, nicht jedoch zu § 40 VwGVG, sodass sich die Frage stellt, ob die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zitierte Entscheidung weiterhin Gültigkeit hat oder nicht. Die Stellung des Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist nämlich die gleiche, als die vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten. Es stellt sich die Frage, ob es sachgerecht ist, hinsichtlich des Ersatzes von Barauslagen eine Unterscheidung vorzunehmen. Ferner ist zu beachten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat eine Veraltungsbehörde war und es sich beim Landesverwaltungsgericht nunmehr um ein „echtes Gericht“ handelt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegen die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

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