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LVwG-2014/22/3031-1•LVwG T LVwG-2014/22/3031-1
LVwG-2014/22/3031-1State Administrative CourtDec 2, 2014
Überprüfung der Betriebsanlage nach § 82b GewO 1994 ;<br/>Bloßes Schreiben ist kein Bescheid
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A., Adresse, B., vom 9.10.2011 gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C., Gewerbereferat, vom 02.10.2014, Zl ***, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 20.12.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für eine Spritzkabine. Daraufhin fand am 03.01.2006 ein Ortsaugenschein betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 statt.
Mit Genehmigungsbescheid vom 05.01.2006 der Bezirkshauptmannschaft C., Gz **, wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kombilackierkabine in B. unter Auflagen erteilt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 18.11.2010 wurde der Beschwerdeführer an die Richtlinie der Europäischen Kommission 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, sowie der diesbezüglichen Berichterstattungspflicht erinnert und aufgefordert die angefügten Formulare bis zum 20.01.2011 an die Bezirkshauptmannschaft C. zu retournieren. Im Antwortschreiben des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass Lackierarbeiten nur in kleinster Form vorgenommen werden sowie sehr geringe Mengen an Emissionsstoffen abfallen würden, sodass sie daher vom Grenzwert von 0,5 Tonnen weit entfernt seien. Diese Meldung erfolge nach Absprache mit der Wirtschaftskammer Tirol.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 03.09.2014 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass am 01.10.2014 eine Überprüfung nach § 82b GewO 1994 der mit Bescheid vom 05.01.2006 genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „Kfz-Technikergewerbe“ angesetzt wird.
In einem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C., Abteilung Gewerbereferat, vom 02.10.2014, Zl ***, wurde wie folgt ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr A.
Bezugnehmend auf die gestrige Verhandlung wird Ihnen der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft C. zur Kenntnis gebracht:
Dem Betreiber wird mitgeteilt, dass eine § 82b GewO 1994-Überprüfung umgehend durchführen zu lassen ist und diese der Bezirkshauptmannschaft C. bis zum Ende des Jahres zu übermitteln ist.
Die Betriebsanlage befindet sich augenscheinlich nicht in genehmigten Zustand (2006). Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der § 82b –Überprüfung der Stand der Technik für die gesamte Betriebsanlage heranzuziehen ist.
Für den Bezirkshauptmann
Mag. D.“
In der gegen dieses Schreiben erhobenen, als Beschwerde zu wertende Berufung vom 09.10.2014 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Sg. Frau Mag.
mit im Betreff genannten schreiben fordern Sie mich auf eine Überprüfung umgehend durchzuführen ist,. In diesem Schreiben wird angekündigt, dass der Aktenvermerk beigelegt sei. Nicht nur augenscheinlich sondern tatsächlich ist dieser AV dem Brief nicht beigeschlossen. Höflich ersuche ich Sie dies nachholen zu lassen.
Ausserdem wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8.1.2014 llb2-3-12-1-397/27amtlich rechtskräftig beschieden, dass die anlässlich einer unangekündigten Revision festgestellten Mängel der Anlage behoben wurden und weiter nichts zu veranlassen ist. Die Frage stellt sich wie Sie zur Aussage „augenscheinlich“ kommen.
In Erwartung Ihrer Ergänzung, verbleibe ich mit dem Ausdruck der Hochachtung
A.
PS Erledigungen bitte schriftlich an mich zu richten
Nachdem Sie, als Organwalter der BH C. mich zu einem Tun veranlassen, muss ich Ihr Schreiben als einen Hoheitsakt und somit Bescheid werten und dagegen das Rechtsmittel der Berufung erheben mit der Begründung, dass das Verfahren mangelhaft geblieben ist, der Spruch nicht ausreichend determiniert ist und Mängel überhaupt nicht aufgezeigt werden.
Ausserdem wurde die angeblich zu verbessernde und zu überprüfende Anlage in keiner Weise fachlich zur Gänze besichtigt, sodass die Aufforderung (Bescheid) als grob willkürlich zu qualifizieren ist. Die Aufhebung der Ausfforderung zur Überprüfung ist aufzuheben, Dieser Antrag wird gestellt.
Die Rechtzeitig des Rechtsmittels ist augenscheinlich, obwohl der Bescheid eine Rechtsmittelerklärung nicht enthält.
A.
Berufung wird schriftlich, vorsichtshalber nachgereicht“
II.Beweisaufnahme:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft C., Zl *. Darüber hinaus wurde eine telefonische Auskunft von Herrn Ing. E. von der Bezirkshauptmannschaft C., Gewerbereferat, bezüglich der Verhandlung vom 01.10.2014 eingeholt.
III.Sachverhalt:
Am 01.10.2014 fand im Rahmen einer § 82b GewO-Überprüfung eine Verhandlung in der gewerblichen Betriebsanlage des Beschwerdeführers statt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein interner Aktenvermerk vom 01.10.2014 mitgeteilt. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertet und erhob er dagegen „Berufung“, welche als Beschwerde zu werten ist.
IV.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und widerspruchsfreien Urkunden im Akt sowie aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und den Angaben der Bezirkshauptmannschaft C.
V.Rechtsgrundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF BGBl I 2013/164, lautet wie folgt:
„Art 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
…“
Die für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten folgendermaßen:
„4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
…
Beschlüsse
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2013/161, lautet wie folgt:
„Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
VI.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Im gegenständlichen Fall war zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, gegen welchen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden kann. Aus diesem Grund war in erster Linie festzustellen, ob das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 als Bescheid zu qualifizieren ist.
Die Bestimmungen der §§ 56 ff AVG sehen Regelungen betreffend den Inhalt und der Form von Bescheiden sowie deren Erlassung vor. Bei einem Bescheid handelt es sich nach der Lehre und laut Rechtsprechung um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt. Grundsätzlich sind Bescheide gemäß § 58 Abs 1 AVG ausdrücklich als solche zu bezeichnen und haben einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung zu enthalten. Darüber hinaus müssen schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung sowie den Namen des Genehmigenden enthalten.
Für die Wertung einer Erledigung als Bescheid sind jedoch nach hA nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich (vgl VwGH 14.06.1973, 2203/71). Daher kann auch formlos ergangen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) § 56 Rz 6f (Stand 12.11.2014, rdb.at)). Insofern ist also bei der Beurteilung – im Hinblick auf dessen Rechtskraftfähigkeit – nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316). Zudem hat der Gerichtshof nämlich hervorgehoben, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid auch deshalb nicht in jedem Fall entbehrlich ist, weil Verwaltungsbehörden zum einen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben können und zum anderen auch – individuelle– behördliche Erledigungen, wie beispielsweise Maßnahmen, Weisungen und Verfahrensanordnungen, in anderer als in Bescheidform zu erlassen haben (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO § 58 Rz 7).
Lässt hingegen der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (vgl VwGH 16.7.2003, 2002/01/0500; 18.11.2003, 2003/03/0085).
Das gegenständliche Schreiben weist weder eine Bezeichnung als Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung auf. Die Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG sieht grundsätzlich die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid sowie eine Rechtsmittelbelehrung vor. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sowie der Bezeichnung als Bescheid stellt jedoch – wie erwähnt - nach der herrschender Lehre und Rechtsprechung des VwGH noch keinen zwingenden Grund dar, den Bescheidcharakter einer Erledigung zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO § 58 Rz 6).
Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sodass sein Fehlen jedenfalls zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ führt (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO § 56 Rz 17). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist jedoch nicht streng auszulegen. Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften, für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen.
Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an einem zwingend notwendigen normativen Inhalt, also an einem gemäß § 58 Abs 1 AVG geforderten Spruch. Die normative Qualität einer Erledigung geht primär aus dessen Inhalt hervor und setzt ein autoritatives Wollen der Behörde voraus, sodass für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich ist, dadurch hoheitliche Befugnisse in Anspruch zu nehmen und damit gegenüber individuell bestimmten Personen rechtsverbindliche Anordnung zu treffen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu. So indiziert nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl die Verwendung der Briefform (vgl VwGH 22.9.1992, 92/07/0121; VwGH 16.10.1997, 97/06/0175) und von Höflichkeitsfloskeln (vgl VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053; VwGH 24.3.2004, 2004/12/0035; VwGH 16.7.2003, 2002/01/0500) als auch die Bezeichnung als Aktenvermerk deren fehlenden Bescheidcharakter.
Auch nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend. Der erforderliche normative Wille geht aus der Erledigung aber etwa nicht hervor, wenn die Behörde mit den Worten „Dazu darf ich Ihnen ... folgendes mitteilen“ informiert. In diesen Fällen handelt es sich eben nur um eine „bloße“ bzw „schlichte“ Mitteilung, ohne dass dadurch der Wille erkennbar werde, irgendeinen Antrag zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO § 58 Rz 15f). Aus der Verwendung der Worte „teilt ... mit“ und „informativ“ in einem „Schriftsatz“ (vgl VwGH 16.9.2003, 2003/05/0142) gehe sogar eindeutig der Wille hervor, keinen Bescheid zu erlassen. Jedoch nimmt der VwGH in Übereinstimmung mit dem VfGH an, dass allein der Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“, auch iVm mit Höflichkeitsfloskeln, für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO § 58 Rz 8f).
Bloße, dh keine solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Bescheid gewertet werden. Die Judikatur zählt dazu beispielsweise die Mitteilung einer Rechtsansicht oder der Gesetzeslage, die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen bzw von bisherigen Ergebnissen des Verfahrens, die Mitteilung einer bestimmten prozessualen Situation oder der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens. Das Gleiche gilt für Erledigungen, deren Inhalt sich im Verweis auf die Ausführungen einer anderen Erledigung erschöpft (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO § 56 Rz 18).
Im vorliegenden Fall weist der Inhalt des angefochtenen Schreibens eindeutig darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Information an den Beschwerdeführer handelt. Dies kommt allein schon durch die verwendete Formulierung der Wortfolgen „Bezugnehmend auf die gestrige Verhandlung wird Ihnen der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft C. zur Kenntnis gebracht.“ und „Dem Betreiber wird mitgeteilt, dass …“ zum Ausdruck. Somit wird dem Beschwerdeführer lediglich eine Information, nämlich die Mitteilung über einen Aktenvermerk vom 01.10.2014, zur Kenntnis gebracht. Er wird lediglich auf seine direkt aus dem Gesetz ableitbare Rechtspflicht hingewiesen, eine § 82b-GewO-Prüfung durchzuführen. Weiters wird er darauf hingewiesen, dass sich die Betriebsanlage nach Ansicht der Behörde nicht in einem konsensgemäßen Zustand befindet. Überdies lässt das bloße Erscheinungsbild des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft C. einen Bescheid nicht erkennen, sondern deutet auf ein normales Anschreiben hin. Durch die persönliche Anrede im Schreiben mit „Sehr geehrter Herr A.“ und durch die Verwendung der Briefform sowie von Höflichkeitsfloskeln wird dies noch verdeutlicht.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 keine direkten Rechtsfolgen, wie dies für einen Bescheid charakteristisch ist. Aus dem gegenständlichen Schreiben lässt sich keine Rechtsfolge in Form einer Verwaltungsübertretung ableiten, lediglich die Nichtdurchführung einer § 82b GewO-Überprüfung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Mit diesem Schreiben wird jedoch weder ein Recht gestaltet noch ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt. Dem Schreiben fehlt offenkundig der laut Judikatur erforderliche Behördenwille, eine bindende Regelung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mitteilung, die laut Rechtsprechung aber keinen Bescheid darstellt (vgl VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221).
Aufgrund der obigen Ausführungen liegt somit im vorliegenden Fall kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, da das angefochtene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 die nach § 56ff AVG geforderten Kriterien nicht erfüllt.
Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Im VwGVG mangelt es an einer ausdrücklichen Regelung, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde zu erfolgen hat. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses hat das Landesverwaltungsgericht dann im Wege der Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm 5).
Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos eine Prozessvoraussetzung im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und der mangelnde Bescheidcharakter stellt daher einen Zurückweisungsgrund dar. Vor diesem Hintergrund war nicht näher auf die Prüfung einzugehen, ob allenfalls noch weitere Gründe für den mangelnden Bescheidcharakter oder sonstige Unzulässigkeitsgründe der gegenständlichen Beschwerde vorliegen.
Da es dem bekämpften Schreiben, welches vom Beschwerdeführer irrtümlicherweise als Bescheid gewertet wurde, an der Bescheidqualität fehlt, war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen sowie spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Erledigungen Bescheidcharakter zukommt, wurde in der Rechtsprechung des VwGH ausführlich und einheitlich beantwortet.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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