LVwG T LVwG-2013/K5/2841-4

LVwG-2013/K5/2841-4State Administrative CourtDec 10, 2014

Regest

Abschussanordnung, Vorwurf, Abschusszahlen nicht erfüllt

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/K5/2841-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K5.2841.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn M N, vertreten durch Dr. C H, Rechtsanwalt in PLZ X, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl **--2013/, betreffend eine Übertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG),

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

II.Verfahrensgang, Sachverhalt:

1.1. Am 24.04.2012 wurde allen Jagdschutzorganen des Hegerings Q und damit auch Herrn M N eine „Abschussanordnung der Veterinärbehörde für das Jahr 2012 für die Überwachungszone“ mit folgendem Inhalt ausgefolgt:

„Hegering Q

In der Überwachungszone wird der klassenfreie Abschuss von Rotwild mit Ausnahme der Hirsche der Klassen I und II freigegeben.

Hirsche der Klassen I oder II dürfen erst nach Vorlage von 10 Stück der übrigen Klassen erlegt werden.

Insgesamt müssen 745 Stück, davon 275 weibliche Tiere und darunter 239 mehrjährige Tiere im Hegebezirk erlegt werden.

Die Lockfütterung (Kirrung) ist ausdrücklich erlaubt.“

1.2. Mit Schreiben vom 26.07.2012, Zl VII-****/*0 ist an Herrn M N folgende Abschussanordnung ergangen:

„Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012;

Reviere GJ Y, EJ Z

Geschäftszahl VII-****/*0

X, 26.07.2012

Sehr geehrter Herr M N!

Für Ihre Reviere wird folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2012 vorgeschrieben:

gesamt:78 Stück Rotwild

davon40% weibliche Tiere ≥ 1 Jahr (Schmaltier, Alttier):31 Stück ST + AT

33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 26 Stück AT

...“

1.3. Am 24.01.2013 wurde Herrn M N eine weitere Abschussanordnung ausgefolgt:

„Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012;

Revier EJ Z

Geschäftszahl VII-****/*8

X, 23.01.2013

Sehr geehrter Herr M N!

Für Ihr Revier EJ Z wird unter Anrechnung des bisherigen Abschusses (laut Anordnung vom 26.7.2012, ZI VII-****/*0) folgender Mindestabschuss vorgeschrieben:

gesamt: 10 Stück Rotwild

davon 40% weibliche Tiere ≥ 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 4 Stück ST + AT

33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 3 Stück AT

Als Frist für diese Anordnung nach § 3 VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBI 68/2011 i.d.g.F. wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt.

…“

1.4. Schließlich wurde Herrn M N am 24.01.2013 noch eine Abschussanordnung mit nachstehendem Inhalt ausgefolgt:

„Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012;

Revier GJ Y

Geschäftszahl VII- ****/*7

X, 23.01.2013

Sehr geehrter Herr M N!

Für Ihr Revier GJ Y wird unter Anrechnung des bisherigen Abschusses (laut Anordnung vom 26.7.2012, ZI VII-****/**) folgender Mindestabschuss vorgeschrieben:

gesamt: 68 Stück Rotwild

davon 40% weibliche Tiere ≥ 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 27 Stück ST + AT

33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 23 Stück AT

Als Frist für diese Anordnung nach § 3 VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBI 68/2011 i.d.g.F. wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt.

…“

2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl AT--2013/, wurde Herrn M N folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Für das Revier EJ Z, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:

gesamt: 10 Stück Rotwild

davon 1 Stück Schmaltier und 3 Stück Alttiere

Es konnten 4 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 2 Stück Rotwild dieser Kategorien.

Es wurden weiters 1 Stück Schmaltier und 1 Stück Alttier erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen 2 Stück Alttiere. Bei den Schmaltieren wurde die Abschussanordnung erfüllt.

Der Beschuldigte, Herr M N, wohnhaft in Adresse, PLZ Y, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ Z, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier EJ Z die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 2 Stück Alttiere und 2 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“

Dadurch habe Herr M N eine Verwaltungsübertretung nach § 64 TSG iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2013 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt wurde.

2.2. Dieses Straferkenntnis wurde nicht bekämpft und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl **--2013/, wurde Herrn M N folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Für das Revier GJ Y, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:

gesamt: 68 Stück Rotwild

davon 4 Stück Schmaltiere und 23 Stück Alttiere

Es konnten 33 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 8 Stück Rotwild dieser Kategorien.

Es wurden weiters 5 Stück Schmaltiere und 11 Stück Alttiere erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen somit 12 Stück Alttiere.

Der Beschuldigte, Herr M N, wohnhaft in Adresse, PLZ Y, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Y, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier GJ Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 12 Stück Alttiere und 8 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“

Dadurch habe Herr M N eine Verwaltungsübertretung nach § 64 TSG iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2013, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) verhängt wurde.

3.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M N fristgerecht mit näherer Begründung Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

III.Rechtsgrundlagen:

1. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 50/2012:

„§ 1

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand des Gesetzes

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

§ 2

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden

(1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2c

Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

§ 64

Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.

Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“

2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011:

„§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

(1) Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen

(2) Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Abs. 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Abs. 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.

§ 3

(1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.

…“

3. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Q erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 49/2012:

(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Lechtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.

(2) Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans gemäß Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung.

(1) Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

(2) In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.

(3) Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.

(4) Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben.“

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:

„§ 31

Verjährung

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32

Beschuldigter

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG unterliegen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (213) § 44a Rz 2f).

Das Landesverwaltungsgericht hat (vergleichbar den Berufungsbehörden) grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. „Sache“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH 27.06.1975, Slg 8864/A), immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Verwaltungsbehörde gebildet hat. Demnach darf das Landesverwaltungsgericht ohne Überschreitung seiner Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm von der Verwaltungsbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt dem Landesverwaltungsgericht die Strafbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommenen Tat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass für das Revier der Genossenschaft Y, welches sich gemäß der Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung in der Überwachungszone befindet, für das Jagdjahr 2012 der Abschuss von 68 Stück Rotwild vorgeschrieben worden sei, er als zuständiges Jagdschutzorgan diese vorgeschriebenen Abschusszahlen jedenfalls vom 01.05.2012 bis 03.02.2013 nicht erfüllt habe.

Wie unter Punkt II. dargelegt, ist ursprünglich eine Abschussanordnung für den gesamten Hegering Q, also für sämtliche Jagdgebiete des Hegerings Q, und am 26.07.2012 eine Abschussanordnung für die beiden Reviere Genossenschaftsjagd Y und Eigenjagd Z in der Höhe von insgesamt 78 Stück Rotwild erfolgt. Eine Abschussanordnung ausschließlich für das Revier Genossenschaftsjagd Y in der Höhe von 68 Stück Rotwild ist erstmalig am 24.01.2013 erfolgt. Damit erweist sich aber der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013 im Revier Genossenschaftsjagd Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen von 68 Stück Rotwild nicht erfüllt, zumindest bis zum Zeitpunkt 24.01.2013 (zu diesem Zeitpunkt ist erstmalig eine gesonderte Abschussvorschreibung für die Reviere Eigenjagd Z sowie die Genossenschaftsjagd Y erfolgt), als nicht zutreffend. Bis zum 24.01.2013 gab es keine Abschussanordnung ausschließlich für das Revier Genossenschaftsjagd Y. Die Abschussanordnung vom 26.07.2012 über 78 Stück Rotwild galt für die beiden Reviere Genossenschaftsjagd Y und Eigenjagd Z zusammen und rein theoretisch hätten die Abschüsse auch ausschließlich in einem Revier getätigt werden können. Dass vor diesem Hintergrund schließlich die Erlegung von 68 Stück Rotwild im Zeitraum 24.01.2013 bis 03.02.2013 (entsprechend der gesonderten Abschussanordnung für das Revier der Genossenschaftsjagd Y vom 24.01.2014) nicht möglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, zumal es zu der ihm angelasteten (gesonderten) Abschussanordnung für das Revier Genossenschaftsjagd Y von 68 Stück Rotwild tatsächlich nicht bzw erst am 24.01.2013 gekommen ist. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage würden schließlich aber auch erstmalige anderweitige Anlastungen nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen.

Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Nachdem im gesamten Verfahren auch keine anderweitige taugliche Verfolgungshandlung erfolgt ist, war das Strafverfahren zudem auch zur Einstellung zu bringen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Purtscher

(Präsident)

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