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LVwG-2014/S12/3088-3•LVwG T LVwG-2014/S12/3088-3
LVwG-2014/S12/3088-3State Administrative CourtDec 17, 2014
Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Senat 12 (Senat für Disziplinarverfahren) unter dem Vorsitz von Dr. Wolfgang Hirn sowie im Beisein seiner Mitglieder MMag. Dr. Tomas Joos und Dr. Hans Fankhauser über die Beschwerde des A, Adresse1, Ort1, vertreten durch Dr. D und Dr. E, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ***//-**/, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 15.12.2014
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Beschluss der Disziplinarkommission für Beamtinnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, ZI ***// -**/, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1998 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 hat Maga F, Disziplinaranzeige gegen den Mitarbeiter A erstattet. Laut der Disziplinaranzeige besteht der begründete Verdacht, dass A
1)als zuständiger Sachbearbeiter AntragstellerInnen vorsätzlich in ihrem Recht auf Bescheiderlassung verletzt habe, indem er es in mehreren Fällen unterlassen habe, über Anträge mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden und dazu den AntragstellerInnen den Bescheid zuzustellen;
2)die zum Arbeitsablauf ergangene schriftliche Dienstanweisung seines Vorgesetzten Dr. G vom 16.01.2012 laufend vorsätzlich nicht beachte habe.
In der Disziplinaranzeige wird zunächst darauf hingewiesen, dass materiengesetzlich über einen Antrag ein schriftlicher Bescheid zu erlassen sei. Entgegen der klaren gesetzlichen Anordnung habe der Disziplinarbeschuldigte diese gesetzliche Verpflichtung zur schriftlichen Bescheiderlassung in zahlreichen Fällen nicht eingehalten. A habe zwar zahlreichen AntragsstellerInnen Leistungen auf deren Konto überwiesen und dazu im EDV-Programm auch einen digitalen Bescheid erstellt, der im work-flow des EDV-Programms die Auszahlung bewirkt habe. Ein nur im EDV-Programm vorhandener digitaler Bescheid sei aber ohne wirksame Zustellung rechtlich nicht vorhanden. Einen solchen schriftlichen Bescheid habe der Disziplinarbeschuldigte nicht erlassen.
Der Disziplinaranzeige sind der Bericht des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. G, eine Benachrichtigung der Abteilungsleiterin, Ausfertigungen jener Bescheide, die dem jeweiligen Antragsteller/der jeweiligen Antragstellerin nicht zugestellt worden seien sowie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der umfangreiche Schriftverkehr zwischen Dr. F und dem Beschwerdeführer, als Beilagen beigefügt.
Bestandteil der Disziplinaranzeige ist auch die an alle Mitarbeiter ergangene Dienstanweisung vom 16.01.2012, wonach im EDV-System die tatsächliche Zustellart von Erledigungen/Bescheiden aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuscheinen hat. Laut den Ausführungen in der Disziplinaranzeige habe sich der Disziplinarbeschuldigte laufend über diese Dienstanweisung hinweg gesetzt.
Die Disziplinaranzeige weist auch auf die an den Disziplinarbeschuldigten ergangene Dienstanweisung des Amtsvorstandes Dr. G vom 03.09.2014 hin. Diese Weisung betrifft die Erledigung von Anträgen auf die Gewährung von Mindestsicherungen.
Der Inhalt dieser Weisung lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Bei Antragserledigungen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Partei ist der Bescheid auszudrucken und der Partei auszufolgen und darüber hinaus eine Zweitschrift zu erstellen.
Auf der Zweitschrift ist die persönliche Ausfolgung des Bescheides an die Partei durch Unterschrift der Partei bestätigen zu lassen.
Die unterfertigte Zweitschrift ist anschließend unter der betreffenden ‚Bescheid-Ordnungszahl‘ einzuscannen.
Bei Antragserledigung durch postalische Zusendung ist der Bescheid mittels RSb zuzustellen.
Nach Ablauf jeder Arbeitswoche sind sowohl die Zweitschriften der persönlich ausgefolgten, von der Partei mit ihrer Unterschrift versehenen (die Ausfolgung bestätigenden) Bescheide, als auch die postalischen, mit RSb zugesandten Bescheide, gesammelt im Sekretariat zu hinterlegen.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 hat die Abteilungsleiterin Mag.a F die Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 ergänzt, da weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass drei weitere AntragstellerInnen auf Mindestsicherung von der unterlassenen Zustellung von Bescheiden betroffen sein dürften.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 wurde die Disziplinaranzeige der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt X vorgelegt. Entsprechend der Verfügung der Bürgermeisterin gemäß § 75 Abs 1 Gemeindebeamtengesetz 1970 wurde die Disziplinaranzeige einschließlich der Ergänzung mit Schriftsatz vom 01.10.2014 dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vorgelegt.
In ihrer Sitzung vom 07.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X einstimmig den Beschluss gefasst, gegen A wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten (§ 17 Abs 1, 2 und 4 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970) ein Disziplinarverfahren durchzuführen.
Die schriftliche Erledigung erfolgte mit Beschluss/Bescheid vom 08.10.2014, Zl ***//-**/. In der Begründung heißt es ua wörtlich:
„… Der Bürgermeisterin wurde von den Dienstvorgesetzen des Beschuldigten am 17.09.2014 im Dienstweg Disziplinaranzeige wegen des begründeten Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten erstattet. Nach dieser von der Leiterin F verfassten Anzeige besteht der ,begründete Verdacht, dass Herr A
1. als zuständiger Sachbearbeiter AntragstellerInnen vorsätzlich in ihrem Recht auf Bescheiderlassung verletzt hat, indem er es in mehreren Fällen unterlassen hat, über Anträge um eine Leistung mit schriftlichen Bescheid zu entscheiden und dazu den Antragstellerinnen den Bescheid zuzustellen;
2. die zum Arbeitsablauf ergangene schriftliche Dienstanweisung seines Vorgesetzten Hr. Dr. G vom 16.01.2012 laufend vorsätzlich nicht beachtet hat.´
Die Abschrift der Disziplinaranzeige wurde von der Bürgermeisterin dem Beschuldigten nach § 74 Abs. 3 leg. cit. nachweislich zugestellt.
In der ergänzenden Disziplinaranzeige vom 24.09.2014 teilt die Abteilungsleiterin Mag.a F mit, dass seit der Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 weitere drei AntragstellerInnen um Mindestsicherung von der Unterlassung (zu Vorwurf 1.) betroffen sein dürften. Weiters habe A die ihm mit schriftlicher Weisung seines Vorgesetzen Dr. G vom 03.09.2014 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach wie vor nicht erfüllt.
Für die Kommission ist aufgrund der detaillierten und umfangreich belegten Ausführungen der Dienstvorgesetzten der begründete Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten durch A gegeben. Die Disziplinarkommission hat daher in ihrer Sitzung vom 07.10.2014 einstimmig beschlossen, ein Disziplinarverfahren gegen A einzuleiten.“
Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt in der gegenständlichen Angelegenheit Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom 28.11.2014, Zl * St / – *, das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingestellt. In der Begründung heißt es wörtlich:
„Nach der schlüssig nachvollziehbaren und nicht widerlegbaren Verantwortung des Beschuldigten ist nicht erweislich, dass er bei Unterlassung gebotenen Zustellungen von Bescheiden an die Antragsteller mit dem von § 302 StGB geforderten Vorsatz, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, gehandelt habe.“
Mit Schriftsatz vom 05.11.2014 hat A, vertreten durch Dr. D und Dr. E, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ***//-**/ (Einleitungsbeschluss), erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten abgesehen wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die zuständige Disziplinarkommission zurückzuverweisen.
[Mit Bescheid vom 16.10.2014, Zl ***//-**/, hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X den A gemäß § 77 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Die dagegen von A, vertreten durch Dr. D und Dr. E, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, erhobene Beschwerde ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.]
Am 15.12.2014 hat der für Geschäftsfälle nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in Disziplinarangelegenheiten zuständige Senat 12 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A über die mit Beschluss vom 08.10.2014, Zl ***//-**/, verfügte Einleitung des Disziplinarverfahrens eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten nicht gegeben. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Verdacht der Verletzung des Rechts der Partei auf Bescheiderlassung:
Der Vorwurf, dass er Bescheide nicht erlassen bzw nicht zugestellt habe, bestehe nicht zu Recht. Durch die spätere Abfertigung der Bescheide seien die Antragsteller in keinem ihrer Rechte verletzt worden. Sie hätten vielmehr einen Vorteil durch die Verkürzung der Wartezeit bis zum Erhalt der finanziellen Unterstützung erfahren.
Aus Zeitgründen seien einzelne Bescheide über die Gewährung der Leistung nicht sofort abgefertigt worden. Dies sei auch auf den Personalengpass und den hohen Arbeitsaufwand zurück zu führen. Jedenfalls seien die Antragsteller so schnell wie möglich zu den ihnen zustehenden finanziellen Unterstützungen gekommen.
Verdacht der vorsätzlichen Nichtbeachtung von Dienstanweisung:
Diesen Vorwurf bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich. Die Mitarbeiter seien angehalten gewesen, nur „normale“ Briefsendungen zu verschicken, um den Kostenaufwand möglichst gering zu halten. Aufgrund der Dienstanweisung vom 16.01.2012 habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten darauf angesprochen, dass bei weiterer Verwendung von „normalen“ Briefsendungen eine Überprüfung des Fristenlaufs nicht möglich sein werde. Der Vorgesetzte habe lediglich mitgeteilt, man müsse mit diesem Übel aus Kostengründen leben. Darüber hinaus werde ohnedies ca 90% der Anträge stattgegeben.
Die Dienstanweisung vom 03.09.2014 sei schikanös, da sie nur an ihn, nicht aber an andere Mitarbeiter ergangen sei. Dennoch sei er der Aufforderung laut Dienstanweisung nachgekommen.
Allerdings räumt der Disziplinarbeschuldigte ein, gelegentlich übersehen zu haben, auf der EDV-Eingabemaske für die Erstellung des Bescheides sofort die Zustellart anzuklicken, obwohl die Bescheide sofort händisch oder postalisch übermittelt worden seien.
III.Rechtslage:
1. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl Nr 44/1970 idF LGBl Nr 116/2013, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Allgemeine Pflichten
§ 17. (1) Der Beamte hat seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen und seinen dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß unparteiisch und uneigennützig nachzukommen.
(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und ihnen und allen übrigen Bediensteten sowie den Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach dem Zweck des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
[…]
Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 64. In Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 16 Abs.2 ist anzuwenden.
Disziplinarkommission
§ 65. (1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Anzahl an Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die Hälfte der weiteren Mitglieder ist von der Personalvertretung vorzuschlagen.
Disziplinarsenate
§ 67. (1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
[…]
Einleitung
§ 87. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die notwendigen Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.
[…]
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Verhandlung
§ 28. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder .
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
In diesem Verfahrensstadium ist nicht zu prüfen, ob der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Es ist zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 567). Um zu klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, ist nicht ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen. Es ist nur die Prüfung offen zu Tage liegender Umstände vorzunehmen. Dass jedenfalls der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegen muss, ergibt sich schon aus § 74 Abs 1 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (vgl G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 568).
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.
Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl VwGH 16.10.2008, Zl 2007/09/0182 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Diese zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ergangene Judikatur ist auch auf den Geltungsbereich des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 anzuwenden.
Der Einleitungsbeschluss soll also klar stellen, wegen welcher Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten Beamten ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 erst im Rahmen des „Verhandlungsbeschlusses“, also erst bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorschreibt, „die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen“ (§ 88 Abs 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970). Dies schließt es aus, bereits den Einleitungsbeschluss als bindende Bestimmung des Prozessgegenstandes für das weitere Verfahren zu erachten. Die Anforderungen hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit sind daher weiter zu ziehen als bei den „Anschuldigungspunkten“. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelne Fakten müssen nicht „bestimmt“, das heißt, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden, wie dies dem Begriff des „Anschuldigungspunktes“ entspricht. Erforderlich ist danach eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen sowie die Angabe des Tatortes, der Tatzeit, der Tatumstände oder – bei einer größeren Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes. Im Einleitungsbeschluss muss die Tat jedenfalls so genau gekennzeichnet werden, dass feststeht, welcher konkreter Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet und eine Unterscheidung von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, möglich sein.
Darüber hinaus muss mit dem angelasteten Verhalten ein Schuldvorwurf verbunden werden; eine Anführung der vorgeworfenen Schuldform wird dagegen für entbehrlich erachtet.
Es ist ausreichend, wenn das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit hinreichender Klarheit aus dem Bescheid insgesamt – also allenfalls auch aus der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige – ersichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Spruch eines Bescheides in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen. Der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige und die beigeschlossenen Ermittlungsprotokolle im Spruch ohne ausführende Begründung genügen grundsätzlich nicht. Ein solcher Verweis kann jedoch ausreichen, wenn er ausdrücklich und klar ist, die Disziplinaranzeige selbst den Voraussetzungen für den Einleitungsbeschluss entspricht und dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zugegangen ist. Ist dem Inhalt dieses Einleitungsbeschlusses nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Disziplinaranzeige als Bescheidinhalt zu betrachten ist, so kann diese dessen Fehlerhaftigkeit nicht sanieren (vgl G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 570 ff).
„In der ergänzenden Disziplinaranzeige vom 24.09.2014 teilt die Abteilungsleiterin Mag.a F mit, dass seit der Disziplinaranzeige vom 17.09.2014 weitere drei AntragstellerInnen von der Unterlassung (zu Vorwurf 1.) betroffen sein dürften. Weiters habe A die ihm mit schriftlicher Weisung seines Vorgesetzen Dr. G vom 03.09.2014 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach wie vor nicht erfüllt.“
V.Ergebnis:
Der Beschluss/Bescheid der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X vom 08.10.2014, Zl ***//-**/, erfüllt nicht jene Anforderungen, denen ein Bescheid auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entsprechen hat. Insbesondere wird der angefochtene Bescheid der einem Einleitungsbeschluss zukommenden Umgrenzungsfunktion wegen unzureichender Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nicht gerecht. Dementsprechend kann nicht geklärt werden, ob der für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens notwendige begründete Verdacht für das Vorliegen einer (ausreichend konkretisierten) Dienstpflichtverletzung besteht oder ein Grund für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG aufzuheben. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden.
Entsprechend § 28 Abs 5 VwGVG wird es daher Aufgabe der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X sein, anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse (Disziplinaranzeige, etc) sowie allenfalls ergänzender Ermittlungen zu überprüfen und klären, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahrens (2013), § 28 Anm 17 und 18]. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, so ist das dem Beschwerdeführer als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar fest steht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat(en) muss/müssen daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Senat 12 des Landesverwaltungsgericht Tirol geprüft, ob der von der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt X erlassene Einleitungsbeschluss vom 08.10.2014, Zl ***//-**/, den an einen Bescheid zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gestellten Anforderungen entspricht. Der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und an der herrschenden Leere orientiert. Es ist daher nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Für den Senat 12:
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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