LVwG T LVwG-2014/34/1832-26

LVwG-2014/34/1832-26State Administrative CourtJan 19, 2015

Regest

Feststellung Gemeindegut, Hauptteilung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/1832-26

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.1832.26

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden 1. des Ing. KV, Adresse, X, 2. des JT, Adresse, X, 3. des CS, Adresse, X, 4. des AT, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, X, 5. der AG X, vertreten durch die Rechtsanwälte in Y, Adresse, und 6. der Gemeinde X, Adresse, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2014, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:

1. Es wird festgestellt, dass die Gste Nr .11, .31, .33, 105, 058, 059, 060, 061, 062, 063, 064, 065, 066, 067/1, 067/2, 067/5, 068, 075/1, 075/3, 075/5, 075/6, 516/1, 767, 815/1, 815/2, 817/2, 817/3, 817/5, 226/1, 226/2, 227/1, 228, 229/1, 229/2, 229/3, 230, 231/1, 231/2, 231/3, 231/4, 234/1, 234/2, 235, 293, 294/2, 295/2, 296/1, 297, 298, 299, 300, 301/2, 449/1, 450/1, 451/1, 451/5, 461, 529, 530, 109, alle EZ *** GB **** X, die Gste Nr 048 und 050, beide EZ *** GB **** A, und die Gste Nr 980/1, 981/2, 984/2, 985/2, 990/2, 991/2, 996/2, 997, 002, 003, 009, 010, 015, 016, 018/1, 018/3, 022, 048/1, 048/2, 052/1, 735/1, 735/2, 735/3, 741, alle EZ *** GB **** X, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Gste Nr .239, .337, 769/2, 232, 233, 237, 477/1, 524/1, 524/4, 541/5, 672, 673, 743, 827, 913/2, alle EZ *** GB **** X, das in der EZ *** GB **** X vorgetragene Gst Nr 191 GB **** B, das Gst Nr 056 EZ *** GB **** X, die Gste Nr 786, 787, 789, 790, 791, 794, 795, 796, 797, 798, 800, 804/1, 804/2, alle EZ *** GB **** X, und die Gste Nr 845, 846, 847, 848, 849/1, 850, 851, 852, 853, 854, 855, 856, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 865, 866, 867, 868, 869, 871, alle EZ *** GB **** X, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **** X.

I.Verfahrensablauf:

A.Historisches Regulierungsverfahren:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.01.1961, Zl ****, wurde die Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutes der Gemeinde X erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebiets erfolgte in Abschnitt I („Gebiet“) die Feststellung, dass dieses aus den Gsten Nr 906, 903/2, 297, 529, 530, 296/1, 294/2, 295/2, alle aus EZ *** II KG X, dem Gst Nr 231/2 aus EZ *** II KG X, den Gsten Nr .293, .31, 767, 815/1, 815/2, 815/3, 817/1, 817/2, 817/3, 981/1, 981/2, 815/4, alle aus EZ *** II KG X, den Gsten Nr 227/1, 228, 229/1, 230, 293, 298, 299, 300, 301/2, 449/1, 450/1, 451/1, 226/1, 226/2, 229/3, 451/5, alle aus EZ *** II KG X, den Gsten Nr 30, 231/1, 231/3, 235, 052, 068, 075, 076, 461, 516/1, 516/2, 234/1, 234/2, 231/4, 1056, 105, 058, 059, 060, 061, 062, 063, 064, 065, 066, 067/2, 1067/4, 067/1, 067/3, 067/5, 069 (Teil), alle aus EZ *** II KG X, dem Gst Nr 229/2 aus EZ *** II KG X und den Gsten Nr 048 und 050, beide aus EZ *** II KG A, besteht. Festgehalten wurde, dass die in EZ *** II, *** II, *** II und *** II KG X vorgetragenen oben aufgeführten Parzellen von diesen Grundbuchskörpern unter Mitübertragung der mit diesen Parzellen verbundenen Rechte und Lasten abzuschreiben und dem Gutsbestand der Liegenschaft in EZ *** II KG X zuzuschreiben sind. In Abschnitt III („Parteien“) wurde festgestellt, dass das angeführte Gebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG darstellt.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.1961, Zl ****, wurde das Verzeichnis der der Gemeinde X am Regulierungsgebiet des Gemeindegutes zustehenden Anteilsrechte erlassen. Wörtlich ergibt sich daraus folgendes:

„Auf Grund des im Zuge des anhängigen Regulierungsverfahrens für das Gemeindegut der Gemeinde X zwischen den festgestellten Parteien am Regulierungsgebiet einerseits und der Gemeinde X […] andererseits während der örtlichen Verhandlung vom 09.03.1961 vor der Agrarbehörde geschlossenen Übereinkommens gestaltet sich die Anteilsberechtigung der Gemeinde X am Regulierungsgebiet des Gemeindegutes der Gemeinde X wie folgt:

Der Gemeinde X kommt am jeweiligen Ertrag dieses Regulierungsgebietes, soweit es sich um Wald handelt, ein endgültiges Anteilsrecht von 5 % der bezogenen Nutzungen zu und trägt auch nach diesem Anteilsrecht die auf das Regulierungsgebiet entfallenden Lasten, soweit diese aus dem Wald bzw dessen Ertrag resultieren.

Aus dem Ertrag dieses Anteilsrechtes hat die Gemeinde X Bauholzbedarf der Schule, der Kirche, des Widums, der bestehenden Kapellen und des Gemeindehauses zu decken.

Eine Begründung dieses Teilverzeichnisses der Anteilrechte, das vollinhaltlich auf einen Vergleich stützt, dem hiemit gemäß § 94 Abs 3 FLG die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wird, kann gemäß § 58 Abs 2 AVG und § 93 FLG entfallen.“

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.09.1963, Zl ****, wurde das Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutes der Gemeinde X erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) wurden die Feststellungen im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.01.1961, Zl ****, zum Regulierungsgebiet wiederholt. Festgehalten wurde, dass die in EZ *** II, *** II, *** II und *** II KG X vorgetragenen oben angeführten Parzellen von diesen Grundbuchskörpern unter Mitübertragung der mit diesen Parzellen verbundenen Rechte und Lasten abzuschreiben und dem Gutsbestand der Liegenschaft in EZ *** II KG X zuzuschreiben sind. Gleichzeitig erfolgte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet als Gemeindegut der Gemeinde X ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG ist.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.04.1964, Zl ***, wurde das Verzeichnis der Anteilrechte für die Regulierung des Gemeindegutes der Gemeinde X vom 19.09.1963, Zl ****, wie folgt abgeändert und damit das bei der örtlichen Verhandlung vom 25.02.1964 erzielte Parteienübereinkommen genehmigt:

„[…]

2. Das Regulierungsgebiet umfasst neben den angeführten Parzellen auch das Gebiet der D. Die bisher im Eigentum der Agrargemeinschaft D stehenden Parzellen sind nun ein Teil des Regulierungsgebietes des Gemeindegutes der Gemeinde X. Hinsichtlich dieser Einbeziehung des Gebietes der Agrargemeinschaft D hat zu gelten:

a)Die Anteilberechtigten aus D verzichten auf die Geltendmachung besonderer Berücksichtigung für die aus dem Titel der unmessbaren Schäden von der Firma Z an die Gemeinde zu leistenden Zahlungen;

b)aus dem Gebiet der D wird der Gemeinde X eine noch festzulegende Fläche von 1 ha als Baugebiet überlassen. Bauplätze aus diesem Gebiet werden von der Gemeinde an Bauwerber aus X und aus der D vergeben;

c)die verbleibende restliche Heimweidefläche verbleibt ausschließlich den Anteilberechtigten aus der D. Über die Bewirtschaftung und Verwendung dieser Heimweidefläche bestimmen die Anteilberechtigten aus D, unter Ausschluss der Anteilberechtigten aus X. Ebenso kommt den Anteilberechtigten in der D das ausschließliche Laubstreunutzungsrecht im Gebiet der ehemaligen D zu.“

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.11.1964, Zl ****, wurde der Regulierungsplan für die AG X, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftspläne (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C) erlassen. Nach Wiederholung der Feststellungen zum Regulierungsgebiet in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.01.1961, Zl ****, und vom 19.09.1963, Zl ****, wurde in Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet zusätzlich aus den Gsten Nr 643, 644, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 660, 661, 664, 665, 668, 669, 672, 673, 674, 675, 677, 680, 681, 684, 685, 688, 689, 692, 693, 696, 697, 699, 702, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 715, 716, 717, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 747, 748, 749/1, 749/2, 750, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 760, 761/1, 761/3, 762/1, 762/2, 763/1, 764, 765, 767, 768, 771, 772, 775, 776, 781, 782/1, 888, 889, 890, 891, 892, 893, 894, 895, 896, 897, 898/1, 898/2, 899/1, 899/2, 900, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908, 909, 910, 912, 913, 914, 915, 916, 917, 918, 919, 923, 924, 925, 926, 927, 928, 929, 930, 931, 932, 933, 934, 935, 936, 937, 938, 939, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956, 957, 958, 959, 960, 961, 962, 963, 964, 965, 966, 967, 968, 969, 970, 971, 972, 974/1, 979, 980, 981/1, 981/2, 984/1, 984/2, 985/1, 985/2, 990/1, 990/2, 991/1, 991/2, 996/2, 997, 002, 003, 009, 010, 015, 016, 022, 045, 1048, 523/1, 523/2, 525/1, 525/2, 657/1, 657/2, 662/1, 662/2, 663/1, 663/2, 666/1, 666/2, 667/1, 667/2, 670/1, 670/2, 671/1, 671/2, 052, 868/1, 868/2, 523/3, 018/1, 018/2, 040/1, 040/2, 676/1, 676/2, 678/1, 678/2, 679/1, 679/2, 682/1, 683/1, 683/2, 686/1, 686/2, 687/1, 687/2, 690/1, 690/2, 691/1, 691/2, 694/1, 694/2, 695/1, 695/2, 698/1, 698/2, 700/1, 700/2, 701/1, 701/2, 703/1, 703/2, 710/1, 710/2, 711/1, 711/2, 712/1, 712/2, 713/1, 713/2, 714/1, 714/2, 718/1, 718/2, 719/1, 719/2, 720/1, 720/2, 723/1, 723/2, 724/1, 724/2, 725/1, 725/2, 726/1, 726/2, 727/1, 727/2, 728/1, 728/2, 682/2, alle EZ *** II KG X. Gleichzeitig erfolgte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet als Gemeindegut der Gemeinde X ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG ist und im Eigentum der AG X steht.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom 04.02.1965 zur TZ **** wurde der rechtskräftige Regulierungsplan grundbücherlich durchgeführt.

B.Einzelteilungsverfahren:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.03.1977, Zl ****, abgeändert durch Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.05.1977, Zl ****, wurde die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Einzelteilung eines Teilgebietes der AG X erlassen.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.10.1982, Zl ****, wurde der Einzelteilungsplan für den Ortsteil D der Gemeinde X, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Lageplänen (Teil B), Änderungsausweis (Teil C), Zaunplan (Teil D) und Abfindungsberechnung (Teil E), erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass das Teilungsgebiet aus den Gsten Nr 676/2, 677, 678/2, 679/2, 680, 681, 682/2, 683/2, 684, 685, 686/2, 687/2, 688, 689, 690/2, 691/2, 692, 693, 694/2, 695/2, 696, 697, 698/2, 699, 700/2, 701/2, 703/2, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 710/2, 711/2, 712/2, 713/2, 714/2, 715, 716, 717, 718/2, 719/2, 720/2, 723/2, 724/2, 725/2, 726/2, 727/2, 728/2, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 743, 745/1, 745/2, 746/1, 746/2, 747/1, 747/2, 748/1, 748/2, 749/1, 749/2, 749/3, 750, 751, 752, 759, 760, 761/1, 761/3, 762/1, 762/2, 763/1, 902, 905, 906, 907/2, 908, 909/2, 910, 912, 913, 914, 915, 916, 917, 918, 919, 923, 924, 925, 926, 927, 930, 935, 936, 939, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956, 957, 958, 959, 972/1, alle EZ *** II KG X, besteht. Festgehalten wurde, dass diese Grundstücke im Eigentum der AG X stehen, sie jedoch keinesfalls den Gesamtbesitzstand der Agrargemeinschaft, sondern nur eine kleine Teilfläche in der D, bildet. Aus Abschnitt V („Grundbücherliche Durchführung“) der Haupturkunde ergab sich, dass in den Katastralgemeinden X und I nachstehende Eintragungen von Amts wegen zu vollziehen sind:

„[…]

II. In EZ *** II KG X, Eigentümerin AG X

[…]

  1. die Löschung der Gpn 676/2, 677, 678/2, 679/2, 680, 681, 682/2, 683/2, 684, 685, 686/2, 688, 689, 690/2, 691/2, 692, 693, 687/2, 694/2, 695/2, 696, 697, 698/2, 699, 700/2, 701/2, 703/2, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 710/2, 711/2, 712/2, 713/2, 714/2, 715, 716, 717, 718/2, 719/2, 720/2, 723/2, 724/2, 725/2, 726/2, 727/2, 728/2, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 743, 745/1, 745/2, 746/1, 746/2, 747/1, 747/2, 748/1, 748/2, 749/1, 749/2, 749/3, 750, 751, 752, 759, 760, 761/1, 761/3, 762/1, 762/2, 763/1, 902, 905, 906, 907/2, 908, 909/2, 910, 912, 913, 914, 915, 916, 917, 918, 919, 923, 924, 925, 926, 927, 930, 935, 936, 939, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956, 957, 958, 959, 972/1 und Ersichtlichmachung, dass an deren Stelle die Gpn 735, 741, 728, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 736, 737, 738, 742 und 744 treten;

[…].“

C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schreiben vom 22.03.2012, eingelangt am 26.03.2012, stellte die Gemeinde X einen Feststellungsantrag nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der AG X um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt.

Dieser Antrag wurde der AG X mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.03.2012, Zl ****, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 28.01.2013 erstattete die AG X eine Stellungnahme.

Infolge des Ersuchens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.02.2013, Zl ****, erstattete der Amtssachverständige der Bezirksforstinspektion I die Stellungnahme vom 21.03.2013, Zl ****.

Anlässlich der Verhandlung am 21.11.2013 erstattete die durch RA vertretene AG X eine weitere Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 05.05.2014, Zl ****, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde X fest, dass

1. die Gste Nr .11, .31, .33, 105, 058, 059, 060, 061, 062, 063, 064, 065, 066, 067/1, 067/2, 068, 075/1, 075/3, 075/5, 075/6, 516/1, 767, 815/1, 815/2, 817/2, 817/3, 817/5, 226/1, 226/2, 227/1, 228, 229/1, 229/2, 229/3, 230, 231/1, 231/2, 231/3, 231/4, 234/1, 234/2, 235, 2237, 293, 294/2, 295/2, 296/1, 297, 298, 299, 300, 301/2, 449/1, 450/1, 451/1, 2541/5, 461, 477/1, 524/1, 524/4, 529, 530, 541/5, 673, 827 und 913/2, alle in EZ ***, die Gste Nr 980/1, 981/2, 984/2, 985/2, 990/2, 991/2, 996/2, 997, 002, 003, 009, 010, 015, 016, 018/1, 018/3, 022, 1048/1, 048/2, 052/1, 735/1, 725/2, 735/3 und 741, alle in EZ ***, und die Gste Nr 048 und 050, beide in EZ *** GB **** A, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und die

2. die Gste Nr 191, .239, .337, 769/2, 232, 233, 237, 477/1, 524/1, 524/4, 541/5, 672, 673 und 743, alle in EZ ***, das Gst Nr 056 in EZ ***, die Gste Nr 786, 787, 789, 790, 791, 794, 795, 796, 797, 798, 800, 804/1 und 804/2, alle in EZ ***, und die Gste Nr 845, 846, 847, 848, 849/1, 850, 851, 852, 853, 854, 855, 856, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 865, 866, 867, 868, 869 und 871, alle in EZ ***, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaftsmitglieder 1. Ing. KV, Adresse, X, 2. JT, Adresse, X, 3. CS, Adresse, X, 4. AT, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, X, jeweils mit E-Mail vom 02.06.2014, 5. die AG X, vertreten durch Rechtsanwälte in Y, Adresse, mit Eingabe vom 03.06.2014 und 6. die Gemeinde X, Adresse, X, mit Eingabe vom 05.06.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Das Agrargemeinschaftsmitglied Ing. KV (1.) brachte vor, dass Grundstücke teilweise doppelt angeführt worden seien.

Das Agrargemeinschaftsmitglied JT (2.) begründete seine Beschwerde wie folgt:

„Der Bescheid ist falsch und fehlerhaft!

1. Die Grundparzellen der KG X sind nicht vollständig und teilweise doppelt angegeben!

2. Einmal ist die falsche KG angegeben!

3. Die Eigentumsverhältnisse vor 1938 und vor der Regulierung sind überhaupt nicht abgeklärt!

4. Vor dem Kraftwerksbau I und der Regulierung waren die Grundparzellen in der D in Privatbesitz und nicht in Gemeindebesitz, es ist hier genauestens abzuklären, von wem die Firma Z Ende 1940 bzw Anfang 1950 die notwendigen Gründe für das Kraftwerk gekauft hat!!!

5. Es wurde seit der Gründung der Agrargemeinschaft der gesamte Anteil des privaten Jagdpachtschillings in der Agrarkassa gelassen und nie an die Mitglieder ausbezahlt!

6. Weiters wurden die zustehenden prozentuellen Holzbezüge die im Regulierungsplan niedergeschrieben sind, Jahrzehnte lang nicht in diesem Ausmaß den Anteilsberechtigten ausgewiesen! Der Agrar stünden nämlich 30 % vom ermittelten Hiebsatz zu und die Vornutzung für die Durchforstung! Dieser Prozentsatz war immer um vieles höher und die Durchforstung mussten die Mitglieder machen!!! Somit konnte die Agrargemeinschaft mehr Holz verkaufen und größere Umsätze erzielen!

Mit dem privaten Jagdpachtschilling und dem Mehrerlös (über 30%-Anteil) des Holzverkaufes der Anteilsberechtigten, wurden dann über Jahrzehnte viele Projekte umgesetzt, mit Geldern, die nicht aus der Substanz hervorgingen!!!“

Das Agrargemeinschaftsmitglied CS (3.) führte in seiner Beschwerde folgendes aus:

„[…]

1. Bei vorliegendem Bescheid sind Parzellen doppelt angeführt.

2. Bei vorliegendem Bescheid sind Parzellen nicht angeführt.

3. Bei vorliegendem Bescheid sind Parzellen unter der falschen KG angeführt.

4. Es wurde bei diesem Bescheid nicht berücksichtigt, dass Privatflächen in die Agrargemeinschaft eingebracht wurden.

5. Es wurde bei diesem Bescheid nicht berücksichtigt, das Privatflächen als Tauschflächen für den Neubau der Firma Z eingebracht wurden.

6. Im Regulierungsplan 1964 wurde festgehalten, dass eine Grundfläche von einem Hektar der Gemeinde als Siedlungsfläche zur Verfügung gestellt wird. Dies kommt einer Vermögensauseinandersetzung gleich.

7. Es wurde in keiner Weise berücksichtigt, dass Gelder aus der Jagdpacht, welche für die Privatflächen (Felder, Wiesen, Privatwald) zu bezahlen waren, in der Agrargemeinschaft belassen wurden. Mit diesen Geldern konnten die Investitionen getätigt werden.

8. Es wurden die Eigentumsverhältnisse vor 1938 nicht berücksichtigt.

Das Agrargemeinschaftsmitglied AT (4.), geboren am xx.xx.xxxx, brachte wörtlich wie folgt vor:

„Gegen oa Bescheid erhebe ich, als ordentliches Mitglied der AG X, aus folgenden Gründen Beschwerde:

1. Weil seitens der Gemeinde kein Sitzungsprotokoll vorliegt, wie es zur Agrargemeinschaftsgründung gekommen ist;

2. Weil keine historische Aufarbeitung der Angelegenheit stattfindet und die Zeit vor der Gründung der Agrargemeinschaft nicht berücksichtigt wird.“

Die AG X (5.) führte durch ihre Rechtsvertreter aus, dass der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfange angefochten werde und stellte den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides aufgezählten Grundstücke/Liegenschaften als kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt werden, in eventu: der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Rechtsmittel stützt sich wörtlich auf folgende Beschwerdegründe:

„Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit angefochten und aus nachstehenden Gründen bekämpft:

1. Im angefochtenen Bescheid stellt die Erstbehörde in Spruchpunkt 1. fest, dass die dort angeführten Grundstücke, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind, während sämtliche in Spruchpunkt 2. angeführten Grundstücke als kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert werden.

Folgende Grundstücke werden jedoch von der Erstbehörde in beiden Spruchpunkten angeführt, nämlich Gstn 237, 477/1, 524/1, 524/4, 541/5 und 673 je in EZ *** GB **** X und liegt diesbezüglich ein Widerspruch vor, welcher einander ausschließt.

Aus der diesbezüglichen Bescheidbegründung ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich bei sämtlichen dieser Grundstücke um kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt (siehe Seite 9, Punkt III. 2. lit a des angefochtenen Bescheides). Bezüglich des Gst 237 stellt die Erstbehörde nämlich fest, dass dieses Grundstück mittels Kaufvertrages durch die AG X von der Gemeinde S erworben wurde (TZl 1988/1886). Auch bezüglich der restlichen Gstn 477/1, 524/1, 524/4, 541/5 und 673 je in EZ *** GB **** X weist die Erstbehörde darauf hin, dass es sich hierbei nicht als um Gemeindegut qualifizierte Grundstücke handelt und diese von der AG X durch zivilrechtliche Tausch- und Kaufverträge erworben wurden.

Damit ist erwiesen, dass die Voraussetzungen einer Qualifikation dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht vorliegen und ist daher der dagegen widersprechende Bescheidspruch (Spruchpunkt 1.) unrichtig und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass das im Gutsbestande der Liegenschaft in EZ *** GB **** X aufscheinende Grundstück Gst 067/5 im erstinstanzlichen Bescheid überhaupt nicht behandelt wird.

Des Weiteren wird in Spruchpunkt 1. das Gst 725/2 in EZ *** GB **** X als Gemeindegut qualifiziert, wobei ein solches Grundstück im Gutsbestandsblatt nicht enthalten ist, wohl jedoch ein Gst 735/2.

Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid unrichtig.

Die Bezeichnung der Katastralgemeinde hinsichtlich des sogenannten Amtswaldes (Gst 191) ist von *** X auf *** B zu berichtigen.

2. Im Zuge der Aufzählung des Regulierungsverfahrens führt die Erstbehörde zwar an, dass anlässlich der örtlichen Verhandlung am 23.02.1964 ein Parteienübereinkommen abgeschlossen wurde, mit welchem der ursprüngliche Regulierungsbescheid abgeändert wurde.

Diesbezüglich hat die AG X ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Parteienübereinkommen um eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde X und der AG X gehandelt hatte, welche laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer formalen Hauptteilung gleichzuhalten ist (hauptteilungsgleiches Vorgehen durch Vereinbarung).

In seinem Beschluss vom 12.06.2012, B ****, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Durchführung eines Hauptteilungsverfahrens die Eigenschaft als Gemeindegut beendet und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 es nicht ausschließt, Vorgänge, die einem formellen Hauptteilungsverfahren gleichzuhalten sind, dieselbe Wirkung zuzumessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0001 ua, festgehalten, dass für die Frage der Zuordnung eines Regulierungsgebietes zu § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auch ein Übereinkommen relevant sein könnte, wenn sein Gegenstand ein Vorgang wäre, der einer Hauptteilung, also einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft gleichkäme.

Die Erstbehörde begründet ihre diesbezügliche Gemeindegutsfeststellung lediglich damit, dass keine Hauptteilung vorliegen würde, geht jedoch in der Bescheidbegründung in keinster Weise darauf ein, ob im vorliegenden Fall nicht eine einer Hauptteilung gleichzuhaltende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hat, welche die Gemeindegutseigenschaft ebenfalls beseitigt hätte. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Prüfung immer einzelfallbezogen zu erfolgen (VwGH vom 22.12.2011, 2011/07/0183).

Der Beschwerdeführer weist noch einmal darauf hin, dass mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.04.1964, ****, das Verhandlungsergebnis anlässlich der örtlichen Verhandlung am 27.02.1964 als Parteienübereinkommen zwischen der AG X und der Gemeinde X festgestellt und dieser Bescheid agrarbehördlich rechtskräftig genehmigt wurde, welcher auch der Gemeinde als Partei zugestellt wurde.

In Punkt 2. lit b dieses Parteienübereinkommens wird ausdrücklich vereinbart, dass aus dem Gebiet der D der Gemeinde X eine noch festzulegende Fläche von 1 ha als Baugebiet überlassen wird und Bauplätze aus diesem Gebiet von der Gemeinde an Bauwerber aus X vergeben werden (Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen).

Es ist daher davon auszugehen, dass eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde X und der AG X stattgefunden hat, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde dem Wert ihrer festgestellten Rechte entsprechend abgefunden wurde und daher nach Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einer Hauptteilung gleichzuhalten ist. Aus diesem Grund scheidet eine Qualifizierung dieser Grundflächen als Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0001, ausgesprochen, dass dann ein Vorgang einer Hauptteilung gleichzuhalten ist und zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft führt, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft vorausgegangen ist.

Die Erstbehörde hat diesbezüglich jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen, sodass auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.

Der angefochtene Bescheid ist auch aus diesem Grunde unrichtig.“

Die Gemeinde X (6.) brachte wörtlich wie folgt vor:

„[…]

Die Gemeinde X leitet aus der Begründung aus obigem Bescheid ab, dass die angeführten Grundstücke, die unter Punkt 2 aufgelistet sind und festgestellt wurde, dass diese kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, lt Auffassung der Gemeinde X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Weiters stellen die unter Punkt 1. und 2. doppelt angeführten Grundstücke ebenfalls Gemeindegut im Sinne § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.

Wir beantragen daher die Abänderung des Bescheides im Sinne der vorstehenden Ausführungen.“

D.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete die Gemeinde X die Stellungnahme vom 25.07.2014 und holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Unterlagen aus der Urkundensammlung des Grundbuches des Bezirksgerichtes I und der Abteilung Bodenordnung ein.

Am 16.01.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Abgesehen von JT verwiesen alle Beschwerdeführer nur auf das bisherige Vorbringen. JT legte zusätzlich Kopien aus dem Grundbuch des Bezirksgerichtes I vor.

II.Feststellungen:

Wie sich aus dem ersten Teil (Nordtirol) der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Tirol) aus den Jahren 1923 - 1926 ergibt, existierte die politische Gemeinde „Ier Berg“ seit dem Jahr 1811 (die „D“ war 1629 als Steuergemeinde bezeichnet worden). Gemäß dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und V aus dem Jahr 1873 galt die „D“ als Teil der Ortsgemeinde X. Aus dem Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande V und des Fürstenthumes R aus dem Jahr 1883 geht zum Wort „X“ folgendes hervor: „B, G I, O X, P S“. Zum Wort „D (Au)“ kann wie folgt entnommen werden: „B, G I, O X, P S“. Im Gemeindelexikon von Tirol und V aus dem Jahr 1907 sind die „D“ und der „X“ als Ortschaften der Ortsgemeinde X erwähnt.

EZ 105:

Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde X, Adresse **, standen die in der Grundbuchseinlage *** II vorgetragenen Grundstücke im Eigentum der „Fraktion X“. Die in den Grundbuchseinlagen *** II, *** II und *** II KG A vorgetragenen Grundstücke standen im Eigentum der Gemeinde X. Die in der Grundbuchseinlage *** II vorgetragenen Grundstücke standen im Eigentum der „Fraktion X“. Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde X, Adresse, standen die in den Grundbuchseinlagen *** II und *** II vorgetragenen Grundstücke im Eigentum der „Fraktion D“.

Das Eigentumsrecht für die AG X wurde aufgrund des Regulierungsplans vom 16.11.1964 eingetragen (TZ 103/1965). Gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand besteht die EZ *** aus den Gsten Nr .11, .239, .31, .337, .33, 769/2, 105, 058, 059, 060, 061, 062, 063, 064, 065, 066, 067/1, 067/2, 067/5, 068, 075/1, 075/3, 075/5, 075/6, 516/1, 767, 815/1, 815/2, 817/2, 817/3, 817/5, 226/1, 226/2, 227/1, 228, 229/1, 229/2, 229/3, 230, 231/1, 231/2, 231/3, 231/4, 2232, 2233, 234/1, 234/2, 235, 2237, 293, 294/2, 295/2, 296/1, 297, 298, 299, 300, 301/2, 449/1, 450/1, 451/1, 451/5, 461, 2477/1, 2524/1, 2524/4, 529, 530, 541/5, 672, 673, 743, 827, 913/2, 109, alle GB **** X, und dem Gst Nr 191 GB **** B.

Die Gste Nr .31, 105, 058, 059, 060, 061, 062, 063, 064, 065, 066, 067/1, 067/2, 067/5, 068, 1075 (gemäß TZ 1961/1237 insbesondere geteilt in die Gste Nr 075/1, 075/3, 075/5, 075/6), 516/1, 767, 815/1, 815/2, 817/2, 817/3 (dieses Grundstück wurde gemäß TZ 986/126 in das Gst Nr 817/5 geteilt), 226/1, 226/2, 227/1, 228, 229/1, 229/2, 229/3, 230, 231/1, 231/2, 231/3, 231/4, 234/1, 234/2, 235, 293, 294/2, 295/2, 296/1, 297, 298 (dieses Grundstück wurde gemäß TZ 933/2014 in das Gst Nr 109 geteilt), 299, 300, 301/2, 449/1, 450/1, 451/1, 451/5, 461, 529 und 530 waren in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.01.1961, Zl ****, vom 19.09.1963, Zl ****, und vom 16.11.1964, Zl ****, als Teil des Regulierungsgebietes der AG X ausgewiesen und als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert worden.

Infolge der Niederschrift des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.05.1960 bzw des damit beurkundeten Arrondierungskaufvertrages erfolgte die lastenfreie Abschreibung der Gp 063 und 064 vom ersten Grundbuchskörper der EZl *** II KG X unter Mitübertragung des mit Gp 063 verbundenen Miteigentumsrechtes zur Hälfte an Bp .11 in EZl *** II KG X unter Zuschreibung dieser Grundstücke zur EZl *** II KG X. Infolge der Niederschrift des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.05.1960 bzw des damit beurkundeten Arrondierungskaufvertrages erfolgte die lastenfreie Abschreibung der Gp 065 in EZl *** II KG X unter Mitübertragung des mit diesem Grundstücke verbundenen Miteigentumsrechts zur Hälfte an Bp .11 in EZl *** II KG X und Zuschreibung der Gp 065 zu der der Verkäuferin gehörigen EZl *** II KG X.

Gemäß dem Grundbuchsauszug der Katastralgemeinde X zur Grundbuchseinlage *** II, Bestell-Nr 836/60, erfolgte am 15.10.1963 im Hinblick auf die Bp .33 eine Mappenberichtigung.

In der Richtigstellungsurkunde vom 04.09.1987 (TZ 2209/87), abgeschlossen zwischen der politischen Gemeinde X und der AG X, stellten die Vertragsparteien fest, dass die Gste Nr 232, 233, 672, 769/2 und 743, alle EZ ***II KG X, im seinerzeitigen Regulierungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, betreffend die AG X, irrtümlich nicht in das Eigentum der AG X übertragen worden seien. Tatsächlich seien diese Grundstücke jedoch seither von der AG X genutzt worden. Zur Herstellung des richtigen Grundbuchsstandes übergebe hiemit die politische Gemeinde X (Fraction D) die vorgenannten Grundstücke, so wie sie liegen und stehen, an die AG X, und letztere übernehme dieselben sohin in ihr Alleineigentum. Mit Bescheid vom 17.11.1987, Zl ***, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Richtigstellungsurkunde vom 04.09.1987, wonach die AG X, vertreten durch die zeichnungsbefugten Organe, von der politischen Gemeinde X aus der Liegenschaft in EZ *** II KG X die Gp 232 mit 611 m², Gp 233 mit 187 m², Gp 672 mit 1.062 m², Gp 269/2 mit 94 m² und Gp 743 mit 81 m² zum Zwecke der Arrondierung ihres angrenzenden Gemeinschaftsbesitzes übernimmt, zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.

Das in der EZ *** vorgetragene Gst Nr 237 wurde im Rahmen eines Flurbereinigungsübereinkommens (Niederschrift vom 12.10.1988, Zl ****) mittels Kaufvertrag durch die AG X von der Gemeinde S erworben (TZ 1988/1886). Im Zuge einer weiteren Niederschrift vom gleichen Tag zur gleichen Aktenzahl erwarb die AG X die Bpen .239 und .337 mittels Kaufvertrag von der Gemeinde X.

Das in der EZ 105 vorgetragene Gst Nr 5191 GB 80001 B wurde von der AG X mittels Kaufvertrag vom 07.07.1995 und Urkunde vom 29.12.1997 (TZ 1676/1999) erworben.

Das Gst Nr 477/1 wurde infolge des Tauschvertrages vom 29.11.2010 aus EZ 215 der EZ *** zugeschrieben (TZ 648/2012). Die Gste Nr 524/1 und 524/4 wurden der EZ *** infolge des Bescheides vom 24.10.1995 aus EZ *** zugeschrieben (TZ 2906/1995). Das Gst Nr 541/5 wurde der EZ *** infolge des Kaufvertrages vom 10.04.1998 aus EZ *** zugeschrieben (TZ 1689/1998). Gemäß TZ 1162/1990 wurde das Gst Nr 673 erst infolge des Tauschvertrages vom 08./20.02.1990 der EZ 105 zugeschrieben.

Mit Bescheid vom 28.03.1995 wurde Gst Nr 090/2 aus EZ *** der EZ *** zugeschrieben (TZ 1162/1995). Mit Bescheid vom 24.07.2002 wurden der EZ *** Teilflächen des Gstes Nr 090/1 aus EZ *** zugeschrieben und in Gst Nr 090/2 einbezogen (TZ 264/2003). Daraus wurde schließlich das Gst Nr 827 neu gebildet (TZ 264/2003). Die EZ *** und die EZ *** standen ursprünglich im Miteigentum von AK, BB, MJ und JK.

Das Gst Nr 913/2 wurde zu TZ 665/2006 aus Gst Nr 298 EZ ***, welches im Eigentum von AH stand, neu gebildet.

EZ ***:

Eine Einsichtnahme ins Grundbuch hat ergeben, dass die EZ *** ursprünglich im Eigentum von „I Unterstadt“, sodann der Stadtgemeinde I (Eintragung vom 19.06.1944) und sodann der Tiroler WA (Eintragung vom 23.06.1956) stand. Das Gst Nr 056 war stets in EZ *** vorgetragen.

Gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand besteht die EZ *** aus dem Gst Nr 056.

Das Eigentumsrecht für die AG X wurde aufgrund der Urkunde vom 28.12.1959 eingetragen (vgl TZ 1185/1984).

Dabei handelt es sich um folgende Vereinbarung der Gemeinde X bzw der Nutzungsberechtigten in der D einerseits und der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft andererseits:

„[…]

II.

Die Firma Z übergibt die blau umrandete Fläche J (Gp 056 KG X) im Ausmaß von 1,36 ha an die Gemeinde X und die Gemeinde X übergibt an die Firma Z die rot umrandete Fläche B im ungefähren Ausmaß von 7,4 ha.

Als Wertausgleich zahlt die Firma Z der Gemeinde X den Betrag von S 420.000,- (in Worten: Schilling vierhundertzwanzigtausend), wobei die Berichtigung dieses Betrages wie folgt durchgeführt wird:

[…]

III.

Die Übergabe bzw Übernahme der Flächen G, H, J und K in den Besitz und Genuss der Gemeinde X bzw der Nutzungsberechtigten ist bereits mit Wirkung am 1. Mai 1958 erfolgt, mit demselben Datum hat auch die Firma Z die Flächen A und B in ihren Besitz und Genuss übernommen.

[…].“

Der Aufsandungserklärung, abgeschlossen zwischen der AG X, der Gemeinde und der Tiroler WA, vom 08.07.1983 kann wörtlich folgendes entnommen werden:

„[…]

II.

Die AG X erklärt nunmehr unwiderruflich, in die Vereinbarung vom 28.12.1959 als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde X und der Nutzungsberechtigten in der D einzutreten.

Soweit in der Vereinbarung vom 28.12.1959 die Gemeinde X als Verwalterin des Öffentlichen Gutes Vertragspartei geworden ist, bleibt sie es auch weiterhin.

III.

Unter Hinweis auf den heutigen Grundbuchsstand und den Lageplan […] wird einvernehmlich festgestellt, dass aufgrund der Vereinbarung vom 28.12.1959 folgende Grundstücke bzw Teilflächen übergeben bzw übernommen wurden:

1)In das außerbücherliche Eigentum der Agrargemeinschaft sind übergegangen:

[…]

b) das Gst Nr 056 im Ausmaß von 13.631 m², vorgetragen in EZl *** II des Grundbuches der Kat Gem X,

[…].

VI.

Die Tiroler WA, die AG X und die Gemeinde X geben hiemit ihre ausdrückliche Zustimmung, dass […] nachstehende Grundbuchseintragungen bewilligt werden:

[…]

B) im Grundbuch der Kat Gem X

  1. in EZl *** II

die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die AG X;

[…].“.

Mit Bescheid vom 21.10.1983, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Vereinbarung vom 28.12.1959 samt Aufsandungserklärung vom 08.07.1983 nur hinsichtlich Punkt III der Aufsandungsurkunde, wonach die AG X als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde X, von der Tiroler WA, Y, Adresse, aus der Liegenschaft in EZ *** II KG I die Gpn 844/1, 844/2, 844/3, 844/5, 844/6, 844/7, 844/10, 845/1, 292/2 sowie aus der Liegenschaft in EZ *** II KG X die Gp 056 im Gesamtflächenausmaß von zusammen 13 ha 91 a und 14 m² im Tausch- und Aufzahlungswege erwirbt, zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist.

EZ ***:

Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde X aus dem Jahr 1904, Post Nr 96, standen die in der Grundbuchseinlage *** vorgetragenen Grundstücke im Eigentum der „Fraction D“.

Das Eigentumsrecht für die AG X wurde aufgrund des Regulierungsplans vom 16.11.1964 eingetragen (TZ 103/1965). Heute besteht die EZ ** aus den Gsten Nr 980/1, 981/2, 984/2, 985/2, 990/2, 991/2, 996/2, 997, 002, 003, 009, 010, 015, 016, 018/1, 018/3, 122, 148/1, 148/2, 152/1, 235/1, 235/2, 235/3, 241.

Die Gste Nr 980 (dieses Grundstück wurde gemäß TZ 574/985 in das Gst Nr 980/1 geteilt), 981/2, 984/2, 985/2, 990/2, 991/2, 996/2, 997, 002, 003, 009, 010, 015, 016, 018/1 (dieses Grundstück wurde gemäß TZ 185/984 in das Gst Nr 018/3 geteilt), 022, 048 (dieses Grundstück wurde gemäß TZ 185/984 in die Gste Nr 048/1 und 048/2 geteilt) und 052 (dieses Grundstück wurde gemäß TZ 185/984 in das Gst Nr 052/1 geteilt) waren im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.11.1964, Zl ****, als Teil des Regulierungsgebietes der AG X ausgewiesen und als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert worden.

Die Gste Nr 735/1, 735/2 und 735/3 entstanden durch Teilung des Gstes Nr 735 (TZ 764/2006).

Die Gste Nr 735 und 741 stammen aus dem Einzelteilungsverfahren für den Ortsteil D der Gemeinde X (vgl Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.10.1982, Zl ****). Konkret traten die Gste Nr 735, 741, 728, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 736, 737, 738, 742 und 744 anstelle der Gste Nr 676/2, 677, 678/2, 679/2, 680, 681, 682/2, 683/2, 684, 685, 686/2, 688, 689, 690/2, 691/2, 692, 693, 687/2, 694/2, 695/2, 696, 697, 698/2, 699, 700/2, 701/2, 703/2, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 710/2, 711/2, 712/2, 713/2, 714/2, 715, 716, 717, 718/2, 719/2, 720/2, 723/2, 724/2, 725/2, 726/2, 727/2, 728/2, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 743, 745/1, 745/2, 746/1, 746/2, 747/1, 747/2, 748/1, 748/2, 749/1, 749/2, 749/3, 750, 751, 752, 759, 760, 761/1, 761/3, 762/1, 762/2, 763/1, 902, 905, 906, 907/2, 908, 909/2, 910, 912, 913, 914, 915, 916, 917, 918, 919, 923, 924, 925, 926, 927, 930, 935, 936, 939, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956, 957, 958, 959, 972/1, die im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.11.1964, Zl ****, als Teil des Regulierungsgebiets festgestellt und als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert worden waren bzw durch Teilung solcher Grundstücke hervorgegangen sind.

EZ ***:

Das Eigentumsrecht für die AG X wurde aufgrund der Urkunden vom 28.12.1959 und vom 08.07.1983 eingetragen (vgl TZ 1185/1984). Die EZ *** besteht heute aus den Gsten Nr 786, 787, 789, 790, 791, 794, 795, 796, 797, 798, 800, 804/1 und 804/2. Die Gste Nr 786, 787, 789, 790, 791, 794, 795,796, 797, 798, 800 und 804 waren ursprünglich in der EZ *** GB **** I, die infolge der Urkunden vom 28.12.1959 (Vereinbarung der Gemeinde X bzw der Nutzungsberechtigten in der D einerseits und der Tiroler WA) bzw vom 08.07.1983 (Aufsandungserklärung) im Eigentum der AG X gestanden hatte, vorgetragen (vgl TZ 826/1998).

EZ ***:

Das Eigentumsrecht für die AG X wurde aufgrund des Zusammenlegungsplans vom 02.06.2004 eingetragen (vgl TZ 665/2006). Konkret handelt es sich dabei um den Zusammenlegungsplan „Ier Bergwiesen“ vom 02.06.2004, Zl ***. In dieser Einlage befinden sich ausschließlich Wege, deren Fläche im Zuge des Verfahrens von den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft aufgebracht wurde. Diese Wege wurden der AG X mit der Verpflichtung der Wegerhaltung ins Eigentum übergeben. Heute besteht die EZ 434 aus den Gsten Nr 845, 846, 847, 848, 849/1, 850, 851, 852, 853, 854, 855, 856, 2857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 865, 866, 867, 868, 869 und 871.

EZ *** A:

Gemäß dem Grundbuchsauszug der Katastralgemeinde A zur Grundbuchseinlage 317 II, Bestell-Nr 771/46, war das Eigentumsrecht ursprünglich für die Gemeinde X einverleibt worden.

Das Eigentumsrecht für die AG X wurde aufgrund des Regulierungsplans vom 16.11.1964 eingetragen (TZ 103/1965). Gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand besteht die EZ *** GB A aus den Gsten Nr 048 und 050. Diese Grundstücke waren in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.01.1961, Zl ***, vom 19.09.1963, Zl ****, und vom 16.11.1964, Zl ****, als Teil des Regulierungsgebietes der AG X ausgewiesen und als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert worden.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide und Unterlagen aus der Urkundensammlung des Grundbuches, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.Rechtsgrundlagen:

A.Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952:

§ 36

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

b) Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;

B.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:

§ 33

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,

b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),

c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),

d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,

e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die AG X auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.

Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in den EZ ***, ***, ***, *** und *** und der in EZ *** GB *** A vorgetragenen und im Eigentum der AG X stehenden Grundstücke

-vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die AG X im Eigentum der Gemeinde gestanden sind;

-durch Regulierungsplan ins Eigentum der AG X übertragen wurden;

-vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und

-(nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren.

Gste Nr .11, .31, .33, 105, 058, 059, 060, 061, 062, 063, 064, 065, 066, 067/1, 067/2, 067/5, 068, 075/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 1075), 075/3 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 1075), 075/5 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 1075), 075/6 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 1075), 516/1, 767, 815/1, 815/2, 817/2, 817/3, 817/5 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 817/3), 226/1, 226/2, 227/1, 228, 229/1, 229/2, 229/3, 230, 231/1, 231/2, 231/3, 231/4, 234/1, 234/2, 235, 293, 294/2, 295/2, 296/1, 297, 298, 299, 300, 301/2, 449/1, 450/1, 451/1, 451/5, 461, 529, 530 und 109, alle EZ ***, sowie Gste Nr 048 und 050, beide EZ *** GB ***A:

Unstrittig ist, dass die Grundstücke durch Regulierungsplan ins Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen wurden und vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

In Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde des Regulierungsplans vom 16.11.1964, Zl ****, wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass das Regulierungsgebiet aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken in der Qualifikation des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 besteht. Wird eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert, so ist damit nicht das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, sondern das Gemeindegut der politischen Gemeinde gemeint (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Eine derartige bescheidmäßige Feststellung kann nur so verstanden werden, dass die Agrarbehörde damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut qualifizierte. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall rechtskräftig – und damit für die Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend – zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Grundstücke nicht Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten (hiefür wäre eine Qualifizierung gemäß § 36 Abs 2 lit b FLG 1952 erforderlich gewesen), sondern Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde sind. Im vorliegenden Akt ist kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Abgesehen davon, dass in oben zitierten Bescheiden stets vom Gemeindegut die Rede war, ist festzuhalten, dass auch in der Richtigstellungsurkunde vom 04.09.1987 (TZ 2209/87) die politische Gemeinde X mit der Fraction D gleichgesetzt wurde.

Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101).

Wie festgestellt, wurde der Gemeinde X mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.1961, Zl ***, am Regulierungsgebiet, soweit es sich um Wald handelt, ein endgültiges Anteilsrecht von 5 % der bezogenen Nutzungen zugesprochen und ihr die Tragung der Lasten in diesem Umfang auferlegt. Dies stellte lediglich eine Regelung über die künftige Holznutzung der Gemeinde, also deren land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte dar (vgl VwGH 30.03.2011, 2010/07/0090). Darin liegt weder ein Verzicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke noch eine Hauptteilung.

Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.05.1964, Zl ***, ein Parteienübereinkommen genehmigt. Nach Punkt 2./b) dieses Übereinkommens wurde der Gemeinde X eine noch festzulegende Fläche von 1 ha als Baugebiet überlassen. Dass dadurch der der Gemeinde zustehende Substanzwert am Regulierungsgebiet vollständig abgegolten werden sollte oder worden wäre, oder dass damit die Eigenschaft der Flächen als Gemeindegut hätte untergehen sollen, ergibt sich daraus nicht (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Vielmehr sollte durch die Genehmigung des genannten Parteiübereinkommens – wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt – eine gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.09.1963, Zl ****, erhobene Berufung erledigt werden.

Eine Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft ist den genannten Vorgängen somit weder im Einzelnen noch gesamt betrachtet zu entnehmen.

In Zusammenhang mit den angeführten Grundstücken liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 folglich vor.

Gste Nr .239, .337, 769/2, 232, 233, 237, 477/1, 524/1, 524/4, 541/5, 672, 673, 743, 827, 913/2 und Gst Nr 191 GB *** B, alle EZ ***:

Die Gste Nr .239, .337, 769/2, 232, 233, 237, 477/1, 524/1, 524/4, 541/5, 672, 673 und 743, alle EZ ***, und das Gst Nr 191 GB *** B, alle EZ ***, gelangten erst nach Abschluss des Regulierungsverfahren in das Eigentum der AG X. Insofern fehlt bereits eine Voraussetzung für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

Was die Gste Nr 827 und 913/2 betrifft, so scheidet das Vorliegen von Gemeindegut deshalb aus, weil die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Altgrundstücke im Eigentum natürlicher Personen gestanden waren und nicht etwa Gemeindegut gebildet hatten (vgl VwGH 28.02.2013, 2012/07/0162).

Gst Nr 056 EZ ***:

Gemäß den getroffenen Feststellungen gelangte Gst Nr 056 EZ *** nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum der AG X. Insofern liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht vor und stellt das Gst Nr 1056 EZ 106 kein Gemeindegut dar.

Gste Nr 980/1, 981/2, 984/2, 985/2, 990/2, 991/2, 996/2, 997, 1002, 003, 009, 010, 015, 016, 018/1, 018/3, 022, 048/1, 048/2, 052/1, 735/1, 735/2, 735/3, 741, alle EZ ***:

Unstrittig ist, dass die Grundstücke durch Regulierungsplan ins Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen wurden und vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

Entscheidungswesentliche Frage ist, ob die Gste Nr 980/1, 981/2, 984/2, 985/2, 990/2, 991/2, 996/2, 997, 1002, 003, 009, 010, 015, 016, 018/1, 018/3, 022, 048/1, 048/2, 052/1, 2735/1, 735/2, 735/3, 741, alle EZ ***, vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die AG X durch Regulierungsplan, im Eigentum der Gemeinde X standen:

Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, LGBl Nr 1/1866, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. § 65 dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe.

Gemäß den getroffenen Feststellungen existierte „Ier Berg“ bereits im Jahr 1811. X stellte somit eine politische Gemeinde, für welche das vorzitierte Gesetz galt, dar.

Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen.

Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „D (Au)“ im Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande V und des Fürstenthumes R aus dem Jahr 1883 im Einklang mit dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und V aus dem Jahr 1873 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Ortschaft der (Orts-)Gemeinde X handelt. Auch im Gemeindelexikon von Tirol und V aus dem Jahr 1907 wurde die „D“ als Teil der politischen Gemeinde X bezeichnet. Die Fraktion D existierte somit bereits in den Jahren 1873, 1883 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde X.

Aus den §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, LGBl Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde.

Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1904 (vgl Post Nr 96) die „Fraction D“ als Eigentümerin der in EZ ***II vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil D als Teil der politischen Gemeinde X gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen.

Die Grundbuchseintragung selbst erfolgte sodann im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll Nr 96: Das Eigentumsrecht an den in EZ *** II vorgetragenen Grundstücken wurde der „Fraction D“, als Teil der politischen Ortsgemeinde X, einverleibt.

Gemäß Artikel II § 1 Abs 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408/1938, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81).

Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch Regulierungsplan an die AG X war sohin die Gemeinde X Eigentümerin dieser Grundstücke.

Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, infolge der im Regulierungsplan vom 16.11.1964, Zl ****, erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes als im Eigentum der AG X stehendes agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 zum Schluss kam, dass die AG X im Hinblick auf die in EZ *** vorgetragenen Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht, ist ihr – unter Verweis auf die obigen Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen einer Hauptteilung – beizupflichten.

Gste Nr 786, 787, 789, 790, 791, 794, 795, 796, 797, 798, 800, 804/1, 2804/2, alle EZ ***:

Gemäß den getroffenen Feststellungen gelangten die in der EZ *** vorgetragenen Grundstücke nicht durch Regulierungsplan in das Eigentum der AG X.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen sohin nicht vor.

Gste Nr 845, 846, 847, 848, 849/1, 850, 851, 852, 853, 854, 855, 856, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 865, 866, 867, 868, 869, 871, alle EZ ***:

Gemäß den getroffenen Feststellungen gelangten die in der EZ *** vorgetragenen Grundstücke erst nach Abschluss des Regulierungsverfahrens in das Eigentum der AG X.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen sohin nicht vor.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke wurden im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952, sohin als Gemeindegut der politischen Gemeinde, qualifiziert. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091; 28.02.2013, 2012/07/0162; 22.03.2012, 2010/07/0101). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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