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LVwG-2015/32/0121-7•LVwG T LVwG-2015/32/0121-7
LVwG-2015/32/0121-7State Administrative CourtMar 9, 2015
Abstandsbestimmungen sowie der im Tourismusgebiet zu wahrende Immissionsschutz eingehalten.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von B B, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 5. November 2014 ***, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem hier angefochtenen Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau der Frühstückspension auf der Gp. **5/15 KG Z erteilt.
Dagegen hat die Nachbarin B B (Gp. **5/16 KG Z) rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„Gegen den Bescheid vom 05.11.2014, zugestellt am 19.11.2014, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Begründung:
Als Eigentümerin des Grundstückes **5/16 habe ich in der mündlichen Verhandlung eine detaillierte und umfangreiche Beweissicherung gefordert. Leider wurde dieser Forderung nicht durch eine Auflage im Bescheid Rechnung getragen. Der Bausachverständige hat in seinem Gutachten festgehalten, dass eine Baubeweissicherung erforderlich ist. Die von ihm formulierte Auflage auf Seite 10 des Bescheides ist offensichtlich nicht vom Spruch umfasst. Zudem bin ich der Ansicht, dass die Auflage zu unbestimmt formuliert ist und festzulegen wäre, welche Befugnis und Qualifikation die entsprechende Person aufzuweisen hat und nach welchen baurechtlichen und bautechnischen Kriterien eine solche Beweissicherung zu erfolgen hat. Nach meiner Ansicht kann dies nur ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sein. Die Beweissicherung ist vor Baubeginn vorzunehmen und ist nach Beendigung des Bauvorhabens entsprechend abzustimmen.
Mit einer Vorschreibung und Präzisierung dieser Auflage in einem Beschwerdevorverfahren würde ich mich nach Wahrung des Parteiengehörs einverstanden erklären.
Die Baubehörde hat es unterlassen, zum Nachweis der Bauplatzeignung Feststellungen im Sinne des § 3 der TBO zu treffen, ob das Baugrundstück für die vorgesehene Bebauung überhaupt geeignet ist. Auf meine Forderung, ein geotechnisches bzw. bodenmechanisches Gutachten einzuholen wurde nicht eingegangen.
Dies stellt einen Verfahrensmangel dar, da dies durchaus zu einer anderen Entscheidung führen hätte können. Dieses Gutachten kann selbstverständlich in einem Beschwerdevorverfahren eingeholt werden. Sollte sich daraus ergeben, dass der Bauplatz für die vorgesehen Bebauung geeignet ist, so nehme ich das zur Kenntnis.
Auf den Einwand, dass an meiner Grundgrenze keine Lüftungsöffnungen angebracht werden dürfen bzw. diese nicht in Richtung meines Grundstückes installiert werden sollen, wurde im Baubescheid in keinem Wort eingegangen. Mit dieser Frage hätte sich der Bausachverständige auseinandersetzen müssen und ist das Gutachten daher in diesem Punkt zu ergänzen.
Auf meine Einwendung, dass ich im Zuge der Bauausführung keinerlei Sprengtätigkeit zustimme, wurde im Baubescheid ebenfalls nicht eingegangen. Aufgrund der baulichen Nähe unseres Gebäudes und der restlichen Nachbargebäude erscheint eine Sprengung ohne Gefährdung und ohne Schäden ausgeschlossen.
Meinen Einwand, dass ich der Benutzung meines Grundstückes für die Bauausführung nicht zustimme halte ich aufrecht, es sei denn, es wird seitens des Bauwerbers mit mir eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung und Entschädigung geschlossen.
Die Baugrubensicherung wurde im Bescheid ebenfalls nicht geregelt, obwohl ich ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
Ich stelle daher den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und die offenen Fragen in einem Beschwerdevorverfahren zu klären, gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im obigen Sinne an die Baubehörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Mit freundlichen Grüßen
B B“
In der Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches mit dem Gutachten vom 26.1.2015 vorliegt und den Parteien, darunter auch der Beschwerdeführerin, mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6.2.2015 übermittelt wurde.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 5. März 2015 durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstatteten der hochbautechnische Amtssachverständige (unter Bezugnahme auf das vorher erwähnte Gutachten vom 26. Jänner 2015) sowie der immissionstechnische Amtssachverständige Gutachten. Letzterer erläuterte insbesondere das von ihm erstellte Gutachten vom 2.3.2015.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
Am Verhandlungstag teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie erkrankt sei und auch keine Vertretung an der Verhandlung teilnehmen könne.
Auf telefonische Anfrage gab der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dem erkennenden Richter an, dass die Beschwerdeführerin auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verzichtet. Eine diesbezügliche, das vorerwähnte Telefonat zusammenfassende Mitteilung erging noch am Verhandlungstag (vor der Verhandlung) per E-Mail an die Beschwerdeführerin.
Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet.
II.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2011:
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
(4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(5) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(7) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(8) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),
(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
…“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011):
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. e dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Teile von Mischgebieten kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.
(7) Für Grundstücke oder Teile von Grundstücken im landwirtschaftlichen Mischgebiet, die unmittelbar im Bereich einer Hofstelle liegen und die Bestandteil desselben Grundbuchskörpers wie die Hofstelle sind, kann festgelegt werden, dass nur Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung dienende Gebäude errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits hintanzuhalten.
(8) Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Abs. 1 bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
(9) In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des direkt an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Gp. **5/16 KG Z.
Sie ist daher Nachbarin im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011.
Die Beschwerdeführerin war bei der behördlichen Bauverhandlung am 15. Oktober 2014 vertreten und hat tags zuvor (vergleiche die Eingabe vom 14. Oktober 2014) Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin hat sohin im Hinblick auf das hier Relevante ihre Parteistellung nicht verloren.
In der Beschwerde bringt die Nachbarin ua vor, dass an ihrer Grundgrenze keine Lüftungsöffnungen angebracht werden dürfen bzw. diese nicht in Richtung ihres Grundstückes installiert werden sollen.
Damit bringt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres subjektiven Rechtes nach § 26 Abs 3 lit e auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 und gerade noch den nach lit a leg cit zu wahrenden Immissionsschutz vor.
Im Hinblick auf die Wahrung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 führt der verwaltungsgerichtlich hinzugezogene hochbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf sein Gutachten vom 26.1.2015 zusammenfassend aus, dass aus den bewilligten Planunterlagen keine Lüftungsöffnungen hervorgehen, die sich in der Mindestabstandsfläche zu dem Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gp. **5/16 KG Z befinden.
Aufgrund dieses Gutachtens ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtlich festzustellen, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 gewahrt sind und das diesbezügliche Vorbringen daher unbegründet ist.
Nachdem der Bauplatz und das hier in Rede stehende Nachbargrundstück dieselbe Widmung, nämlich „Tourismusgebiet“ aufweisen und daher § 40 TROG 2011 ein Immissionsschutz (vgl § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) zu wahren ist, hat der geladene immissionstechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Gutachten erstattet. Der Gutachter hat das gegenständliche Vorhaben im Hinblick auf Lärm- und Luftschadstoffimmissionen hin überprüft und dabei insbesondere auch die Tiefgarage bzw. deren Betrieb samt Lüftungsöffnungen als Emissionsquelle im Hinblick auf Immissionen bei Nachbarn untersucht.
Der Sachverständige kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass auch bei der für die Nachbarn ungünstigsten Betriebsweise der Tiefgarage davon auszugehen ist, dass die beantragten geplanten Maßnahmen aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht als widmungskonform bezeichnet werden können. Der Charakter der örtlichen Verhältnisse wird sich aus emissions- und immissionsfachlicher Sicht aufgrund der gegenständlich geplanten Maßnahmen nicht relevant verändern.
Aus rechtlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass der im Tourismusgebiet zu wahrende Immissionsschutz (vgl § 40 TROG 2011) für die Beschwerdeführerin gewahrt ist und daher ihr dahingehendes Vorbringen unbegründet ist.
Soweit in der Beschwerde auf eine notwendige Beweissicherung, Prüfung der Bauplatzeignung, Unzulässigkeit von Sprengtätigkeiten und der Erforderlichkeit einer Baugrubensicherung hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im § 26 Abs 3 TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst sind. Im Übrigen beziehen sich Vorbringen mit Ausnahme der Bauplatzeignung auf die Bauausführung und sind daher im Baubewilligungsverfahren nicht beachtlich.
Weiters ist festzuhalten, dass der Bauwerber im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass Sprengtätigkeiten nicht beabsichtigt seien und eine Beweissicherung durchgeführt werden soll.
Der bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anwesende Bausachverständige der Behörde (Bürgermeister der Gemeinde Z) führte aus, dass eine Benützung von Fremdgrund zur Realisierung des Bauvorhabens im Zuge des Bauverfahrens nicht angedacht war (vgl § 36 Abs 4 TBO 2011).
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird, sofern wider Erwarten die Inanspruchnahme von Fremdgrund zur Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens erforderlich sein wird, auf die Bestimmungen nach § 36 TBO 2011 hingewiesen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
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