LVwG T LVwG-2014/17/2522-2

LVwG-2014/17/2522-2State Administrative CourtMar 16, 2015

Regest

Schulden, Überschreitung des Mindestsatzes

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/2522-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2522.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 08.08.2014 zu Zl --***/*/

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 08.08.2014 zu Zl --*// wurde der Antrag des AA, geb. am ..**, whft in Ort1, Adresse1, auf Mindestsicherung gemäß §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zum damaligen Zeitpunkt ein Einkommen von Euro 1.767,17 zur Verfügung gestanden und somit der Mindestsatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 608,10 überschritten worden sei. Es sei daher das Vorliegen einer Notlage zu verneinen gewesen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.

Gegen diese Beschwerde hat der Beschwerdeführer dann fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und in diesem ausgeführt wie folgt:

„Ich, AA geb. am ..*, erhebe gegen den Bescheid --*****// der Bezirkshauptmannschaft Ort2 Referat Soziales - Mindessicherung vom 08.08.2014 das Rechtsmittel der

Beschwerde

binnen aufrechter Frist und begründe diese wie folgt:

Vor ca. 27 Jahren habe ich für meine Familie (Frau und 3 Kinder) ein Reihenhaus (Adresse1, Ort1) gekauft. Dafür habe ich einen Kredit bei der RLB aufgenommen. Dieser Kredit sollte schon abbezahlt sein, allerdings wurde dies durch verschiedene finanzielle Rückschläge während meiner Zeit als selbstständig Erwerbstätiger verunmöglicht. Meine Kinder sind in der Zwischenzeit ausgezogen. ich bewohne zur Zeit mit meiner Frau BA das Haus.

Im Juli 2013 wurde meine Berufsunfähigkeitspension eingestellt, wogegen ich eine Klage eingebracht habe, welche am 12.06.2014 vom Sozialgericht abgewiesen wurde. Trotz intensiver Bemühungen habe ich bis dato keine Arbeitsstelle gefunden und beziehe deshalb Arbeitslosengeld.

Aktuelles Einkommen:

AA

AMS Bezug€ 806,73

Ab 01.02.2015 habe ich Anspruch auf eine Korridorpension in der Höhe von € 1.566,24 (siehe Beilage)

BA

Pension Österreich€ 360,--

Pension Schweden€ 100,--

Einkommen geringfg. Besch€ 383,--

Zusätzlich erhalten wir eine Anuitätenbeihilfe in der Höhe von € 126,-- monatlich.

Ausgaben für den Wohnbedarf

Monatliche Kreditrate€ 1.000,--

Monatliche Betriebskosten€ 243,33

Die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens wurde in Absprache mit dem Land Tirol aufgrund unserer finanziellen Notlage aktuell ruhend gestellt.

Mein Ansuchen an die Bank, die Höhe der Raten bis Februar 2015 (Beginn der Korridorpension) herabzusetzen, wurde abgewiesen.

Mein Antrag auf Gewährung einer Unterstützung nach dem TMSG § 4 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde mit der Begründung, dass aufgrund des zur Verfügung stehenden Einkommens in der Höhe von € 1.767,17, welches um € 608,10 über dem Mindestsatz nach dem TMSG liegt, abgewiesen.

Dem Haushaltseinkommen wurden lediglich die Betriebskosten in der Höhe von € 243,33 als Ausgabe gegenübergestellt.

Die Kreditrate als monatliche Aufwendung zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 1.000,- wurde nicht berücksichtigt.

Diese Kreditraten betreffen ausschließlich die Kosten zur Sicherung des Wohnraums.

Gemäß § 1 Abs. 1 TMSG ist das Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbezieher das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Gemäß § 1 Abs. 5 TMSG ist Mindestsicherung unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbezieher und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

gemäß § 15 Abs. 7 TMSG hat der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Person dient. Wird ihm Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgenden Monate Mindersicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

Die zeitlich klar befristete Unterstützung durch Mittel der Mindestsicherung bis zur Gewährung der Korridorpension im Februar 2015 würde meiner Frau und mir ermöglichen das Haus behalten zu können und die drohende Versteigerung zu verhindern. Eine Versteigerung würde langfristig eine massive Veränderung der Lebensverhältnisse bedeuten.

Zudem würde ein Verlust des Hauses hohe Kosten verursachen und schlussendlich Wohnungslosigkeit nach sich ziehen.

Verweisen möchte ich zudem auf eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichts GZ /**/ vom 18.04.2012:

Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfebedürftigen für in der Vergangenheit eingegangenen Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. E 26. November 2002, 2001/11/0168).

Die Kreditschulden und die daraus monatliche fälligen Raten in der Höhe von € 1.000,-- führen aktuell zu einer finanzielle Notlage, welche jedoch wie erwähnt zeitlich befristet ist, da von einer Verbesserung der Einkommenssituation im Februar 2015 (Gewährung Pension) auszugehen ist.

Ich stelle daher den

Antrag

den angeführten Bescheid vom 08.08.2014 abzuändern und die beantragte Übernahme der Kosten für Lebensunterhalt, nach § 4 Abs 2 TMSG unter Einrechnung der tatsächlichen Kosten für den Wohnbedarf zu gewähren.

Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der der Beschwerdeführer auch erschienen ist und einvernommen werden konnte.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Mindestsicherung vom 26.06.2014 angegeben hat, keinen Hausbesitz aufzuweisen und auch kein Fahrzeug zu besitzen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Grundbuch (Grundbuchsauszug vom 22.09.2011, der im erstinstanzlichen Akt erliegt) immer noch als alleiniger Grundeigentümer aufscheint, auch wenn Pfandrechte zugunsten des Landes Tirol und der Ersten Bank der österreichischen Sparkassen AG eingeräumt sind.

Der Beschwerdeführer hat außerdem bei der Firma XY GmbH mit unterfertigtem Vertrag vom 17.10.2012 ein Fahrzeug der Marke Z, Zustand neu, geleast.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist es, die dem Inhalt des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides bildende Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung, welcher am 26.06.2014 gestellt worden ist, zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall kommt das Gesetz vom 17.11.2010 mit dem die Mindestsicherung geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG) in der Fassung LGBl Nr 13/2013 zur Anwendung.

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

(2) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(3) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(4) Alleinstehend ist, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt.

(5) Alleinerzieher ist, wer nur mit ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

(6) Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(8) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(9) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.

(10) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

(11) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(12) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

(13) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.

(14) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.

(15) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.

(16) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.

(17) Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.

(18) Die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson oder im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt.

(19) Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.

(20) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt für

des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.

(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“

Anspruchsvoraussetzungen

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j,

b)

Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und

c)

Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a)

30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b)

22,5 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1,

c)

ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)

Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)

Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)

Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)

regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)

in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt

Wie in § 9 Abs 1 ausgeführt beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für das Kalenderjahr 2014 entsprechend Euro 813,99.

Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a sind Volljährige die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.

Vor der Gewährung der Mindestsicherung hat der Hilfesucher nach § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören einzusetzen. Verschiedenen nähergenannte Leistungen sind nach § 15 Abs 2 leg cit erlassen.

Der Beschwerdeführer verfügte unter Hinweis auf die obigen Feststellungen zum Antragszeitpunkt und zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz über ein Einkommen von insgesamt Euro 1.767,07, dies zusammen mit seiner Ehegattin.

Im Rahmen des § 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hätte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau einen Anspruch auf einen Richtsatzbedarf inklusive der Betriebskosten von Euro 243 in der Höhe von Euro 1.159,00 gehabt. Somit wurde der Mindestsatz damals nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 608,10 überschritten.

Der mehrfache Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung das Land Tirol könnte doch Mindestsicherung gewähren und dafür eine Grundbuchseintragung auf seinen Besitz, nämlich sein Haus, vorzunehmen, ist aus zwei Gründen nicht nachzukommen:

Zum einen hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sein Haus bzw der Wert seines Hauses vollkommen überschuldet ist und man für den Verkauf dieses Hauses nichts bekommen würde, da damit nur bereits bestehende und eingetragene Schulden abgedeckt werden müssten, sodass auch das Interesse des Landes Tirols an einer Grundbuchseintragung auf seine Liegenschaft naturgemäß fehlt, da es ja aus der Verwertung nichts abschöpfen könnte.

Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Judikatur ausgesprochen, dass es sich bei der in Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf handelt (vgl etwa die vergleichbaren Bestimmungen des Sozialhilfegesetz vgl dazu Erkenntnis vom 22.04.2002 zu Zl 2002/10/0053 und vom 31.03.2003 zu Zl 2002/10/0095). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als Einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schuldner aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (siehe Erkenntnis vom 26.11.2002, zu Zl 2001/11/0168).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall muss ergänzt werden, dass die monatlichen Rückzahlungen in der Höhe von € 1000,-- für das Reihenhaus in dem der Beschwerdeführer und seine Frau leben und das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, geleistet werden. Nur der Vollständigkeit halber darf darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Haus wohnt, welches laut seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Akt über eine Wohnfläche von 116 m2 verfügt.

Gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Quadratmeterobergrenze von 60 m² festgelegt worden und wird diese Obergrenze fast um das Doppelte überschritten.

Der Beschwerdeführer hat zwar keine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gestellt, allerdings würde die Übernahme für die monatlichen Rückzahlungen des Hauses indirekt eine Sicherung des Wohnbedarfes bedeuten und dem Sinn dieses Gesetzes eindeutig widersprechen.

Es kann jedoch davon darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sich die Schulden aus der Vergangenheit nicht im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken würden, war es dem Beschwerdeführer doch im Jahr 2013 möglich, mittels Finanzierungsvertrag ein Fahrzeug der Marke Z, neu, im Gesamtwert von Euro 25.781,95 zu erwerben und zahlt er nach wie vor die Leasingraten für dieses Fahrzeug. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass dies ein günstiges Fahrzeug sei und seine Ehegattin dies dringend benötige um von Telfs zu ihrem Teilzeitjob der Firma V zu gelangen.

Die Möglichkeit der Beziehung von Mindestsicherung darf nicht dazu führen, dass für den Bezieher ein Teil der Schulden, die auf seinem Haus lasten, sowie ein Teil der Kosten aus der Anschaffung und Abzahlung eines Privat PKWs übernommen werden.

Der Beschwerdeführer bezieht nun eine Pension in der Höhe von € 2027,17 monatlich. Auch heute würde somit der Mindestsatz eindeutig überschritten.

Es war daher aufgrund des Überschreitens des Mindestsatzes nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zum (für den Beschwerdeführer ohnedies günstigeren) Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, um Euro 608,10, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, eine Notlage zu verneinen und der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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