LVwG T LVwG-2014/35/3323-7

LVwG-2014/35/3323-7State Administrative CourtApr 2, 2015

Regest

Forststraße<br/>Schutzgüter<br/>Schutzwald<br/>Naturschutz<br/>Agrargemeinschaft<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/3323-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3323.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerden der Agrargemeinschaft X und der Gemeinde X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird den Beschwerden mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte A) und B) des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:

„A) Naturschutzrechtliche Bewilligung:

Der Antrag der Agrargemeinschaft X auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Forststraße ‚O‘ auf dem Grundstück Nr. 9 der KG X, mit einer Gesamtlänge von 646 lfm und einer maximalen Fahrbahnbreite von 3,5 m, wird nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen gemäß den §§ 6 lit d, 9 lit e, 23 Abs 3 lit a Z 1, Abs 5 lit c und 29 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a Z 2, Abs 3 lit b und Abs 5 sowie 43 TNSchG 2005 iVm den §§ 2 Abs 3 und 4 sowie 7 Abs 1 und Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) erteilt:

1. Bei der Anlage der zu errichtenden Furten sind sowohl bachauf- als auch bachabwärts kontinuierliche Bachsohlenneigungen ohne Abstürze aufzubauen.

2. Die größeren Steinblöcke sind an ihren Standorten zu belassen bzw., wenn technisch unbedingt nötig, an den Böschungen bzw. den Rändern der Wegtrasse wiederum lagerichtig (Moose und Polsterpflanzen sind luftseitig zu situieren und damit nicht zu überschütten) umzulagern.

3. Es sind, soweit vorhanden, die Boden-Vegetationsrasensoden sorglich abzuziehen und unmittelbar im Baufortschritt laufend - also ohne weitere Zwischenlagerung, Zug um Zug - wiederum lagerichtig aufzutragen.

4. Alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen sind sorglich solange nachzupflegen bis ein dauerhaftes Anwachsen gesichert ist. Dies bedeutet insbesondere, dass eventuelle Ausfälle laufend nachgebessert werden.

5. Die Böschungen sind möglichst unregelmäßig den bestehenden Geländeformen anzupassen. Plane Oberflächen sind nicht zulässig. Dies muss auch eindeutig in jedem Abschnitt der Bauausführung der Wegtrasse nachvollziehbar sein. In diesem Zusammenhang können auch anfallende Baumstrünke eingebaut werden.

6. Es ist insbesondere dort, wo der Forstweg Bäche und Vernässungen quert, eine ökologische Baubegleitung namhaft zu machen. Diese hat für den gesamten Trassenabschnitt eine ausführliche Fotodokumentation zu erstellen. Außerdem ist ein Endbericht über die Vorgangsweise und die Arbeiten von dieser Bauaufsicht der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

7. Der Baufortschritt und der Abschluss aller Rekultivierungsarbeiten sind mit entsprechenden Fotos zu dokumentieren. Diese sind unaufgefordert der Behörde spätestens einen Monat nach Abschluss aller Arbeiten vorzulegen und müssen die projektskonforme Ausführung, die Einhaltung der Auflagen und die fachgerechte Rekultivierung vollständig und nachvollziehbar dokumentieren.

B) Forstrechtliche Bewilligung:

Der Antrag der Agrargemeinschaft X auf Erteilung der forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße ‚O‘ auf dem Grundstück Nr. 9 der KG X, mit einer Gesamtlänge von 646 lfm und einer maximalen Fahrbahnbreite von 3,5 m, wird nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen gemäß den §§ 60 Abs 1 und 2 sowie 62 Abs 1 lit c, Abs 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 erteilt:

1. Der Waldweg ist projektgemäß zu erstellen und die in der Natur ausgesteckte Trasse ist genau einzuhalten. Sämtliche Arbeiten sind landschafts- und bestandesschonend durchzuführen.

2. Die Schlägerung des Trassenholzes darf erst nach Auszeige durch ein zuständiges Forstorgan erfolgen.

3. Während der Bauzeit sind die Baustelle und die gefährdeten Waldflächen entsprechend § 34 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 für Waldbesucher zu sperren. Dazu sind die nach der forstlichen Kennzeichnungsverordnung vorgesehenen Hinweistafeln an Forstwegen und Steigen ober- und unterhalb der Baustelle sichtbar aufzustellen.

4. Die gesamten Bauarbeiten, insbesondere Sprengungen, dürfen nur von dazu befugten Personen unter Einhaltung der bau- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sowie unter größter Schonung von Personen und des angrenzenden Waldbestandes durchgeführt werden. Schäden, die durch unsachgemäße Bauausführung entstehen, sind umgehend zu beheben. Wo dies möglich ist, hat der Abbau von anstehendem Fels mittels hydraulischem Abbauhammer (Schremmhammer) zu erfolgen.

5. Der bauausführenden Firma sowie dem Baggerfahrer sind die Nebenbestimmungen dieses Bewilligungsbescheides nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

6. Mit der Bauaufsicht sind die Organe der Bezirksforstinspektion Z beauftragt. Die mit der Bauausführung beauftragte Firma hat den Anweisungen dieser Forstorgane Folge zu leisten.

7. Für die Herstellung der Rohtrasse und der Böschungen, den Einbau von Erd- und Steinmaterial sowie für Ablagerungen von Material ist ein Löffelbagger zu verwenden. Lade- und Schubraupen dürfen nur zum Planieren der Fahrbahn bzw. zu Materiallängstransporten eingesetzt werden.

8. Die Fahrbahnbreite darf 3,5 m (Planumbreite 4,0 m) m nicht überschreiten.

9. Am Wegende ist nur ein Seilkranaufstellungsplatz anzulegen, wobei dieser den Geländeverhältnissen anzupassen ist. Für die Errichtung des Aufstellungsplatzes am Wegende dürfen keine aufwändigen technischen Maßnahmen erforderlich sein.

10. Ein Umkehrplatz ist vor der Querung der Gerinne im noch flachem Gelände (Wirtschaftswaldbereich) bei ca. hm 5,5 anzulegen.

11. Um ein Ausweichen von entgegenkommenden Fahrzeugen und das Aufstellen von Kurzstreckenseilkränen zu ermöglichen, sind an geeigneten Stellen Wegverbreiterungen zulässig. Wegverbreiterungen sind auf einer Länge von maximal 15,0 m und einer zusätzlichen Breite von 2,0 m (Planumbreite plus 2,0 m) zu beschränken. Die Standorte der Wegverbreiterungen sind so zu wählen, dass eine möglichst optimale Verteilung entlang der Forststraße vorliegt und für die Errichtung der Wegverbreiterungen keine technischen Maßnahmen (Krainerwände, Grobsteinschlichtungen, etc.) erforderlich sind. Laut Projektunterlagen sollten zwei Wegverbreiterungen ohne den Manipulationsplatz am Wegende angelegt werden.

12. Der auf der Wegtrasse vorkommende natürliche Bewuchs (Zwergsträucher, Rasendecke) ist abzuziehen und sofort auf die bereits fertiggestellte Böschung aufzubringen, um eine rasche Böschungssicherung und -begrünung zu gewährleisten.

13. Die berg- und talseitigen Böschungen sind im natürlichen Böschungswinkel so standfest zu gestalten, dass weder Erosionen, Abrutschungen oder Anbrüche noch Steinabrollungen entstehen können. Rutschgefährdete Hänge und Böschungen sind allenfalls mit Unterzügen durch Stützmauern, Steinschlichtungen oder Krainerwände zu sichern.

14. Anfallende Wurzelstöcke sind entweder auf die bereits fertiggestellten Böschungen abrutschsicher aufzulegen oder auf Deponieflächen abzulagern.

15. Die talseitigen Böschungen dürfen nicht auf Bäumen, Holzstöcken oder Astmaterial abgestützt werden, da nach Abfaulen derselben die Gefahr von Böschungsanbrüchen besteht. Auch darf solches Holzmaterial nicht in den Wegkörper eingebaut werden.

16. Zur Sicherstellung einer langfristigen, ordnungsgemäßen Befahrbarkeit des Weges ist geeignetes Schottermaterial aufzubringen.

17. Für eine unschädliche Ableitung des Hang- und Oberflächenwassers ist Sorge zu tragen.

18. Bei der Querung der dauernd wasserführenden Gerinne sind offene Furten oder Schlitzfurten zu errichten, um einerseits einen oberflächigen Wasserabfluss zu gewährleisten und andererseits Schäden durch Ausbrüche aus den natürlichen Gräben zu verhindern. Die offene Furt bei der Querung des Gerinnes ‚Bächli‘ (hm 6,26) ist mit Grobsteinen auszupflastern.

19. Bei der Querung der hangwasserbeeinflussten Bereiche ist jeweils ein Vlies einzulegen und der Wegkörper mit grobem Material aufzubauen, um den Hangwasserdurchfluss nicht zu beeinträchtigen.

20. Der Forstweg ist in bombierter Bauweise auszuführen.

21. Durchlassrohre sind mindestens im Abstand von 70 m fachgerecht zu verlegen und die Ein- und Auslaufschächte mit geeigneten Steinen auszukoffern.

22. Die Durchlassrohre müssen einen Mindestdurchmesser von 400 mm aufweisen.

23. Die berg- und talseitigen Böschungen sowie Anrisse und Aufschüttungen sind mit Ausnahme der Felsstrecken nach Abschluss der Bauarbeiten/nach Baufortschritt zu begrünen. Dazu ist ein dem Standort und der Höhenlage angepasstes Saatgut zu verwenden. Die Begrünung ist solange nachzubessern und zu düngen, bis sich eine dauerhafte Grasnarbe gebildet hat. Wenn die Bauarbeiten erst im Herbst abgeschlossen werden, muss die Begrünung im darauffolgenden Frühjahr durchgeführt werden.

24. Im Zuge des Wegbaues entstandene aufforstbare Flächen sind sowohl zu begrünen, als auch mit standortgemäßen Forstpflanzen nach Anweisung der Bauaufsicht aufzuforsten.

25. Der Weg ist für den öffentlichen Verkehr gesperrt zu halten. Dazu ist am Beginn des Weges eine der forstlichen Kennzeichnungsverordnung, BGBl 179/1976, entsprechende Fahrverbotstafel aufzustellen.

26. Der Weg ist regelmäßig auf Schäden zu überprüfen. Eventuell auftretende Schäden sind unverzüglich zu beheben.

27. Der Weg ist innerhalb von 2 Jahren nach Baubeginn fertigzustellen und die Fertigstellung der Bezirkshauptmannschaft Z anzuzeigen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

3. Für diese Entscheidung hat die Agrargemeinschaft X gemäß Tarifpost 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von Euro 870,-- für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung binnen zwei Wochen ab Zustellung mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Angefochtener Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****:

Mit Antrag vom xx.xx.xxxx hat die Agrargemeinschaft X, vertreten durch den damaligen Obmann W K, um die naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „O“ auf dem Grundstück Nr. 9 der KG X angesucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z das genannte Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt A) gemäß den §§ 6 lit d, 9 lit e, 23 Abs 3 lit a Z 1, Abs 5 und 29 Abs 1, 2 und 3 sowie 43 TNSchG 2005 ebenso abgewiesen, wie unter Spruchpunkt B) das gegenständliche Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 60 Abs 1 iVm 62 Abs 1 lit c und 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975.

Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes im Wesentlichen aus, dass die geplante Weganlage eine Gesamtlänge von 646 lfm aufweise und deshalb gemäß § 6 lit d TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei. Weiters habe der naturkundliche Amtssachverständige festgestellt, dass durch die geplante Errichtung der Forststraße zwei dauernd wasserführende Gerinne sowie an weiteren drei Stellen Vernässungen gequert werden, wobei zwei Bereiche ausgesprochen charakteristische Waldfeuchtbiotopcharakter aufweisen würden und als Feuchtgebiete zu definieren seien. Weiters sei der Blaue Eisenhut als geschützte Pflanzenart gemäß Nr. 4 der Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 anzutreffen und werde am geplanten Wegende eine Geländekuppe mit hoher landschaftlicher Qualität berührt. Als erwiesen werde angenommen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt würden.

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde eine Interessensabwägung durchführen und die öffentlichen Interessen des Antragstellers denen des Naturschutzes gegenüber stellen müssen.

Laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen werde der Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes durch die Errichtung der Forststraße als punktuell mittelstark klassifiziert. Andere langfristige Interessen an einer Erteilung der Bewilligung könnten nur in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes gesehen werden. Aufgrund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen gehe die belangte Behörde allerdings von einer Übererschließung des Waldbereiches aus, der mit alternativen Bringungsmethoden bewirtschaftbar sei. Da außerdem die reinen wirtschaftlichen Überlegungen des Antragsteller (im Vordergrund stünden die kleinflächige wirtschaftliche Holznutzung, die zum überwiegenden Teil im Wirtschaftswald stattfindet und die bessere Erschließung von landwirtschaftlichen Grundflächen) in der Abwägung der öffentlichen Interessen keinen Niederschlag finden könnten, sei die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen und der Antrag abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich des forstrechtlichen Spruchpunktes führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus:

„§ 60 Abs. 1 ForstG legt als allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen fest, dass Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten sind, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

Zu prüfen war gemäß § 60 ForstG, ob bei der Errichtung der Bringungsanlage in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

Der forstfachliche Sachverständigen hat in seinem Gutachten klar zum Ausdruck gebracht, dass das gegenständliche Forststraßenprojekt O der Feinerschließung eines Waldkomplexes dient, wobei von der Weganlage zudem auch landwirtschaftliche Flächen miterschlossen werden sollen, die bisher nur über einen steilen Schlepperweg erreichbar sind. Die geplante Weganlage mit einer Gesamtlänge von 646 lfm führt überwiegend durch Wirtschaftswaldbereiche und nur eine Teilstrecke mit einer Länge von ca. 60 lfm durch Schutzwaldbestände. Zudem stellt der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Basisaufschließung des zu erschließenden Waldkomplexes die bereits bestehende Forststraße Entmais darstellt, die in den letzten Jahren bereits auf LKW-Befahrbarkeit ausgebaut wurde. Weiters wird vom Sachverständigen in seinem Gutachten bestätigt, dass sich am Weganfang eine Überschließung ergibt.

Somit lässt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ableiten, dass die zum größten Teil im Wirtschaftswald beabsichtigte Bringungsanlage für eine Bearbeitung des kleineren Teiles der Schutzwaldfläche nicht grundlegend bedeutend ist. Alternative Bringungsmethoden schließen die Bewirtschaftung des Schutzwaldkomplexes nicht aus.

Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers waren bei der Beurteilung und Abwägung nicht von Belange.

Es handelt sich somit bei der beabsichtigten Forststraße ‚O‘ um eine Übererschließung, was gemäß § 60 Abs. 1 ForstG ein Hinderungsgrund darstellt und es war der Antrag auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Forststraße ‚O‘ abzuweisen.“

2. Beschwerden:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob einerseits die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Obmann F W, Beschwerde, welche am xx.xx.xxxx persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Z abgegeben wurde, andererseits auch die Gemeinde X, vertreten durch Bürgermeister T U, welche am xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft Z einlangte.

Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft X am xx.xx.xxxx und der Gemeinde X am xx.xx.xxxx zugestellt.

Begründet wird die vorliegende Beschwerde der Agrargemeinschaft X wie folgt:

„Der Naturkundefachliche Sachverständige hat in seiner Stellungnahme die Artenzusammensetzung als ‚Allerweltsgarnitur‘ bezeichnet und eine einzige geschützte Art festgestellt, die in der unmittelbarer und weiteren Umgebung in ausreichender Dichte und Vitalität vorkommt, sodass sein Bestand durch das geplante Projekt keinesfalls gefährdet ist. Auch wird bestätigt, dass die Trasse für die wertvolleren Bereiche schonend angelegt wurde. Der geplante Weg führt zu einer Öffnung des geschlossenen Kronendaches. Jede forstliche Nutzung führt ebenfalls dazu. Gerade durch die wechselnden Lichtverhältnisse im Wald kommt es zu einer Erhöhung der Artenvielfalt der Pflanzenzusammensetzung. Ein dicht geschlossener Wald hat kaum eine Bodenvegetation und wird als eintönig empfunden. Der Naturkundefachliche Sachverständige kommt hier zum Schluss, dass der Eingriff allerhöchstens punktuelle mittelstarke Beeinträchtigungen verursachen kann. Er stellt fest, dass der Bereich zum Y-Bach auch mit Seilkrangeräten nicht erreicht werden kann, gleichzeitig hinterfragt er die Sinnhaftigkeit der Wegdichte. Gedanklich kann ich dem nicht folgen, in einem unerschlossenen Waldteil gibt es keine Wegdichte. Dass im Anfangsbereich die Wege dicht beieinander liegen liegt in der Tatsache, dass nur in flachem Gelände im rechten Winkel eine Kreuzung angelegt werden kann, in einem Hangbereich aber nicht.

Der Forstfachliche Sachverständige kommt zum Schluss, dass das Aufschließungsvorhaben zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zweckmäßig und sinnvoll ist. Die Einhangbereiche zum Y-Bach haben eine bedeutende Standort-, Erosions- und Hochwasserschutzfunktion für Siedlungsräume und Infrastruktureinrichtungen. Aus seiner Sicht wirkt sich der Forstweg positiv auf die Waldfunktionen aus.

Der geologische Sachverständige kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die Errichtung des Forstweges ohne wesentliche geologische Schwierigkeiten errichtet und betrieben werden kann.

Zur Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten und zu den Schlussfolgerungen des Sachbearbeiters möchte folgendes anmerken:

Es wird des Öfteren der Begriff ‚Übererschließung‘ verwendet. Dieser Begriff ist meines Wissens nicht näher definiert. Ich habe diesen Begriff im Forstgesetz an keiner Stelle gefunden und es ist meines Erachtens eine rein subjektive Feststellung. Logisch ist, dass eine neue Straße, die von einer bestehenden abzweigt, in diesem Bereich eine hohe Wegenetzdichte aufweist. Dies ist aber technisch nicht anders möglich und der Begriff Übererschließung daher auch gar nicht zutreffend. Eine Nutzung des Waldes in den Einhängen des Y-Baches im betroffenen Bereich ist, wie beide Sachverständigen feststellen, derzeit nicht möglich.

Gemäß Tiroler Waldordnung ist die Gemeinde für den Schutz vor Wildbächen verantwortlich. Dazu gehört auch eine dauernde Waldbewirtschaftung in den Wildbacheinhängen, damit möglichst wenig Holz in die Wildbäche gelangen kann. Diese Bewirtschaftung ist aber, wie beide Sachverständigen festgestellt haben, nur vom geplanten Weg aus möglich. Die Räumung des Y-Baches bei Verklausungen durch Holz ist in diesem Bereich nur mit Hubschrauber möglich. Dies ist allerdings keine alternative Bewirtschaftungsmethode, sondern eine sofortige Notmaßnahme um Schäden durch Überflutungen bzw. Muren im Dorf zu verhindern. Nebenbei frage ich mich, wer das finanzieren soll. Eine Zeitgemäße Bewirtschaftung nutzt die Möglichkeiten der Technik und nützt vor allem der Sicherheit bei der Arbeit. Auch wir in X fahren das Holz mit LKW oder Traktor ins Dorf und nicht mehr mit dem Schlitten. Bei einer Wegplanung wird immer eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.

Natürlich spielen wirtschaftliche Interessen für die Agrargemeinschaft auch eine Rolle. Nur mit dem Verkauf von Holz wird der Betrieb aufrechterhalten. Wie mir bekannt ist, ist die Forstwirtschaft der zweit größte Devisenbringer in Österreich. Sie trägt also wesentlich zum Wohlstand in Österreich bei. Von nichts kommt nichts.

Zu erwähnen wäre noch, dass mit diesem Weg auch landwirtschaftliche Grundstücke, der dem Stand der Technik entspricht, erschlossen werden. Dieser Umstand wurde bei der Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt.

Unter dem Punkt E rechtliche Beurteilung zum forstrechtlichen Verfahren leitet der Sachbearbeiter aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ab, dass die zum größten Teil im Wirtschaftswald beabsichtigte Bringungsanlage für die Bearbeitung des kleineren Teiles der Schutzwaldfläche nicht bedeutend ist. Dies stimmt meiner Meinung nach überhaupt nicht, da es sich gerade beim kleineren Teil um den Wildbacheinhang handelt, dem laut Sachverständigem hohe Objektschutzfunktion zukommt und daher sehr wohl von Bedeutung ist. Die Erschließung dieses Objektschutzwaldes ist nur über diesen Wirtschaftswald möglich. Forstlich und damit wirtschaftlich vorteilhafter wäre die Erschließung über die andere Bachseite. Allerdings würden dort durch den Bau einer Straße massive Beeinträchtigungen durch Erosionen und Rutschungen sowie von Schutzgütern im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgen. Diesbezüglich wurden mehrere Varianten von der Bezirksforstinspektion Z überprüft.

Ich ersuche daher den Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Wegprojekt ‚O‘ zu genehmigen.“

Die Beschwerde der Gemeinde X wird wie folgt begründet:

„1) Als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X trage ich den in meiner Anwesenheit gefassten Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bezüglich der Beschwerde gegen obgen. Bescheid vollinhaltlich mit. Verfasst wurde diese Beschwerde vom Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, Herrn F W.

  1. Als Bürgermeister und somit für die Sicherheit meiner Gemeindebürger Verantwortlicher, weise ich in aller Deutlichkeit darauf hin, dass durch die Errichtung dieser Forststraße vor allem auch die Räumung von Verklausungen des Y-Baches verbessert werden wird. Ich erinnere an den Murabgang vom Monat 2012 in eben diesem Bereich. Durch glückliche Umstände konnte damals eine Vermurung / Überflutung des Ortsteiles Bachegg verhindert werden. Es sei auch noch ergänzt, dass auf Grund dieses Ereignisses der Gefahrenzonenplan für unsere Gemeinde in eben diesem Bereich abgeändert und ausgeweitet wurde.

  2. Aus oben geschildertem Sachverhalt ersuche ich das Amt, eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung zu dieser Problematik einzuholen.

  3. Wie erläutert beeinspruche ich aus Sicht der Gemeinde X den obgenannten ablehnenden Bescheid der BH Z.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Beschwerde dem Landesumweltanwalt zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme des Landesumweltanwaltes vom xx.xx.xxxx führt dieser im Wesentlichen aus, dass kein langfristiges öffentliches Interesse zu Gunsten des Vorhabens ausgemacht werden könne, dass tauglich wäre, die Naturschutzinteressen zu überwiegen. Dies insbesondere deshalb, da für die Bewirtschaftung des betreffenden Waldabschnittes eine Basiserschließung vorliege und somit ein Bringungsnotstand ausgeschlossen werden könne. Eine Erschließung über die Bestehende hinaus sei nicht zu vertreten, da durch das Vorhaben bis zu mittelstarke Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des TNSchG 2005 verursacht würden. Hinsichlich der behaupteten Notwendigkeit des Vorhabens zur Wildbachräumung und zum Schutz vor Verklausungen sei zu berücksichtigen, dass alternative Methoden existieren und auch angewendet würden, um das Gefahrenpotential ausgehend von Wildbächen im Griff zu haben.

Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie eine ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Darin sollte jeweils insbesondere beurteilt werden, ob aus wildbach- und lawinenbautechnischer bzw. aus forstfachlicher Sicht ein langfristiges öffentliches Interesse an dem geplanten Vorhaben besteht und ob dieses allenfalls bestehende Interesse mit verhältnismäßigem Aufwand auch auf andere Weise als durch den geplanten Forstweg erreicht werden könnte.

Aus der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberes Inntal, vom xx.xx.xxxx, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass die Wildholzbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Mur- und Hochwasserschäden grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall aufgrund der Gefährdung von Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur und eines erst kurz zurückliegenden Ereignisses aus 2012 im öffentlichen Interesse des Schutzes vor Wildbach- und Lawinengefahren liegt. Durch die geplanten Maßnahmen komme es jedenfalls zu einer punktuellen (nämlich im Bereich von hm 21 bis 23) Verbesserung der Wildholz- und Einhangsbewirtschaftung am Y-Bach/X. Die Bereiche von hm 18 bis 21 und oberhalb von hm 24 blieben unverändert. Eine Räumung des Y-Baches von Unholz mittels Hubschrauber könne nur eine Notmaßnahme bei Gefahr in Verzug sein. Notwendige Bewirtschaftungsmaßnahmen wären, wie bisher, auch mit Seilanlagen möglich.

Aus der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom xx.xx.xxxx, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angezweifelte Sinnhaftigkeit des geplanten Weges sehr wohl anzunehmen sei. Das Wegprojekt sei als Feinaufschließungsmaßnahme für die nachhaltige und zweckmäßige Waldbewirtschaftung der Vorteilsfläche und insbesondere für den Schutzwaldbereich von Vorteil. Dies wird ausführlich begründet. So sei für die forstfachlich Beurteilung im vorliegenden Fall etwa nicht primär maßgeblich, ob eine „Übererschließung“ vorliege, weil von einer solchen bei Weganlagen mit einem geringen horizontalen Abstand zwischen den Weganlagen gesprochen wird und insofern bei jeder Wegabzweigung und auch in den Kehrenbereichen zwangsläufig immer eine Übererschließung durch die geringen Wegabstände vorliege; vielmehr sei maßgeblich, ob eine Forstaufschließung für die Bewirtschaftung eines abgelegenen Waldkomplexes notwendig ist. Dies sei beim gegenständlichen Vorhaben vor allem deshalb zu bejahen, weil in Verbindung mit der geplanten Aufschließung kleinflächigere Nutzungen auf sensiblen Standorten regelmäßig durchgeführt werden könnten, dadurch großflächige Nutzungen unterbleiben könnten und vor allem eine wesentlich schonendere Standortsbehandlung möglich sei. Die Trasse sei in Abstimmung mit dem Naturkundesachverständigen auf eine möglichst schonende Weise festgelegt und Geländeeingriffe minimiert worden. Alternative Bewirtschaftungsmethoden (etwa händische bzw. Schwerkraftlieferung, Seilkran- oder Hubschrauberlieferung), wären zwar denkbar, aber nicht zweckmäßig umsetzbar. Besonderes Augenmerk müsse im Bereich des Y-Baches auf die dauernde Wildholzräumung gelegt werden. Zielsetzung sei die rechtzeitige Entfernung von Altholzstämmen im Bereich von Erosionsherden zur Vorbeugung von Verklausungen. Bei der Planung des Wegprojektes sei auf die zweckmäßige Miterschließung der landwirtschaftlichen Fläche Rücksicht genommen worden, damit durch die Verwirklichung des geplanten Wegbauvorhabens eine Teilstrecke eines vorhandenen Schlepperweges gänzlich aufgelassen werden könnte. Der Inhalt der im forstfachlichen Gutachten vom xx.xx.xxxx vorgeschlagenen Nebenbestimmung 11 wurde näher erläutert und insbesondere näher konkretisiert, was unter „optimaler Verteilung“ zu verstehen ist.

Die vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom xx.xx.xxxx zum Parteiengehör übermittelt. Vom Recht auf Erstattung einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:

Die Beschwerden wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und sind insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung:

Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 6, 9, 23 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

(…)

d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;“

„§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

(…)

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;“

„§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

(…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

(…)

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

(…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(…)

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,

b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“

In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 4 alle Eisenhutarten (Aconitum spp.) genannt.

Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des Forstweges „O“ – wie von der belangten Behörde angenommen - aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Dasselbe gilt für die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 beeinträchtigt werden.

Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach § 28 Abs 2 VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine solche Bewilligung zu erteilen.

Während eine Bewilligung nach § 6 lit d TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 9 lit e nur dann möglich, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen.

Eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 ist überdies nach § 7 Abs 1 leg cit iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den im § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach lit c in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber sowohl bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005, als auch bei Anwendung des § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005, wonach vergleichbar mit § 29 leg cit ein Überwiegen öffentlicher Interessen gegenüber Interessen des Naturschutzes zu prüfen ist, nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Der dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang zum – von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellten - Ergebnis, dass „der geplante Forstweg neben der üblichen Öffnung des geschlossenen Kronendaches und der damit zusammenhängenden Veränderung der Lichtverhältnisse und damit des Klimas und damit auch des Naturhaushaltes, insgesamt nur punktuelle, allerhöchstens mittelstarke, ansonsten geringe Beeinträchtigungen“ verursache. Außerdem führt der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom xx.xx.xxxx etwa aus, dass an drei Stellen kleine Vernässungen gequert würden. Diese würden nur an zwei Bereichen ausgesprochen charakteristischen Waldfeuchtbiotopcharakter aufweisen. Die „Allerweltsgarnitur“ der Artenzusammensetzung sei hier nur durch eine einzige geschützte Art, nämlich den Blauen Eisenhut, als Nr. 4 der Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, aufgebessert. Dieser komme aber in der unmittelbaren und weiteren Umgebung in ausreichender Dichte und Vitalität vor, sodass sein Bestand durch das geplante Projekt keinesfalls gefährdet werde. Durch die im Zuge des Lokalaugenscheins vereinbarte Trassenabänderung würden die wertvolleren Bereiche weiter geschont. Auch die vorhandenen zwei Bachgerinne würden in schonender Bauweise mittels einer offenen Furt gequert. Lediglich der letzte Punkt, an einer markanten, sehr steil abfallenden Geländekuppe gelegen, weise hohe landschaftliche Qualität auf, da er einen ansonsten von technischen Infrastrukturen freien Naturraum zum Einhang des orographisch rechten Bereiches des Y-Baches berühre.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse verneint. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung allerdings nicht.

Laut angefochtenem Bescheid könne nur in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes ein anderes langfristiges Interesse an einer Erteilung der Bewilligung gesehen werden.

In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“

Weiters ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis, dass, um von wirtschaftlich nachhaltiger Hervorbringung des Rohstoffes Holz sprechen zu können, diese nicht nur tatsächlich, sondern auch wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirts betriebswirtschaftlich vertretbar sein muss.

Das Landesverwaltungsgericht hatte sich also entsprechend dem genannten Erkenntnis zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich beim Bau der Forststraße um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende und zu deren Ermöglichung notwendige Maßnahme handelte.

An der Bejahung dieser Frage besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies wurde seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und damit die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angeführten Zweifel an der Sinnhaftigkeit des gegenständlichen Vorhabens, auf die sich auch der angefochtene Bescheid stützt, klar widerlegt. Die Aussagekraft des forstfachlichen Gutachtens ist in diesem Zusammenhang zweifellos höher einzuschätzen als jene des naturkundefachlichen Gutachtens, handelt es sich doch bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Waldbewirtschaftungsmaßnahme primär um eine forstfachlich zu beantwortende Frage. Der forstfachliche Amtssachverständige erläutert in seiner ergänzenden Stellungnahme vom xx.xx.xxxx etwa auch den Begriff „Übererschließung“ und führt diesbezüglich aus, dass eine solche zwar zwangsläufig bei Wegabzweigungen und Kehren anzunehmen sei, aber für sich allein nichts über die Notwendigkeit einer Forstaufschließung aussage und im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Begründung einer „Übererschließung“ die Erforderlichkeit des geplanten Wegprojektes nicht verneint werden könne.

Wenn die belangte Behörde von einer Übererschließung spricht, nimmt sie wohl auf § 29 Abs 4 TNSchG 2005 Bezug, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Die belangte Behörde verabsäumt es allerdings, sich mit den in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen der Versagung der Bewilligung hinreichend auseinanderzusetzen. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könnte. Die fehlenden Alternativen zum vorliegenden Vorhaben ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen:

Die Agrargemeinschaft X bringt in ihrer Beschwerde etwa zu Recht vor, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige ausdrücklich ausgeführt habe, dass der Bereich zum Y-Bach auch mit Seilkrangeräten nicht erreicht werden könne und dass der forstfachliche Sachverständige zum Schluss gekommen sei, dass das Aufschließungsvorhaben zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zweckmäßig und sinnvoll sei.

Dass etwa eine Hubschrauberbringung (anstatt Forststraßenbau und Befahren der Forststraße) nur dann als Alternativlösung in Frage käme, wenn die Waldnutzung wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirtes betriebswirtschaftlich vertretbar wäre, ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 17.2.1997, 94/10/0032. Ebenso, dass etwa die Unterlassung der Waldnutzung nicht als Zweckerreichung „auf andere Weise“ im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 verstanden werden kann, wenn der "angestrebte Zweck" die (wirtschaftliche) Waldnutzung ist.

Gegen das Bestehen einer mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbaren Alternativlösung sprechen auch die Ausführungen im forstfachlichen Gutachten vom xx.xx.xxxx. Darin heißt es wörtlich: „Im Wirtschaftswaldbereich wurden aufgrund der schwierigen Geländeverhältnisse für die Schwerkraftlieferung (geröllige bis grobblockige Standorte) Schadholzaufarbeitungen sowie Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen kaum durchgeführt. Erst nach dem Bau des Stichweges sind kleinflächige Waldverjüngungs- und Pflegemaßnahmen zweckmäßig und wirtschaftlich umsetzbar, da die Weganlage die Voraussetzung für den Einsatz von Traktoranbauwinden und auch kostengünstigeren Kurzstrecken-Seilkrangeräten ist.“

Weiters führt der forstfachliche Amtssachverständige aus, dass es die geplante Aufschließung für die gezielte Schutzwaldbewirtschaftung der Bestände im Einhangbereich des murfähigen Y-Baches im Mittellauf bedürfe und eine solche Aufschließung auf der orographisch linken Seite des Y-Baches aufgrund des labilen Geländes (Hangvernässungen und Hangkriechbewegungen) nicht machbar sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom xx.xx.xxxx wurde das Fehlen geeigneter alternativer Bewirtschaftungsmethoden vom forstfachlichen Amtssachverständigen nochmals nachvollziehbar untermauert.

Neben dem langfristigen öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes spielen im vorliegenden Fall noch folgende Interessen eine Rolle:

Zwar stellt allein die Befürwortung eines beantragten Forstweges durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des TNSchG 2005 dar (siehe hierzu VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256); im vorliegenden Fall resultiert diese Befürwortung allerdings aus langfristigen öffentlichen Interessen, nämlich dem Schutz vor Überflutungen des Ortsteiles Bachegg. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wird diesbezüglich in seinem Gutachten vom 19.11.2013 ausgeführt, dass „in den abgelegeneren Bereichen des Aufschließungsgebietes und besonders in den Einhängen des Y-Baches (…) zahlreiches unaufgearbeitetes Schadholz [liege], das teilweise auch eine Gefahr für Verklausungen“ darstelle.

Zudem wird ausgeführt, „dass das gegenständliche Wegprojekt besonders zur Bewirtschaftung der Einhangbereiche der dauernd wasserführenden Gerinne (Schutzwaldbereiche) von Vorteil“ sei. Diese als Schutzwälder ausgewiesenen Einhangbereiche würden laut forstfachlichem Gutachten grundsätzlich auch eine bedeutende Standort- und Erosionsschutzfunktion sowie Hochwasserschutzfunktion, insbesondere auch für Siedlungsräume und Infrastruktureinrichtungen, zu erfüllen haben. Ausdrücklich erklärt wird, dass das gegenständliche Wegbauvorhaben langfristig zur Erhaltung und Verbesserung der Schutzfunktion der Bestände beitrage. Außerdem werde dadurch auch für die Nutzfunktion des erschlossenen Waldgebietes langfristig eine Verbesserung bewirkt und die Grundvoraussetzung für eine kleinflächige wirtschaftliche Holznutzung geschaffen. Auch auf die Wohlfahrtsfunktion wirke sich das Aufschließungsvorhaben positiv aus, da gepflegte, gut strukturierte und stabile Bestände diesen Anforderungen besser gerecht werden würden.

In der ergänzenden Stellungnahme vom xx.xx.xxxx wurden diese Ausführungen zur Schutz-, Nutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion vom forstfachlichen Amtssachverständigen nochmals bekräftigt und wurde aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit dieser augenscheinlich fachlich fundierten Ausführungen begründen könnte.

Auch im eingeholten Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung vom xx.xx.xxxx Zl ****, wurde ausgeführt, dass die Wildholzbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Mur- und Hochwasserschäden grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall aufgrund der Gefährdung von Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur und eines erst kurz zurückliegenden Ereignisses aus 2012 im öffentlichen Interesse des Schutzes vor Wildbach- und Lawinengefahren liege. Durch die geplanten Maßnahmen komme es jedenfalls zu einer punktuellen (nämlich im Bereich von hm 21 bis 23) Verbesserung der Wildholz- und Einhangsbewirtschaftung am Y-Bach/X. Bestätigt wird ausdrücklich, dass eine Räumung des Y-Baches von Unholz mittels Hubschrauber nur eine Notmaßnahme bei Gefahr in Verzug sein könne. Übereinstimmend mit dem forstfachlichen Amtssachverständigen wird auch ausgeführt, dass notwendige Bewirtschaftungsmaßnahmen, wie bisher, auch mit Seilanlagen möglich wären. Diesbezüglich hat der forstfachliche Amtssachverständige aber, wie bereits erwähnt, nachvollziehbar dargelegt, dass diese alternative Bewirtschaftungsmethode nicht zweckmäßig umsetzbar ist.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die geplante Forststraße entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist.

Daran ändert etwa auch das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256, nichts, in dem unter anderem wie folgt ausgeführt wird:

„Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Bringung von kleineren Mengen Holz durch den geplanten Weg überhaupt erst möglich werde, weil eine Seilkranbringung aus finanziellen Gründen völlig unwirtschaftlich wäre. Der geplante Weg führe daher jedenfalls zu einer Agrarstrukturverbesserung, zumal eine zeitgemäße Bewirtschaftung des Gebietes anders nicht möglich sei. Überdies würden Pflege und Nutzung des Waldes in besserer Qualität als bisher ermöglicht.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Dass es sich bei der Errichtung des beantragten Weges um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, eine Feinerschließung des Gebietes sei ungeachtet des die Waldbewirtschaftung aus objektiver Sicht gewährleistenden bestehenden Wegesystems erforderlich. Damit hat er jedoch kein öffentliches Interesse iSd. § 17 Abs. 3 ForstG 1975 an der geplanten Wegerrichtung aufgezeigt. (…) Die Auffassung der belangten Behörde, an der Errichtung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG 1975, ist daher nicht rechtswidrig.“

Entgegen diesen Ausführungen liegen im vorliegenden Fall zweifellos fachlich fundierte Stellungnahmen eines forstfachlichen und eines wildbachtechnischen Sachverständigen vor, die schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass der geplante Weg einerseits zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist und andererseits auch der Hintanhaltung von Mur- und Hochwasserschäden dient. Damit liegen aber langfristige öffentliche Interessen im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Dass durch die geplante Forststraße, wie aus den vorliegenden Gutachten klar hervorgeht, auch die Erschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt und dadurch etwa ein steiler Schlepperweg aufgelassen werden kann, könnte für sich allein wohl nicht als eine im langfristigen öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung gewertet werden, verstärkt aber zumindest das Gewicht der oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen.

Ist also die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, so sind diese in weiterer Folge noch den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen.

Unter Berücksichtigung der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten, nur punktuell mittelstarken, ansonsten aber nur geringfügigen Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen überwiegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die bereits eingehend erörterten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Forstweges. Dies auch unter Berücksichtigung des im behördlichen Verfahren eingeholten geologischen Gutachtens vom xx.xx.xxxx, Zl **** wonach zu erwarten sei, dass der Forstweg O ohne wesentliche geologisch bedingte Schwierigkeiten errichtet und betrieben werden könne.

Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 9 lit e TNSchG 2005 gegeben.

Gleichzeitig ist aufgrund der obigen Erwägungen davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 vorliegen. Das durchgeführte Verfahren und insbesondere die eingeholten naturkunde-, forstfachlichen und wildbachtechnischen Gutachten haben gezeigt, dass es keine anderen zufrieden stellenden Lösungen gibt, die Populationen der betroffenen Pflanzenart, nämlich des nach Anlage 3 TNSchVO 2006 geschützten Blauen Eisenhuts, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und zwingende Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für den geplanten Forstweg sprechen.

Da im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 4.11.2002, 2000/10/0064, „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 2 Z 2 auch ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 1 lit b impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach § 6 lit d iVm § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen.

Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 29 Abs 5 TNSchG 2005.

b) Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung:

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen §§ 60 und 62 des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,

c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.“

„Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

(…)

c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

(…)

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß

a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,

c) sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“

Wenn nun die belangte Behörde in Anbetracht der oben genannten Bestimmungen zum Ergebnis gelangt, dass die beantragte forstrechtliche Bewilligung zu versagen ist, weil die geplante Bringungsanlage weiter in den Wald eingreift, als es dessen Erschließung erfordert, so ist sie mit diesen Ausführungen nicht im Recht.

Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid insbesondere auf die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom xx.xx.xxxx, wonach die geplante Weganlage mit einer Gesamtlänge von 646 lfm überwiegend durch Wirtschaftswaldbereiche und wonach nur eine Teilstrecke mit einer Länge von ca. 60 lfm durch Schutzwaldbestände führe. Zudem stelle der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Basisaufschließung des zu erschließenden Waldkomplexes die bereits bestehende Forststraße Entmais darstelle, die in den letzten Jahren bereits auf LKW-Befahrbarkeit ausgebaut worden sei. Weiters werde vom Sachverständigen in seinem Gutachten bestätigt, dass sich am Weganfang eine Überschließung ergebe. Alternative Bringungsmethoden würden zur Verfügung stehen.

Wie die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom xx.xx.xxxx zweifelsfrei aufzeigt, treffen die von der belangten Behörde aus dem Gutachten vom xx.xx.xxxx gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Der forstfachliche Amtssachverständige macht etwa deutlich, dass eine Übererschließung zwar tatsächlich, nämlich bei Wegabzweigungen und Kehren, anzunehmen sei, dass dies allein aber nicht die Notwendigkeit einer Forstaufschließung widerlege. Vielmehr sei im vorliegenden Fall sehr wohl eine solche Notwendigkeit gegeben. Diesbezüglich wird auch ausführlich dargelegt, dass zwar alternative Bewirtschaftungsmethoden möglich, diese aber nicht zweckmäßig umsetzbar wären. Wie bereits unter lit a betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung eingehend erörtert, wird plausibel dargelegt, dass die angestrebte Waldnutzung auf andere Weise als durch die geplante Forststraße nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist.

Insofern entspricht die geplante Bringungsanlage aber entgegen der Auffassung der belangten Behörde den Vorgaben des § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975. Der beantragte Forstweg wurde nämlich so geplant, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und dass in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall weiters zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen nach § 60 Abs 2 und § 62 Abs 2 Forstgesetz 1975 für die Erteilung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung vorliegen. Diesbezüglich sind im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließen.

Insofern war den gegenständlichen Beschwerden auch insoweit stattzugeben, als sich diese gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides richten, und die beantragte forstrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf den im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 62 Abs 3 Forstgesetz 1975. Das gegen die Nebenbestimmung Nr. 11 gerichtete Vorbringen des Naturschutzbeauftragten vom xx.xx.xxxx wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom xx.xx.xxxx schlüssig und nachvollziehbar entkräftet.

Der Spruchpunkt 3. der vorliegenden Entscheidung stützt sich auf die dort angeführte Bestimmung.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführerinnen noch die sonstigen Parteien des Verfahrens, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden, die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Seitens des Landesumweltanwaltes wurde in der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx zwar ausgeführt, dass von der Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werde; diese Aussage ist aber zweifellos nicht als Antrag auf Durchführung einer solchen Verhandlung zu verstehen.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war eine Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, diese Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Beschwerdeverfahren - insbesondere im Hinblick darauf, dass den zum Parteiengehör übermittelten Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung seitens der Parteien nicht entgegengetreten wurde - im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von der Agrargemeinschaft X Euro 14,30 mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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