LVwG T LVwG-2014/17/0457-10

LVwG-2014/17/0457-10State Administrative CourtApr 13, 2015

Regest

Erteilung eines Aufenthaltstitels, Zurückweisung - Beschwerde; Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit, möglicher geänderter Sachverhalt, Ausweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/0457-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.0457.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendopple-Luchner über die am 25.05.2013 als Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 10.05.2013 zu Zahl *** eingebrachte Beschwerde (Berufung) des kosovarischer Staatsangehörigen MN, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft K in nahmen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 10.05.2013 zu Zahl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft K in Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gem § 41a Abs 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (kurz: NAG) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In der umseits bezeichneten Verwaltungsangelegenheit hat der Berufungswerber MN Herrn Rechtsanwalt in Adresse beauftragt und bevollmächtigt und hat der einschreitende Rechtsvertreter diese Vollmacht angenommen.

Der Berufungswerber erhebt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den ablehnenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 10.5.2013 zu GZI. ***, zugestellt dem Berufungswerber am 16.5.2013, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

B E R U F U N G

Der gegenständliche Bescheid wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides angefochten und dazu ausgeführt wie folgt:

1. ) Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Berufungswerbers vom 26.2.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 41 a Abs 9 iVm § 44 b Abs 1 u. 4 NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBI Nr. 122/2005 zurückgewiesen.

Begründend dazu wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Grad der Integration des Berufungswerbers durch den Nachweis der erfolgreichen Deutschprüfung auf Niveau A2 nur unmaßgeblich seit der ersten zurückweisenden Bescheiderlassung geändert habe.

2. ) Tatsächlich hat sich der Integrationsgrad des Berufungswerbers in der Zwischenzeit äußerst positiv entwickelt und wird dabei auf folgende Tatsachen hingewiesen:

a) Nicht nur die Sprachkenntnisse und die Verständigungsmöglichkeit des Berufungswerbers haben sich zwischenzeitlich deutlich gebessert, auch seine Integration in Tirol ist deutlich verbessert und fortgeschritten. So ist der Berufungswerber laufend als Chauffeur für das Flüchtlingsheim unterwegs und fährt dabei in ganz Tirol die Heime, Behörden und sonstigen Einrichtungen an, sodass er Tirol bestens kennengelernt hat. Dabei ist der Berufungswerber auch äußerst zuverlässig und verrichtet im ganzen Land auch Botengänge zu Behörden, Schulen, Banken etc. Auch die verantwortungsvolle Aufgabe, die Schulkinder des FH F „B“ zu transportieren, erledigt der Berufungswerber zur vollsten Zufriedenheit.

Es ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Falle einer Bewilligung für seinen Aufenthalt umgehend einen geeigneten Arbeitsplatz finden würde und selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte, sodass er nicht auf die finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen wäre.

b) Herr AT, ebenfalls ein ursprünglich kosovar. Staatsangehöriger, der schon viele Jahre bestens integriert in Tirol lebt und selbständig tätig ist, hat dem einschreitenden Rechtsvertreter gegenüber kundgetan, dass er den Berufungswerber bestens kennt und über diesen nur das Beste aussagen kann. Herr T bezeichnet den Berufungswerber als äußerst fleißigen und verlässlichen sowie auch freundlichen und entgegenkommenden Menschen. Herr T würde dem Berufungswerber in seinem Unternehmen sofort eine Arbeitsstelle anbieten, zumal er von den charakterlichen Qualitäten und dem Arbeitswillen des Berufungswerbers vollkommen überzeugt ist.

Beweis:

  • bisherige Beweismittel und Bestätigungen

  • PV

  • Schreiben der Heimleiterin FH B, Fr. H v. 29.5.2013

  • ZV AT, Adresse

3. ) Ein Asylbescheid gegen den Berufungswerber wurde zwar inzwischen rechtskräftig negativ erlassen, allerdings kann der Berufungswerber glaubhaft nachweisen, dass er in seiner ursprünglichen Heimat von mafiosen Gruppen, insbesondere einer kriminell tätigen Großfamilie, verfolgt wird und bereits mehrfach von dieser kriminellen Organisation angegriffen und sogar mit der Tötung bedroht wurde. Erst kürzlich musste der Berufungswerber erfahren, dass diese kriminelle Organisation, die auch ihn mit dem Tode bedroht Ende März 2013 zwei Personen getötet hat und deshalb auch gerichtlich verfolgt wird. Aufgrund der familiären Verstrickungen der großfamiliär geprägten Lebensumstände im Kosovo geht die Polizei allerdings nicht mit der gehörigen Härte gegen diese kriminelle Organisation vor. Erst als der Berufungswerber diesbezüglich mehrfache Anzeigen wegen der Delikte gegen ihn bei der Polizei gemacht hatte, wurde gegen diese Gruppe ein Verfahren eingeleitet. Diese Anzeigen durch den Berufungswerber sind nunmehr auch ein wesentlicher Grund dafür, dass er in seiner Heimat verfolgt wird.

Der Berufungswerber würde sich nicht getrauen, wieder in seine Heimat zurückzukehren, zumal er dies als lebensbedrohend fürchtet. Auch seine Frau und Kinder sind aus der ursprünglichen Region weit weggezogen und leben nun in einer größeren Stadt, weil sie in ihrer Heimatregion Übergriffen dieser kriminellen Organisation ausgesetzt wären.

Beweis:

Hätte die Behörde eine ausreichend umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Berufungswerber nunmehr deutlich stärker integriert ist und durchaus die Voraussetzungen vorliegen, einen positiven Bescheid im Sinne des NAG zu erlassen und dem Berufungswerber eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen.

Aus diesem Grunde hat die Behörde auch das Recht nicht richtig angewandt, weshalb der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet.

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

A N T R A G

auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot plus Karte für den Berufungswerber.

C am 29.5.2013 MN“

In der Folge wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt an das Bundesministerium für Inneres übermittelt, ebenso eine Bestätigung des DE aus G, in welcher festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer bei ihm als Abräumer bzw Abwäscher (in der Hütte S) beschäftigt worden wäre, was jedoch nicht geschehen sei, da er keine gültigen Papiere vorweisen habe können. Außerdem wurde eine ergänzende Mittteilung des Rechtsvertreters vorgelegt, sowie eine Bestätigung der Firma TLC vom 22.02.2013, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Zertifikat „Start Deutsch 2“ absolviert hat. Es wurde ein Auszug aus dem Kreditschutzverband 1870 beigebracht, aus welchem hervorgeht, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Eintragungen vorliegen. Im Verwaltungsakt erliegt auch eine Bestätigung der Firma AT, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer als technischer Helfer bei einer Wochenstundenanzahl von 38,50 Stunden eine monatliche Entlohnung ohne Zulage brutto in der Höhe von € 1.400,-- erhalten würde, dies geht aus dem Arbeitsvorvertrag hervor. Es wurde ein Schreiben des Zentrums für Europäische Integration und globalem Erfahrungsaustausch vorgelegt, zu welchem bekannt gegeben wurde, dass dieses Zentrum den Beschwerdeführer nunmehr vertritt und in welchem auf die „außerordentlichen Integrationsschritte des Berufungswerbers“ verwiesen und ersucht wird diese wohlwollend zu berücksichtigen.

Am 14.08.2014 hat der Rechtsvertreter Rechtsanwalt die Vollmacht bekannt gegeben. Er hat eine Beschwerdeergänzung vorgelegt und in dieser ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit zwei Jahren von seiner Familie getrennt lebt und seine Ehe nur mehr auf dem Papier besteht. Seine drei Kinder wären bereits volljährig und würden studieren bzw hätten das Studium abgeschlossen. Auch zu diesen würde kein persönlicher Kontakt mehr bestehen. Die soziale Bindung zum Kosovo sei sehr reduziert. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in den Kosovo weder Familie noch Unterkunft noch Arbeit.

Die Firma „Pizzeria Z“ in Sch habe für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS I gestellt.

Der Beschwerdeführer habe das Gewerbe „Verschließen von Bauwerksfugen mittels plastischer und bauelastischer Kunststoffmassen und Kunststoffprofilen“ im Standort L angemeldet, die Ausübung dieses Gewerbes sei ihm untersagt worden, weil vor dem Abschluss des Asylverfahrens keine Aufenthaltsberechtigung mehr vorliege. Sollte ihm die Bewilligung erteilt werden, würde er bei entsprechender Auftragslage das Gewerbe neuerlich anmelden. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig sei und auch aufgrund der österreichischen Gesetzeslage derzeit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finde. Sollte ihm die Bewilligung erteilt werden, könne er aufgrund seiner Deutschprüfung A2 jederzeit mit der Arbeit beginnen und seinen Unterhalt selbst bestreiten.

Dieser Beschwerdeergänzung war der Antrag der Pizzeria Z auf Beschäftigungsbewilligung bezüglich des Beschwerdeführers beigelegt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer auch einvernommen werden. Der Rechtsvertreter führte aus, dass zwei Einstellungszusagen, einerseits von der Firma AT und andererseits von der Firma J aus L vorliegen.

Der Beschwerdeführer sei derzeit bei den O Bergbahnen beschäftigt, das Dienstverhältnis laufe bis April 2015. Außerdem gäbe es eine Bescheidausfertigung gem § 20 Abs 3 AuslBG, wonach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 31.12.2014 bis 15.05.2015 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, außerdem die Arbeitsbestätigung der Arlberger O für das Gastgewerbe, mit welchem ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,40 € mitgeteilt wurde.

Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er in L wohne, er habe 22 Monate lang als Chauffeur am B gearbeitet und dort auch gewohnt. Jetzt wohne er seit ca 10 Monaten privat in L.

Er habe im Kosovo eine Frau und drei Kinder. Seine Frau und seine Kinder habe er seit 3 Jahren nicht mehr gesehen, eine Tochter sei 24 eine weitere 22 und ein Sohn 20 Jahre alt. Die Kinder würden in Pristina bei der Mutter leben. Die Mutter sei Krankenschwerster und gehe arbeiten, die Kinder würden studieren. Er habe nicht viel Kontakt zu seinen Kindern. Er habe keine Freundin aber einige gute Freunde in Tirol. Er kenne auch Kosovo-Albaner in L, aber er hätte nur losen Kontakt. Seine Frau schicke ihm Geld bzw habe ihm zu dem Zeitpunkt, als er nicht arbeiten durfte Geld geschickt. Er schicke ungefähr 300 € monatlich zurück in die Heimat. Das Haus in dem er früher gewohnt habe gebe es noch. Er müsse auch monatlich noch etwa zurückzahlen für dieses Haus. Das Haus aus der Stadt Vushtrri gäbe es noch, da wohne derzeit sein Bruder und das Restaurant habe sein Bruder übernommen. Seine Frau und seine Kinder wären weggezogen, eben nach Pristina. Seine Frau bezahlte jetzt die Wohnung, für Vushtrri zahle sie nichts mehr.

Mit Eingabe vom 11.03.2015 hat der Beschwerdeführer den Schriftverkehr mit der Firma AT nachgewiesen. Aus diesem Schriftsatz geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Firma für 38,50 Stunden pro Woche mit einem Stundensatz von 10,80 € beschäftigt werden würde.

II.Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist am 20.01.2012 mit einem Kleinbus nach Österreich eingereist. Zuvor hat er in Vushtrri im Kosovo zusammen mit seiner Frau und seinen 3 Kindern gelebt. Er hat in Vushtrri eine Gastwirtschaft besessen und auch betrieben und in diesem Haus gewohnt. Das Haus steht in seinem Eigentum, er zahlt bis zum heutigen Tag die Raten zurück.

Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gem § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des substitären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Kosovo abgewiesen.

Gem § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Berufung erhoben. Mit Erkenntnis vom 08.05.2012 zu Zl ***, wurde die Beschwerde gem §§ 3, 8 und 10 AsylG vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Rechtskräftig wurde diese Entscheidung am 15.05.2012, somit wurde der zweite Asylantrag negativ entschieden, ein neuerlicher Antrag auf subsidiären Schutz gem § 8 Asylgesetz wurde rechtskräftig abgewiesen und neuerlich eine Ausweisung nach § 10 Asylgesetz rechtskräftig ausgesprochen.

Seit diesem Zeitpunkt lebt der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Die Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG berechtigt nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde zur Ausreise verpflichtet und ist dieser trotz der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach dem Asylgesetz nicht nachgekommen.

Er wohnt mittlerweile Privat in L. Er arbeitet und verfügt über eigenes Einkommen. Er unterstützt seine Ehegattin und seine 3 Kinder. Er hat diverse Kontakte in Österreich geknüpft, jedoch ist er nach wie vor mit seiner Frau im Kosovo verheiratet.

III.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:

„3. Hauptstück

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;

9. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

10. „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).

(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 10) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.

4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

„Niederlassungsbewilligung“

§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 44a. (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

(2) In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.

§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

(3) Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(4) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 81. (23) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorhandenen Übertragungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol war die Bezirkshauptmannschaft K im gegenständlichen Verfahren sachlich und aufgrund des damaligen Wohnsitzes des Beschwerdeführers örtlich zuständige Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 3 Abs 2 NAG sachlich zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständig. Im gegenständlichen Verfahren ist der erstinstanzliche Bescheid am10.5.2013 ergangen, weshalb das Verfahren nach dem NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war.

Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vor. Gemäß § 10 Abs 7 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach § 10 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG idF nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127).

Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Entscheidungen erster und zweiter Instanz nicht damit rechnen, in seinem Herkunftsstaat im Kosovo einer, über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Artikel 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. Im Rahmen der ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG wurde auch eine umfassende Prüfung und Abwägung nach Artikel 8 EMRK durchgeführt und sowohl in erster als auch zweiter Instanz davon ausgegangen, dass der Eingriff in die durch Artikel 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten Vollzuges des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleiben im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig war.

Im gegenständlichen Fall ist neu hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer nunmehr das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher zu prüfen, ob aus dem begründeten Antragsvorbringen bezüglich des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist.

Es lebt nicht nur sein Bruder derzeit sogar in seinem Haus, sondern hat er noch eine Ehefrau und 3 Kinder die, wie er selbst ausgeführt hat, von ihm finanziell unterstützt werden bzw auch ihn finanziell unterstützen wenn Bedarf besteht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vor dem Gericht geltend gemacht, dass er in Scheidung lebt oder die Ehe nur auf Papier besteht. Vielmehr ist er beim Vorbringen des Rechtsvertreters hinsichtlich der langjährigen Trennung von seiner Ehefrau und einer im Raum stehenden Scheidung in Tränen ausgebrochen und hat sich im Übrigen zu diesem Thema in Schweigen gehüllt.

Der Beschwerdeführer besitzt ein Haus in Vushtrri. Bei einer etwaigen Rückkehr kann er mit der organisatorischen Hilfe sowohl seiner Frau als auch seines Bruders rechnen. Der Beschwerdeführer ist durchaus strebsam und fleißig und hat aufgrund der bereits ausgeübten Tätigkeiten realistische Chancen am Arbeitsmarkt im Kosovo neuerlich Fuß zu fassen, da er eine Gastwirtschaft in Vushtrri besitzt, auch wenn dies unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden sein mag.

Es ist daher zusammengefasst festzuhalten, dass bezüglich des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen ist, sondern besteht nach wie vor eine starke Bindung des Beschwerdeführers an sein Heimatland.

Der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ist nicht geeignet ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist im gegenständlichen Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens vom 15.05.2012 unrechtmäßig und der Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung unternommen hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet, wie er selber ausgeführt hat, ein Privatleben jedoch kein Familienleben.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens im Mai 2012 nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen begründet. Ab Asylantragstellung am 20.01.2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der zweiten Instanz, die mit einer Ausweisung geendet hat am 15.05.2012, sind nicht mal ganze 5 Monate vergangen.

Das Verfahren nach dem NAG hat länger in Anspruch genommen und da es zu einer Zuständigkeitsänderung vom Bundesministerium für Inneres zu den neu gegründeten Landesverwaltungsgerichten gekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich zweifellos integriert, er hat die deutsche Sprache gelernt. Er arbeitet und er ist in der Lage für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, trotzdem sind hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine Neuerungen hervorgekommen.

Durch die von der Erstbehörde erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem § 41a Abs 9 iVm § 44b Abs 1 und 4 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005 wurde zweifellos in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK eingegriffen.

Der jetzige Eingriff durch die erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Fall gem Art 8 Abs 2 EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des Asylverfahrens seiner unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist dem Beschwerdeführer unbenommen, so wie andere Fremde auch, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Dürfte sich ein Fremder nun generell nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so würde dies das Ziel eines geordneten Fremdenwesens und den geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten etc).

Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privatrecht des Beschwerdeführers vor. Die Zurückweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gem § 11 Abs 1 NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrags zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei und Zuwanderungswesens im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK notwendig war. Aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 NAG ist kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen. Lediglich die Absolvierung der Deutschprüfung auf Niveau A2 und die Vorlage von Einstellungszusagen sowie Unterstützungserklärungen sind zu wenig.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen war daher die eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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