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LVwG-2014/33/0052-5•LVwG T LVwG-2014/33/0052-5
LVwG-2014/33/0052-5State Administrative CourtApr 14, 2015
Regulierung; Feststellung von Gemeindegut
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Agrargemeinschaft L Alpe, vertreten durch Obmann PT, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 11.12.2012, Zahl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 10.08.2012 hat die Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister ESch bei der Abteilung Agrargemeinschaften beantragt festzustellen, ob es sich bei der Agrargemeinschaft L Alpe um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 11.12.2012, Zl ***, wurde über diesen Feststellungsantrag gemäß § 56 AVG iVm §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996) wie folgt entschieden:
„I.
1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft L Alpe, Gste. 130/11, 15, 156/, 15, 15, 16 und 16, allesamt vorgetragen in EZ ** GB ***, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, sind.
2. Das Gst. 1315, vorgetragen in EZ ** GB ***, zählt nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010.
Hinweis:
Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch ** GB *** von Amts wegen die Richtigstellung gem. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.
II.
Gem. § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 wird die Haupturkunde der Agrargemeinschaft L Alpe vom 31.12.1942, Zl. ***, geändert mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.04.1975, Zl. *** (Satzungsänderung), in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang I. abgeändert:
Anhang I.
Zur Haupturkunde der Agrargemeinschaft L Alpe vom 31.12.1942, Zl. ***, geändert mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.04.1975, Zl. ****(Satzungsänderung), in der jeweils geltenden Fassung:
1. Nach Abschnitt §1. der Haupturkunde ist der neue Abschnitt §1a. einzufügen, der zu lauten hat wie folgt:
Als übliche, regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
a)Holznutzung
b)Weide
c)Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.“
Der Substanzwert gem. lit. c gebührt der Marktgemeinde S (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
2. In Abschnitt §2. „Mitglieder und deren Anteilsrechte“ hat der erste Absatz zu lauten wie folgt:
Die Agrargemeinschaft L Alpe besteht aus der Marktgemeinde S als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften mit den beigesetzen Anteilsrechten:
(…)
3. Punkt 12.) der Weideordnung ist ersatzlos zu streichen.
4. Gem. § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft L Alpe die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 10.04.1975, Zl. ***, außer Kraft.“
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. unter Hinweis auf die Novelle LGBl Nr 7/2010 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg ***, ausgeführt, dass vorab zu prüfen sei, ob bzw welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft L Alpe vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde S gestanden seien und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hätten. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass das Regulierungsgebiet Gegenstand einer Hauptteilung gewesen sei.
Mangels einer rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren sei anhand der Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen gewesen, ob Gemeindegut vorliege oder nicht.
Der Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes führt die Agrargemeinschaft L Alpe mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den Regulierungsgrundstücken mit Bescheid vom 31.12.1942, Zl *** (Haupturkunde) ergebe, dass die unter Spruchpunkt I. 1. des gegenständlichen Bescheides angeführten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der dem Regulierungsverfahren unterzogenen Liegenschaften gehört haben. Im Erkenntnis vom 05.03.2010, B 984/09-10, habe der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, mit Blick auf VfSlg 9336/1982, nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut aufgrund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden sei, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums an Gemeindegut an die Agrargemeinschaften habe die Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und sei – damit korrespondierend – auch Mitglied der Agrargemeinschaft. Es erübrige sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Agrargemeinschaft sowie den erhobenen Einwendungen, dass rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung betreffe, da jedenfalls im Regulierungszeitpunkt bezüglich des Gemeinschaftsgebietes gemäß Spruch Gemeindegut vorgelegen sei und dieses auch so rechtskräftig festgestellt worden sei.
Betreffend das unter Spruchpunkt I. 2. nicht als Gemeindegut festgestellte Grundstück zeige der Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften durch Regulierungsbescheid, dass dieses Grundstück im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers DI RN vom 28.09.2004 durch Teilflächen, welche in ihrem Gesamtausmaß der heutigen Grundstücksgröße entsprechen und allesamt von Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen abgeschrieben worden seien, neu gebildet worden sei. Dieses Grundstück stelle sohin kein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.
Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Haupturkunde der Agrargemeinschaft L Alpe gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 durch den dort beschriebenen Anhang I. abzuändern gewesen sei. Weiters sei die Verwaltungssatzung, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilde, gemäß § 69 Abs 1 lit c iVm § 36 TFLG 1996 in Kraft zu setzen.
Dagegen hat die Agrargemeinschaft L Alpe, vertreten durch Obmann PT fristgerecht Beschwerde (Berufung) erhoben und ausgeführt wie folgt:
„Agrargemeinschaft L Alpe, S;
Regulierung, Berufung gegen Bescheid *** vom 11.12. 2012
Der Ausschuss der Agrargemeinschaft L Alpe hat in seinerSitzung vom 19.12. 2012 einstimmig beschlossen, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, GZ *** vom 11.12. 2012 zu berufen. Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgte fristgerecht nach den derzeit gültigen Satzungen der Agrargemeinschaft.
Hiermit wird also fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung
erhoben und diese wie folgt begründet:
Bereits 1911 wird darauf hingewiesen, dass zur Beschlussfassung über die Eigentumsverhältnisse „wenig oder eigentlich gar kein in Belang kommendes urkundliches Material" vorliegen würde. Vom Bestehen von Urkunden ist auch dem Bürgermeister von S nichts bekannt.
Der Tiroler Landesausschuss gibt am 28. 9,1893 (Bescheid No. ***) der Berufung der Alpinteressenten statt und hebt die vom Gemeindeausschuss S am 3. 9.1893 beschlossene Alpordnung mit der Begründung auf, dass „die Gemeinde nicht berechtigt sei, für eine ausschließlich gewissen Interessenten auch auswärtiger Gemeinden zur Weidebenützung zugewiesenen Alpe eine Weideordnung zu erlassen."
Die auswärtigen Alpinteressenten erklären am 6. Juli 1911, dass sie in gemeinsamer Besitzausübung mit der Marktgemeinde S auch mit dieser Alpeigentümer seien und dass die Annahme bloßer Servitutsrechte, wie von der Gemeinde in der Verhandlung mehrmals betont, auf ihrer Seite schon aus diesem Grunde unhaltbar sein dürfte, „weil ihre Pferderechte seit jeher ein Gegenstand des Handels gebildet haben."
Laut Grundbuchsaniegungsprotokoll vom 6. Juli 1911 (Post Nr. 104, EZ ** II) wird deshalb festgestellt, dass die „in der Anlage aufgeführten Parzellen sogenannter ,Schattseitiger Ser Alpe' grundbücherlich als Eigentum einer Alpinteressentschaft behandelt wird, zu der die Gemeinde S als solche (!) und außerdem jene Alpinteressenten gehören, denen sogenannte Auftriebs- und Grasrechte in der Alpe zustehen"
Die bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der Marktgemeinde (Bürgermeister FM) und der Alpinteressentschaft (JA, Adresse; XY, Adresse; WZ, Adresse; KU, Adresse) erkennen an, dass die „Marktgemeinde aus einem 3 fachen Grunde nicht als Alleigentümerin der Alpe behandelt werden kann und zwar:
weil nur ein geringer Teil der Besitzer dieser Gemeinde auftriebsberechtigt ist
weil zu den auftriebsberechtigten Besitzern außer Interessenten von S auch noch
auswärtige Interessenten gehören
weil die einzelnen Auftriebsrechte nach den einverständlichen Angaben frei veräußerlich sind
und daher nicht als bloße Servituten im Sinne des § 485 a.L.G.B. behandelt werden können."
Die Teilung des Objektes sei aus diesem Grunde „untunlich, weil es an einer scharfen Abgrenzung der von der Marktgemeinde S allein ausgeübten Ziegenweide und der Rinder- und Pferdeweide der übrigen Alpinteressenten fehlt".
In der Widerspruchsverhandlung am 2. April 1921 wurde das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde S „in Richtigstellung der bei der Grundbuchsanlegung gefassten Beschlüsse und der Ersitzung" offensichtlich handstreichartig einverleibt. Die bei der Verhandlung erschienenen Alpinteressenten erkennen dies jedoch nur unter der Bedingung an, „dass ihnen das Weiderecht in dem Umfange wie im Anlegungsprotokoll No. 104 der Kat. Gemeinde S aufgeführt ist und mit folgenden Grenzen eingetragen wird [...]". Bei dieser Verhandlung sind nur 16 der 26 Mitglieder der Alpinteressentschaft anwesend, weshalb allein deshalb die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu überprüfen wäre.
1942 beantragen die Alpinteressenten die Einleitung eines Regulierungsverfahrens, weil die L Alpe stark überstoßen ist. Die Marktgemeinde S ist mit dieser Regelung einverstanden.
Im Zuge der Einleitung des Regulierungsverfahrens durch die die Agrarbezirksbehörde V, vertreten durch Dr. BC, stellt diese in ihrer Verhandlungsniederschrift vom 14. Jänner 1942 fest, dass die Eigentumsänderung 1921 ohne agrarbehördliche Genehmigung durchgeführt wurde. Dieser Vorgang sei auf seine Zulässigkeit zu überprüfen.
Weder aus den Verhandlungsniederschriften vom 18.10.1941 und 21.10.1942 noch in der Haupturkunde vom 31.12.1942 ist ein Einspruch seitens der Gemeinde S bezüglich der bereits 1911 rechtmäßig festgehaltenen Eigentumsverhältnissen zugunsten der Alpinteressentschaft festzustellen. Das einzig vorliegende Schreiben vom 14.12.1942 bezieht sich ausschließlich auf die Herabsetzung der Ziegenweideservitutsrechte.
Sowohl 1911 als auch 1942 erkennt die Marktgemeinde S das Eigentum der Alpinteressentschaft bzw. der Agrargemeinschaft L Alpe zweifellos an, wozu die aufsichtsbehördlichen Genehmigungen vorliegen. Die Haupturkunde vom 31.12.1942 weist daher die Agrargemeinschaft „L Alpe" als Eigentümerin aus. Dementsprechend wurde sie zu Recht auch als Eigentümer der EZ ** II, KG S, in das Grundbuch eingetragen.
Aus den seit 1952 vorliegenden Belegen geht eindeutig hervor, dass die Agrargemeinschaft als grundbücherliche Eigentümerin sämtlichen Zahlungsverpflichtungen wie z. B. der Abgabe der Grundsteuer, laufend nachgekommen ist. Zu keinem Zeitpunkt sind die geregelten Besitzverhältnisse vom 6. 7.1911 und 31.12.1942 von der Marktgemeinde S jemals in Frage gestellt worden.
Die Beurteilung, wonach es sich bei der Agrargemeinschaft L Alpe um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handeln dürfte, beruht einzig allein auf der bereits 1921 – nicht agrarbehördlich genehmigten - Übertragung des Besitzes der Alpinteressentschaft in das Eigentum der Marktgemeinde S. Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass das grundbücherliche Eigentumsrecht einer Gemeinde nicht den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entsprechen muss. So ist der ,wahre Eigentümer' festzustellen, wenn eine Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Verfahren nicht erfolgt ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Feststellung im Grundbuchanlegungsprotokoll, dass die Marktgemeinde aus einem dreifachen Grunde nicht als Alleineigentümerin der Alpe behandelt werden kann...', scheint die grundbücherliche Eigentumsübertragung wenige Jahre danach zumindest außergewöhnlich. Die genauen Umstände dieser Eigentumsübertragung sind aus unserer Sicht dringend der Überprüfung bedürftig, v.a. in diejenige Richtung, ob die entsprechenden Formalvorschriften im Hinblick auf eine allfällig notwendige agrarbehördliche Genehmigung eingehalten wurden und die Zulässigkeit dieses Vorgangs bereits im Regulierungsakt aus dem Jahre 1942 in Frage gestellt wurde.
Darüber hinaus ist die Agrargemeinschaft entgegen der Ansicht der Agrarbehörde der Meinung, dass im Rahmen der Regulierung der Agrargemeinschaft L Alpe ähnlich dem Bedeutungsgehalt der sogenannten ,Haller-Urkunden' sehr wohl seitens der Marktgemeinde ein Eigentumsanerkenntnis und damit ein gültiger Eigentumstitel für die Agrargemeinschaft erfolgt ist.
So wird also der Berufungsantrag gestellt, die Berufungsbehörde möge feststellen, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft L Alpe, nicht Gemeindegut iSd TFLG 1996 sind.
In diesem Sinn verbleibt für die
Agrargemeinschaft L Alpe
Obmann PT“
II.Rechtsgrundlagen, Erwägungen:
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
Wie bereits die Agrarbehörde richtig festgestellt hat, war vorab zu prüfen, ob bzw welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft L Alpe vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde S standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass das Regulierungsgebiet Gegenstand einer Hauptteilung gewesen ist.
Mit Beschluss vom 02.11.1942, Zl ***, wurde hinsichtlich der Agrargemeinschaft L Alpe in EZ ** KG S das Regulierungsverfahren eingeleitet, da mehr als ein Viertel der Teilgenossen den Antrag auf Regulierung gestellt haben.
Mit Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***, wurde für die Agrargemeinschaft L Alpe der Regulierungsplan erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes wurde festgestellt, dass dieses aus den näher genannten Grundstücken der KG S bestand. Eine rechtliche Qualifikation dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist jedoch nicht erfolgt.
Gegen diese Haupturkunde hat DG nach dem mit der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten gepflogenen Einvernehmen mit Eingabe vom 13.02.1943 Beschwerde erhoben. Die obere Umlegungsbehörde hat mit Beschluss vom 03.05.1943, Zl ***, der vorliegenden Beschwerde keine Folge gegeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes S wurde die nunmehr rechtskräftige Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***, grundbücherlich durchgeführt und das Eigentumsrecht an der L Alpe zugunsten der Agrargemeinschaft einverleibt.
Mit Bescheid vom 10.04.1975, Zl ***, wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Verwaltungssatzung erlassen.
Dass die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke bereits vormals der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben, ergibt sich bereits aus dem vorstehend dargestellten Regulierungsverfahren.
Mangels einer rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren war anhand der Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aufgrund nachstehender Überlegungen von der Qualifikation der L Alpe als Gemeindegut auszugehen.
Laut dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die EZ ** KG S (Post-Nr 104) war Eigentümerin der in dieser Einlagezahl vorgetragenen Grundstücke die Ser Alpsinteressentschaft, an der auch die (Markt-)Gemeinde S beanteilt gewesen ist. Das vorliegende Grundbuchsanlegungsprotokoll haben neben dem Bürgermeister auch näher genannte Vertreter der Alpsinteressentschaft unterfertigt. Aufgrund dieses Grundbuchanlegungsprotokolls wurde im B-Blatt der EZ ** KG S das Eigentumsrecht zugunsten dieser Alpsinteressentschaft einverleibt.
Weiters ist ein Nachtrag vom 22.07.1911 ersichtlich, wonach eine Dienstbarkeit zugunsten des Ö Vereins als Eigentümer der auf Bauparzelle *** KG xx stehenden Helmhütte auf Grundparzelle 15 in EZ 66 KG S eingetragen wurde. Angemerkt ist, dass für den Eigentümer der Herr Bürgermeister FM unterfertigt hat.
Aus dem historischen Grundbuchsauszug vom 07.11.1941 ist ersichtlich, dass zur Tagebuchzahl 43/192 die von der Marktgemeinde S eingebrachte Anmeldung ihres Eigentums angemerkt worden ist. Aufgrund der Verhandlung vom 02.04.1921 und in Richtigstellung der bei der Grundbuchsanlegung gefassten Beschlüsse und der Ersitzung wurde zur Tagebuchzahl 9/192 das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde S einverleibt. Anlässlich dieser Verhandlung, an der neben zahlreichen Vertretern der Marktgemeinde S auch einzelne Alpsinteressenten anwesend gewesen sind, haben letztere das Eigentumsrecht der Marktgemeinde S an den in EZ ** KG S vorgetragenen Grundstücken anerkannt.
Sohin stand fest, dass es sich beim grundbücherlichen Eigentümer der EZ ** KG S unmittelbar vor der Regulierung (Einleitungsbeschluss vom 02.11.1942) um die Marktgemeinde S gehandelt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.11.1954, VfSlg 3560A, klargestellt, dass nach dem Sprachgebrauch der österreichischen Gesetzgebung unter dem Ausdruck Gemeinde grundsätzlich die politische Gemeinde zu verstehen ist. Mit der Anschreibung „Gemeinde“ kann sohin nur die politische Gemeinde gemeint sein.
Die im Akt innenliegenden Verhandlungsschriften vom 18.10.1941 (welche nur als Auszug erhalten ist) und vom 21.10.1942 erwecken den Eindruck, dass die Marktgemeinde S der Eigentumsübertragung anlässlich der Regulierung der Agrargemeinschaft L Alpe zugestimmt haben könnte. Die Haupturkunde vom 31.12.1942 gibt darüber insofern keine näheren Aufschlüsse, als pauschal auf die vorstehend genannten Verhandlungsschriften verwiesen wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Reihe von Erkenntnissen vom 30.06.2011 zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht auf die Art des Bescheides an, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen worden ist. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „durch Regulierungsplan“ in der vorstehend genannten Bestimmung ist demnach weit zu verstehen und erfüllen alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, gleichermaßen die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut.
In diesem Lichte ist daher der vorstehend genannte Verweis in der Haupturkunde vom 31.12.1942 zu beleuchten, wonach die Marktgemeinde S womöglich mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft L Alpe aufgrund der Verhandlungsschriften vom 18.10.1941 und 21.10.1942 anerkannt hat. Dass die Anerkennung des Eigentums der Marktgemeinde S an den Grundstücken des Regulierungsgebietes nicht den rechtlichen Tatsachen entsprechen konnte, ergibt bereits ein Rückblick auf die Richtigstellung des Grundbuches nach der Grundbuchsanlegung. Auch ist aus den gegenständlichen Akten kein Hinweis ersichtlich, wonach dieses Anerkenntnis in Form einer Richtigstellung erfolgte, das heißt, dass mit dem Anerkenntnis der Marktgemeinde S die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse entgegen der Grundbuchseintragung wiederhergestellt werden würden.
Aus der Diktion des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg ***, und der infolge ergangenen Entscheidungen sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass eine mögliche Anerkennung des Eigentums der Marktgemeinde S zugunsten der Agrargemeinschaft L Alpe im Rahmen des Regulierungsverfahrens nicht zurecht erfolgte, sondern wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, in verfassungswidriger Art und Weise.
Im Erkenntnis vom 05.03.2010, ***, hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 11.06.2008, VfSlg *** mit Blick auf VfSlg ***, nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Wirkung des Umstandes, dass Gemeindegut aufgrund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, „nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Allgemeineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein“ konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaften hat die Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist – damit korrespondierend – auch Mitglied der Agrargemeinschaft.
Somit ergibt der Vergleich des aktuellen Grundbuchsstandes für die Agrargemeinschaft L Alpe mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den Regulierungsgrundstücken mit Bescheid vom 31.12.1942, Zl *** (Haupturkunde), dass die unter Spruchpunkt I. 1. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der dem Regulierungsverfahren unterzogenen Liegenschaften gehört haben.
Betreffend das unter Spruchpunkt I. 2. nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstück zeigt der Vergleich des aktuellen Grundbuchsstandes mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften durch Regulierungsbescheid, dass dieses Grundstück im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers DI RN vom 28.09.2004 (Tagebuchzahl 665/0) durch Teilflächen, welche in ihrem Gesamtausmaß der heutigen Grundstücksgröße entsprechen und allesamt von Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen abgeschrieben wurden, neu gebildet worden ist. Dieses Grundstück stellt sohin kein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.
Die gegenständliche Beschwerde (Berufung) der Agrargemeinschaft L Alpe richtet sich dem Inhalt nach ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, sodass der Spruchpunkt II. in Rechtskraft erwachsen ist.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christian Visinteiner
(Richter)
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