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LVwG-2015/37/0344-5•LVwG T LVwG-2015/37/0344-5
LVwG-2015/37/0344-5State Administrative CourtApr 27, 2015
Konsenswidriger Betrieb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der XY GesmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer A B, Adresse, S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7, betreffend eine Maßnahme gemäß § 62 Abs 2 AWG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Ausgangssituation:
Mit Bescheid vom 03.06.2009, Zl U-30.2**/8, hat der Landeshauptmann von Tirol der XY GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage auf den Gst Nrn 12*/23, 12**/10, 12**/18, 12**/15 sowie 12**/20, alle GB T, bestehend aus Sektor 0 (Betriebsgebäude samt Lkw-Garage, Lkw-Waschplatz, stationärer Reifenwaschanlage, Pkw-Abstellplätze sowie eine asphaltierte Verkehrsfläche), Sektor 1 (Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen), Sektor 2 (Aufbereitung von Baustellenabfällen und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mittels stationärer Anlage), Sektor 2a (Aufbereitung von Bodenaushub und mineralischen Baurestmaßen mittels stationärer Brech- und Siebanlage) sowie Sektor 3 (Aufbereitung von Holzabfällen mittels stationärer Anlage) erteilt.
Mit Bescheid vom 05.10.2010, Zl U-30.2**/3, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde genau bezeichnete Änderungen gegenüber dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009, Zl U-30.2/*8, zur Kenntnis genommen. Gegenstand dieses Bescheides waren vor allem bauliche Änderungen im Bereich des Sektors 0 (ua Verzicht auf die Errichtung eines geschlossenen Baukörpers zwischen Achse 4 und Achse 8 und anstelle dessen die Errichtung einer Lärmschutzwand ohne Öffnungen mit Lärmschutzelementen sowie von insgesamt 9 Boxen in diesem Bereich, räumlich geänderte Anordnung der Lkw-Waagen, der Reifenwaschanlage sowie des Waschplatzes).
Mit Bescheid vom 31.08.2011, Zl U-30.2**/*62, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der XY GesmbH ab 01.09.2011 jede Zulieferung von Abfällen in den Sektoren 0, 2, 2a und 3 laut dem als Anlage A beiliegenden Lageplan untersagt.
Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-30.2**/*73, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der XY GesmbH aufgetragen, bis spätestens 30.11.2011 sämtliche, in den Sektoren 0, 2, 2a und 3 gelagerten Abfälle - Bodenaushub und Bauschutt in den Bereichen der Sektoren 2, 3 und 2a, Gips im Bereich zwischen den Sektoren 2 und 3 sowie Bauschutt und Bodenaushub in den Boxen 2 bis 9 im Sektor 0 - zu entfernen.
Mit Bescheid vom 27.02.2013, Zl U-30.2**/91, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz näher beschriebene Änderungen der mit den Bescheiden vom 03.06.2009, Zl U-30.2*/8, und vom 05.10.2010, Zl U-30.2*/3, genehmigten Betriebsanlage zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt I.), die Nebenbestimmung II. B) 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009, Zl U-30.2/8, aufgehoben und die Nebenbestimmungen II. B) 2. und 4. des zitierten Bescheides neu formuliert (Spruchpunkt 2.) sowie das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.08.2011, Zl U-30.2*/*62, verfügte Verbot der Zulieferung von Abfällen in die Sektoren 0 und 2 von Amts wegen widerrufen, während das verfügte Verbot der Zulieferung in die Sektoren 2a und 3 weiterhin aufrecht blieb (Spruchpunkt 3.).
Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zl U-30.2**/3*5, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz das mit Bescheid vom 31.08.2011, Zl U-30.2**/*62, verfügte Verbot der Zulieferung von Abfällen in den Sektor 3 von Amts wegen widerrufen. Demgegenüber blieb das verfügte Verbot der Zulieferung von Abfällen in Sektor 2a aufrecht.
Mit Bescheid vom 12.11.2013, Zl U-30.2**/*27, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz näher beschriebene Änderungen der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse (Vergrößerung der Boxen 2 bis 9 im Sektor 0 auf 18 m etc) zur Kenntnis genommen.
Am 29.07.2014 wurde über das Vermögen der XY GesmbH, Adresse, S, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beim Landesgericht in Innsbruck eröffnet (Aktenzeichen LG Innsbruck: S/**h). Den von der XY GesmbH vorgelegten Sanierungsplan hat das zuständige Landesgericht Innsbruck in der Zwischenzeit bestätigt und wurde damit das eingeleitete Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beendet. Die XY GesmbH ist verpflichtet, innerhalb eines genau definierten Zeitraumes die ausstehenden Forderungen der Gläubiger bis zur festgesetzten Quote zu erfüllen.
II.Verfahrensablauf:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Am 24.06.2014 hat der abfalltechnische Amtssachverständige DI C D die von der Beschwerdeführerin betriebene Abfallbehandlungsanlage in der Adresse besichtigt und hierüber den Bericht vom 30.06.2014 verfasst. Mit Schriftsatz vom 03.07.2014, Zl U-30.2**/*64, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde die Beschwerdeführerin gem § 62 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) aufgefordert, bis 08.08. sowie 29.08.2014 folgende Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes durchzuführen:
Einhaltung der bewilligten Lagerfläche im Sektor 0
Einhaltung der bewilligten Lagerflächen in den Sektoren 2 und 3; dabei hat die belangte Behörde auf einzelne Punkte besonders hingewiesen
Einhaltung der bewilligten Lagerfläche für die Lagerung von Holzabfällen (zulässige Lagerung nur im Sektor 3)
Entfernung des unzulässig gelagerten Bodenaushubs im Bereich des geplanten, bislang aber nicht errichteten Sektors 2a
Am 15.09.2014 hat der abfalltechnische Amtssachverständige DI C D neuerlich die von der Beschwerdeführerin betriebene Abfallbehandlungsanlage in der Adresse besichtigt und hierüber den Bericht vom 16.09.2014, Zl U-30.2**/67, verfasst. Nähere Erläuterungen zu diesem Bericht enthält der Aktenvermerk vom 25.09.2014, Zl U-30.2*/*68. Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
Der Zwischenlagerbereich im Sektor 0 war weiterhin überfüllt, die bewilligte Lagerfläche war nicht eingehalten.
In den Sektoren 2 und 3 bestanden die im Schreiben vom 03.07.2014, Zl U-30.2**/*64, aufgezeigten Mängel weiterhin.
Die im Schreiben vom 03.07.2014, Zl U-30.2**/*64, angeführten Holzabfälle wurden entfernt.
Die im Schreiben vom 03.07.2014, Zl U-30.2**/*64, beanstandete Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial bestand weiterhin.
Über Aufforderung der belangten Behörde vom 29.09.2014, Zl U-30.2**/*68, hat sich die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Lokalaugenscheines am 15.09.2014 im Schriftsatz vom 06.10.2014 geäußert. Laut diesem Schreiben war der konsensgemäße Zustand weitgehend wiederhergestellt worden. Zur Untermauerung ihrer Darlegungen hat die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen, zB Mengenmeldungen, einschließlich einer Fotodokumentation, übermittelt. Ihre Ausführungen hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 07.10.2014 ergänzt.
Mit den Spruchpunkten 1. bis 4. des rechtskräftigen Bescheides vom 13.10.2014, U-30.2**/*71, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der Beschwerdeführerin gem § 62 Abs 2 AWG 2002 die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen aufgetragen:
Entfernung der über den Sektor 2 hinausragenden Baustellenabfälle bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 1.)
Herstellung und Betrieb der Lagerflächen im Sektor 2 entsprechend der abfallrechtlichen Bewilligung bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 2.)
Entfernung der im zukünftigen Sektor 2a und im Bereich der vorgelagerten Manipulations-/Verkehrsflächen lagernden Abfälle (Bodenaushub, Baurestmassen) im Ausmaß von ca 7.000 m3 bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 3.)
Vorlage von Berichten über die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen (Spruchpunkt 4.)
Aufgrund dieses Bescheides erstattete die Beschwerdeführerin die Berichte vom 30.10.2014 und vom 19.11.2014 samt Fotodokumentation.
Am 01.12.2014 hat die belangte Behörde die Abfallbehandlungsanlage in der Adresse besichtigt und hierüber den Aktenvermerk vom 01.12.2014, Zl U-30.2**/*74, verfasst, der auch die anlässlich des Lokalaugenscheines angefertigten Lichtbilder enthält. Laut diesem Aktenvermerk hat die Beschwerdeführerin die aufgetragenen Maßnahmen nicht umgesetzt. Darüber hinaus werden im Aktenvermerk weitere Mängel betreffend die Zwischenlagerung von Abfällen in den Sektoren 0 und 3 aufgezeigt.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit den Ergebnissen des Lokalaugenscheines am 01.12.2014 konfrontiert. Wegen der zu erwartenden Nicht-Erfüllung der mit Bescheid vom 13.10.2014, U-30.2**/*71, aufgetragenen Maßnahmen hat sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die weitere Zulieferung von Abfällen in den Sektor 2 zu untersagen, und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Außerdem hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die bei den Sektoren 3 und 0 festgestellten Mängel bis spätestens 12.12.2014 zu beseitigen und betreffend die Lagerflächen bis zu diesem Zeitpunkt den konsensgemäßen Zustand herzustellen.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 hat die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht samt Fotodokumentation zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen erstattet.
Mit Bescheid vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der XY GesmbH die weitere Zulieferung der Abfallarten Schlüssel-Nummer (SN) 91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle, eingeschränkt auf ähnliche Gewerbeabfälle, sowie SN 91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt) laut ÖNORM S 2100 in den Sektor 2 bis auf weiteres untersagt.
Gegen diesen Bescheid hat die XY GesmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer A B, Adresse, S, Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7, betreffend die Untersagung der Zulieferung von Abfällen in den Sektor 2 ersatzlos beheben. Außerdem hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 13.02.2015, Zl LVwG-2015-37/0344-1, die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihrer Beschwerde kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Die XY GesmbH hat mit Schriftsatz vom 03.03.2015 ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgezogen.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2015, Zl U-30.2**/*97, hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Beschwerdeführerin an sie übermittelten Berichte vom 05.03.2015 und vom 16.03.2015, jeweils samt Fotodokumentation, vorgelegt.
Am 14.04.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Partei und die Einvernahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen DI C D sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2015/37/0344-5. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt.
III.Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin verweist auf das über sie am 29.07.2014 beim Landesgericht Innsbruck unter der Zl S/**h eröffnete und in der Zwischenzeit abgeschlossene Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. Aufgrund der erkennbaren wirtschaftlichen Gegebenheiten stelle die Untersagung der Zulieferung weiterer Abfälle kein geeignetes Mittel dar, um die mit erheblichen Kosten verbundene Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich die Behandlung und den Abtransport der Abfälle aus dem Sektor 2, sicherzustellen. Als Folge der bekämpften Anordnung könnten aus einem wesentlichen Geschäftsbereich keine Einnahmen erzielt werden. Damit bestehe die Gefahr, dass eine Insolvenz entstehe und dadurch Gläubiger geschädigt würden
IV.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zur Abfallbehandlungsanlage in der Adresse:
Die XY GesmbH betreibt in der Adresse, U, eine Abfallbehandlungsanlage. Die rechtliche Grundlage für den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage bilden die abfallbehördlichen Bewilligungen des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009, Zl U-30.2**/8, vom 05.10.2010, Zl U-30.2*/3, vom 27.02.2013, Zl U-30.2/91, und vom 12.11.2013, Zl U-30.2*/*27.
Die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage umfasst in ihrem Endausbau insgesamt 5 Sektoren (Sektor 0 – Betriebsgebäude samt LKW - Waschplatz und Lagerboxen, Sektor 1 – Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, Sektor 2 – Lagerung und Aufbereitung von Baustellen- und bestimmten Gewerbeabfällen, Sektor 3 – Lagerung und Aufbereitung von Holzabfällen, Sektor 2a – Lagerung und Aufbereitung von Bodenaushub und mineralischen Baurestmassen).
Bislang wurde mit dem Bau der Sektoren 1 und 2a noch nicht begonnen. Im Bereich des zukünftigen Sektors 1 wird derzeit von der Beschwerdeführerin eine von der Bürgermeisterin der Stadt U gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage betrieben.
Im Sektor 2 dürfen die Abfallarten SN 91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle, eingeschränkt auf ähnliche Gewerbeabfälle, sowie SN 91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt) laut ÖNORM 2100 zwischengelagert und behandelt (aufbereitet) werden. Der behördliche bewilligte Ablauf der Abfallbehandlung der genannten Abfallarten im Sektor 2 stellt sich wie folgt dar:
Die Baustellen- und Gewerbeabfälle werden angeliefert und in die drei Anlieferungsboxen abgeladen. Von dort werden die Baustellen- und Gewerbeabfälle in die Abfallaufbereitungsanlage verbracht und dort geschreddert (zerkleinert). Die zerkleinerten Abfälle werden – getrennt von Metallen (Magnetabscheider) – über ein Förderband zu einer Trommelsiebanlage verbracht. Dort werden die zerkleinerten Baustellen- und Gewerbeabfälle in drei Abfallfraktionen getrennt und an Unternehmen übergeben, die diese Abfälle zu thermischen Abfallbehandlungsanlagen verbringen.
Die angelieferten Abfälle sind ausschließlich in die unterhalb der überdachten Fläche (Flugdach) situierten Anlieferungsboxen (Annahmeboxen) des Sektors 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse abzuladen.
Ausgehend von den bestehenden behördlichen Bewilligungen ist eine Zwischenlagerung der aufzubereitenden Baustellen- und Gewerbeabfälle auf der Freifläche vor dem Sektor 2 nicht zulässig.
2. Feststellungen zur Zwischenlagerung der zum Sektor 2 angelieferten Abfallarten:
Mit den Spruchpunkten 1. bis 4. des rechtskräftigen Bescheides vom 13.10.2014, U-30.2**/*71, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der Beschwerdeführerin gem § 62 Abs 2 AWG 2002 die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen aufgetragen:
Entfernung der über den Sektor 2 hinausragenden Baustellenabfälle bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 1.)
Herstellung und Betrieb der Lagerflächen im Sektor 2 entsprechend der abfallrechtlichen Bewilligung bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 2.)
Entfernung der im zukünftigen Sektor 2a und im Bereich der vorgelagerten Manipulations-/Verkehrsflächen lagernden Abfälle (Bodenaushub, Baurestmassen) im Ausmaß von ca 7.000 m3 bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 3.)
Vorlage von Berichten über die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen (Spruchpunkt 4.)
Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 01.12.2014 zeigte sich, dass eine Umsetzung der in den Spruchpunkten 1. bis 3. des Bescheides vom 13.10.2014, Zl U-30.3**/*71, aufgetragenen Maßnahmen nicht möglich sein wird. Vielmehr hatte sich die auf der Freifläche vor dem Sektor 2 zwischengelagerte Menge von Abfällen, insbesondere von Baustellenabfällen, vergrößert.
Bezogen auf den Sektor 2 stellen sich die Materialbewegungen wie folgt dar:
Zeitraum 16. bis 31.12.2014:
Anlieferung:145,64 to
Abtransport: 1,81 to
Zeitraum 01. bis 15.01.2015:
Anlieferung:186,14 to
Abtransport: 11,20 to
Zeitraum 16. bis 31.01.2015:
Anlieferung:121,76 to
Abtransport:105,05 to
Zeitraum 16. bis 28.02.2015:
Anlieferung:165,45 to
Abtransport: 85,53 to
Zeitraum 01.03. bis 15.03.2015:
Anlieferung:117,94 to
Abtransport:140,21 to
Auch derzeit sind insbesondere Baustellenabfälle auf der Freifläche vor dem Sektor 2 und somit nicht in den unter dem Flugdach aufgestellten Anlieferboxen/Annahmeboxen zwischengelagert. Diese Baustellenabfälle ragen somit über den Sektor 2 hinaus. Auch innerhalb des Sektors 2 werden die angelieferten Abfälle abweichend von den behördlichen Bewilligungen zwischengelagert.
Am 07.04.2014 befanden sich vor dem Sektor 3 keine zwischengelagerten Holzabfälle.
V.Beweiswürdigung:
Der konsensgemäße Umfang der von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallbehandlungsanlage in der Adresse ergibt sich aus den vorliegenden abfallbehördlichen Genehmigungen und den Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides. Zudem hat der Geschäftsführer der XY GesmbH bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 die vorgesehene und behördlich bewilligte Behandlung der Gewerbe- und Baustellenabfälle im Sektor 2 der Abfallanlage in der Adresse in U, beginnend von deren Anlieferung bis zum Abtransport der zerkleinerten/aufbereiteten Abfallfraktionen, geschildert.
Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009, Zl U-30.2**/8, und dem dieser Bewilligung zugrundeliegenden Plan „Grundriss Flugdach mit Lärmschutzwand“ vom 26.03.2008, Plan Nr O, sowie dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.02.2013, Zl U-30.2*/*91, und dem dieser Bewilligung zugrundeliegenden Lageplan „Übersichtsplan Erdgeschoss – Fundamente“ vom 20.04.2012, Plan Nr OO, geht hervor, dass die zur Behandlung im Sektor 2 angelieferten Abfälle in den Anlieferboxen zu entladen und dort auch zwischenzulagern sind.
Die allgemeinen Feststellungen zur der von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallbehandlungsanlage in der Adresse, U (vgl Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich folglich auf die erteilten abfallbehördlichen Bewilligungen, den angefochtenen Bescheid und die Aussage des Geschäftsführers A B anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015.
Der abfalltechnische Amtssachverständige DI C D hat zwecks Überprüfung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.10.2014, U-30.2**/71, aufgetragenen Maßnahmen am 01.12.2014 gemeinsam mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde einen Lokalaugenschein durchgeführt. Über diesen Lokalaugenschein hat der Sachbearbeiter der belangten Behörde den Aktenvermerk vom 01.12.2014, Zl U-30.2*/*74, angefertigt.
Der abfalltechnische Amtssachverständige hat die Abfallbehandlungsanlage in der Adresse nochmals am 07.04.2015 besichtigt und die vorgefundene Situation bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 erläutert. Ergänzend zu seiner Aussage hat er die von ihm am 07.04.2015 angefertigten Lichtbilder dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte außerdem auf die von der Beschwerdeführerin erstatteten Berichte vom 20.01.2015, 03.02.2015, 05.03.2015 und 16.03.2015 – diesen Berichten sind auch Lichtbilder beigelegt – und die darin bekannt gegebenen Materialbewegungen betreffend den Sektor 2 der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage zurückgreifen.
Diese Beweismittel machen deutlich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber auch nach dessen Erlassung die für die Abfallaufbereitung vorgesehenen Baustellen- und Gewerbeabfälle in beträchtlichem Ausmaß auf der Freifläche vor dem Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse, U, zwischengelagert wurden und werden. Auch die Zwischenlagerung im überdachten Sektor 2 erfolgte und erfolgt abweichend von den behördlichen Bewilligungen. Diesen Umstand hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 nicht bestritten und die konsenswidrige Zwischenlagerung mit im Jänner 2014 beginnenden finanziellen Schwierigkeiten begründet.
Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.
VI.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 62 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Überwachung von Behandlungsanlagen und
Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase
§ 62.
(1) …
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
[…]
VII.Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:
Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der XY GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.01.2015 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin am 26.01.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.
Am 29.07.2014 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin unter der Aktenzahl S/**h beim Landesgericht in Innsbruck ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Dr. E F zum Sanierungsverwalter bestellt. Gemäß § 171 Abs 1 Insolvenzordnung (IO) ist der Schuldner bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach den §§ 21, 23 und 25 IO. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.
Dieses Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wurde in der Zwischenzeit abgeschlossen. Die XY GesmbH ist verpflichtet, innerhalb eines genau definierten Zeitraumes die ausstehenden Forderungen der Gläubiger bis zur festgesetzten Quote zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrer Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt und war folglich auch berechtigt, Beschwerde gegen die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7, verfügte Untersagung der Zulieferung genau bezeichneter Abfälle zu erheben.
§ 62 Abs 2 AWG 2002 ist anzuwenden, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage besteht. Demgegenüber stellt § 62 Abs 2a AWG 2002 auf den Fall des Betreibens einer konsenslosen Behandlungsanlage ab.
Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung vertretbar und nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022, (2014) K2 und K3 zu § 62 mit Hinweisen auf die Judikatur und weitere Literatur].
Die Abfallbehörde muss mit Bescheid die geeigneten Maßnahmen auftragen, wenn der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage einer Aufforderung der Abfallbehörde nach § 62 Abs 2 AWG 2002 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 20022, (2014) K4 zu § 62].
Die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/*77, ausgesprochene Untersagung der weiteren Anlieferung näher bezeichneter Abfallarten zum Sektor 2 der behördlich bewilligten Abfallbehandlungsanlage in der Adresse stützt sich auf § 62 Abs 2 AWG 2002.
Vielfach sind Regelungen des AWG 2002 den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet und es kann in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung zur GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist daher die Vergleichbarkeit der Regelungen. Findet sich im AWG 2002 aber ein anderes Regelungssystem als in der GewO 1994, ist eine an der GewO 1994 orientierte Interpretation des AWG 2002 nicht möglich (VwGH 20.03.2013, Zl 2012/07/0050).
§ 62 Abs 2a bis 2c AWG 2002 stellt eine der korrespondierenden Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildete Regelung dar und kann daher bei deren Auslegung die Rechtsprechung zu § 360 GewO 1994 herangezogen werden (so ausdrücklich VwGH 28.04.2011, Zl 2010/07/0021).
Nach § 62 Abs 2c AWG 2002 hat die Abfallbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 2, 2a und 2b AWG 2002 nicht mehr vorliegen. Bei auf § 62 Abs 2 AWG 2002 gestützten Aufträgen kommt es daher in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 360 GewO bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die getroffene Maßnahme – im vorliegenden Beschwerdefall für die Untersagung der Zulieferung von genau bezeichneten Abfällen zum Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse – gegeben sein. Fällt während des Verfahrens die Voraussetzung für die nach § 62 Abs 2 AWG 2002 getroffene Maßnahme weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. In einem solchen Fall hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Erlassung des Bescheides bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO - Gewerbeordnung3, Rz 5 zu § 360 mit Hinweis auf die Judikatur).
4. 2Zur verfügten Untersagung der Zulieferung von Baustellen- und Gewerbeabfällen:
Bereits mit Schriftsatz vom 03.07.2014, Zl U-30.2**/64, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 aufgefordert, verschiedene Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes durchzuführen und insbesondere die Lagerflächen in den Sektoren 2 und 3 einzuhalten. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.10.2014, U-30.2*/*71, die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen aufgetragen:
Entfernung der über den Sektor 2 hinausragenden Baustellenabfälle bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 1.)
Herstellung und Betrieb der Lagerflächen im Sektor 2 entsprechend der abfallrechtlichen Bewilligung bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 2.)
Entfernung der im zukünftigen Sektor 2a und im Bereich der vorgelagerten Manipulations-/Verkehrsflächen lagernden Abfälle (Bodenaushub, Baurestmassen) im Ausmaß von ca 7.000 m3 bis spätestens 15.12.2014 (Spruchpunkt 3.)
Vorlage von Berichten über die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen (Spruchpunkt 4.)
Eine weitere Kontrolle der belangten Behörde am 01.12.2014 hat gezeigt, dass eine fristgerechte Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die zwecks Aufbereitung im Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage zwischengelagerten Abfälle nicht erfolgen wird. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2014 nicht bestritten und lediglich dargelegt, dass sie beabsichtige, die Menge der zwischengelagerten Baustellenabfälle zu verringern. Die Beschwerdeführerin selbst hat somit eingeräumt, den mit den Spruchpunkten 1. und 2. des Bescheides vom 13.10.2014, U-30.2**/*71, aufgetragenen Maßnahmen nicht fristgerecht nachkommen zu können.
Die von der Behörde mit den Spruchpunkten 1. und 2. des Bescheides vom 13.10.2014, U-30.2**/*71, aufgetragenen Maßnahmen haben nicht zu einem konsensgemäßen Betrieb der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse geführt. Die belangte Behörde war daher berechtigt und verpflichtet, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Anlieferung von Baustellen- und Gewerbeabfällen in den Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse zu untersagen und damit eine weitergehende Maßnahme zu verfügen, um auf diese Weise eine Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu erwirken (vgl insbesondere § 62 Abs 2 letzter Halbsatz AWG 2002).
Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Ermittlungen haben gezeigt, dass sich an der Situation, nämlich an der konsenswidrigen Zwischenlagerung von Baustellen- und Gewerbeabfällen auf der Freifläche vor dem Sektor 2 und innerhalb des Sektors 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse, nichts geändert hat. Die Sachlage stellt sich somit so dar wie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Voraussetzung für die Untersagung von Baustellen- und Gewerbeabfällen in den Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 ist somit nach wie vor gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgebracht, die verfügte Untersagung der Anlieferung bestimmter Abfälle würde zu einem Verlust von Einnahmen führen, dadurch möglicherweise die Insolvenz bewirken und Gläubiger schädigen. Die konsenswidrige Zwischenlagerung von Baustellen- und Gewerbeabfällen auf der Freifläche vor und innerhalb des Sektors 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse bestreitet sie nicht.
§ 62 Abs 2 AWG 2002 stellt allein darauf, ob die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügte(n) Maßnahme(n) erfüllt worden ist(sind) oder nicht. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 03.07.2014 nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde den rechtskräftigen Entfernungsauftrag vom 13.10.2014, U-30.2**/*71, erlassen. Da auch die in diesem zitierten Bescheid verfügten Maßnahmen nicht zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Betriebes führten, war die belangte Behörde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 berechtigt und verpflichtet, die weitere Zulieferung von Baustellen- und Gewerbeabfällen zu untersagen und damit eine weitergehende Maßnahme zu treffen (vgl insbesondere § 62 Abs 2 letzter Halbsatz AWG 2002).
Die Beschwerdeführerin ist den ihr mit Bescheid vom 13.10.2014, U-30.2**/*71, aufgetragenen Maßnahmen nicht fristgerecht nachgekommen. Die zwischengelagerte Menge an Baustellen- und Gewerbeabfällen auf der Freifläche vor dem Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse hatte sich sogar vergrößert. Die belangte Behörde war daher berechtigt, neuerlich einen auf § 62 Abs 2 AWG 2002 gestützten Auftrag zu erlassen und eine weitergehende Maßnahme wie die verfahrensgegenständliche Untersagung der Zulieferung von Baustellen- und Gewerbeabfällen in den Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse zu verfügen.
Seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7, haben sich betreffend die Zwischenlagerung von Baustellen- und Gewerbeabfällen keine Änderungen ergeben. Nach wie vor befindet sich eine große Menge derartiger Abfälle auf der Freifläche vor dem Sektor 2 und sind diese Abfälle auch innerhalb des Sektors 2 nicht konsensgemäß zwischengelagert.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten rein wirtschaftlichen Argumente zeigen eine Rechtswidrigkeit des erteilten Auftrages – Untersagung der Zulieferung von Gewerbe- und Baustellenabfällen in den Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse - nicht auf.
VIII.Ergebnis:
Die Beschwerdeführerin hat die Aufbereitung der Baustellen- und Gewerbeabfälle in ihrer Abfallbehandlungsanlage in der Adresse nicht konsensgemäß geführt. Dem mit Bescheid vom 13.10.2014, U-30.2**/71, erteilten Auftrag, im Sektor 2 den konsensgemäßen Zustand herzustellen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und waren weiterhin Baustellen- und Gewerbeabfälle auf der Freifläche vor dem Sektor 2 zwischengelagert. Die belangte Behörde war daher berechtigt, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.12.2014, Zl U-30.2*/**7, die weitere Zulieferung von Baustellen- und Gewerbeabfällen zu untersagen.
Die Situation betreffend die Zwischenlagerung von Baustellen- und Gewerbeabfällen hat sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geändert.
Die Beschwerdeführer hat die konsenswidrige Zwischenlagerung von Baustellen- und Gewerbeabfällen auf der Freifläche vor dem Sektor 2 und innerhalb des Sektors 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse nicht bestritten. Auf das von ihr vorgebrachte Argument, mit der Untersagung der Zulieferung genau bezeichneter Abfälle in den Sektor 2 der Abfallbehandlungsanlage in der Adresse seien wirtschaftlichen Nachteile verbunden, war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs 2 AWG 2002 nicht näher einzugehen.
Die Beschwerde der XY GesmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer A B, Adresse, S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7, war daher als unbegründet abzuweisen.
Auf den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.12.2014, Zl U-30.2**/**7, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht näher einzugehen, da die Beschwerdeführerin diesen Antrag mit Schriftsatz vom 03.03.2015 zurückgezogen hat.
IX.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Erlassung eines auf § 62 Abs 2 AWG 2002 gestützten Auftrages – Untersagung der weiteren Zulieferung genau bezeichneter Abfälle in den Sektor 2 – zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegen sind und weiterhin vorliegen. Angesichts der eindeutigen Rechtslage waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erörtern (vgl VwGH 24.09.2014, Zl RA2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro2014/07/0053).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol lässt daher die ordentliche Revision nicht zu (Spruchpunkt II.).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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