LVwG T LVwG-2014/24/3062-1

LVwG-2014/24/3062-1State Administrative CourtApr 30, 2015

Regest

Verweigerung der Anerkennung einer Schi- bzw Sportlehrerprüfung im Rahmen der europäischen Integration Verweigerung der Schischulbewilligung - Beschwerde; Anerkennung einer Schi- bzw Sportlehrerprüfung; Verweigerung Schischulbewilligung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/24/3062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.3062.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni gegen die Beschwerde des Herrn RK, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.10.2014, Zl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 10.7.2014 beantragte der Beschwerdeführer - RK - die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Langlauf.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.10.2014, Zl ***, wurde nachfolgend ausgesprochen:

Herrn RK, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in A, Adresse, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, hat bei der Bezirkshauptmannschaft B mit Antrag vom 10.7.2014 gemäß § 38 Tiroler Schischulgesetz 1995 (in der Folge kurz: TSSG) um die Anerkennung einer erfolgreich absolvierten Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Skilehrer oder Sportlehrer als Diplomlanglauflehrerprüfung nach § 32b TSSG und als Unternehmerprüfung nach § 33 TSSG angesucht. Gleichzeitig wurde um Erteilung einer Spartenschischulbewilligung angesucht.

Spruch:

I.die Bezirkshauptmannschaft B als Behörde I Instanz nach § 56d Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 verweigert Herrn RK, geboren am xx.xx.xxxx, gemäß § 38 Abs 1 u 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 die Anerkennung einer erfolgreich absolvierten Ausbildung oder einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Diplomlanglauflehrerprüfung nach § 32b TSGG.

II.Die Bezirkshauptmannschaft B als Behörde I. Instanz nach § 56d Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 verweigert Herrn RK, geboren am xx.xx.xxxx, gemäß § 38 Abs 1 und 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 die Anerkennung einer erfolgreich absolvierten Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Unternehmerprüfung nach § 33 TSSG.

III.Die Bezirkshauptmannschaft B als Behörde I. Instanz nach § 56d Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 verweigert Herrn RK, geboren am xx.xx.xxxx, gemäß § 5 Abs 1 2 und 6b Tiroler Schischulgesetz 1995 die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung für die „Tiroler Langlaufschischule - RK“ mit dem Berechtigungsumfang „Langlauf“ mit dem Schischulgebiet der Gemeinde S“.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde vorgebracht wie folgt:

„Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2014, AZ.: ***, zugestellt am am 10.10.2014, wird binnen offener Frist die nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dazu ausgeführt wie folgt:

1. Anfechtungserklärung:

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung, somit inhaltlichen Rechtswidrigkeit, geltend gemacht.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat gem § 38 Tiroler Schischulgesetz (in der Folge kurz TSSG) um Anerkennung seiner erfolgreich absolvierten Ausbildungen und Prüfungen zum Schilehrer sowie Sportlehrer nach § 32b TSSG und § 33 TSSG bei der belangten Behörde angesucht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer

die Langlauflehrer-Anwärterprüfung vom 20.12.2000 in Tirol;

die Langlauflehrer-Prüfung gem. § 32 TSSG vom 06.04.2001 in Tirol;

die Langlauflehrerergänzungsprüfung vom 09.03.2004 in Stmk;

erfolgreich absolviert, war von 1976 bis 1982 Angehöriger des Langlauf Nationalkaders des Österreichischen Schiverbandes (mehrfacher österreichischer Staatsmeister) und betreibt gem. Bescheid vom 21.12.2001 bis dato durchgehend und vollzeitlich die Langlaufschule in A. Er verfügt somit über eine (zumindest) ca. 13-jährige ununterbrochene fachliche und vollzeitliche Tätigkeit als (einschlägig) Selbständiger in Österreich.

Auf die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid kann diesbezüglich verwiesen werden.

Zu den Bedenken der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer fehlen Antragslegimitation für ein Verfahren nach § 38 TSSG, da er ausschließlich Österreich, nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Berufsqualifikationen vorgewiesen habe, hat der Beschwerdeführer hingewiesen, dass § 38 TSSG nicht von Berufsqualifikation in einem „anderen“ Mitgliedstaat spricht, sondern von Berufsqualifikationen in einem EU-Mitgliedstaat, welche zweifelsfrei in Österreich zählt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Begünstigter iSd § 5 Abs 2a TSSG anzusehen, da der Begriff „Unionsbürger“ auch österreichische Staatsbürger umfasst.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtene Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, sich in der Begründung jedoch nicht auf § 38 TSSG, sondern auf Art 2 Abs 1 der Richtlinie 2005/36/EG gestützt, wonach die Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedsstaat als Österreich stammen müsse. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass in § 38 TSSG eine „stillschweigende“ Erweiterung auf inländische Ausbildungen und Prüfungen nicht erkannt werden könne.

Da der Beschwerdeführer somit keinerlei Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Mitgliedsstaat als Österreich erworben habe, sei die beantragte Anerkennung zu verweigern.

Da der Beschwerdeführer demnach die fachliche Befähigung nicht nachweisen könne, sei auch die Erteilung der beantragen Schischulbewilligung zu verweigern.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde, womit ihm die Anerkennung seiner erfolgreich absolvierten Berufungsqualifikation und die Bewilligung der Spartenschischule für Langlauf verweigert wird, in seinen Rechten verletzt und somit beschwerdelegitimiert. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer nicht nur in einfachgesetzlichen, sondern auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2014 zugestellt und ist somit die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig. Zuständiges Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde das Landesverwaltungsgericht Tirol.

4. Beschwerdegründe:

Die qualifiziert rechtswidrige Gesetzesanwendung der belangten Behörde zeigt sich vor allem darin, dass im Hinblick auf die absolvierten Ausbildungen und Prüfungen dem Gesetzestext (§ 38 TSSG) das Wort „anderen“ hinzuinterpretiert wird, um das offenbar von der Behörde (und dahinterstehenden Interessen) gewünschte Ergebnis zu erreichen, nämlich dem Beschwerdeführer die Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen gem § 38 TSSG unter den dort normierten Voraussetzungen zu verweigern.

Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Ermessensüberschreitung, sondern um einen willkürlichen Vollzugsakt einer Fehlerhaftigkeit, der mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist.

4. 1 Die Behörde ist verpflichtet, das Gesetz zu vollziehen. Die Ermessensübung im Rahmen der Gesetzesinterpretation ist notwendig und zulässig, findet jedoch im Wortlaut des Gesetzes die absolute Grenze.

Der Tiroler Landesgesetzgeber hat (entsprechend der einschlägigen Judikatur des VfGH) für den Betrieb einer Spartenschischule neben dem standardisierten Befähigungsnachweis auch die Möglichkeit der Nachsicht bzw Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ist nach § 38 TSSG eine weitere Möglichkeit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geregelt.

§ 38 TSSG normiert – für den hier gegenständlichen Sachverhalt zusammengefasst – im Wesentlichen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Begünstigsten im Sinne des § 5 Abs 2a TSSG eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach § 32b oder § 33 TSSG anzuerkennen hat, wenn diese Ausbildung oder Prüfung zumindest dem Niveau nach Art 11 lit a der RL 2005/36/EG entspricht. Gem § 38 Abs 2 TSSG ist des Weiteren die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer als Prüfung nach § 32b oder § 33 TSSG anzuerkennen, wenn der Begünstigte diese Tätigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung in einem in § 38 Abs 1 lit a TSSG genannten Staat mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art 11 lit a der RL 2005/36/EG entspricht. In § 38 Abs 3 TSSG ist normiert, dass die Ausbildung oder Prüfung überwiegend in einem oder mehreren in § 38 Abs 1 lit a TSSG genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein muss. Allenfalls ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bindung einer Ergänzungsprüfung auszusprechen.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann sich somit jeder Begünstigte iSd § 5 Abs 2a TSSG gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Anerkennung seiner (einschlägigen) Berufsqualifikationen gem. § 38 TSSG berufen, wenn seine überwiegend in einem EU-Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungen oder Prüfungen zumindest dem Niveau nach Art 11 lit a der RL 2005/36/EG entsprechen.

Die wesentliche (formale) Fragestellung ist daher, ob ein österreichischer Staatsbürger als Begünstigter iSd § 5 Abs 2a TSSG zu qualifizieren ist und die vom Beschwerdeführer in Österreich absolvierten Ausbildungen und Prüfungen als solche eines EU-Mitgliedstaates gelten und des Weiteren (materiell) dem Niveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

In (formal)rechtlicher Hinsicht kann nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Zweifel daran bestehen, dass

(i) auch ein österreichischer Staatsbürger als Unionsbürger zu qualifizieren ist und

(ii) auch Österreich als EU-Mitgliedsstaat zu qualifizieren ist.

Eine Differenzierung danach, dass die Ausbildungen oder Prüfungen in einem „anderen“ EU-Mitgliedsstaat, sohin nicht in Österreich, absolviert werden müssen, findet sich (in der Sache zutreffend) im anzuwendenden Gesetz (§ 38 TSSG) nicht.

Es geht – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – auch nicht um eine „stillschweigende“ Erweiterung auf inländische Ausbildungen und Prüfungen, sondern schlichtweg darum, dass es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keinen Unterschied macht (und machen kann), ob eine Prüfung oder Ausbildung in dem EU-Mitgliedstaat Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat absolviert wurde. Die belangte Behörde darf sich bei der Anwendung der Gesetze nicht die Kompetenzen des Gesetzgebers anmaßen und ist es ihr daher untersagt, das Wort „andere“ in den Gesetzestext interpretativ „einzufügen“.

Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass § 38 TSSG eine weitere Möglichkeit der Anerkennung von Berufsqualifikationen unter Bezugnahme auf die materiellen Kriterien der RL 2005/36/EG vorsieht und es daher (auch) einem österreichischen Unionsbürger möglich ist, sich bei der Anerkennung seiner im EU-Mitgliedstaat Österreich erworbenen Ausbildungen und Prüfungen gerade auf die materiellen Kriterien des § 38 TSSG (unter Bezugnahme auf das Niveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG) zu berufen und bei Erfüllen dieser (materiellen) Voraussetzungen die vollständige Anerkennung seiner Berufsqualifikationen zu erreichen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse, die insbesondere auch in Tirol erworben wurden, geben in fachlicher Hinsicht jedenfalls, dass das Qualifikationsniveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG (erheblich) übertroffen wird.

Dies gilt auch für das Erfordernis der Unternehmerprüfung. Der Beschwerdeführer kann auf die ca 13-jährige nicht nur theoretische, sondern auch praktische (und erfolgreiche) Führung einer Langlaufschischule in Österreich (Stmk) verweisen. Diese Berufungspraxis, welcher die Absolvierung insbesondere der Langlauflehrerergänzungsauftrag in der Steiermark zugrunde liegt, steht gleichfalls weit über dem nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Niveau. Im Übrigen ist bei der materiellen Beurteilung einer Gleichwertigkeit ohne weiteres davon auszugehen, dass jemand, der ein einschlägiges Schischulunternehmen bereits seit über 13 Jahren in der Praxis erfolgreich führt, einem anderen Bewerber, der gerade die theoretische Unternehmerprüfung abgelegt hat, fachlich überlegen sein wird.

Bei zutreffender Anwendung des § 38 TSSG und materieller Prüfung der absolvierten Ausbildungen und Zeugnisse des Beschwerdeführers (nach den Kriterien des § 38 TSSG) hätte daher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung seiner erfolgreich absolvierten Ausbildungen, Prüfungen und Tätigkeiten als Prüfungen nach § 32b und 33 TSSG erteilen müssen.

4. 2 Wenn die belangte Behörde die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, in concreto Art 2 Abs 1: „(…), einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, (…)“ direkt anwenden will, muss dies schon aus folgenden Gründen scheitern:

a) Richtlinien sind Handlungsinstrumente der Europäischen Union, welche im Gegensatz zu Verordnungen der mitgliedstaatlichen Umsetzung bedürfen und daher nicht direkt anwendbar sind. Nur ganz ausnahmsweise ist nach der StRspr des EuGH von der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Richtlinie auszugehen und auch nur dann, wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie verstrichen ist.

Bereits auch ergibt sich die Unzulässigkeit der von der belangten Behörde vollzogenen Direktanwendung des Art 2 Abs 1 RL 2005/36/EG. Die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten haben sich ab der Umsetzung einer Richtlinie nur an der nationalen Umsetzungsbestimmung (in concreto § 38 TSSG) zu orientieren und diese ohne Ausnahme anzuwenden (vgl dazu Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union4, Rn 525ff mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rspr des EuGH). Hinzuweisen ist ergänzend, dass die RL 2005/36/EG mit dem TSSG in mitgliedstaatliches (landesrechtliches) Recht umgewandelt wurde und somit auch jegliche unmittelbare objektiv-rechtliche Wirkung der Richtlinie wegfällt.

b) Unabhängig davon dass der Richtlinienbestimmung des Art 2 Abs 1 RL 2005/36/EG kein Vorrang gegenüber der nationalen Bestimmung des § 38 TSGG eingeräumt werden kann, würde die Direktanwendung des Art 2 Abs 1 RL 2005/36/EG die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Direktanwendung von Richtlinien insofern ad absurdum führen, als der EuGH eine direkte Anwendung einer Richtlinienbestimmung weiters davon abhängig macht, dass dem Rechtsunterworfenen im Verhältnis zum Mitgliedstaat die Direktanwendung zum Vorteil gereicht. Im Umkehrschluss ist daher eine unmittelbare Wirkung einer Richtlinie im vertikalen Verhältnis unstatthaft, wenn die Direktanwendung zu Lasten des Rechtsunterworfenen ginge (EuGH Rs. 152/48, Marshall, Rn 49).

4. 3 Schließlich führt die grob unzutreffende und willkürliche, weil den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ignorierende Gesetzesinterpretation und –anwendung der belangten Behörde dazu, der Bestimmung des § 38 TSSG einen im Ergebnis verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen:

a) Es ist keine sachliche Rechtfertigung für die Ansicht erkennbar, dass einem österreichischen Staatsbürger mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung, Prüfung und/oder Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Anerkennung dieser Berufsqualifikationen gem § 38 TSSG zu erteilen ist, nicht aber dann, wenn er diese Prüfungen, Ausbildungen und Tätigkeiten wie im vorliegenden Fall im EU-Mitgliedstaat Österreich absolviert hat.

Im Gegenteil sind gerade jene Berufsqualifikationen, die in Österreich erworben wurden, in aller Regel jenen anderer Mitgliedstaaten, die nur den (formalen) Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG genügen, überlegen. Es sei denn, man vertritt die Auffassung, dass die Qualifikationen eines seit vielen Jahren in Österreich zugelassen und tätigen Schilehrers hinter vergleichbaren Berufsqualifikationen im EU-Ausland zurückbleiben würden. Besonders im Hinblick auf die hohen Anforderungen, die auch nach dem stmk. Schischulgesetz gestellt werden, könnte dieser Ansicht nicht näher getreten werden. Gerade die vom Beschwerdeführer im Inland (Tirol und Steiermark) erbrachten und erworbenen theoretischen und praktischen Ausbildungen, Prüfungen und Kenntnisse berücksichtigen im Besonderen die inländischen Gegebenheiten und Anforderungen im Hinblick auf die Ausübung des Schilanglaufsports. Es ist daher davon auszugehen, dass die einschlägigen Berufungsqualifikationen, die der Beschwerdeführer in Österreich erworben hat, über dem Niveau vergleichbarer Berufungsqualifikationen eines anderen EU-Mitgliedstaates liegen.

Es findet sich somit keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass zwar jede einschlägige Berufsqualifikation aus irgendeinem EU-Mitgliedstaat, nur nicht aus Österreich unter Bezugnahme auf das Niveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG gem § 38 TSSG anerkannt werden kann.

Nochmals ist aber festzuhalten, dass eine solche unsachliche Differenzierung – wie sie belangte Behörde vorgenommen hat – dem Gesetzeswortlaut des § 38 TSSG ohnehin nicht zu entnehmen ist.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Gesetzesanwendung ist somit nicht nur contra legem, sondern im Ergebnis grob willkürlich und verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in den Grundrechten auf Erwerbsfreiheit und Gleichheit verletzt.

b) Auch für die ursprünglich im Verfahren von der belangten Behörde offenbar (noch) vertretene Ansicht, dass sich zwar jeder EU-Bürger, nicht aber ein österreichischer Staatsbürger auf § 38 TSSG zur Anerkennung seiner Berufsqualifikationen berufen kann, findet sich keine sachliche Rechtfertigung.

c) Wenn die belangte Behörde schließlich auf die Möglichkeit einer Anerkennungsprüfung gem § 37 TSSG verweist, so ändert sich zunächst nichts daran, dass es (auch) dem Beschwerdeführer freisteht, sich gerade auf die Bestimmung des § 38 TSSG zu berufen.

Ungeachtet dessen regelt § 37 TSSG dem Grunde nach die Anerkennung insbesondere von einschlägigen schulischen und universitären Ausbildungen und ergibt sich, dass die Gleichwertigkeitsprüfung nach anderen Maßstäben als nach § 38 TSSG zu erfolgen hat.

Zum anderen richtet sich diese Gesetzesbestimmung primär an den Verordnungsgeber, der das Ermessen der Behörde näher determinieren soll. Soweit überblickbar existiert die Verordnung zu § 37 TSSG offenbar nicht, was somit zur Unanwendbarkeit des § 37 TSSG führt. Die Unterlassung des Erlasses der Verordnung kann nicht dazu führen, dass der vollziehenden Behörde jenes Ermessen zukommt, das der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber einräumen will. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde eignet sich daher die Bestimmung des § 37 TSSG schon wegen deren Unanwendbarkeit nicht als Antragsgrundlage.

Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 37 TSSG bejahen wollte, entfällt gem § 5 Abs 6 TSSG bei einer Anerkennung nach § 38 TSSG (im Unterschied zu § 37 TSSG) das weitere Erfordernis der Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Diplomlehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes bzw Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 TSSG.

Es macht somit einen wesentlichen inhaltlichen Unterschied, ob eine Anerkennung nach § 37 TSSG oder § 38 TSSG erfolgt, weil das in § 38 TSSG und der RL 2005/36/EG normierte Niveau der Ausbildungen und Prüfungen ein anderes als nach § 37 TSSG (und den zu erlassenden Verordnungen) ist und auch der weitere Nachweis der 25-wöchigen Tätigkeit als Diplomschilehrer bzw. Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 TSSG gem § 5 Abs 6 TSSG entfällt.

4. 4 Zusammenfassung:

Für die Ansicht der belangten Behörde, dass sich ein österreichischer Staatsbürger und Unionsbürger zur Anerkennung seiner im EU-Mitgliedstaat Österreich erworbenen Berufsqualifikationen nicht auf § 38 TSSG (und das Ausbildungsniveau nach Art 11 lit a der RL 2005/36/EG) berufen darf, findet sich keine, jedenfalls keine sachliche Begründung.

5. Beschwerdeanträge:

Aus den obgenannten Gründen werden daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt die

Anträge,

1. gem. Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die erfolgreich absolvierten Ausbildungen und abgelegten Prüfungen als Diplomlanglauflehrerprüfung nach § 32 TSSG sowie als Unternehmerprüfung nach § 33 TSSG antragsgemäß anzuerkennen und dem Beschwerdeführer die Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Langlauf antragsgemäß zu erteilen,

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

II.Beweisaufnahme:

Beweis wurde aufgenommen in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Langlauf, datiert mit Juli 2014 (eingelangt bei der Erstbehörde am 10.07.2014) samt dem beigelegten Urkundenkonvolut:

Ausgefüllter Antragsformular des Landes

Meldebestätigung vom 13.6.2014

Strafregisterbescheinigung vom 13.6.2014

ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung vom 13.6.2014

Geburtsurkunde

Staatsbürgerschaftsnachweis

Kopie des Reisepasses

Lagepläne

Nachweis über die Haftpflichtversicherung

Nachweis über das Verfügungsrecht betreffend Sammelplatz und die Schulbüro

Ausbildungsnachweise des Landes Steiermark sowie des Tiroler Skilehrerverbandes

zwei Passfotos

sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.11.2013, Zl ***, betreffend Verweigerung der Nachsichterteilung vom Erfordernis der fachlichen Befähigung zum Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang „Langlauf“ samt Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.05.2014, GZ ***, dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.07.2014, Zl ***, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.07.2014, dem Bescheid über die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache vom 29.07.2014, Zl ***, dem Schreiben von CD vom 01.09.2014 und von EF vom 08.09.2014 (jeweils vom Amt der Tiroler Landesregierung), dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.09.2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.09.2014.

III.Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Bereits im Jahre 2013 beantragte der Beschwerdeführer Nachsicht vom Erfordernis der fachlichen Befähigung zum Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang „Langlauf“ und die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Langlauf.

Das Ansuchen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der BH B vom 22.11.2013, Z. *** rechtskräftig abgewiesen (vergleiche auch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.5.2014, GZ ***).

Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Spartenschibewilligung mit dem Berechtigungsumfang Langlauf. Der Name der beabsichtigten Schischule sollte lauten: „Tiroler Langlaufschischule, RK“.

Der Beschwerdeführer besitzt noch keine Schischulbewilligung in Tirol. Auch beabsichtigt er die beantragte Spartenschischule persönlich zu leiten und im erforderlichen Ausmaß anwesend zu sein, um den Betrieb entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer beantragte die absolvierten Ausbildungen und Prüfungen des Antragstellers gemäß § 38 Tiroler Schischulgesetz anzuerkennen.

Der Beschwerdeführer war von 1976 bis 1982 Angehöriger der Langlauf Nationalkader des österreichischen Skiverbandes (Bestätigung des österreichischen Skiverbandes vom 13.10.2000). Am 20.12.2000 legte der Beschwerdeführer die Langlauf-Lehrer-Anwärterprüfung gemäß § 30 des Tiroler Schischulgesetzes erfolgreich ab (Zeugnis vom 20.12.2000). Am 06.04.2001 hat der Beschwerdeführer die Langlauf-Skilehrerprüfung mit Erfolg bestanden (Zeugnis des Tiroler Ski Lehrverbandes vom 06.04.2001). Am 6. April 2001 legte der Beschwerdeführer auf die Langlehrer-Prüfung gemäß § 30 des Tiroler Schischulgesetzes erfolgreich ab (Zeugnis vom 6. April 2001). Weiters absolvierte der Beschwerdeführer am 9.3.2004 die Langlauf-Lehrer-Ergänzungsprüfung gemäß § 18 des steiermärkischen Schischulgesetzes (Zeugnis vom 9.3.2014).

So wurde vom Amt der steiermärkischen Landesregierung mit Eingabe vom 7.3.2004 bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 9.3.2004 erfolgreich bestanden Langlauflehrerergänzungsprüfung die im Bewilligungsbescheid vom 21.12.2001, Zahl ***, enthaltene Auflagen über den Nachweis der fachlichen Befähigung erfüllt.

Mit Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung und der Betrieb einer Schischule, eingeschränkt auf die Unterweisung in der Sparte Langlauf, in A, unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die fachliche Befähigung, doch ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung zum Diplomschilehrer, eingeschränkt auf die Sparte Langlauf gemäß § 10 Abs 2 lit a iZm § 4 Abs 4 des steiermärkischen Schischulgesetzes erbringt, bewilligt.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes LGBl Nr 15/1995, in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:

3. Abschnitt

Schischulen

§ 5

Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung

(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Schischulbewilligung zu erteilen, wenn sie

a)eigenberechtigt ist,

b) Begünstigter im Sinn des Abs 2a ist,

c) verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

d) ausreichend haftpflichtversichert ist,

e) über ein nach Lage und Größe zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes geeignetes Schischulbüro und über einen entsprechend geeigneten Sammelplatz im betreffenden Schischulgebiet verfügt,

f) noch keine Schischulbewilligung in Tirol besitzt und

g) im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

und wenn der Name der Schischule den Erfordernissen nach Abs 9 entspricht.

(2a) Begünstigte sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)Angehörige der in der lit a genannten Personen; dazu zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

d)Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 144/2013, verfügen,

e)Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG verfügen,

f)Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs 1 Z 2 lit a NAG verfügen,

g)Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

h)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

i)Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Das Erfordernis nach Abs 2 lit b entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, dass österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.

(3a) Die Erfordernisse nach Abs 2 lit e entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll.

(4) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.

(5) Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(6) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des § 22 Abs 1 erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des § 24 Abs 1 erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (§ 28), der Langlauflehrerprüfung (§ 32) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach § 40 vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach § 38 Abs 1, 2 oder 4 anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs 2a lit c verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.

(6a) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Abs 6b oder in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (§ 22), der Schiführerprüfung (§ 24), und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Abs 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(6b) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Abs 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (§ 32b) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Abs 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(6c) Die Landesregierung hat, sofern dies aufgrund des spezifischen Berechtigungsumfanges bestimmter Spartenschischulen ausreichend oder im Interesse der Sicherheit der Gäste erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, dass für die Erteilung der betreffenden Spartenschischulbewilligung

a)der Nachweis bestimmter Prüfungen nach Abs 6a oder 6b ganz oder teilweise entfällt und/oder

b)zusätzlich die erfolgreiche Ablegung bestimmter Prüfungen nach den Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder die Absolvierung bestimmter einschlägiger Fort- oder Weiterbildungen, insbesondere solcher des Tiroler Schilehrerverbandes, nachgewiesen werden muss.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer in einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.

(8) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs 2a lit c zugelassenen Versicherers nachzuweisen.

(9) Der Name der Schischule hat die Worte Tiroler Schischule oder Tiroler Skischule, außer im Fall des § 5 Abs 3a in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte Tiroler Schischule bzw. Tiroler Skischule nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.

(10) Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Abs 3a die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Abs 4, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der fachlichen Befähigung (Abs 6, 6a oder 6b oder Verordnung nach Abs 6c) erteilen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, daß er eine Schischule als Schischulinhaber mindestens zehn Jahre betrieben hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über das Nachsichtsverfahren zu erlassen.

§ 6

Erteilung der Schischulbewilligung; Änderung des Namens von Schischulen

(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Schischulbewilligung ist dem Tiroler Schilehrerverband sowie der Gemeinde (den Gemeinden) und dem Tourismusverband (den Tourismusverbänden), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, zu übersenden.

(1a) Die Schischulbewilligung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs 2 lit e erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung der Schischulbewilligung, dass ein ordnungsgemäßer Schischulbetrieb unter Bedachtnahme insbesondere auf die Sicherheit der Gäste und Dritter nicht gewährleistet ist, so sind dem Schischulinhaber mit schriftlichem Bescheid nachträglich Auflagen vorzuschreiben. Wurde die Schischulbewilligung unter Auflagen erteilt, so sind erforderlichenfalls nachträglich andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Nachträgliche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(1b) In Bescheiden, mit denen eine Spartenschischulbewilligung erteilt wird, ist der Berechtigungsumfang festzulegen.

(1c) Im Fall des § 5 Abs 3a ist die Schischulbewilligung mit der Einschränkung zu erteilen, dass Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden darf. Beabsichtigt der Schischulinhaber in weiterer Folge die Verwendung von Lehrkräften, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, dass er die Erfordernisse nach § 5 Abs 2 lit e erfüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen dieser Erfordernisse zu prüfen. Sind diese erfüllt, so hat sie der Verwendung von Lehrkräften schriftlich zuzustimmen. Sind zur Erfüllung dieser Erfordernisse Auflagen oder Bedingungen erforderlich, so hat sie diese mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Sind die Erfordernisse nach § 5 Abs 2 lit e nicht erfüllt, so hat sie die Verwendung von Lehrkräften mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständig belegten Anzeige weder eine Zustimmung noch eine Untersagung, so dürfen Lehrkräfte verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber auf sein Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Abs 1a zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der die Schischulbewilligung erteilt wurde, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Schischulinhaberausweises zu erlassen. Er hat jedenfalls den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Schischulinhabers, den Namen der Schischule, die Bezeichnung des betreffenden Schischulgebietes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.

(4) Die beabsichtigte Änderung des Namens einer Schischule ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Name der Schischule hat den Erfordernissen nach § 5 Abs 9 zu entsprechen, widrigenfalls die Führung des neuen Namens mit schriftlichem Bescheid zu untersagen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige keine Untersagung, so darf der Name geführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den geänderten Namen der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.

(5) Der Inhaber einer Schischulbewilligung hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung des Schischulbüros und des Sammelplatzes unverzüglich schriftlich zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.

§ 38

Anerkennung von Schi- und Sportlehrerprüfungen im Rahmen der europäischen Integration

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des § 5 Abs 2a oder Abs 2a eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art 12 Abs 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn

a) diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des § 5 Abs 2a lit c Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ist oder

b) diese Ausbildung in einem der in der lit. a genannten Staaten im Sinn des Art 3 Abs 1 lit e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist oder

c) es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten nach Abs. 1, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 anzuerkennen, wenn er

a) diese Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs 1 lit a genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und

b) für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art 11 lit a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(2a) Begünstigte im Sinn der Abs 1 und 2 sind weiters Personen die über

a)eine Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 41 NAG,

b)eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG,

c) eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 NAG,

d)einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger nach § 47 NAG oder

e)eine Aufenthaltsbewilligung Studierender nach § 64 NAG

verfügen.

(3) Die Ausbildung bzw Prüfung im Sinn des Abs 1 oder Abs 2 lit b ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs 1 lit a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs 1 lit a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung nach Art 3 Abs 1 lit h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn

a) die Dauer seiner Ausbildung im Sinn des Abs 1 oder 2 lit b einschließlich der allgemeinen Schulausbildung weniger als neun Jahre beträgt oder

b) seine Ausbildung oder Prüfung in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, im Vergleich zur entsprechenden Ausbildung oder Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder

c) er im Fall des Abs 1 in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer ist, keine Ausbildung bzw Prüfung oder eine Ausbildung bzw Prüfung nur in dem in der lit b umschriebenen Umfang absolviert bzw abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.

(5) Die Ergänzungsprüfung nach Abs 4 hat in der Ablegung der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs 1 lit a genannten Staat oder einem Drittstaat Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Im Übrigen hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ergänzungsprüfung zu erlassen. § 18 Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(6) Die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung bzw. Prüfung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(7) In den Fällen des Abs 4 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art 15 Abs 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.

(8) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Prüfung, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs 3 dritter Satz im Original oder als Kopien anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

(10) Die auf Staaten im Sinn des Abs 1 lit a abstellenden Bestimmungen der Abs 1 bis 9 über bestimmte Ausbildungen bzw Prüfungen, die Ausübung einer Berufstätigkeit und die diesbezüglichen Nachweise gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder.

V.Erwägungen:

Die Beschwerde erweist sich als unberechtigt. Die Erstbehörde führt in ihrem Bescheid begründend aus, dass sich aus den vorgelegten Qualifikationsnachweisen zweifelsfrei ergebe, dass der Antragsteller jegliche Ausbildung wie auch Prüfung innerhalb Österreichs absolviert habe. Einen Großteil der Prüfungen (insbesondere Prüfung zum Langlauflehrer-Anwärter und Prüfung zum Langlauflehrer) habe der Antragsteller in Tirol nach den landesgesetzlichen Bestimmungen absolviert. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen habe die Durchlässigkeit von Ausbildungen und Berufszugangsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel. Die Anerkennung eine Ausbildung innerhalb desselben Mitgliedstaates sei nicht Gegenstand der Richtlinie. In diesem Zusammenhang habe der Landesgesetzgeber in den §§ 17 bis 35 des Tiroler Schischulgesetze die formellen Voraussetzungen für den Zugang zum Schi- und Sportlehrerberuf normiert. Mit § 37 leg cit sei weiters eine Anerkennung von sonstigen Ausbildungen und Prüfungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit vorgesehen. Schließlich sei mit § 38 leg cit eine Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen im Rahmen der europäischen Integration vorgesehen. Die Erstbehörde sei der Auffassung, dass im Anerkennungsverfahren nach § 38 TSSG lediglich die im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG umfassten Ausbildungen und Prüfungen anerkannt werden können. Der Gesetzgeber habe explizit eine Erweiterung des Kreises der Begünstigten über die Unionsbürger und die Staatsangehörigen von einer anderen EWR-Vertragsstaaten hinaus auf Staatsangehörige der Schweiz und auf Familienangehörige etc formuliert. Eine weitere „stillschweigende“ Erweiterung auf inländische Ausbildungen und Prüfungen können hier nicht anerkannt werden. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes werde von der Erstbehörde nicht geteilt. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass es dem Antragsteller freistehe, neben den formellen Zugangswegen eine Anerkennung nach § 37 TSSG zu beantragen. Nach dieser Bestimmung könne nach Maßgabe der Gleichwertigkeit eine Anerkennung ganz oder teilweise ausgesprochen werden. Im Falle einer teilweisen Anerkennung wäre eine Ergänzungsprüfung vorgesehen, ähnlich wie dies nach § 38 Abs 4 TSGG (Eignungsprüfung) der Fall sei. Da der Antragsteller somit keinerlei Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Mitgliedsstaat als Österreich erworben habe, sei die beantragte Anerkennung unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Überlegungen zu verweigern. Hinsichtlich des Antrags auf die Schuhbewilligung habe der Antragsteller die fachliche Befähigung nicht nachweisen können. Insofern sei auf die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen einzugehen gewesen.

Diese Erwägungen sind im Ergebnis überzeugend. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EuGH vom 12.09.2013, Zahl C-475/11 hinzuweisen, das unter anderem den Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2005/36 zitiert.

Dieser lautet:

„(3) Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.“

Darüber hinaus war die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Richtlinie bereits Gegenstand einer Petition an das Europäische Parlament (siehe hiezu CM/1029422DE.doc):

„Anmerkungen der Kommission:

Der geltende Rechtsakt der Union in Bezug auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der Europäischen Union ist die Richtlinie 2005/26/EG. Diese Richtlinie gilt jedoch lediglich für voll qualifizierte Fachkräfte, die ihre berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen, in dem sie ihre Qualifikation erworben haben, ausüben möchten, sofern der Aufnahmestaat Auflagen für die Ausübung des jeweiligen Berufs vorsieht. Folglich gilt die Richtlinie 2005/36/EG nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte wie im Falle der Petentin gegeben, über die portugiesische Qualifikationen verfügt und den Lehrerberuf in Portugal ausüben möchte.

Schlussfolgerung

Da im Falle der Petentin der grenzüberschreitende Bezug fehlt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hier nicht anwendbar ist. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist es daher nicht möglich, in diesem Fall eine Verletzung der Richtlinie durch die portugiesischen Behörden festzustellen.“

Bei § 38 TSSG geht es um die Umsetzung der genannten Richtlinie. Diese ist nicht anwendbar auf rein innerstaatliche Sachverhalte. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, ergeben sich aus den vorlegten Qualifikationsnachweisen, dass der Beschwerdeführer jegliche Ausbildung wie auch Prüfung innerhalb Österreichs absolviert hat. Einen Großteil der Prüfungen (insbesondere Prüfung zum Langlauflehrer-Anwärter und Prüfung zum Langlauflehrer) hat der Antragsteller sogar in Tirol nach den landesgesetzlichen Bestimmungen absolviert. Die Anerkennung einer Ausbildung innerhalb desselben Mitgliedstaates ist somit nicht Gegenstand der Richtlinie.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer zu Recht auf § 37 TSSG verwiesen. Danach steht ihm offen, neben den formellen Zugangsvoraussetzungen eine Anerkennung nach § 37 leg cit zu beantragen:

§ 37

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, nach den Curricula des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 176/2013 sowie des Ausbildungslehrganges nach § 10 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen die Ausbildungslehrgänge nach den §§ 17 Abs 1, 19 Abs 1, 21 Abs 1, 23 Abs 1, 25 Abs 1, 27 Abs. 1, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32a Abs. 1 als gleichwertig ersetzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung zum Schilehrer oder Sportlehrer nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildung mit einem der im Abs 1 genannten Ausbildungslehrgänge mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Prüfungen im Bereich des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002 und der Berg- und Schiführerprüfung nach § 11 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Prüfungen nach den §§ 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32 und 32b als gleichwertig ersetzen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Schilehrer- oder Sportlehrerprüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Prüfung mit einer der im Abs 3 genannten Prüfungen mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den gewerberechtlichen, den schulrechtlichen oder nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder eine nach den Vorschriften eines Landes oder anderen Staates erfolgreich abgelegte Prüfung nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Unternehmerprüfung mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

Ob die dort geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, war im Hinblick auf den begrenzten Antragsumfang ha nicht zu prüfen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Monica Voppichler-Thöni

(Richterin)

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