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LVwG-2015/34/0050-11•LVwG T LVwG-2015/34/0050-11
LVwG-2015/34/0050-11State Administrative CourtMay 22, 2015
Brechanlage, Siebanlage, abfallrechtlicher Geschäftsführer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des A S, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA, Adresse, gegen die Spruchpunkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend dreier Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
den Beschluss gefasst:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer nur eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 17 in Verbindung mit § 62 Abs 2a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 35/2012 bzw 97/2013 und 103/2013, in Verbindung mit Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 50/2012 bzw 33/2013, zur Last liegt und für diese Übertretung gemäß § 79 Abs 1 Z 17 und Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,00, bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit EUR 170,00 neu festgesetzt.
Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y A S GmbH, Adresse, zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft der in Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 verfügten Anordnung nicht nachgekommen ist, indem sie – wie im Zuge eines Lokalaugenscheins am xx.xx.xxxx festgestellt werden konnte – auf den Gsten Nr 33 und 34, beide GB ****, zwischengelagerte Abfälle mittels Brechanlage gebrochen und Siebanlage gesiebt hat, obwohl ihr mit Spruchpunkt 2. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol, bestätigt durch vorzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol, mangels einer aufrechten Betriebsanlagenbewilligung für ein Baurestmassenzwischenlager auf den genannten Grundstücken das Behandeln von dort zwischengelagerten Abfällen untersagt worden war.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde ****.
I.Verfahrensablauf:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde A S Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als Geschäftsführer der Y A S GmbH und sohin als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 idF BGBl I 33/2013 (kurz: VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Y A S GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass im Gemeindegebiet von R, auf der Gpn 39 und 34, KG ****, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedoch kurz vor dem xx.xx.xxxx
1. Zulieferungen von Bauschutt – welcher am xx.xx.xxxx im nordwestlichen Bereich des Baurestmasseaufbereitungslagers (Gpn 33 und 34, KG ****) gelagert wurde – an der ehemaligen Betriebsanlage übernommen wurde,
2. mit der auf der gegenständlichen Anlage situierten Brechanlage Betonbruch behandelt wurde,
3. mit der auf der gegenständlichen Anlage situierten Siebanlage Aufbereitungsarbeiten – somit Abfallbehandlungsarbeiten – durchgeführt wurden.
Diese Vorgänge widersprechen jedoch dem Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx zu GZ ****, wonach mangels einer aufrechten Betriebsanlagenbewilligung für das Baurestmassezwischenlager auf den Gpn 33 und 34, KG ****, ab Zustellung dieses Bescheides, jede Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) sowie das Behandeln von derzeit noch zwischengelagerten Abfällen untersagt wurde.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx zu GZ **** und § 79 Abs 1 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl 102 idF BGBl I 103/2013 (kurz: AWG 2002) begangen.“.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 79 AWG 2002 zu den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 850,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit jeweils 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
Dagegen erhob A S, vertreten durch RA, Adresse, mit am xx.xx.xxxx zur Post gegebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die außerordentliche Milderung der verhängten Strafe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baurestmassenzwischenlager mittlerweile vom Landeshauptmann von Tirol genehmigt worden sei, der Spruch des Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Bezeichnung der Brech- und Siebanlage nicht genüge und das Straferkenntnis unzureichend begründet worden sei.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx übermittelte der abfalltechnische Amtssachverständige mit E-Mails vom xx.xx.xxxx die von ihm anlässlich der Ortsaugenscheine am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx angefertigten Lichtbilder.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte einen Auszug aus dem Unternehmensregister und aus dem Vorstrafenregister des Beschwerdeführers, den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, das nicht rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und den Akt zum Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ein.
Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der Zeugen X und V statt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y A S GmbH (FN ****), die gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und -behandler ist. Abfallrechtlicher Geschäftsführer der Y A S GmbH ist X.
Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, traf der Landeshauptmann von Tirol von Amts wegen folgende Entscheidung:
„Gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 wird gegenüber der Y A S GmbH, Adresse,
1. die sofortige (ab Zustellung) Schließung der von ihr am xx.xx.xxxx auf Gst Nrn 33 und 34, beide GB ****, betriebenen Siebanlage, Marke „Powertrack 800“, sowie der Brechanlage, Marke „SBM Remax 1311/11“, verfügt und wird
2. mangels einer aufrechten Betriebsanlagenbewilligung für ein Baurestmassenzwischenlager auf den Gpn 33 und 34, GB ****, ab sofort (ab Zustellung) jede Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) sowie das Behandeln von derzeit dort noch zwischenlagernden Abfällen, untersagt.“.
Das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx zugestellt.
Anlässlich eines Ortsaugenscheins am xx.xx.xxxx auf den Gsten Nr 33 und 34, GB ****, stellte V Folgendes fest:
1. Im nordwestlichen Bereich des Gstes Nr 33 befanden sich die in Abbildung 1 ersichtlichen Haufen.
„im pdf ersichtlich“
Abbildung 1
Der hintere Haufen stammt möglicherweise aus einer Umlagerung von Bauschutt innerhalb der Gste Nr 33 und 34. Ob der vordere Haufen innerhalb der Gste Nr 33 und 34 umgelagert oder zugeliefert wurde, kann nicht festgestellt werden. Beim vorderen Haufen handelt es sich aber jedenfalls nicht um Bauschutt, sondern um Betonabbruch.
2. In etwa auf der Grenze zwischen den Gsten Nr 33 und 34 war die in Abbildung 2 ersichtliche Brechanlage situiert.
„im pdf ersichtlich“
Abbildung 2
Die Brechanlage war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am xx.xx.xxxx nicht in Betrieb.
Die beiden folgenden – in den Abbildungen 3 und 4 ersichtlichen – Lichtbilder fertigte V anlässlich eines Ortsaugenscheins am xx.xx.xxxx auf den Gsten Nr 33 und 34 an.
„im pdf ersichtlich“
Abbildung 3 Abbildung 4
Das Lichtbild vom xx.xx.xxxx (vgl Abbildung 2) und die Lichtbilder vom xx.xx.xxxx (vgl Abbildungen 3 und 4) zeigen dieselbe Örtlichkeit. Die in den Abbildungen 2 bis 3 ersichtlichen Metalle entstanden im Zuge der Brechung von auf den Gsten Nr 33 und 34 zwischengelagertem Betonabbruch mit der in Abbildung 1 ersichtlichen Brechanlage. Zumal sich der Haufen Metallabfälle im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx vergrößert hat, steht fest, dass in diesem Zeitraum Betonabbruch mit der Brechanlage gebrochen wurde.
3. Im westlichen Bereich des Gstes Nr 34 war die in Abbildung 5 ersichtliche Siebanlage situiert.
„im pdf ersichtlich“
Abbildung 5
Die Siebanlage war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am xx.xx.xxxx nicht in Betrieb.
Im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx wurden auf den Gsten Nr 33 und 34 zwischengelagerte Baurestmassen mit der Siebanlage gesiebt.
Die abfallrechtliche Genehmigung für die Anlage auf den Gsten Nr 33 und 34 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erteilt.
III.Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass die Y A S GmbH gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und -behandler ist, ergibt sich schon daraus, dass der Zeuge X abfallrechtlicher Geschäftsführer der Y A S GmbH ist. Im Übrigen wurde diese Tatsache nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Abbildung 1 in Kapitel II dieser Entscheidung stützen sich auf das Ermittlungsergebnis anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insgesamt konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die in Abbildung 1 ersichtlichen Haufen zugeliefert worden waren.
Die Feststellungen zu den Abbildungen 2 bis 4 in Kapitel II dieser Entscheidung ergeben sich aus der Darlegung des Zeugen V im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlung bestätigt, dass das in den Abbildungen ersichtliche Metall aus einem Brechvorgang stammt. Ein Vergleich der vom Zeugen V am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx angefertigten Lichtbilder zeigt eindeutig, dass sich der Haufen Metall vergrößert hat. Insofern ist nachvollziehbar, dass es im genannten Zeitraum zum Einsatz der Brechanlage gekommen ist. Dass bei Bedarf gebrochen wurde, hat auch der Zeuge X bestätigt.
Die Feststellungen zur Abbildung 5 in Kapitel II dieser Entscheidung stützen sich auf die Ausführungen des Zeugen V in seinem Bericht vom xx.xx.xxxx und der Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So hat er selbst bestätigt, dass eine (mobile) Siebanlage im Einsatz gewesen sei. Diese Verantwortung steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen X.
IV.Rechtslage:
A.Maßgebliche Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 35/2012 und 97/2013:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) (…)
(…)
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
(…)
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
(…)
17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 nicht nachkommt,
(…)
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
(…)“
B.Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in den Fassungen BGBl I Nr 103/2013 und 193/2013:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) (…)
(…)
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
(…)
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
(…)
17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, oder 10 nicht nachkommt,
(…)
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(…)“
C.Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den Fassungen BGBl I Nr 50/2012 und 33/2013:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
(…)
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)“
D.Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:
„Verbot der Verhängung einer höheren Strafe
§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.“
V.Rechtliche Erwägungen:
A.Beschluss:
Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die in Abbildung 1 dargestellten Haufen entgegen der Anordnung in Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zugeliefert worden wären.
Insofern war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
B.Erkenntnis:
Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde gegenüber der Y A S GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, mit Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, rechtskräftig eine Anordnung gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 verfügt. Dieser Anordnung ist die Y A S GmbH insofern nicht nachgekommen, als im Zeitraum von xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx auf den Gsten Nr 33 und 34, beide GB ****, zwischengelagerte Abfälle gebrochen und gesiebt wurden. Das Brechen und Sieben von Abfällen stellt eine Abfallbehandlung im Sinne des § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 dar. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer für Übertretungen der Y A S GmbH einzustehen. Dieser hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht (vgl VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Aufgrund der in Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, verfügten Anordnung gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002, ergibt sich zweifelsfrei, dass das Behandeln von auf den Gsten Nr 33 und 34, beide GB ****, zwischengelagerten Abfällen generell verboten ist. Gemäß der Verhandlungsschrift vom xx.xx.xxxx, Zl ****, lag nur ein Abtransportieren ohne Behandlung im Sinne der Behörde. Insgesamt wurde der verfügten Anordnung mit Wissen und Wollen nicht nachgekommen, sodass zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.
Die Bestrafung zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Tatsächlich liegen aber nicht zwei Verwaltungsübertretungen, sondern nur eine Verwaltungsübertretung vor.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses – zu Recht – davon ausgegangen ist, dass die Y A S GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, trotzdem aber nicht den in § 79 Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige vorgesehenen höheren Strafrahmen angewendet hat. Vor der Novelle BGBl I Nr 103/2013 betrug die Mindeststrafe bei einer Übertretung des § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 bei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätigen EUR 3.636,00. Seit Inkrafttreten vorzitierter Novelle am 21.06.2013 beträgt die diesbezügliche Mindeststrafe EUR 4.200,00.
Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 ist durchaus erheblich und darin gelegen, dass eine konkrete behördliche Anordnung gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 nicht befolgt wurde, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam gegenüber der Behörde sanktioniert wird.
Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y A S GmbH bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.000,00. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines (belasteten) Grundstückes und sorgepflichtig für zwei Kinder. Insgesamt ist zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die belangte Behörde hat zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 850,00 verhängt. In seinem Erkenntnis vom 08.10.1992, 90/19/0521, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegt, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen, wenn die Berufungsbehörde das gesamte, dem Beschuldigten im Straferkenntnis angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von drei Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung angenommen wird. Im Lichte dieser Judikatur wird über den Beschwerdeführer insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.700,00 verhängt. Wenngleich § 79 Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 eine Mindeststrafe für gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige in Höhe von EUR 3.636,00 bzw 4.200,00 vorsieht, ist dem Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer höheren Geldstrafe als EUR 1.700,00 infolge § 42 VwGVG verwehrt.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens waren entsprechend anzupassen.
Mangels Vorliegens von Milderungsgründen liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG aus.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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