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LVwG-2015/34/1311-5•LVwG T LVwG-2015/34/1311-5
LVwG-2015/34/1311-5State Administrative CourtJun 16, 2015
Rechtsmittel, Strafhöhe, Geldstrafe angemessen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des A B, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.04.2015, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.04.2015, Zl *****, A B am 08.05.2015 zugestellt, wurde A B Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben zu verantworten, dass die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2010, Geschäftszahl *****, unter Spruch A: Punkt IV. 2. vorgeschriebene Nebenbestimmung nicht erfüllt worden ist, da das gemäß Nebenbestimmung Spruch A: Punkt IV. 2. geforderte Bestandsoperat in 3-facher Ausfertigung, welches mit der Fertigstellungsanzeige der Bezirkshauptmannschaft C vorzulegen gewesen wäre (die Fertigstellungsanzeige erfolgte nach Aufforderung vom 22.06.2011 am 01.07.2011), erst am 22.08.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft C einlangte, obwohl die Anlage bei sonstigem Verlust des Wasserbenutzungsrechtes bis längstens Ablauf des 31.05.2011 fertig zu stellen gewesen wäre (Nebenbestimmung Spruch A: Punkt IV. 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2010, Geschäftszahl *****).
Dies ergibt sich aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2010, Zahl *****, aus den Überprüfungsberichten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen des Baubezirksamtes D vom 08.08.2013, Geschäftszahl *****, und vom 13.01.2014, Geschäftszahl *****.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 137 Abs 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz (WRG) BGBl Nr 215/1959 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Spruch A: Punkt IV. 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2010, Geschäftszahl *****.“.
Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft C wie folgt aus:
„[…]
Für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung ist vorsätzliches Verhalten nicht erforderlich, sondern es reicht bereits Fahrlässigkeit aus. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt.
[…]
Als mildernd konnte Ihre einschlägige Unbescholtenheit gewertet werden. Das Ermittlungsverfahren hat keine Erschwerungsgründe vorgebracht.
Zudem ist die Behörde mangels Angaben von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG 1991 sind nur gegeben, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im Hinblick auf die Tatsache, dass im vorliegenden Fall nicht von einem geringfügigen Verschulden, sowie – schon allein im Hinblick auf die Beispielsfolgen – nicht von einer geringen Bedeutung und Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann, konnte von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden. Die Notwendigkeit der Bestrafung ergibt sich im gegenständlichen Fall insbesondere aus general- und spezialpräventiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes.“.
Infolge des vorzitierten Straferkenntnisses übermittelte A B die E-Mail vom 18.05.2015.
Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft C über ein Telefonat mit A B am 21.05.2015 geht hervor, dass die E-Mail vom 18.05.2015 nur als Rechtfertigung / Stellungnahme und nicht als Rechtsmittel gegen das vorzitierte Straferkenntnis zu werten sei und A B die Einbringung einer Beschwerde gegen die Strafhöhe in Aussicht gestellt habe.
Mit E-Mail vom 26.05.2015 ersuchte A B um Reduzierung des hohen Betrages auf ein Minimum bzw gänzliche Stornierung.
Mit Schreiben vom 27.05.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft C das Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 02.06.2015 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol A B darüber, dass es davon ausgehe, dass die E-Mail vom 26.05.2015 ein Rechtsmittel gegen die Höhe der mit vorzitiertem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe darstelle und forderte ihn um Mitteilung binnen zwei Wochen auf, sofern diese Auffassung nicht richtig ist. Gleichzeitig forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol A B zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten auf.
Mit E-Mail vom 09.06.2015 teilte A B mit, dass es wohl so sein werde, dass er die Strafe wegen der verspäteten Lieferung der Operate zahlen müsse. Er gab an, dass er Installateurmeister in Pension sei, sich sein Nettoeinkommen auf ca EUR 2.000,00 belaufe, er seit August 2014 keine Sorgepflichten mehr habe, das Vermögen seiner Tochter übergeben habe und noch Schulden in Höhe von EUR 120.000,00, die er bis zum Jahr 2020 tilgen müsse, habe.
Rechtliche Erwägungen:
Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 26.05.2015 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.04.2015, Zl *****, richtet sich nicht gegen den Ausspruch über die Schuld, sondern nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begehrt wurde die Reduzierung der Strafe auf ein Minimum bzw deren gänzliche Stornierung. Rechtssache im vorliegenden Verfahren ist daher nur der Ausspruch über die Strafe des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu prüfen ist, die in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist.
Für dieses Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die im vorzitierten Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung begangen hat, indem er die in Spruchpunkt A./IV./2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2010, Zl *****, vorgeschriebene Nebenbestimmung, wonach ein Bestandsoperat in 3-facher Ausfertigung vorzulegen ist, zumindest bis zum 22.08.2014 nicht erfüllt hat.
Gemäß § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, bei Uneinbringlichkeit 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die in § 19 VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruchs beigefügt werden. Als normative Aussprüche der Behörde sind Nebenbestimmungen einzuhalten. Dass der Beschwerdeführer das Bestandsoperat in 3-facher Ausfertigung entgegen der im vorzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vorgeschriebenen Nebenbestimmung nicht vorgelegt hat, ist folglich nicht unerheblich.
Milderungsgründe sind im Verfahren entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht hervorgekommen. Nur eine absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl VwGH 01.07.1991, 90/10/0211). Für den Beschwerdeführer scheint in der Strafevidenz aber zumindest eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 auf.
Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer mehrmals von der belangten Behörde aufgefordert wurde, ein Bestandsoperat in 3-facher Ausfertigung vorzulegen, ist entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht von Fahrlässigkeit, sondern von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit E-Mail vom 09.06.2015 die oben wiedergegebenen Angaben gemacht. Insgesamt ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.06.1985, 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig.
Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Bewilligungsinhabern aufzuzeigen, dass die Erfüllung von in Bescheiden vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zwingend erforderlich ist.
Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering (vgl § 45 Abs 1 Z 4 VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat.
Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu ca drei Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal nicht bloß von Fahrlässigkeit, sondern von bedingtem Vorsatz auszugehen war und nicht etwa ein Milderungsgrund vorliegt, ist die verhängte Geldstrafe trotz der zu Unrecht herangezogenen spezialpräventiven Gründe angemessen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs 3 Z 2 und 3 VwGVG abgesehen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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