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LVwG-2014/19/1262-3•LVwG T LVwG-2014/19/1262-3
LVwG-2014/19/1262-3State Administrative CourtJul 8, 2015
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, wassergesättigter Boden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Ort Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.3.2014, ***, soweit sich diese auf Spruchpunkt B.)1.) des genannten Straferkenntnisses bezieht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, Spruchpunkt B.)1.) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 6.3.2014, ***:
Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige des Landesumweltanwalts von Tirol vom 5.7.2013. In dieser Anzeige wurde Herr D D, B B, als Verantwortlicher dafür bezeichnet, auf dem Gebiet C, Grundstücke Nr **8/1 und **8/8, KG Z, regelmäßig Gülle aufgebracht zu haben, so auch am 21.06.2013. Hierzu wurden zwei Lichtbilder übermittelt. Des Weiteren sei seit mehreren Jahren am unteren Ende des Gebietes C in einer Senke ein Entwässerungsrohr vergraben. Dieses Entwässerungsrohr diene auch der Ableitung von Regenwasser vom Dach des neuen Kuhstalles in Richtung Hauptstraße. Vor der Oberflächenentwässerung habe sich bei Regen stets Wasser in der Senke gesammelt, dies sei jedoch seit den Baggerarbeiten nicht mehr der Fall. Vor der Düngung und der Entwässerung sei im Gebiet C auch ua Knabenkraut gewachsen, diese Pflanzen seien allerdings in den letzten Jahren zunehmend von Hahnenfuß und anderen Gräsern verdrängt worden. Auch das Moos habe vor 3-4 Jahren im Frühling lila geblüht, nunmehr blühe es nur noch vereinzelt.
Im Frühjahr 2013 seien außerdem Baggerarbeiten im Bereich des Grundstücks Nr **3/1, KG Z, vorgenommen worden. Dabei seien zahlreiche Bäume und Sträucher von den Feldern entfernt worden. Ein Teil dieser umgeschnittenen Bäume sei vor dem alten Bauernhaus zwischengelagert worden.
Auch hierüber sind der Anzeige zwei Lichtbilder beigelegt.
Außerdem seien im gesamten Bereich des Grundstücks Nr **3/1 am 22.06.2013 um ca 20:00 Uhr Bodenunebenheiten mit einer Art Fräse oder Kultivator für den Traktor beseitigt worden.
Mit E-Mail vom 31.7.2013 wurde von der Landesumweltanwaltschaft Tirol eine weitere Anzeige übermittelt, wonach am 29.07.2013 um ca 21:00 Uhr erneut reichlich Gülle auf dem Gebiet C ausgebracht worden sei. Auch dieser Anzeige wurden 4 Lichtbilder beigelegt.
Nachdem der belangten Behörde anlässlich einer gegenüber Herrn D D erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung mitgeteilt worden war, dass nunmehr nicht mehr Herr D D den gegenständlichen Hof bewirtschafte, sondern dieser im Jahr 2011 an A A, Adresse 1, Ort Z, übergeben worden sei, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert.
Nachdem eine solche Rechtfertigung trotz Fristverlängerung nicht bei der Behörde einlangte, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
A.)Herr A A, Adresse 1, Ort Z, hat es zu verantworten, dass zumindest vor dem 09.10.2013 auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, eine Gehölzgruppe entfernt wurde, obwohl gem. § 6 lit. i TNSchG 2005 außerhalb von geschlossenen Ortschaften die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt.
B.)Herr A A, Adresse 1, Ort Z, hat es weiters zu verantworten, dass auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr. **8/1 und **8/8, beide KG Z, welche laut Biotopkartierung ein Gebiet C darstellt und sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet,
1. )am 21. Juni 2013 sowie am 29. Juli 2013 im genannten Gebiet C Gülle aufgebracht wurde, obwohl gem. § 4 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 ein Düngen mit stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten Böden nicht zulässig ist.
2. )durch das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln am 21.Juni.2013 sowie am 29. Juli 2013 auf das genannte Gebiet C, in welchem wild wachsende Pflanzenarten im Sinne der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (z.B. Geflecktes Knabenkraut) vorkommen, den Standort von Pflanzen solcher Art behandelt, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, obwohl dies gem. § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verboten ist und eine entsprechende Ausnahmebewilligung nicht vorliegt.
3. )zumindest vor dem 21.06.2013 im genannten Gebiet C, welches außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, Grabungsarbeiten durchgeführt wurden, obwohl gem. § 9 lit. b und e TNSchG 2005 das Ausbaggern sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen und eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach:
Zu A.)§ 6 lit. i iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgF
Zu B.)1.)§ 4 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 iVm § 55p und § 137 Abs. 1 Z. 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF
Zu B.)2.)§ 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006 idgF iVm. § 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgF
Zu B.)3.)§ 9 lit. b und e iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Zu A.) 500,00
Zu B.) 1.) 360,00
Zu B.) 2.) 500,00
Zu B.) 3.) 500,00
Gemäß:
§ 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgF
§ 137 Abs. 1 Z. 15 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF
§ 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Natur-schutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgF
§ 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idgF
Ersatzfreiheitsstrafe:
6 Stunden
33 Stunden
6 Stunden
6 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 186,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2046.00“
Hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständlichen Übertretung zu B.)1.) nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus:
Zu Spruchpunkt B.)1.):
(…)
Aufgrund der Anzeigen vom 05.07.2013 und 31.07.2013 sowie den beigelegten Lichtbildern steht für die erkennende Behörde fest, dass der Beschuldigte am 21.06.2013 und am 29.07.2013 im Gebiet C, das sich auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr **8/1 und **8/8, beide KG Z, befindet und in der Biotopkartierung auch als solches ausgewiesen ist, Gülle, sohin ein stickstoffhältiges Düngemittel, aufgebracht hat. Dies ist eindeutig auf den mitgelieferten Lichtbildern erkennbar. Da es sich bei dem Gebiet C zweifellos um einen wassergesättigten Boden handelt, da dieses Gebiet auch in der Biotopkartierung aufscheint und als Feuchtgebiet zu qualifizieren ist, ist das Ausbringen von Gülle hierauf nicht gestattet.
(…)
Mit der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, und dies im Hinblick auf Spruchpunkt B)1. im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei richtig, dass er am 21.06.2013 und am 29.07.2013 die beiden Gst Nr **8/1 und **8/8, beide KG Z, landwirtschaftlich genutzt habe. Dabei habe er natürlichen Wirtschaftsdünger des von ihm bewirtschafteten Bauernhofes „B B“ auf den Gst Nr **8/1 und **8/8 aufgebracht. Die Aufbringung sei jedoch nicht auf wassergesättigtem Boden erfolgt. Weder sei der natürliche Wirtschaftsdünger auf den von der Behörde vermeintlich als Feuchtgebiet angesehenen Flächen aufgebracht worden noch habe es sich bei den Flächen, auf denen er Dünger aufgebracht habe, um einen wassergesättigten Boden gehandelt. Das Gegenteil sei der Fall. Die Düngung am 21.06.2013 und am 29.07.2013 sei am Ende einer Trocken- und kurz vor einer Schlechtwetter- bzw Regenperiode erfolgt. Die Ausbringung sei daher bewusst vor Einlangen einer Schlechtwetterfront erledigt worden, um damit eine bessere Wirkung des Wirtschaftsdüngers auf die Düngung des Bodens erzielen zu können.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein naturkundliches Gutachten eingeholt. Darin sollte die Aktualität der im gegenständlichen Fall relevanten Biotopkartierung geprüft werden. Außerdem sollte die Plausibilität der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung dahingehend überprüft werden, ob hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Flächen ein Feuchtgebiet/Gebiet C, vorkommt oder vorgekommen ist.
Mit Gutachten vom 9.10.2014, ***, führte der naturkundliche Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde Z im Jahr 2011 die Biotopkartierung erneuert habe, und diese noch nicht freigegebene Kartierung korrekt sei. Das in der ursprünglichen Biotopkartierung beschriebene Feuchtgebiet sei zwar stark degeneriert, allerdings immer noch als Feuchtgebiet erkennbar.
Am 03.12.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei diesbezüglich die Rechtssachen zu den Akten *** und *** gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Dort wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein schriftliches Beschwerdevorbringen. Im Übrigen wurde im Rahmen einer Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen dessen Gutachten vom 9.10.2014 erörtert.
II. Rechtliche Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wird angelastet, gegen § 4 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) verstoßen zu haben.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.“
Nach Abs 3 dieser Bestimmung ist wassergesättigt ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
Der naturkundliche Amtssachverständige führte im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung aus, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die jedenfalls seit dem Jahr 1996 eingetretene Beeinträchtigung des Feuchtgebietes durch Maßnahmen des Beschwerdeführers verursacht wurde. Insbesondere sei aus den der verfahrenseinleitenden Anzeige beigeschlossenen Lichtbildern nicht klar zu erkennen, ob der Beschwerdeführer auch im Feuchtgebiet Gülle ausgebracht hat. Zur Frage, ob die Existenz eines Feuchtgebietes das Vorhandensein eines wassergesättigten Bodens voraussetze, führte der Amtssachverständige aus, dass für ein Feuchtgebiet ein wassergeprägter Boden Voraussetzung sei. Inwiefern Wassersättigung im Sinne des Aktionsprogramms Nitrat 2012 Voraussetzung für das Vorhandensein eines Feuchtgebietes sei, könne er nicht beurteilen. Es gebe auch in Feuchtgebieten Perioden, in denen in diesem Bereich der Boden nicht wassergesättigt ist, wie zB bei Trockenperioden im Hochsommer.
Insofern erachtet das Landesverwaltungsgericht zum einen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig, wonach dieser ein ausreichend großes Güllebecken habe, daher kein Druck hinsichtlich der Gülleausbringung bestehe und er immer darauf Bedacht gewesen sei, die Grenzen des Feuchtgebietes bei der Düngung nicht zu überschreiten. Der Umstand, dass die Gülleausbringung auf Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist, erfolgt ist, ist auch aus dem Grund nicht erweislich, da es in Feuchtgebieten Perioden gibt, in denen der Boden nicht wassergesättigt ist, zB bei Trockenperioden im Hochsommer.
Insgesamt lässt sich somit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass der Beschwerdeführer stickstoffhältige Düngemittel auf wassergesättigtem Boden im Sinne des Aktionsprogramms Nitrat 2012 aufgebracht hat. Daher war Spruchpunkt B.)1.) aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.
3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)
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