LVwG T LVwG-2015/44/1479-3

LVwG-2015/44/1479-3State Administrative CourtJul 13, 2015

Regest

Präklusion, wasserrechtliche Überprüfung, Dienstbarkeit<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/44/1479-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.1479.3

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt AB, dieser wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CE, Adresse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.04.2015, Zahl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 12.11.2013 hat die Gemeinde D. um die wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.03.2011, Zahl ****, wasserrechtlich bewilligten neuen Hochbehälter und Adaptierungen am Ortsnetz der Wasserversorgungsanlage D. angesucht. In dem in der Folge durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren hat die Agrargemeinschaft A. als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes Nr 1234, KG D., unbestritten keine Einwendungen erhoben.

Mit Bescheid vom 02.04.2015, Zahl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Änderungen in der Ausführung der mit Bescheid vom 28.03.2011 wasserrechtlich bewilligten Anlage gemäß § 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nachträglich bewilligt und die Anlagen gemäß § 121 WRG 1959 wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Gegen diesen am 13.04.2015 zugestellten Bescheid hat die Agrargemeinschaft A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt AB, dieser wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CE, mit Schreiben vom 08.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu die Sache an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wasserrechtsbehörde die Beschwerdeführerin nicht auf die Folgen unterlassener Einwendungen bezüglich der Rechtsfolgen des § 111 WRG 1959 hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass es im durchgeführten Verfahren lediglich um die wasserrechtliche Genehmigung der Anlage, nicht aber um zivilrechtliche Aspekte gegangen sei. Die Wasserrechtsbehörde wäre verpflichtet gewesen, im Falle einer Inanspruchnahme von Fremdgrundflächen auf die Rechtsfolgen des § 111 WRG 1959 hinzuweisen. Abgesehen davon würden auch die Voraussetzungen für § 111 Abs 4 WRG 1959 gar nicht vorliegen, da die Grundflächen der Beschwerdeführerin in einem erheblichen Ausmaß beansprucht würden.

Das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 22.06.2015, Zahl LVwG-2015/44/1479-2, die öffentliche Bekanntmachung für die mündliche Verhandlung vom 13.08.2014 samt dem Anschlagsvermerk der Gemeinde D., die Kundmachung für diese Verhandlung samt Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin und das Verhandlungsprotokoll vom 13.08.2014 samt Teilnehmerliste zur Kenntnis gebracht und auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Schreiben vom 06.07.2015 geäußert und die unterlassene Einwendung nicht bestritten. Sie hat jedoch argumentiert, dass die Behörde gemäß § 13a AVG verpflichtet gewesen wäre, die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen anzuleiten. Insbesondere hätte sie über die Folgen des § 111 WRG 1959 aufklären müssen. Im gesamten Verfahren sei nicht darauf hingewiesen worden, dass aufgrund dieser Bestimmung auch zivilrechtliche Grundlagen Gegenstand des Verfahrens seien. Die unvertretene Beschwerdeführerin sei daher der Meinung gewesen, dass es im Verfahren nur um die verwaltungsbehördliche Genehmigung gegangen sei; daher habe sie auch keine Einwendungen erhoben. Die Behörde hätte mit den Parteien auch den Sachverhalt ausführlich erörtern müssen und klären müssen, inwiefern der Grund und Boden der Beschwerdeführerin tatsächlich in Anspruch genommen wird. Stattdessen sei die Wasserrechtsbehörde einfach davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin unerheblich sei. Wäre die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen und hätte die Beschwerdeführerin das Ausmaß der Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und die Konsequenzen der unterlassenen Einwendung im Hinblick auf § 111 WRG 1959 gekannt, hätte sie jedenfalls Einwendungen erhoben.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.03.2011, Zahl ****, wurde der Gemeinde D. die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung des Hochbehälters „D.“, des Hochbehälters „B.“ und für Adaptierungen am Ortsnetz der Wasserversorgungsanlage D. erteilt. Sowohl der neue Hochbehälter „D.“ mit 1.000 m3 Nutzinhalt als auch der neue Hochbehälter „B.“ mit 25 m3 Nutzinhalt sind auf dem knapp 500 ha großen Grundstück Nr 1234, KG D., der Beschwerdeführerin situiert. Im Gegenzug sollte der Hochbehälter „K.“, der ebenfalls auf dem Grundstück Nr 1234 liegt, entfernt werden. Für die neuen Hochbehälter, Leitungen und Bauhilfswege wurde eine unbefristete Rodungsbewilligung für insgesamt 829 m2 auf dem Grundstück Nr 1234 erteilt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.04.2010 hat die Beschwerdeführerin zu diesem Vorhaben ausdrücklich erklärt, dass kein Einwand gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben wird. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2011, der Verhandlungsschrift Zahl ****, und einem aktuellen Grundbuchauszug.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 hat die Gemeinde D. um die wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid vom 28.03.2011 wasserrechtlich bewilligten Anlagen angesucht. Dem eingereichten Kollaudierungsoperat zufolge wurde das mit Bescheid vom 28.03.2011 bewilligte Vorhaben auf dem Grundstück Nr 1234 insofern geändert ausgeführt, als der Hochbehälter „B“ nicht als Fertigteilbehälter mit 25 m3, sondern in Ortbeton mit einem Speichervolumen von 38 m3 errichtet wurde. Damit war auch eine geänderte Einbindung ins Leitungsnetz verbunden. Außerdem soll der ursprünglich nur temporär vorgesehene Zufahrtsweg zum Hochbehälter „B.“ dauerhaft erhalten bleiben. Für die Erhaltung dieses Weges wurde bereits die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.10.2012, Zahl ****, eingeholt. Schließlich soll der Hochbehälter „K.“ nun doch erhalten bleiben. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Kollaudierungsoperat von DI GF vom 28.10.2013.

Am 13.08.2014 fand bezüglich des Antrages vom 12.11.2013 eine mündliche Verhandlung der Wasserrechtsbehörde statt. Die Anberaumung dieser Verhandlung erfolgte durch Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2014, Zahl ****, angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde D. vom 04.08.2014 bis 13.08.2014, sowie durch die am 01.08.2014 per Rsb-Brief der Beschwerdeführerin A. zugestellten Kundmachung vom 30.07.2014, Zahl ****. In der Öffentlichen Bekanntmachung und der Kundmachung wurden die im Kollaudierungsoperat angeführten Änderungen gegenüber dem Bescheid vom 28.03.2011 beschrieben; zudem wurde darauf hingewiesen, dass das eingereichte Kollaudierungsoperat zur Einsicht bei der Wasserrechtsbehörde und bei der Gemeinde aufliegt. Ausdrücklich wurde auch auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen. Zu Beginn der Verhandlung am 13.08.2014 machte die Wasserrechtsbehörde zusätzlich mündlich auf die Präklusionsfolgen aufmerksam. Für die Beschwerdeführerin war während der Verhandlung Herrn WA anwesend. Die Beschwerdeführerin hat weder während der Verhandlung am 13.08.2014 noch bis zur Erlassung des Bescheides vom 02.04.2015 bei der Wasserrechtsbehörde eine Einwendung erhoben. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Wasserrechtsbehörde (insbesondere aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 30.07.2014 samt dem Anschlagsvermerk der Gemeinde D., der Kundmachung vom 30.07.2014 samt Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin vom 01.08.2014 und dem Verhandlungsprotokoll vom 13.08.2014 samt der Teilnehmerliste). Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:

„§ 13a.

Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“

„§ 41

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“

„§ 42

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

( … )

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

( … )“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt:

„Mündliche Verhandlung

§ 107.

(1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs 1 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendung). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

( … )“

„Inhalt der Bewilligung

§ 111.

( … )

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

( … )“

IV.Erwägungen:

Die Wasserrechtsbehörde hat die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Grundstückes, das durch die beantragte Anlage in Anspruch genommen werden soll, gemäß § 107 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen. Gemäß § 42 Abs 2 AVG genügt die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber „Präklusion“ eintreten kann (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332). Für die in § 42 Abs 1 AVG angesprochene Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) ist also entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs 2 AVG erhalten hat. Gemäß § 41 Abs 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt. Nur wenn die Anberaumung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden. Nachdem der Beschwerdeführerin die Kundmachung 12 Tage vor der Verhandlung zugestellt wurde, die Beschwerdeführerin keine Vertagung der Verhandlung beantragt hat, für die Beschwerdeführerin Herr WA an der Verhandlung teilgenommen hat und die Rechtzeitigkeit der Ladung auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurde, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit ausreichend war. Schließlich ist auch die Frage der Grundinanspruchnahme durch die geänderte Bauausführung nicht so komplex, dass die zur Verfügung gestandene Frist als zu kurz bemessen angesehen werden könnte.

Die Kundmachung hat den Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Aus der Kundmachung ist hervorgegangen, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück von der geänderten Ausführung der Anlage betroffen ist. Zudem ist in der Kundmachung darauf hingewiesen worden, dass die Kollaudierungsunterlagen zur allgemeinen Einsicht bei der Wasserrechtsbehörde und bei der Gemeinde aufliegen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung noch während der Verhandlung – und auch nicht in den ca. 7½ Monaten zwischen der mündlichen Verhandlung und der Bescheiderlassung – bei der Wasserrechtsbehörde Einwendungen erhoben, obwohl in der Kundmachung dem Gesetz entsprechend auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden war. Zusätzlich hat die Wasserrechtsbehörde zu Beginn der Verhandlung mündlich auf die Präklusionsfolgen aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass sie allfällige Einwendungen bis zum Schluss der Verhandlung erheben muss, widrigenfalls sie ihre Parteistellung mit dem Ende der mündlichen Verhandlung gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert.

Festzuhalten ist dabei, dass der Obmann die beschwerdeführende Agrargemeinschaft gemäß § 5 Abs 2 ihrer – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden – Satzung vom 14.11.1997, Zahl ****, nach außen vertreten hat; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterlegen sind, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Gemäß § 12 dieser Satzungen haben alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten waren, zum Wirkungskreis des Ausschusses gehört. Die Entscheidung über die Zustimmung oder die Verweigerung zur dauernden Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken, die durch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs 4 WRG 1959 bewirkt wird, ist gemäß der agrargemeinschaftlichen Satzung weder dem Obmann noch der Vollversammlung zugeordnet gewesen und ist daher dem Ausschuss der Beschwerdeführerin oblegen. Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses wäre der Obmann somit nach § 5 Abs 2 der Satzung gar nicht in der Lage gewesen, rechtswirksam eine entsprechende Einwendung für die Beschwerdeführerin zu erheben (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245). Zumal der agrargemeinschaftliche Ausschuss gemäß § 10 Abs 2 der Satzung vom Obmann nach Bedarf, spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag, einzuberufen gewesen wäre, ist dem Obmann nach Zustellung der Kundmachung am 01.08.2014 bis zur Verhandlung am 13.08.2014 auch ausreichend Zeit zur Einholung eines entsprechenden Beschlusses zur Verfügung gestanden.

Zum Beschwerdevorbringen der ungenügenden Rechtsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG nicht so weit geht, dass Parteien zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssten (VwGH 18.10.1999, 98/17/0364). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde den unvertretenen Beteiligten gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten. Zudem sind Beteiligte lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben, da auch die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann. Daraus folgt, dass die Rechtsfolgenbelehrung und Verhaltensanleitung fortlaufend, dh immer nur in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 6 und 7). Genau dieser Verpflichtung ist die Wasserrechtsbehörde in Bezug auf die unterlassene Einwendung der Beschwerdeführerin ausreichend nachgekommen, indem sie sowohl schriftlich in der Kundmachung als auch mündlich in der Verhandlung ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen hingewiesen hat. Über die konkreten materiellen Rechtsfolgen, die sich aus dem im Verfahren festgestellten Sachverhalt ergeben, musste sie jedoch nicht aufklären, zumal dies der rechtlichen Würdigung im verfahrensbeendenden Bescheid vorbehalten ist.

Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Wasserrechtsbehörde die Beschwerdeführerin darüber hätte aufklären müssen, dass es im durchgeführten Verfahren nicht nur um eine verwaltungsbehördliche Genehmigung, sondern auch um zivilrechtliche Aspekte gegangen sei, ist unzutreffend. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nämlich – wie sich bereits aus der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei ergeben hat – ausschließlich ein öffentlich rechtlicher Abspruch nach dem WRG 1959. So handelt es sich insbesondere auch bei dem Rechtsinstitut des § 63 lit b iVm § 111 Abs 4 WRG 1959 um keine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich rechtliche Dienstbarkeit.

Überhaupt kann das Argument mangelnder Information nicht nachvollzogen werden. Bereits in der der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.08.2014 zugestellten Kundmachung wurden die gegenüber dem Bescheid vom 28.03.2011 geänderten Bauausführungen und die jeweils betroffenen Grundstücke angeführt. Zudem wurde das eingereichte Kollaudierungsoperat mit genauen Plänen zur Einsichtnahme aufgelegt; gegebenenfalls wäre also dem Obmann oder anderen Mitgliedern der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einsicht in die Pläne offen gestanden. Schließlich wäre auch in der mündlichen Verhandlung am 13.08.2014 ausreichend Gelegenheit gewesen, sich über das beantragte Projekt zu informieren. Gerade in einer Verhandlung soll die Verwaltungssache ja umfassend erörtert werden. Es entspricht folglich dem Zweck einer Verhandlung, dass ausgiebig diskutiert wird. Gemäß der Verhandlungsschrift hat sich der für die Beschwerdeführerin anwesende WA aber gar nicht zu Wort gemeldet. Somit erübrigte sich für die Wasserrechtsbehörde eine Anleitung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer Stellungnahme, die die Verweigerung der Grundinanspruchnahme klar zum Ausdruck gebracht hätte (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass bereits in der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung der ausdrückliche Hinweis enthalten war, dass ein Vertreter einer Partei bevollmächtigt und mit der Sachlage vertraut sein muss. Der Verhandlungsschrift vom 13.08.2014 kann aber nicht entnommen werden, ob der für die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung anwesende WA über eine ausreichende Vertretungsvollmacht verfügt hat und somit überhaupt in der Lage gewesen wäre, wirksame Einwendungen für die Beschwerdeführerin zu erheben. Zumal er jedoch ohnehin keine Stellungnahme abgegeben hat, ist die Frage des Vorliegens einer ausreichenden Vollmacht nicht weiter relevant.

Nach dem Vorgesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine ihr zurechenbare Erklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.09.2012, 2012/07/0124, in einem völlig gleich gelagerten Fall ausgeführt hat, stellt sich allerdings die Frage, ob die Bestimmungen des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung auch dort anzuwenden sind, wo es – wie im Beschwerdefall – um einen Zugriff auf das Eigentum geht. Dazu gibt es bisher keine ausdrückliche Rechtsprechung und die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung. Während Hengstschläger/Leeb einen Verlust der Parteistellung auch in diesen Fällen annehmen (AVG, 2. Teilband, Rz 27-29), verneinen ihn Wiederin (in: Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 38ff) und Thienel/Schulev-Steindl (Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 168). Das Problem sehen die letztgenannten Autoren darin, dass die Durchsetzung eines Bescheides, mit dem einem Grundeigentümer Verpflichtungen (Duldungspflichten) auferlegt werden, nur ihm gegenüber möglich ist und, dass er daher auch Adressat eines entsprechenden Titelbescheides sein muss.

Die beantragte Änderung in der Ausführung des mit Bescheid vom 28.03.2011 bewilligten Projektes sieht unter anderem auch die Inanspruchnahme eines Grundstückes der Beschwerdeführerin vor. Die Wasserrechtsbehörde ist offenbar davon ausgegangen, dass es sich um einen Fall des § 111 Abs 4 WRG 1959 handelt. Nach dieser Bestimmung ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen, sofern sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist.

§ 111 Abs 4 WRG 1959 stellt aber keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden (VwGH 28.02.1996, 95/07/0176). Wann und wie lange in einem Verfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).

Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG 1959 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 11.07.1996, 96/07/0063).

Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (VwGH 21.10.1999, 99/07/0019, und 30.09.2010, 2008/07/0160).

Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über Dienstbarkeiten, die im Sinne des § 111 Abs 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sind. Im Streitfall müsste daher die Behörde einen eigenen Konkretisierungsbescheid erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hätte die Beschwerdeführerin Parteistellung. Sie könnte in diesem Verfahren allerdings nicht mehr vorbringen, dass sie Einwendungen erhoben habe. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen könnte sie aber, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).

Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht der Beschwerdeführerin herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht vorliegen – etwa deswegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist – müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124).

Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124). Mangels Erhebung von Einwendungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs 1 AVG verloren (Präklusion), weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ergeben sich die Präklusionswirkungen unmittelbar aus dem Gesetz. Darüber hinaus weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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