LVwG T LVwG-2014/41/1956-28

LVwG-2014/41/1956-28State Administrative CourtJul 14, 2015

Regest

Rodelbahn; Breitensport; Wintersport; Fremdenverkehr; Agrarstruktur; Interessenabwägung<br/><br/><br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/1956-28

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.1956.28

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.06.2014, Zl ***, betreffend Versagung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass das die Spruchpunkte A) und B) des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:

„A) Forstrechtliche Bewilligung

Der Antrag der Agrargemeinschaft A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 7.517 m² sowie zur dauernden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 2.172 m², jeweils des Gst Nr 44/3, KG Z, zum Zwecke der Neuerrichtung eines Versorgungs- und Rodelweges zur A A nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen „Neuplanung Versorgungs- und Rodelweg A A, Projekt-Nr ***“, wird gemäß den §§ 17 Abs 1, 3, 4 und 5, 18 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, 19 Abs 1 Z 1., 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und 20 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 189/2013, unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen bewilligt:

1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodefläche zum beantragten Zweck, nämlich der Errichtung des Versorgungs – und Rodelweges A A, gebunden.

2. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der beantragte Rodungszweck nicht bis spätestens 31.12.2018 erfüllt wird.

3. Die Grenzen der Rodungsflächen sind vor Beginn der Rodungsarbeiten in der Natur festzulegen und durch Markierungen (Pflöcke, Steine, Farbringe an verbleibenden Bäumen) dauerhaft zu sichern.

4. Der Rodel- und Versorgungsweg ist gemäß Projekt und Bescheid zu erstellen und ist die in der Natur ausgesteckte Trasse genau einzuhalten. Sämtliche Bauarbeiten sind landschafts- und bestandesschonend durchzuführen.

5. Die Schlägerung des auf der Trasse stockenden Holzes darf erst nach erfolgter Auszeige durch die zuständigen Forstorgane vorgenommen werden.

6. Befinden sich im Bereich der zukünftigen Trasse Grenzzeichen (Steine, Pflöcke usw.), so ist der Grenzverlauf vor Beginn der Rodungsarbeiten im Beisein des Waldaufsehers und der Waldeigentümer bzw. deren Vertreter am Rande der Trasse zu sichern. Nach Fertigstellung des Rodel- und Versorgungsweges sind die Grenzzeichen auf Kosten des Rodungswerbers wieder herzustellen.

7. Während der Bauzeit sind die Baustelle und die gefährdeten Waldflächen entsprechend § 34 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 i.d.g.F. für Waldbesucher zu sperren. Dazu sind die nach der forstlichen Kennzeichnungsverordnung vorgesehenen Hinweistafeln an Forstwegen und Steigen ober- und unterhalb der Baustelle sichtbar aufzustellen.

8. Der bauausführenden Firma sowie dem Baggerfahrer sind die Nebenbestimmungen dieses Erkenntnisses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

9. Für die Herstellung der Rohtrasse und der Böschungen, den Einbau von Erd- und Steinmaterial sowie für Ablagerungen von Material ist ein Löffelbagger zu verwenden. Lade- und Schubraupen dürfen nur zum Materiallängstransporten eingesetzt werden.

10. Der auf der Wegtrasse vorkommende natürliche Bewuchs (Zwergsträucher, Rasendecke) ist abzuziehen und sofort auf die bereits fertig gestellten Böschungen aufzubringen, um eine rasche Böschungssicherung und -begrünung zu gewährleisten.

11. Die Bauarbeiten, insbesondere Sprengungen, sind so durchzuführen, dass Schäden an den angrenzenden Waldbeständen vermieden werden (bei steilem Gelände sind erforderlichenfalls zum Schutz der talseitigen Bestände Sicherheitsvorkehrungen gegen abkollerndes und abrutschendes Material zu treffen). Schäden, die durch unsachgemäße Bauausführung entstehen, sind umgehend zu beheben.

12. Die berg- und talseitigen Böschungen sind im natürlichen Böschungswinkel so standfest zu gestalten, dass weder Erosionen, Abrutschungen oder Anbrüche noch Steinabrollungen entstehen können sowie ein Nachbrechen derselben und damit eine Gefährdung oder Schädigung der anschließenden Waldbestände vermieden wird.

13. Bei Hangquerneigungen von mehr als 70 % sind das im Zuge der Wegbauten anfallende Material, soweit es nicht in die talseitige Böschung eingebaut werden kann, im Längstransport zu entfernen. Dieses Material ist entweder auf den restlichen Baustrecken in den Wegkörper einzubauen oder auf Deponieflächen abzulagern.

14. Das Lagern von Betriebsstoffen und Materialien jeglicher Art, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterial, die Errichtung von Bauhilfsanlagen sowie das Abstellen von Baumaschinen ist in den an die Rodungsflächen angrenzenden Beständen untersagt.

15. Die Bewirtschaftung des verbleibenden Waldes darf durch die Bauführung nicht behindert oder unmöglich gemacht werden. Die bestehende Forststraße ist ordnungsgemäß in die neuen Rodel- und Versorgungsweg einzubinden. Der Rodel- und Versorgungsweg muss in der Vegetationszeit ordnungsgemäß Lkw-befahrbar sein. Eventuelle Schäden am Rodel- und Versorgungsweg sind vom Rodungswerber umgehend zu beheben.

16. Vorhandene Viehtriebwege, Wanderwege bzw. -steige udgl. sind in die neue Weganlage ordnungsgemäß einzubinden. Die Einbindung hat so zu erfolgen, dass keine Gefährdung für die Weg- und Steigbenützer entsteht.

17. Der Rodel- und Versorgungsweg ist so zu gestalten, dass die Niederschlagswässer (Hang- und Oberflächenwässer) schadlos abfließen. Die Wasserableitungen sind vom Rodungswerber stets, also insbesondere auch im Sommer, in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Nach schweren Gewittern bzw. nach der Schneeschmelze sind daher Kontrollen der Funktionstüchtigkeit der Wasserableitungen vorzunehmen.

18. Böschungen sind sofort nach Fertigstellung zum ehest möglichen Termin zu begrünen und mittels eines Zauns gegen Weidevieh zu schützen. Die Begrünung ist so lange nachzubessern bzw. ist der Zaun so lange aufrecht zu erhalten, bis eine geschlossene Grasnarbe nachhaltig gesichert ist. Diese Arbeiten sind bis spätestens 31.07.2018 abzuschließen.

19. Der gesamte Rodelweg und die angrenzenden Waldflächen sind nach dem Ausapern regelmäßig von allfälligen Verschmutzungen (weggeworfene Gegenstände, Müll usw.) zu reinigen.

20. Die vorübergehende Rodungsfläche ist bis spätestens 31.07.2018 im Abstand von 2,0 m x 2,0 m gruppenweise mit den Baumarten Fichte, Lärche, Zirbe aufzuforsten und die aufgeforsteten Jungpflanzen sind bis zur endgültigen Bestandessicherung zu pflegen und gegen Weidevieh mittels Zaun zu schützen. Eventuelle Pflanzenausfälle sind in den Folgejahren nachzubessern.

21. Die rückzubauende Forststraße Weg Q ist bis spätestens 31.07.2018 im Abstand von 2,0 m x 2,0 m gruppenweise mit den Baumarten Fichte, Lärche, Zirbe aufzuforsten und die aufgeforsteten Jungpflanzen sind bis zur endgültigen Bestandessicherung zu pflegen und gegen Weidevieh mittels Zaun zu schützen. Eventuelle Pflanzenausfälle sind in den Folgejahren nachzubessern.

22. Als Ersatz für den Verlust an Waldflächen hat die Antragstellerin gemäß § 18 (2) Forstgesetz 1975 i.d.g.F. zur Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes bis 31.07.2019 im unmittelbaren Umgebungsbereich der Rodungsfläche Ersatzmaßnahmen in Form von Ergänzungsaufforstungs- und Jungwuchspflegemaßnahmen im Mindestausmaß von 1 ha durchzuführen und ist dieser Jungwuchs auf Dauer zu pflegen und zu erhalten. Die Grundstücksnummern, Ort und Lage dieser Grundstücke und die Form der Ersatzmaßnahme sind der Bezirkshauptmannschaft X spätestens bis 31.12.2015 schriftlich bekannt zu geben. Die Ersatzleistung (Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes) kann auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung auch auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodefläche durchgeführt werden. Dazu ist eine Vereinbarung zwischen dem Rodungswerber und dem Waldeigentümer abzuschließen und diese der Behörde zu übermitteln.

Wird keine Ersatzmaßnahme fristgerecht bekannt gegeben, ist gemäß § 18 (3) Forstgesetz 1975 i.d.g.F. ein Geldbetrag von EUR 1,70 pro m² der Rodefläche (Gesamtbetrag: EUR 3.692,40) bis 31.12.2015 an die Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten (Ausgleichsabgabe für Waldflächenverlust).

23. Der Bestand und Betrieb der Versorgungsanlagen der C C AG auf den Gsten 46/1 und 46/3, beide KG Z, darf durch die Rodungsarbeiten nicht gefährdet und beeinträchtigt werden. Vor Beginn der Rodungs- bzw Erdarbeiten sind bei der zuständigen Dienststelle der C C AG rechtzeitig Erkundigungen über die Lage vorhandener Energiekabel und sonstiger unterirdischer Einbauten einzuholen und sind allenfalls notwendig werdende Sicherungs- und Umbaumaßnahmen an den Stromversorgungsanlagen einvernehmlich festzulegen.

24. Nur bei Kenntnis der genauen Lage der Kabel ist ein Maschineneinsatz bis zu einer Annäherung von 30 cm zulässig. Eine Freilegung von Kabeln darf nur mit der nötigen Vorsicht von oben her und grundsätzlich nur mit Handwerkzeugen geschehen.

25. Die verlegten Kabel dürfen in der Regel nicht überbaut oder überschüttet werden, wobei unter Verbauung auch betonierte Vorplätze, Terrassen, Mauern usw zu verstehen sind. Ist eine Überbauung der Kabel nicht vermeidbar, so hat die Bauwerberin im Einvernehmen mit der C C AG geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Kabel (Verrohrung, Kabelschacht, etc) zu treffen. Die Bauwerberin ist verpflichtet, die bauausführenden Firmen bzw alle beim Bau Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass die Stromversorgungsanlagen der C C ständig unter Spannung stehen und jede Beschädigung sowie Berührung lebensgefährlich ist.

Die von der Agrargemeinschaft Z im Rahmen der Verhandlung am 28.06.2012 vorgebrachten Einwendungen, welche Bezug auf den Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Z vom 25.06.2012 nehmen, werden als zivilrechtliche Einwendungen auf dem Zivilrechtsweg verwiesen.

B) Naturschutzrechtliche Bewilligung:

Der Antrag der Agrargemeinschaft A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des Projektes „Neuplanung Versorgungs- und Rodelweg A A“ auf Teilflächen der Gst Nr 46/1 und 46/3, beide KG Z, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen „Neuplanung und Versorgungs- und Rodelweg A A, Projekt-Nr ***“, wird gemäß den §§ 1, 6 lit d, e und h, 9 Abs 1 lit e und Abs 2 , 23 Abs 1, 3 und 5, 24 Abs 1, 3 und 5, 29 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a Z 2, Abs 3 lit b und Abs 5 sowie 43 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 14/2015, iVm mit den §§ 2, 3, 4 und 5 sowie den Anlagen 2, 4, 5 und 6 der Tiroler Naturschutzverordnung, LGBl Nr 39/2006, unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen bewilligt:

1. Die Durchleitung der Fließgewässer unter den Wegtrassen hat sohloffen zu erfolgen.

2. Alle gefassten Hangwässer sind möglichst flächig wieder in die unterliegenden Hänge einzubringen.

3. Die bestehenden Verrohrungen an den rückzubauenden Wegen sind restlos zu entfernen.

4. Der durchwurzelte, humose, bewachsene Oberboden ist grundsätzlich überall für die Rekultivierung am selben Ort zu erhalten und zu verwenden. Der Oberboden ist nach Abheben in Form von möglichst großen Stücken umgehend und unbedingt lagerichtig auf die neu erstellten Bereiche/Böschungen wieder aufzubringen. Falls eine kurze zwischenzeitliche Lagerung notwendig ist, ist besonders darauf zu achten, dass durch eine fachgerechte Lagerung (geeigneter Lagerort, Wurzeln nach unten, maximale Stapelhöhe 1 m) ein Austrocknen der abgetragenen Vegetationsdecken verhindert wird (ev. auch durch Bewässerung).Sollte nicht ausreichend Oberboden an Ort und Stelle vorhanden sein, kann vegetationsmäßig passender Oberboden aus Überschussbereichen verwendet werden. Ist dies nicht möglich, so muss der vorhandene Oberboden mosaikartig aufgeteilt werden.Diese Flächen sind wirksam vor Beschädigung durch Weidevieh o. Ä. zu schützen.

5. Sämtliche Bepflanzungsmaßnahmen sind spätestens nach Bauvollendung durchzuführen und bis zur Bestandessicherung pfleglich zu erhalten, gegebenenfalls sind Nachpflanzungen vorzunehmen. Es ist standortgerechtes Pflanzenmaterial zu verwenden – die Artenzusammensetzung und die Mischverhältnisse haben der Umgebung zu entsprechen.

6. Alle Böschungen sind so weit als möglich rau, strukturiert und so abwechslungsreich wie möglich anzulegen.

7. Alle Rekultivierungsarbeiten sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen.

8. Für die Dauer der Bauarbeiten ist die Baustelle so abzusichern, dass Wanderer den Weg / die Wege gefahrlos passieren können. Falls dies nicht möglich ist, ist der Weg / sind die Wege zu sperren. Auf diese Sperre ist frühzeitig an den entsprechenden Stellen (Weggabelungen, Parkplätze) hinzuweisen.

9. Sämtliche Baustelleneinrichtungen, Baumaterialien, Baumaschinen Verpackungsmaterialien etc. sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu entfernen. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

10. Die Projektwerberin hat der Behörde rechtzeitig vor Baubeginn eine befugte ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Diese hat alle relevanten Arbeitsschritte zu überwachen und mit Fertigstellung der einzelnen Projektphasen (vgl. Projekt) Zwischenberichte samt Fotodokumentation der relevanten Arbeitsschritte (Zustand vorher und nachher) und nach Ende der bewilligten Betriebszeit einen Endbericht anzufertigen und unaufgefordert der Bezirkshauptmannschaft X/Umweltreferat, vorzulegen.

11. Die Nebenbestimmungen haben Inhalt der Ausschreibungen für bauausführende Firmen zu sein.

12. Allen bauausführenden Firmen und Beteiligten an den Bau- und Rekultivierungsarbeiten sind die Vorschreibungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen und zu erklären.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

III.Für die Erteilung dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft A A gemäß Tarifpost 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von Euro 870,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung mittels beiliegenden Zahlscheines an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Festgehalten wird, dass sich sämtliche in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke und Einlagezahlen auf das Grundbuch 0 Z beziehen.

Die D D KG, vertreten durch E E, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, X, hat im Namen und Auftrag der Agrargemeinschaft A A, Z, unter Vorlage der Projektsunterlagen „Neuplanung Versorgungs – und Rodelweg A A“ bei der Bezirkshauptmannschaft X die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Versorgungs – und Rodelweges zur A A samt Vorplatz sowie Aufschüttung und Errichtung einer Zufahrt zum Stall der A A beantragt. Im Projekt ist auch vorgesehen, den Anschlussweg zur A A durch Querung der Piste 9 des Schigebietes G G durch einen 51 m langen Spiralrohrtunnel herzustellen sowie zwei bestehende Wege zur A A umzubauen und anzupassen sowie den nicht mehr benötigten Rodelweg zurückzubauen. Die Gesamtlänge des Zufahrtsweges beträgt 856 m mit einem Minimalgefälle von 8% und einem Maximalgefälle von 13%, die Hangneigungen im Trassenbereich liegen zwischen 25% und 80%. Die Fahrbahnbreite ist mit 3,50 m vorgesehen, mit den Banketten ergibt sich eine Planumbreite von 4,00 m.

Gleichzeitig hat die Agrargemeinschaft A A, seinerzeit vertreten durch den Obmann F F, bei der Bezirkshauptmannschaft X die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 2.172 m² und zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 9.689 m² (richtig: 7.517 m²), jeweils aus Gst 46/3 KG Z, zum Zweck des Neubaus eines Versorgungs– und Rodelweges zur A A beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft X unter Spruchpunkt A) den Antrag der Agrargemeinschaft A A auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 9.689 m² (richtig: 7.517 m²) sowie zur dauernden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 2.172 m² des Gst Nr 46/3, KG Z, zum Zwecke der Neuerrichtung eines Versorgungs- und Rodelweges zur „A A“ gemäß § 17 Abs 1, 2 und 3 Forstgesetz 1975 unbegründet abgewiesen und dieser Maßnahme die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung versagt.

Unter Spruchpunkt B) wurde der Antrag der Agrargemeinschaft A A auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des Projektes „Neuplanung Versorgungs- und Rodelweg A A“ auf Teilflächen der Gst Nr 46/1 und 46/3, beide KG Z, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen „Neuplanung Versorgungs- und Rodelweg A A, Projekt-Nr ***“ gemäß den §§ 1, 9 lit c, 23 Abs 1, Abs 3 und 5 sowie 29 Abs 8 TNSchG 2005 in Verbindung mit dem §§ 2 und 3 sowie Anlage 2 und 4 der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), LGBl Nr 39/2006, als unbegründet abgewiesen und die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung versagt.

Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich des forstrechtlichen Spruchpunktes unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen aus, dass der geplanten Rodung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Fläche als Wald entgegenstehe, da die antragsgegenständlichen Waldflächen eine hohe Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion erfüllen würden. Durch die beantragte Rodung werde insbesondere in Objektschutzwaldbereiche eingegriffen, die eine hohe Schutzfunktion für die darunterliegende Liftstation und den nahe situierten Beherbergungsbetrieb erfüllen würden. Darüber hinaus erfahre das unterliegende Siedlungsgebiet dadurch Schutz, dass der von der beantragten Rodungsfläche umfasste Objektschutzwald im Einzugsgebiet des murfähigen Mühlbaches liege, welcher durch die Aufnahmefähigkeit dieser Waldflächen im Falle erhöhten Wasserabflusses entlastet werde. Auch würden die von der beantragten Rodung betroffenen Waldflächen eine hohe Wohlfahrtswirkung aufgrund Filtrationswirkung des Waldbodens für die nahegelegenen Trinkwasserquellen sowie eine hohe Erholungswirkung aufgrund der starken Frequentierung des G G Gebietes für Erholungssuchende entfalten. Die Forstbehörde habe daher eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald und dem seitens der Antragstellerin vorgebrachten Interesse an der Verwirklichung des Rodungsvorhabens vorzunehmen. Die Forstbehörde verkenne nicht, dass die Sicherheit von Rodlern und Schifahrern, also eines Personenkreises, der je nach Wintersportgebiet in einer Saison mehrere 1.000 Menschen umfassen könne, von öffentlichem Interesse sei. Die Erhebungen zur Unfallhäufigkeit im Bereich des Kreuzungsbereichs des bestehenden Rodelweges und der Piste 9 der I I AG sowie des Steilstückes des Rodelweges würde im Hinblick auf die dort vorgekommenen Unfälle, welche pro Saison im einstelligen Bereich lägen, nicht ein solches Ausmaß erreichen, welches einen Eingriff in höchstwertige Waldbereiche rechtfertige. An den übrigen vorgebrachten Argumenten (Versorgungssituation, Weidebetrieb im Sommer, Einsparung von Kunstschnee, Verringerung durch Verunreinigung der Weideflächen infolge eingebrachten Wegschotters) vermöge sich nach Auffassung der Forstbehörde überhaupt kein öffentliches Interesse zu manifestieren. Die Versorgung der A A selbst sowie der Weidebetrieb im Sommer seien auch bisher möglich gewesen und würden auch ohne Umsetzung des beantragten Projektes – wenn auch ohne die sich durch die Umsetzung ergebenden Erleichterungen – weiterhin möglich sein.

Hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde, welchem sich zusammenfassend entnehmen lässt, dass durch die Umsetzung des antragsgegenständlichen Vorhabens es zumindest in Teilabschnitten zu einer vollständigen Vernichtung des dort befindlichen Fichten- bzw Zirbenwaldes, der alpinen Zwergstrauchheide, der Magerrasen sowie der Quellfluren und deren typischen Pflanzengarnituren im Ausmaß von ca 4.600 m² komme, wodurch die Schutzinteressen des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 massiv beeinträchtigt würden. Die seitens der Naturschutzbehörde zur Unfallhäufigkeit (Kreuzungsbereich Schipiste 9/Rodelweg und des daran anschließendes Steilstückes zur Unfallhäufigkeit getätigten Erhebungen hätten zur Auffassung der Naturschutzbehörde geführt, dass das im Gegenstandsfall seitens der Agrargemeinschaft A A in Treffen geführte langfristige öffentliche Interesse der Sicherheit von Rodlern und Schifahrern nicht geeignet sei, die beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zu überwiegen. Die Unfälle, die in den angesprochenen Bereichen im Vergleich zu anderen Bereichen des Schigebietes nicht gehäuft auftreten würden bzw im Bereich der Steilstrecke des Rodelweges innerhalb einer Saison überhaupt im einstelligen Bereich blieben, würden nach Ansicht der Naturschutzbehörde nicht ein solches Ausmaß erreichen, welches einen vernichtenden Eingriff in derart schützenswerte Bereiche der Naturlandschaft, wie sie die Quellfluren darstellen würden, rechtfertige. An den übrigen vorgebrachten Argumenten (Versorgungssituation, Weidebetrieb im Sommer, Einsparung von Kunstschnee, Verringerung der Verunreinigung durch in Weideflächen eingebrachten Wegschotter) vermöge sich nach Auffassung der Naturschutzbehörde überhaupt kein wie immer geartetes öffentliches Interesse zu manifestieren. Exemplarisch seien hier die Versorgung der A A selbst sowie der Weidebetrieb im Sommer gemeint, welche auch bisher möglich gewesen sei und ohne Umsetzung des beantragten Projektes weiterhin möglich sein werde. Auch den Argumenten zum „Umweltgedanken“ könne seitens der Naturschutzbehörde unter Berücksichtigung der bei Umsetzung des Projektes massiven Eingriffe in der Natur nicht gefolgt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde von der (Gemeindeguts)agrargemeinschaft A A, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. B B, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes argumentiert, dass sowohl die Versagung der forst- als auch die naturschutzrechtliche Bewilligung mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet sei und die Entscheidung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen sei.

Begründend wurde nach ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt wie folgt:

„4.1.1.Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages auf forstrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 2.172 m2 und einer vorübergehenden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 9.689 m2 des Gst-Nr 46/3 KG Z wesentlich damit, dass in den angesprochenen Bereichen im Vergleich zu anderen Bereichen des Schigebietes Unfälle nicht gehäuft auftreten würden und daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der beantragten Flächen als Wald überwiege. Diese rechtliche Beurteilung stützt sich auf § 17 Abs 3 ForstG 1975. Auf Grundlage des forstfachlichen Gutachtens hat die belangte Behörde in Anwendung des § 17 Abs 3 ForstG 1975 eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der forstfachliche Amtssachverständige kommt nämlich zum Schluss, dass die Auswirkungen der beantragten dauerhaften und vorübergehenden Rodung der Projektflächen hinsichtlich der Schutzwirkung und der Wohlfahrtswirkung des Waldes als gering einzustufen sind. Er stellte sogar fest, dass durch die Neuanlage der Forststraße und deren Verwendung als Rodelweg sich die Erholungswirkung deutlich verbessere. Auch eine Gefährdung der angrenzenden Waldbestände stufte der forstfachliche Amtssachverständige als gering ein. Aus diesen eindeutigen Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen leitet sich für die rechtliche Beurteilung ab, dass den zur Rodung beantragten Flächen tatsächlich keine mittlere oder hohe Schutzwirkung, keine mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung und auch keine hohe Erholungswirkung zukommen kann. Daraus folgt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser zur Rodung beantragten Flächen als Wald gerade nicht anzunehmen ist und daher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rodungsbewilligung in richtiger rechtlicher Beurteilung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte daher in richtiger rechtlicher Beurteilung den beantragten dauerhaften und vorübergehenden Rodungen die forstrechtliche Bewilligung erteilen müssen, weil sich aus den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen ergibt, dass kein Walderhaltungsinteresse iSd §17 Abs 2 ForstG 1975 vorliegt.

4.1.2. Selbst unter der unrichtigen Annahme, dass an den beantragten Rodungsflächen ein Walderhaltungsinteresse im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 besteht, hat die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, indem sie in Beurteilung der Interesseabwägung lediglich darauf abstellte, dass die Beseitigung von Gefahren für Menschen das Walderhaltungsinteresse im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht überwiegt. Die belangte Behörde hat die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin, wie insbesondere die Versorgungssituation, den Weidebetrieb im Sommer, die Einsparung von Kunstschnee, die Verringerung der Verunreinigung durch in Weideflächen eingebrachten Wegschotter, die in den Projektsunterlagen vorgebrachte Verbesserung der Almbewirtschaftung und die Verbesserung der Forstwirtschaft in diese vorzunehmende Interessensabwägung nicht einbezogen, in dem sie einfach ausführte, dass diese Argumente nicht geeignet wären, ein öffentliches Interesse zu begründen. Die belangte Behörde hat damit die Beschwerdeführerin in ihrem durch das ForstG gewährleisteten Recht auf Rodung der beantragten Flächen verletzt, weil sie ihre Interessensabwägung auf einer unzutreffenden Grundlage vornahm. In richtiger rechtlicher Beurteilung im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG 1975 hätte die Erstbehörde nicht nur die Entschärfung einer Unfallstelle als Grundlage der von ihr vorgenommenen Interessensabwägung einbeziehen müssen, sondern auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe als Grundlage für die Interessensabwägungen heranziehen müssen. Weiters hätte die belangte Behörde auch die vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellte Verbesserung der Erholungswirkung in ihrer Interessensabwägung berücksichtigen müssen. An der Interessensabwägung ist als besonders zynisch zu sehen, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, dass eben die Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzfunktion und Wohlfahrtsfunktion gering sind, die Walderhaltungsinteressen im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 gegenüber den öffentlichen Interesse der Entfernung einer Gefahrenstelle für Menschen, die die Erholungswirkung des Waldes in Anspruch nehmen, als höherwertig einstuft. Wenn sich durch die beantragten Maßnahmen, wie auch vom forstfachlichen Amtssachverständigen dargelegt, die Erholungswirkung des Waldes sogar verbessert und dann noch dazu eine Gefahrenquelle für Menschen, die diese Erholungswirkung in Anspruch nehmen, beseitigt werden kann, muss in richtiger rechtlicher Beurteilung dieses öffentliche Interesse am Schutz des Menschen vor Gefahr auf Verletzung seiner körperlichen Integrität jenem öffentlichen Interesse an Erhaltung des Waldes überwiegen. Dies unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen, der gerade dieser beantragten Rodung eine äußerst geringe Auswirkung auf Schutzwirkung und Wohlfahrtswirkung attestierte. Letztlich sind aber die weiteren Argumente, welche die Beschwerdeführer vorbrachten, wie insbesondere eben die Versorgungssituation, der Weidebetrieb im Sommer, die Einsparung von Kunstschnee, die Verringerung von Verunreinigungen durch Weideflächen eingebrachten Wegeschotter und eine verbesserte Forstbewirtschaftung und eine Verbesserung der Agrarstruktur wesentliche Umstände, die entgegen der Auffassung der belangten Behörde in die Interessensabwägung aufzunehmen gewesen wären. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG 1975 zum Ergebnis kommen müssen, dass das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald überwiegt und daher den Antrag der Beschwerdeführerin zu bewilligen gehabt.

4.2. Der Bescheid ist unter Verletzungen von Verfahrensvorschriften ergangen und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

4.2.1. Die belangte Behörde hat gerade in Hinblick auf die ihre Beurteilung im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG 1975 den für die Grundlage ihrer Interessensabwägung erforderlichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Der belangten Behörde sind vor Erlassung des Bescheides, also noch während aufrechtem Ermittlungsverfahren, Schreiben der I I vom 31.3.2014, der Schischule G G vom 21.3.2014 und der Gemeinde Z vom 25.3.2014 zugegangen. Die belangte Behörde ist aber bei Ermittlung des Sachverhaltes auf diese Schriftstücke nicht eingegangen und hat diese ihrem Ermittlungsverfahren nicht zu Grunde gelegt. Aus den vorgenannten Schriftstücken ergibt sich aber eindeutig, dass mit dem beantragten Vorhaben sich wesentliche Verbesserungen auch hinsichtlich der touristischen Nutzung im Zuge der Verlegung dieses Forstweges einhergehen. Wenn die belangte Behörde daher diese weiteren Beweisergebnisse ihrem Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hätte, hätte es den Sachverhalt dahingehend zu ergänzen gehabt, dass mit dem eingereichten Projekt sich die Sicherheit von Rodlern und Schifahrern deutlich verbessert, die Lebensmittelzulieferung zur A A auch noch im November möglich ist, unübersichtliche Stellen des Weges hiedurch entfernt werden und sich dieser Weg besser für die Forstbewirtschaftung eignet. Wenn die belangte Behörde daher ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nachgekommen wäre, insbesondere auch die vorgenannten Schriftstücke ihrem Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hätte, wäre sie auch in richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass ein öffentliches Interesse in einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt, weil eben sich die Sicherheit von Schifahrern und Rodlern hiedurch wesentlich erhöht, unübersichtliche Stellen beseitigt werden, die Versorgung der A A bis weit in den November möglich ist und auch die Waldbewirtschaftung wesentlich erleichtert wird.

4.2.2. Auch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zur Erhebung der Unfallhäufigkeit ist unvollständig und unter Verletzung des Parteigehörs durchgeführt worden. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass sie mit der Polizeiinspektion W Rücksprache gehalten hat und keine signifikante Häufung von Unfällen dort bekannt sei, übersieht sie, dass nur solche Unfälle von der Polizeiinspektion W aufgenommen werden, denen eine Verletzungsanzeige vorausgeht. Nicht berücksichtigt sind aber Unfälle, bei denen etwa eine Verletzungsanzeige nicht erfolgte bzw. keine Anzeige erstattet wurde. Auch beinahe Unfälle, oder solche Unfälle, die zu keinen Verletzungen führten, die aber die Gefährlichkeit unterstreichen, hat die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie hinsichtlich des vorgebrachten Argumentes des Sicherheitsaspektes nur eine Rückfrage bei der Polizeiinspektion W vorgenommen hat, das Ermittlungsverfahren mit einem Verfahrensfehler belastet, indem sie keine Ermittlungen dazu durchführte, ob sich durch die geplanten Maßnahmen einerseits die verzeichneten Unfälle vermeiden lassen und andererseits ob durch diese Maßnahme ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Rodler, Fußgänger, Schifahrer, die gerade die Erholungsfunktion des Waldes nutzen, besteht und sich eine solche Gefahrenquelle durch das Projekt gänzlich beseitigen lässt. Wenn die belangte Behörde weiters ihre Beweisergebnisse zur Unfallhäufigkeit der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt hätte, hätte die Beschwerdeführerin gerade auf vorgenannte Umstände hinweisen können, was zur Folge gehabt hätte, dass die belangte Behörde gerade in Hinblick auf ihre Einschätzung, die eine Vernachlässigbarkeit der Unfälle indiziert, nicht haltbar ist. Ohne diesen Verfahrensfehler hätte daher die belangte Behörde den Sachverhalt um Feststellungen zu den jeweiligen Unfallbereichen, den dort herrschenden Gefahrenpotenzial für Erholungssuchende ergänzt und wäre dann im Rahmen ihrer Interessensabwägung zum Schluss gekommen, dass eine präventive Maßnahme zur Beseitigung von Gefahrenstellen für Rodler, Schifahrer und Fußgänger, welche die Erholungsfunktion des Waldes in Anspruch nehmen, als öffentliches

Interesse jenem Interesse an der Erhaltung des Waldes im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 überwiegt.

Zu B)Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung

4.3. Der Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

4.3.1. Die belangte Behörde stützt die Abweisung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wesentlich auf den Umstand, dass die Sicherheit der Schifahrer und Rodler keine Voraussetzungen für ein öffentliches Interesse im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes darstelle. Analog zur Begründung der Versagung der forstrechtlichen Genehmigung bezieht die belangte Behörde die weiteren Gründe, wie jene der Verbesserung der Versorgungssituation, Weidebetrieb im Sommer, Einsparung von Kunstschnee, Verringerung der Verunreinigung durch in Weideflächen eingebrachten Wegschotter, Verbesserung der Agrarstruktur durch eine zusammenhängende Weidefläche und Verbesserung der Forstbewirtschaftung in ihre Interessensabwägung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht ein. Damit hat die Behörde hat aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, weil etwa gerade auch die Verbesserung der Agrarstruktur nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches öffentliches Interesse darstellt (s VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001). Wie die belangte Behörde in ihrer Begründung selbst ausführt, ergibt sich durch die beantragten Maßnahmen der Vorteil, dass hiedurch eine zusammenhängende Weidefläche geschaffen wird, die eine Nachtweide ermöglicht und zudem auch noch eine drastische Verringerung der aufzubringenden Güllemenge verbunden wäre. Hinzu kommt noch, dass durch diese Wegtrasse sich auch weitere auf den Naturschutz positive Auswirkungen dahingehend ergeben, dass etwa eine große Menge an Kunstschnee eingespart werden kann und auch die Verunreinigung der Weideflächen durch Wegschotter sowie Lärm- und Staubbelastungen verringert werden. Der Sicherheitsaspekt, der sich durch die beantragte Maßnahme ergibt, wurde bereits unter Pkt. 4.1.2 dargelegt und soll hier nicht weiter wiederholt werden und wird diesbezüglich auf die bereits hiezu unter Pkt. 4.1.2. erstatteten Ausführungen verwiesen. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Interessensabwägung nur auf diesen Sicherheitsaspekt konzentriert und dabei nicht beachtet, dass neben diesem wesentlichen Sicherheitsaspekt, der das höchste Schutzgut beinhaltet, nämlich den Menschen, auch weitere Gründe, wie insbesondere eine wesentliche Verbesserung der Agrarstruktur bestehen, die in ihre Interessensabwägung aufzunehmen gewesen wären. Die belangte Behörde führt zwar in ihrer Begründung all diese Argumente der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten an und widerlegt diese auch nicht, aber legt diese ihrer Interessensabwägung nicht zu Grunde. Wenn die belangte Behörde daher auch diese weiteren Gründe in ihrer Interessensabwägung einfließen hätte lassen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass gerade hier langfristig öffentliche Interessen vorliegen, und diese langfristigen öffentlichen Interessen jene Interessen des Naturschutzes überwiegen. Dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, der ausführt, dass die von ihm angeführten Lebensräume und Arten im Gebiet insgesamt häufig vorkommen und durch die geplanten Eingriffe keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes zu erwarten ist. Gerade diese Beurteilung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen hätte die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung zum Ergebnis führen müssen, dass diese öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass durch diese Maßnahmen, insbesondere auch den Wegrückbau sich positive Auswirkungen gerade auf jene Schutzgüter ergeben, die das Tiroler Naturschutzgesetz schützen will.

4.4. Der Bescheid ist unter Verletzungen von Verfahrensvorschriften ergangen und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

4.4.1. Die belangte Behörde hat dadurch, dass zum Sicherheitsaspekt nur eine Rückfrage bei der Polizeiinspektion W vorgenommen hat, das Ermittlungsverfahren mit einem Verfahrensfehler belastet, indem sie keine Ermittlungen dazu durchführte, ob sich durch die geplanten Maßnahmen einerseits die verzeichneten Unfälle vermeiden lassen und andererseits ob durch diese Maßnahme sich ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Rodler, Fußgänger, Schifahrer, durch das Projekt gänzlich beseitigen lässt. Weiters hat sie keine Ermittlung durchgeführt, wie hoch die Frequenz an Schifahrern, Rodlern und Fußgängerin im betroffenen Bereich ist und sich daher schon aus der hohen Frequenz an Nutzern die geplante Maßnahme eine wirkungsvolle Maßnahme zur Vermeidung von Unfällen darstellt. Ohne diesen Verfahrensfehler hätte daher die belangte Behörde den Sachverhalt, um Feststellungen zu den jeweiligen Unfallbereichen, dem dort herrschenden Gefahrenpotenzial für Nutzer erweitert und wäre dann im Rahmen ihrer Interessensabwägung wohl zum Schluss gekommen, dass eine präventive Maßnahme zur Beseitigung von Gefahrenstellen für Rodler, Schifahrer und Fußgänger, eine langfristiges öffentliches Interesse darstellt und diese den Interessen des Naturschutzes vergehen.

4.4.2. Die belangte Behörde hat auch keine Ermittlungen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Verbesserung der Versorgung der A A geführt. Sie begnügte sich mit der Argumentation, dass man auf der bisherigen Wegtrasse die A A versorgen könne.

Wenn die belangte Behörde sich mit diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ernstlich befasst hätte und hierzu Beweisergebnisse erhoben hätte, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die beantragten Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der Agrarstruktur führen und der Versorgung der A A. Die unterbliebene Ermittlung dieses Sachverhaltes einer Verbesserung der Agrarstruktur durch eine zusammenhängende Weidfläche stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weil in der Verbesserung der Agrarstruktur ein langfristiges öffentliches Interesse zu sehen ist und die belangte Behörde daher zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, nämlich die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen.

4.5. Beweisanträge:

Die Beschwerdeführer beantragt aufgrund obiger Ausführungen die Aufnahme nachstehender Beweise:

1. PV Obmann der Beschwerdeführerin zum Beweisthema der wesentlichen Verbesserung der Agrarstruktur und der Forstbewirtschaftung durch die beantragten Maßnahmen;

2. ZV Herr H H, Vorstand der I I AG, p.A. I I AG, Z, Adresse 2 zum Beweisthema, dass die geplanten Maßnahmen in verschiedenen Bereichen die Sicherheit für Schifahrer, Rodler und Fußgänger wesentlich verbessert, insbesondere bestehende Gefahrenquellen hiedurch beseitig werden und zudem unübersichtliche Bereiche entschärft werden sowie zum Beweisthema, dass hier entgegen den Ausführungen der Behörde, eine erhöhte Unfallhäufigkeit vorliegt;

3. ZV Schischulleiter, Herrn J J, der Schischule G G, p.A. Schischule G G, Z, Adresse 2 zum Beweisthema, dass durch die beantragten Maßnahmen sicherheitstechnische Kreuzungsprobleme zwischen Schifahrern und Rodlern beseitig werden, unübersichtliche Stellen korrigiert werden und sich hiedurch eine deutliche Verbesserung der Sicherheit von Rodlern und Schifahrern ergibt, sowie hiedurch auch die Lebensmittelzulieferung zur A A auch noch im November ermöglicht wird;

4. ZV Bürgermeister der Gemeinde Z, Herrn K K, p. A. Gemeindeamt Z, Z, zum Beweisthema, dass die beantragten Maßnahmen der Sicherheit von Rodlern, Schifahrern und Fußgängern dient und daran seitens der Gemeinde ein hohes Interesse besteht;

5. Gutachtensergänzung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen, zum Beweisthema, dass das Walderhaltungsinteresse an den zur Rodung beantragten Flächen tatsächlich nicht besteht und die beantragten Maßnahmen eine bessere Forstbewirtschaftung ermöglichen;

6. Gutachtensergänzung durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen, zum Beweisthema, dass durch die beantragten Maßnahmen zu keiner Verschlechterung der Erhaltungszustandes kommt und zum Beweisthema ob durch die beantragen Maßnahmen sich Auswirkungen auf den Erholungswert der Natur ergeben;

7. Einholen eines SV-Gutachten zum Beweisthema, dass die beantragten Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der Agrarstruktur und Bewirtschaftung der A A führen

8. Inhalt Akt der Bezirksverwaltungsbehörde X zu GZ: ***;

9. Durchführen eines Ortsaugenscheins

10. weitere Beweise Vorbehalten.“

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag an das Landesverwaltungsgericht, in der Sache selbst zu entscheiden und dem beantragten Projekt die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Gemeindegutagrargemeinschaft A A und der gestellten Beweisanträge wurde durch das Landesverwaltungsgericht ein landwirtschaftliches Amtsgutachten zum Beweisthema, inwieweit die beantragten Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der Agrarstruktur und der Bewirtschaftung der A A führen sowie eine sportfachliche Stellungnahme, inwieweit mit dem eingereichten Projekt eine deutliche Verbesserung der Sicherheit von Rodlern, Schifahrern und Fußgängern zu erwarten ist und ob das beantragte Projekt (Versorgungs- und Rodelweg A A) hinsichtlich des geltend gemachten Sicherheitsaspektes im öffentlichen Interesse gelegen ist, eingeholt. Des Weiteren fanden am 20.01.2015, am 18.03.2015 und am 28.05.2015 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, im Rahmen welcher der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. L L, der forstfachliche Amtssachverständige Ing. M M, der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI N N und der sportfachliche Amtssachverständige Ing. O O ihre Gutachten erörterten und ergänzten. Weiters wurden die Zeugen H H, Schischulleiter J J, Pistenchef P P und der Bürgermeister der Gemeinde Z, K K, zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Aspekten einvernommen. Am 09.04.2015 fand darüber hinaus an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein statt, bei welchem insbesondere die Querung der Piste 9 durch die Naturrodelbahn und das anschließende 150 m lange Steilstück derselben besichtigt wurden. Der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A, der Gemeinde Z und dem Landesumweltanwalt wurde im Rahmen dieser Verhandlungen Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt erschöpfend darzulegen, wobei die Beschwerdeführerin auch ein sportfachliches Privatgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für alpinen Schilauf und Snowboarden, Ing. Q Q, in Vorlage brachte. Im Sinne des § 20 Abs 1 ForstG wurde schließlich die Agrarbehörde vom Beschwerdeverfahren verständigt und erstattete diese mit Schreiben vom 13.04.2015, Zl ***, eine schriftliche Stellungnahme, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die durch die Rodung beanspruchten Grundstücke 46/1 und 46/3 KG Z im Eigentum der Agrargemeinschaft A A Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 darstellen und die Agrargemeinschaft A A als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren sei. Auf die hier nunmehr maßgeblichen Bestimmungen der Novelle zum TFLG 1996, LGBl Nr 70/2014 (§§ 33 Abs 5, 36c Abs 6 und 40 Abs 1 und 2 TFLG 1996) wurde verwiesen und, die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzt, aus der Sicht der Agrarbehörde kein Einwand gegen die Rodung erhoben.

II.Rechtslage:

1. Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung:

In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft A A beabsichtigte vorübergehende Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 7.517 m² und einer dauernden Rodung einer Teilfläche von 2.172 m², jeweils auf Gst Nr 46/3, KG Z, zum Zwecke der Neuerrichtung des Versorgungs- und Rodelweges zur A A entsprechend dem vorgelegten Einreichprojekt einer Rodungsbewilligung nach § 18 Forstgesetz 1975 bedarf. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der § 17, 18, 19 und 20 Forstgesetz 1975 eine Rolle:

Rodung

§ 17.

(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18.

(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

Rodungsverfahren

§ 19.

(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind

1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und

2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,

zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Verhältnis zu den Agrarbehörden

§ 20.

(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.

Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass die Auswirkungen der beantragten dauerhaften und vorübergehenden Rodung der Projektflächen hinsichtlich der Schutzwirkung und der Wohlfahrtswirkung des Waldes als gering einzustufen seien und dass sich durch die Neuanlage der Forststraße und deren Verwendung als Rodelweg die Erholungswirkung deutlich verbessere, sodass in richtiger rechtlicher Beurteilung eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 zu erteilen gewesen wäre, weil nach den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen kein Walderhaltungsinteresse im Sinne des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 vorliege.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass eine besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 entgegen stehendendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmateriellen (RV zur Novelle BGBl I Nr 59/2002, 970 Blg., NR 21 GP, 32) dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl VwGH vom 29.02.2012, Zl 2010/10/0234, VwGH vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133).

Die gegenständliche Rodungsfläche gehört unstrittig zu einer Funktionsfläche, die im Waldentwicklungsplan mit den Wertziffern 3/3/3 (hohe Bedeutung für die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung) ausgewiesen ist. Zusätzlich liegen die Teilabschnitte 1 und 2 des neu zu bauenden Rodel- und Versorgungsweges nach der gültigen Waldkategorieausscheidung gemäß § 21 Abs 2 Forstgesetz 1975 in Wäldern mit Objektschutzwirkung mit Priorität 2, die Teilabschnitte 3 bis 5 liegen in Objektschutzwäldern mit der Priorität 1. Priorität 2 der Objektschutzwirkung bedeutet in diesem Fall, dass das darunterliegende Almgebäude und der Rodelweg selbst durch den Wald vor Gefährdungen durch Lawinen bzw Schneeabrutschungen, durch Rutschungen, Hangbewegungen und Steinschlag geschützt werden. Priorität 1 begründet sich durch den Schutz von Siedlungsgebiet sowie die direkt darunterliegende Liftstation und den Beherbergungsbetrieb durch die beschriebenen Gefahren. Weiters wird Siedlungsgebiet geschützt, da die vom Bauvorhaben betroffenen Wälder im Einzugsgebiet des Mühlbaches liegen. Die Wälder im Einzugsgebiet dieses Baches sind von großer Bedeutung, da durch das Rückhaltevermögen des Waldes die Abflussspitzen beim Oberflächenwasserabfluss im Falle von Starkniederschlägen gekappt werden und somit der murfähige Mühlbach entlastet wird. Die hohe Wohlfahrtswirkung begründet sich in der Nähe der Wälder zu den gemeinderelevanten Versorgungsquellen und die hohe Bedeutung für die Erholungswirkung in der starken Frequentierung des G G Gebietes durch Erholungssuchende.

Wenn die belangte Behörde daher aufgrund der Lage der betreffenden Fläche in einer Waldfunktionsfläche mit der Wertziffer 3/3/3 davon ausgegangen ist, dass der Schutzwirkung des Waldes in diesem Bereich nach dem Waldentwicklungsplan höchste Bedeutung zukommt und daher eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs Forstgesetz 1975 nicht erteilt werden kann, so ist das nicht rechtswidrig. Eine Rodungsbewilligung käme somit nur gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 in Betracht, das heißt nur unter der Voraussetzung, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Rahmen einer im Grunde des § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 ergehenden Entscheidung Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl VwGH vom 21.05.2008, Zl 2005/10/0045 und vom 21.06.2007, Zl 2004/10/0095).

Trotz der hohen Bedeutung für die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung mit den Wertziffern 3/3/3, welche eine Interessenabwägung nach § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 bedingt, ist der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Schutzwirkung des Waldes als gering eingestuft werden können, da sich die dauernde Rodelfläche auf die Wegtrasse beschränkt und die Forststraße unterhalb des geplanten Rodelweges rückgebaut und wieder aufgeforstet wird und somit wieder als bestockte Schutzwaldfläche zur Verfügung steht. Die Auswirkungen auf die Wohlfahrtswirkung durch das beantragte Vorhaben wurden ebenfalls als gering eingestuft, da auf Dauer durch das Rodungsvorhaben und durch den Rückbau und die Wiederaufforstung der bestehenden Forststraße relativ wenig bestockte Flächen verloren gehen, die für die Filtrationswirkung des Waldes von Bedeutung sind. Vom forstfachlichen Sachverständigen wurde hinsichtlich der Erholungswirkung durch die Neuanlage des Rodelweges sogar eine deutliche Verbesserung erwartet, da dadurch ein gefährliches Steilstück des bestehenden Rodelweges unmittelbar nach der A A entschärft und in weiterer Folge ein Flachbereich, welcher bisher das Schieben der Rodeln notwendig macht, verkürzt wird. Schließlich wurde die Gefährdung der Waldbestände angrenzend zur Rodungsfläche durch Windwurf, Sonnenbrand, Schneebruch usw als gering bewertet, da die Bestände vor allem durch die Beweidung aufgelichtet sind und somit die Bäume großteils eine tiefe Beastung und gute Stabilität aufweisen. Eine deutliche Verbesserung der Waldbewirtschaftung durch die Neuanlage des Versorgungs – und Rodelweges A A wurde durch den forstfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 ebenso bestätigt wie eine überdurchschnittliche Waldausstattung in der Gemeinde Z von 49,7 % gegenüber einer durchschnittlichen Waldausstattung im Bezirk X von 26,6 %.

Diesen schlussendlich vom forstfachlichen Amtssachverständigen als gering eingestuften Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung durch die Rodung für den Versorgungs- und Rodelweg A A an sich ist das öffentliche Interesse an der künftighin gefahrloseren Ausübung des Schi- und Rodelsportes im Schigebiet G G in Z und damit ein im Interesse der Fremdenverkehrswirtschaft gelegenes öffentliches Interesse sowie eine geltend gemachte Verbesserung der Almbewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft A A gegenüberzustellen. Die demonstrative Aufzählung öffentlicher Interessen im § 17 Abs 4 Forstgesetz lässt es zu, dass öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs 3 auch in der geordneten und sicheren Ausübung von Breitensport begründet sein können (vgl VwGH 20.09.1999, 99/10/0131).

Vom sportfachlichen Amtssachverständigen wurde aufgrund eines am 09.04.2015 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenscheines darauf hingewiesen, dass trotz der Auszeichnung der bestehenden Rodelbahn mit dem Tiroler Naturrodelbahngütesiegel und dem G G Schigebiet mit dem Tiroler Pistengütesiegel durch den Entfall einer Pistenkreuzung sowie der Entschärfung des anschließenden Steilstückes der Rodelbahn die Sicherheit der Wintersportler erhöht und das derzeitige etwa 600 m lange Flachstück der Rodelbahn fast durchgängig „rodelbar“ gestaltet und somit attraktiviert werden kann. Ein Sicherheitsrisiko im Bereich der Piste 9 wurde in einer Kollision von Rodlern mit Schifahrern oder Snowboardern gesehen und mit der Beobachtung zweier Stürze während des durchgeführten Lokalaugenscheines aufgrund der seinerzeit herrschenden glatten Pistenverhältnisse unterstrichen. Dass die geplanten Baumaßnahmen aus rodelsicherheitstechnischer Sicht nicht nur zu befürworten, sondern dringend einzufordern sind, damit das Bestehen der Sicherheitsrisiken sowohl bei der Pistenquerung 9 als auch bei der Befahrung des 150 m langen Steilstückes der Naturrodelbahn mit 24 % nicht nur reduziert, sondern zur Gänze beseitigt wird, wurde vom sportfachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar bestätigt und eine durch das Projekt vorgesehene Trennung zwischen Rodlern und Schifahrern im Bereich der Schipiste 9 sowie von Rodlern und Fußgängern auf dem Rodelweg befürwortet, um im Normalfall jedes Sicherheitsrisiko auszuschließen. Wenn auch dem Sicherheitsrisiko zumindest in haftungsrechtlicher Sicht durch Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht begegnet werden kann, ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im erheblichen öffentlichen Interesse gelegen, wenn bei Umsetzung des eingereichten Projektes in Zukunft auch nur ein schwerer Sportunfall, möglicherweise mit tödlichem Ausgang, durch eine Kollision von Schifahrern, Snowboardern und Rodlern vermieden werden kann. Dass es im etwa 150 m langen Steilstück des Rodelweges mit 24 % Längsneigung im Anschluss an die Querung der Piste 9 in der Vergangenheit wiederholt zu schweren Stürzen von Rodlern mit Verletzungen (Verstauchungen, Knochenbrüche) gekommen ist, auch im Bereich der Pistenquerung 9 durch die Naturrodelbahn des Öfteren Beinaheunfälle zu beobachten waren und herrenlose Rodeln über die steile Piste talwärts rasten, somit durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt ein doch erhebliches Sicherheitsrisiko beseitigt werden kann, ergibt sich schlüssig auch aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen H H, J J, P P und Bürgermeister K K, der das Wegprojekt auch als im öffentlichen Interesse für die touristische Weiterentwicklung der Gemeinde Z gelegen beurteilte. Aufgrund der künftighin gefahrlosen Ausübung des Breitensports im Bereich der Schipiste 9 der I I und des neu gestalteten Rodelweges, in Verbindung mit der vorteilhafteren Nutzung der neuen Wegtrasse auch für Zwecke der Forstbewirtschaftung (Holzabfuhr), einer verbesserten Lebensmittelzufuhr zur Jausenstation A A sowie auch einer Verbesserung der Agrarstruktur - Wegrückbau von rund 2.620 m² im Bereich der Weidefläche der Agrargemeinschaft A A, wirtschaftliche und arbeitsmäßige Erleichterung bei der Errichtung von Weidekoppeln durch Rückbau eines Wegabschnittes mit 3 Wegkehren über das Weidegebiet, keine Futterverschmutzung infolge von Staubbelastung der Weideflächen (mit der damit verbundener Verminderung der Futterqualität) - ist im gegenständlichen Fall sohin von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Rodungsvorhabens gegenüber jenem an der Walderhaltung auszugehen.

Bei der gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 durchzuführenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Verwirklichung einer geordneten und sicheren Ausübung des Wintersports und damit eines im Interesse des Fremdenverkehrs sowie zusätzlich eines im Interesse der Agrarstrukturverbesserung gelegenen Projektes das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt, war schließlich auch auf eine ausreichende Waldausstattung in der Gemeinde Z Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang hat der forstfachliche Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Waldausstattung in der Gemeinde Z 49,70 % beträgt, wohingegen im Bezirk X die durchschnittliche Waldausstattung bei rund 26,60 % liegt. Dass durch die beantragte Rodung nur geringfügige Beeinflussungen auf benachbarte Waldflächen im Hinblick auf Deckungsschutz zu erwarten sind, weil der Bestand relativ locker ist, die Bäume tief beastet und deshalb auch sehr stabil sind, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen ebenso schlüssig dargelegt.

Der Erklärung der C C zum Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Berührung von Mittel – und Niederspannungskabeln auf den Gsten 46/1 und 46/3 bei der Umsetzung des beantragten Wegprojektes wurde durch die in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Nebenbestimmungen 23. – 25. entsprochen. Die im Rahmen der Verhandlung am 28.06.2012 geltend gemachten Bedingungen der Agrargemeinschaft Z, resultierend aus einem Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft vom 25.06.2012 (vgl Seite 8 der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.06.2012), waren , nachdem eine gütliche Einigung mit der I I AG im Rahmen der Verhandlung nicht zustande kam, zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Aus den genannten Gründen war sohin die beantragte Rodungsbewilligung zu erteilen und zur Wahrung der forstfachlichen Belange und jener der C C die Bewilligung an die im Spruch angeführten Nebenbestimmungen zu binden.

2. Zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung:

Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 6, 9, 23, 24 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle:

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

(…)

d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;

e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

(…)

h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m² Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;

(…)

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

(…)

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

(…)

(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.

§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

(…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(…)“

§ 24

„Geschützte Tierarten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a) verbieten,

1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

(…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

(…)

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

(…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(…)“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wildwachsender Pflanzenarten, geschützter Tierarten und anderer Arten wie wildlebender jagdbarer Tiere regeln die §§ 2, 3 und 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) und lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,

b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(…)

„§ 3

Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“

„Schutz von Tieren

§ 4

Geschützte Tierarten

nach Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie

(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren,

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur,

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.

(…).“

In der Anlage 2 TNSchO 2006 werden ua die im Bereich der Weganlage vorkommenden Dactyloriza maculata, Saxifraga aizoides, Bryoria fuscescens, Usnea hirta, Cladonia stellaris, Cladonis rangiferina, Campanula hirta, Nigritella rubra, Gymnadenia conopsea s.L., Dactylorrhiza fuchsia, Saxifraga stellaris, Caltha palustris, Viola palustris, Carex nigra, Carex frigida, Pinguicula vulgaris, Antennaria dioica, Arnica montana, Gentiana achaulis und Gentiana purpurea genannt, in der Anlage 3 der NSchVO 2006 Gentiana punctata, Primula farinosa und Pulsatilla alpina, in der Anlage 4 der NSchVO 2006 der Zirbenwald (Larici-Pinetum cembrae, die alpine Zwegstrauchheide und der Bürstlingsrasen sowie alpine und boreale Heiden.

Laut tierökologischer Potentialstudie wurden in den durch die beantragte Weganlage betroffenen Lebensräumen für folgende Arten/Artengruppen der Anlagen 5 und 6 TNschVO 2006 nachgewiesen: Spitzmaus-Art (Soricidae) und hügelbauende Waldameise(Formica spp.)

Nach dem § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 können von den Verboten nach dem § 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den § 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des Versorgungs- und Rodelweges zur A A, auch die Neuplanung des Anschlussweges „A A“ mit Stahlspiralrohrtunnel, die Aufschüttung des Vorplatzes „A A“, des Zufahrtsweges zum Stall der A A und die Änderung der Bestandswege 1 und 2, aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebenso wenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt werden.

Während eine Bewilligung nach § 6 lit d, lit e und lit h TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 9 Abs 1 lit e und Abs 2 leg cit nur dann möglich, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen.

Eine Ausnahme von den Verboten nach den §§ 2 Abs 2, 3 und 4 Abs 2 TNSchVO 2006 ist überdies nach § 7 Abs 1 leg cit iVm §§ 23 Abs 5 und 24 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den in §§ 23 Abs 5 und 24 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach lit c in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“.

Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Der dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass es durch die Eingriffe im Zuge der Wegneuanlage (Rodungen, Aufschüttungen, Verbauung mittels Steinschlichtung), aber auch durch den Rückbau des alten Weges, zu einer relevanten Beeinträchtigung einer Vielzahl geschützter Arten bzw Lebensräume kommt. So komme es im Bereich der neuen Trasse der Wegabschnitte 1 bis 5 zu einer vollständigen Vernichtung des dort befindlichen Fichten- bzw Zirbenwaldes, der alpinen Zwergstrauchweide, der Magerrasen sowie der Quellfluren und deren typischen Pflanzengarnituren in einem Gesamtausmaß von 4.600 m². Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass die betroffenen geschützten Lebensräume und die meisten Arten im Gebiet insgesamt häufig vorkommen und durch die geplanten Eingriffe keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes zu erwarten ist. Die Reproduzierbarkeit der Zwergstrauchheide und des subalpinen Waldes betrage mehrere Jahrzehnte bis Jahrhunderte und könnten die Eingriffe nur sehr langfristig ausgeglichen werden. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor allem aufgrund der bis zu 4,00 m hohen Böschungen im Bereich der Weganlage im Waldbereich, wodurch der anthropogen überprägte Bereich nach oben hin in den derzeit wenig belasteten Waldgrenzbereich ausgedehnt wird, führe zu einer visuellen Beeinträchtigung, wohingegen der im Projekt vorgesehene Wegrückbau im Pistenbereich und die Entfernung eines künstlichen linienförmigen Elements mit störender (zergliedernder) Wirkung zu einer Verbesserung des Landschaftsbildes führe. Positiv sei auch, dass die querenden und derzeit verrohrten Fließgewässer wieder frei gelegt werden sollen und dadurch hinsichtlich ihres Naturhaushaltes und ihrer ökologischen Funktion aufgewertet werden.

Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 könnte der antragstellenden Gemeindegutsagrargemeinschaft A A die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 hinaus nur erteilt werden, wenn im Sinne des § 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 3 lit b TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des Versorgungs- und Rodelweges A A (samt im Projekt beschriebener Maßnahmen im Bereich der Jausenstation A A selber) bestünden und wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a leg cit vorliegen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertschätzung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse verneint. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass im verfahrensgegenständlichen Fall das seitens der Agrargemeinschaft A A ins Treffen geführte langfristige öffentliche Interesse der Sicherheit von Rodlern und Skifahrern nicht geeignet ist, die beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG zu überwiegen, zumal weder im Kreuzungsbereich des Rodelweges mit dem zu untertunnelnden Bereich der Piste 9 der I I noch im Bereich der anschließenden Steilstrecke des Rodelweges eine signifikante Häufung von Unfällen festgestellt hätte werden können. Vom dem Beschwerdeverfahren beigezogenen sportfachlichen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die bestehende Naturrodelbahn mit dem Tiroler Naturrodelbahngütesiegel und das Skigebiet G G mit dem Pistengütesiegel ausgezeichnet wurden, was einen sicheren Betrieb dieser Sportanlagen bestätige. In der sportfachlichen Stellungnahme vom 15.10.2014 wurde bei der Verleihung des Tiroler Naturrodelbahngütelsiegels, gestützt auf die Angaben im Antrag der I I AG, davon ausgegangen, dass das Maximalgefälle der Naturrodelbahn 18 % beträgt, weshalb diese als mittelschwere (rote) Rodelbahn eingestuft wurde. Tatsächlich wäre die etwa 6 km lange Rodelbahn aufgrund ihrer Anlageverhältnisse (24 % Längsneigung auf einem 150 m langen Teilstück im Anschluss an die Querung der Piste 9 der I I) als schwarze, schwierige Rodelbahn zu klassifizieren, auf diese grundsätzliche Möglichkeit wurde vom sportfachlichen Amtssachverständigen auch hingewiesen. Hingewiesen wurde vom sportfachlichen Amtssachverständigen, dies nach Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle, weiters, dass sich durch das geplante Projekt die Sicherheit durch den Entfall einer Pistenkreuzung (mit der Piste 9) sowie durch die Entschärfung des anschließenden Steilstückes mit der Rodelbahn mit einem Längsgefälle von 24 % erhöhe und auch das derzeitige Flachstück fast durchgängig und „rodelbar“ gestaltet und die Naturrodelbahn attraktiviert werde. Im Rahmen des am 09.04.2015 durchgeführten Lokalaugenscheines an Ort und Stelle wurde die Längsneigung des an die Querung der Piste 9 anschließenden 150 m langen Steilstückes von einer Längsneigung von weniger als 20 % auf 24 % korrigiert und darauf hingewiesen, dass dieses Steilstück für eine mittelschwierige Rodelbahn sicher grenzwertig, aufgrund der Geometrie sowie der Länge entsprechend der Begutachtungen des Tiroler Naturrodelbahngütesiegels noch tolerierbar sei. Eine Klassifizierung als schwierige Rodelbahn sei jederzeit möglich, werde aber wahrscheinlich Auswirkungen auf die Frequenz der Rodler haben. Bei einer Neigung der Skipiste oberhalb der Rodelwegkreuzung von ca 45 % und unterhalb der Rodelwegkreuzung von rund 30 % wurde vom sportfachlichen Amtssachverständigen ein Sicherheitsrisiko in diesem Abschnitt ausschließlich durch allfällige Kollisionen mit Skifahrern oder Snowboardern gesehen. Beim durchgeführten Lokalaugenschein konnten aufgrund der glatten Pistenverhältnisse und aufgrund überhöhter Geschwindigkeit auch zwei Stürze beobachtet werden, wobei ein Sturz erst im Bereich der Rodelbahnquerung aufgrund der Gefällsänderung gebremst werden konnte. Die Schlussfolgerung des von der Antragstellerin beigezogenen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für alpinen Skilauf und Snowboarden, Herrn Ing. Q Q, wonach aus rodelsicherheitstechnischer Sicht die geplanten Baumaßnahmen (Unterführung der Piste 9 im unmittelbaren Nahebereich der Alm) und die Entschärfung des 150 m langen, 24 % Längsneigung aufweisenden Steilstückes des Versorgungs- und Rodelweges nicht nur zu befürworten, sondern dringend einzufordern sind, da damit das Bestehen des Sicherheitsrisikos sowohl bei der Pistenquerung als auch bei der Befahrung derselben nicht nur reduziert, sondern zur Gänze beseitigt wird, wurde vom sportfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 bestätigt. Risiken für Skifahrer und Rodler, mit Ausnahme ganz typischer Risiken für das Rodelfahren, wurden im besagten Kreuzungs- und Steilbereich bei Realisierung des eingereichten Projektes mit Sicherheit ausgeschlossen. Aus sicherheitstechnischer Sicht wurde die Querung der Piste 9, wie im Projekt vorgesehen, vom sportfachlichen Amtssachverständigen als die sicherlich beste Lösung und als eine massive Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand beurteilt. Auf den positiven Effekt der Trennung von Fußgängern und Rodlern auf dem Rodelweg bei Verwirklichung des Projektes wurde ebenfalls hingewiesen.

Nachdem auch dem sportfachlichen Amtssachverständigen schwere Unfälle bei Kreuzungen von Skipisten und Rodelwegen bekannt sind und durch das Einreichprojekt sichergestellt wird, dass damit für die Zukunft schwere, möglicherweise auch tödliche Zusammenstöße zwischen Skifahrern, Snowboardern und Rodlern vermieden werden können, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass es sich bei einer geordneten und sicheren Ausübung eines Breitensportes, wie dieses der Skilauf, das Snowboarden und das Rodeln sind, um Gemeinwohlbelange und Fremdenverkehrsinteressen handelt, die als langfristige öffentliche Interessen im Sinne des § 29 Abs 2 lit b Z 2 und § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 angesehen werden können. Dass es im Bereich der beschriebenen Steilstrecke der Naturrodelbahn im Anschluss an die Pistenquerung 9 in der Vergangenheit immer wieder zu Unfällen mit Personenschäden gekommen ist, wurde von den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 einvernommenen Zeugen H H, P P und J J glaubhaft bestätigt.

Das erkennende Gericht ist im Hinblick auf die Wertung der vorliegenden sportfachlichen Expertisen der Ansicht, dass die durch das vorliegende Projekt gewährte Sicherheit von Rodlern und Skifahrern, also eines Personenkreises, der je nach Wintersportgebiet in einer Saison mehrere tausend Menschen umfassen kann, im gegenständlichen Fall geeignet ist, langfristige öffentliche Interessen zu begründen und dass dieser Sicherheitsaspekt auch geeignet ist, eine Voraussetzung einer Genehmigung im Sinne des § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 zu begründen, welche geeignet ist, die beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zu überwiegen. Auf den Umstand, dass es bei Realisierung des eingereichten Projektes auch nicht mehr notwendig sein wird, lediglich wegen eines 150 m kurzen Steilstückes die etwa 6 km lange Rodelbahn mit einer durchschnittlichen Längsneigung von 9,2 % als schwarze und somit schwierige Rodelbahn zu klassifizieren und dadurch eine große Anzahl von Rodlern von deren gefahrlosen Benützung auszuschließen und die Verringerung des bestehenden Flachstückes für Rodler um 440 m auf 125 m sei zudem hingewiesen. Diese Maßnahme dient somit auch dem langfristigen öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs in Z.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt schließlich zu berücksichtigen, dass, auch wenn es durch die neue Trasse des Wegabschnittes 1 bis 5 zu einer vollständigen Vernichtung des dort befindlichen Fichten- bzw Zirbenwaldes, der alpinen Zwergstrauchheide, der Magerrasen sowie der Quellfluren und deren typischen Pflanzengesellschaften in einem Gesamtausmaß von ca 4.600 m² kommt, diese betroffenen besonders geschützten Lebensräume und die meisten geschützten Pflanzenarten im Gebiet G G in Z insgesamt häufig vorkommen und nach Einschätzung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen durch die geplanten Eingriffe keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Pflanzengesellschaften zu erwarten ist.

Wenn darüber hinaus nach Einschätzung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen auch das Landschaftsbild vor allem aufgrund der bis zu 4 m hohen Böschungen im Bereich der Wegneuanlage im Waldbereich nachhaltig beeinträchtigt wird, gehen mit der Wegbaumaßnahme auch Wegrückbaumaßnahmen vor allem im Pistenbereich einher, sodass durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, wie den Wegrückbau im Pistenbereich mit drei Wegkehren und somit die Entfernung eines künstlichen, linienförmigen Elementes mit störender (zergliedernder) Wirkung mit einer Verbesserung des Landschaftsbildes zu rechnen ist und im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Wegrückbau auch bestehende Verrohrungen querender Fließgewässer entfernt und durchgängige Gewässer durch die Errichtung sohloffener Gerinne hergestellt werden, wodurch diese hinsichtlich ihres Naturhaushaltes und ihrer ökologischen Funktion aufgewertet werden.

Neben dem oben dargestellten Sicherheitsaspekt, der ein langfristiges öffentliches Interesse an einer geordneten und sicheren Ausübung des Breitensportes (Skifahren, Snowboarden, Rodeln) begründet und somit auch im langfristigen öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist, sind schließlich auch die durch die geplanten Baumaßnahmen zu erwartenden Verbesserungen für die Almbewirtschaftung der Agrargemeinschaft A A zu beachten. Der almwirtschaftliche Amtssachverständige ist in seinem Gutachten vom 04.11.2014, Zl ***, zur Ansicht gelangt, dass der Zufahrtsweg zur A A sowie in den Bereich der Mittelstation der I I vor Erreichen des Almgebäudes auf ca 660 lfm über Weideflächen führt, die als Milchkuhweide genutzt werden. Dieser Wegabschnitt sowie ein weiteres Wegstück in diesem Bereich von rund 200 lfm – insgesamt befinden sich hier drei Wegkehren - soll laut beantragtem Projekt rückgebaut werden, sodass diese Fläche künftighin der A A, einer gemischten Melkalm mit einer anerkannten Almfutterfläche von 192,05 ha, als zusätzliche Weidefläche zur Verfügung steht. Durch die geringe Entfernung zum Almgebäude ist dieser Weidebereich nach dem vorgesehenen Wegrückbau durch das Weidegebiet ideal für die Nachtweide und für die Anlage von Weidekoppeln geeignet, wodurch es zu einer wirtschaftlichen und arbeitsmäßigen Erleichterung in der Almbewirtschaftung kommt. Durch die Verlegung des Wanderweges außerhalb des Weidebereiches kann auch Problemen bei der Begegnung von Touristen mit Weidevieh und einer verminderten Leistung der Milchkühe aus dem Weide- bzw Grundfutter durch Verschmutzung der Weideflächen infolge Staubbelastung begegnet werden. Auch wenn nach Ansicht des almwirtschaftlichen Amtssachverständigen aufgrund der bereits bestehenden Almerschließung durch die für die Almbewirtschaftung zu erwartenden positiven Maßnahmen von einem entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes der Agrargemeinschaft (der an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften) nicht gesprochen werden kann, werden bei Umsetzung des Einreichprojektes doch die geschilderten positiven Effekte für die Bewirtschaftung der A A erreicht und wird damit zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes auf der A A beigetragen.

Der Anregung des Landesumweltanwaltes, anstelle des beantragten Projektes nach der Untertunnelung der Schipiste 9 die unmittelbar anschließende Steilstufe des Rodelweges durch zwei talseitige Kehren zu überwinden und diesen neuen Wegabschnitt vor Beginn des Flachstückes wieder in die Rodelbahn einmünden zu lassen, wurde von der Gemeinde Z schlüssig mit einer zu erwartenden Beeinträchtigung der bestehenden Quellfassung entgegen getreten und wurde auch vom sportfachlichen Amtssachverständigen zu bedenken gegeben, dass durch diese Variante das dem Steilstück der Naturrodelbahn anschließende etwa 600 m lange Flachstück nicht verkürzt und damit die Naturrodelbahn nicht attraktiviert und durchgängig „rodelbar“ gestaltet werden kann.

Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 29 Abs 5 TNSchG 2005. Durch die vor Beginn der Baumaßnahmen zu bestellende ökologische Bauaufsicht ist gewährleistet, dass diese naturschonend durchgeführt werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von der Agrargemeinschaft A A Euro 14,30 mittels beiliegenden Zahlscheines an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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