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LVwG-2014/17/3089-5•LVwG T LVwG-2014/17/3089-5
LVwG-2014/17/3089-5State Administrative CourtJul 20, 2015
Kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier; Mängelkatalog
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A B, vertreten durch die Rechtsanwälte **, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 07.10.2014, Zl VK-72-2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 40,00, zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Vorverfahren:
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben am 24.09.2013 um 10.40 Uhr, den LKW KENNZEICHEN, im Gemeindegebiet von T, auf dem Parkplatz vor dem Haus Adresse, in Richtung Westen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen war:
UN 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (M-Phenylenbis (Methylamin)) 8, II, (E)
50 Fass zu insgesamt 305 kg
UN 1866 HARZLÖSUNG 3, III, (D/E)
15 Fass zu insgesamt 286 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharze) 9, III, (E)
34 Fass zu insgesamt 816 Liter
Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als Lenker die angeführte Beförderungseinheit entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 3 GGBG in Betrieb genommen und gelenkt haben, ohne bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt zu haben
a)da kein Auffangbehälter mitgeführt wurde.
b)da keine Schaufel mitgeführt wurde.
c)da keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde, die der in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten Form entsprach. Es wurde nur eine schriftliche Weisung gemäß ADR 2009 mitgeführt.
d)da kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt war. Es wurden nur 10 Fass UN 3082 im Beförderungspapier angeführt, obwohl insgesamt 34 Fass geladen waren.
e)da kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da im Beförderungspapier die Gesamtmenge des Gefahrgutes falsch angeführt war. Aufgrund der falschen Anzahl an Fässern UN 3082 stimmte die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen überein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs 2 Ziffer 9 lit b iVm § 13 Abs 3 GGBG, Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR, Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit b ADR, Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR , Absatz 5.4.1.1.1 lit f ADR und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
200,00
Gemäß:
§ 37 Abs 2 Ziffer 9 lit b GGBG
Ersatzfreiheitsstrafe:
48 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 220,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er *** mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG.
Der Beschwerdeführer erhebt nunmehr durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.10.2014, GZ: VK-72*-2013, dem Beschwerdeführer am 09.10.2014 zugestellt, innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt:
I . SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Der Beschwerdeführer ist Angestellter von B C, welcher das Transportunternehmen „XY" betreibt.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 24.09.2013 um 10:40 Uhr den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN im Gemeindegebiet von T gelenkt zu haben, wobei der LKW mit diversen gefährlichen Gütern beladen gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Lenker den LKW entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 3 GGBG in Betrieb genommen und gelenkt habe, ohne bei der Beförderung die in den gem. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt zu haben. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen:
a)keinen Auffangbehälter mitgeführt zu haben;
b)keine Schaufel mitgeführt zu haben;
c)keine schriftliche Weisung mitgeführt zu haben, die der in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten Form entspricht, sondern nur eine schriftliche Weisung gemäß ADR 2009;
d)kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt zu haben, da im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt gewesen sei. Es seien nur 10 Fass UN 3082 im Beförderungspapier angeführt gewesen, obwohl insgesamt 34 Fass geladen gewesen seien;
e)kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt zu haben, da im Beförderungspapier die Gesamtmenge des Gefahrgutes falsch angeführt gewesen sei. Aufgrund der falschen Anzahl an Fässern UN 3082 habe die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen übereingestimmt.
Wegen diesen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 07.10.2014, GZ: VK-72*-2013, über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs 2 Z 9 llt b) GGBG eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt.
II. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2014 zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist.
Gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdeführer wird durch das vorliegende Straferkenntnis, bei welchem es sich um einen „Bescheid" im Sinne des § 132 Abs 1 Z 1 B-VG handelt, in seinen
subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.
III. BESCHWERDEGRÜNDE
a) Anwendung einer unrichtigen Gesetzesbestimmung
Im angefochtenen Straferkenntnis wird über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gem. „§ 37 Abs 2 Ziffer 9 lit b GGBG" verhängt. Da die zitierte Gesetzesbestimmung, insbesondere lit b, nicht existiert, ist das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
b) Kein Verschulden des Beschwerdeführers
Richtig ist, dass im Beförderungspapier 10 Fass UN 3082 angeführt wurden, tatsächlich jedoch 34 Fass geladen waren, also die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen Menge übereinstimmte. Den Beschwerdeführer trifft hieran jedoch keinerlei Verschulden. Der Beschwerdeführer hat sämtliche zumutbaren Maßnahmen unternommen, um sicherzustellen, dass die in den Beförderungspapieren angeführte Menge mit der tatsächlichen Menge übereinstimmt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer eine Sichtprüfung durchgeführt. Da das Beförderungsgut foliert war, ist dem Beschwerdeführer - trotz Durchführung einer Sichtprüfung - diese Diskrepanz nicht aufgefallen. Zu einer Öffnung der Folierung war der Beschwerdeführer weder berechtigt, noch verpflichtet, noch wäre ihm dies zumutbar gewesen. Mangels Verschulden des Beschwerdeführers ist das angefochtene Straferkenntnis daher auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Beweis:
-Einvernahme des Beschwerdeführers;
-wie bisher.
c) Nichtanwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welcher der seinerzeitigen Regelung des § 21 Abs 1 VStG entspricht und im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 aufgehoben wurde (siehe ErläutRV 2009 BlgNR. 24. GP 19), hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigen gering sind. Bel Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung bzw. der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 1 VStG hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung bzw. Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 176 letzter Satz).
Selbst wenn den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Verschulden daran zur Last gelegt werden kann, dass die Anzahl der im Beförderungspapier genannten Fässer nicht mit der tatsächlich geladenen Anzahl an Fässern übereinstimmt, was ausdrücklich bestritten wird, hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt werden müssen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls als gering anzusehen ist und die Intensität seiner Beeinträchtigung ebenfalls gering sind.
Richtig ist zudem, dass der Beschwerdeführer keinen Auffangbehälter und keine Schaufel, sowie keine schriftliche Weisung, die der im Unterabschnitt 5.4.3.4. ADR festgelegten Form entspricht, sondern eine schriftliche Weisung gemäß ADR 2009, mitgeführt hat. Dies hat der Beschwerdeführer auch sogleich eingestanden, weshalb sein diesbezügliches Verschulden jedenfalls als gering anzusehen ist. Da auch die diesbezügliche Intensität seiner Beeinträchtigung als gering anzusehen ist, hätte die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 4 VStG einstellen müssen. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
d) Überhöhte Strafbemessung
Selbst wenn davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, was ausdrücklich bestritten wird, so wurde die Strafe zu hoch bemessen. Die Strafe wäre daher zumindest herabzusetzen.
IV. ANTRÄGE
Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. der Beschwerde Folge zu geben, gemäß Art 130 Abs 4 und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen
in eventu
das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen
in eventu
die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen
in eventu
das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
II.Beweisaufnahme:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei dieser konnte GI E F von der LVA Tirol zeugenschaftlich einvernommen werden, der Beschwerdeführer war nicht erschienen, es wurde berufliche Unabkömmlichkeit geltend gemacht.
Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu.
Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, Gruppe Gefahrgut, vom 16.10.2013 zu Zahl A2/9****/2013-Nik ist zu entnehmen, dass B A am 24.09.2013, um 10.40 Uhr, als Lenker das Fahrzeug den LKW Typ, mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN, in T, Adresse in Fahrtrichtung Westen gelenkt hatte und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden war. Dabei wurde festgestellt, dass die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen war und mit folgenden gefährlichen Gütern beladen gewesen war:
„Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
UN 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (M-Phenylenbis (Methylamin)) 8, II, (E)
50 Fass zu insgesamt 305kg
UN 1866 ‘HARZLÖSUNG 3, III, (D/E)
15 Fass zu insgesamt 286 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharze) 9, III, (E)
34 Fass zu insgesamt 816 Liter“
Dem Lenker wurde zur Last gelegt, er habe die Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert worden sei, gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten und die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Es sei kein Auffangbehälter mitgeführt worden, es sei keine Schaufel mitgeführt worden, es sei nur eine schriftliche Weisung gemäß ADR 2009 mitgeführt worden. Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, da die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt worden sei. Aufgrund der falschen Anzahl an Fässern UN 3082 hätte die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen übereingestimmt. Im Beförderungspapier sei die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt gewesen, es wären nur 10 Fass UN 3082 im Beförderungspapier angeführt gewesen, obwohl insgesamt 34 Fass geladen gewesen wären.
Unter „Angaben des Verdächtigen“ ist festgehalten, dass der Lenker angegeben hat, dass ihm die Ladung in Innsbruck bei der Rail Cargo übergeben worden sei. Er habe bei der Rail Cargo 5 Paletten Gefahrgut geladen und darauf vertraut, dass alles in Ordnung sei. Die Stoffnummern hätten gestimmt, aber nachgezählt habe er die einzelnen Verpackungen nicht.
Die Angaben in der Anzeige sind durch die Checkliste – RL 95/50/EG sowie den Frachtbrief der Rail Cargo Austria objektiviert. Diesem Frachtbrief ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die bereits oben angeführten gefährlichen Güter beladen hatte. Die in der Anzeige angeführte Menge zu UN 3082, nämlich 34 Fass, korrespondiert jedoch nicht mit den Angaben im Frachtbrief, wo nur 10 Fass angeführt sind.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Zeuge GI E F der LVA Tirol, FB 2.4 Gefahrgut, zeugenschaftlich einvernommen werden. Er gab an, seinerzeit die Anzeige verfasst zu haben. Der Transport sei als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen, man habe eine normale Amtshandlung durchgeführt. Im Rahmen der Amtshandlung sei man draufgekommen, dass der Lenker ein Papier der Firma Rail Cargo mit hatte. Auf dem Versandschein sei die Anzahl der Versandstücke gestanden, man habe Kontrollen anhand des Papieres durchgeführt. Sie würden vergleichen, was der Beschwerdeführer mit habe und was auf dem Papier oben stehe. Der Lenker hätte seiner Meinung nach erkennen können, wie viele Fässer mitgeführt worden waren, das habe man mit freiem Auge auch trotz der Umverpackung erkennen können. Sie selbst hätten ja auch festgestellt, dass es mehr als 10 waren. Im gegenständlichen Fall habe man genau gesehen, wie viel Fässer dabei gewesen wären. Das sei ihm sofort ins Auge gestochen und er habe den Lenker darauf hingewiesen. Der Lenker habe verschiedene gefährliche Güter mitgehabt. Einerseits die Nr 3, entzündbare flüssige Stoffe, und die Nr 8, ätzende Stoffe. Der Zettel 8 korrespondiert mit der Nr 1 des Beförderungspapiers. Die Harzlösung auf dem Zettel korrespondiert mit der Nr 3, 15 Fass. Dann gibt’s den 9er Zettel mit 10 Fässern, das seien aber tatsächlich mehr als 30 gewesen. Es sei auch farblich alles nicht zu verwechseln gewesen, weil die Zettel vollkommen verschieden ausgeschaut hätten. Es wären 34 Fass transportiert worden und nicht 10. Diese 34 Fass sind glaublich auf fünf Paletten gestanden. Das steht auf der Rollkarte.
Die vom Zeugen gelegten Lichtbilder zeigen die Paletten mit den folierten Fässern. Mit freiem Auge ist zu erkennen, um wie viele Fässer es sich dabei gehandelt hat. Die Rollkarte der Rail Cargo Austria wurde vom Zeugen ebenso vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass fünf Paletten Gefahrgut mit einer Masse von 1.565 kg transportiert worden waren.
Der Zeuge macht einen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Eindruck. Es bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage.
III.Rechtliche Bestimmungen:
Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz.- GGBG) BGBl. I Nr. 145/1998 i. d. Fassung BGBl. I Nr. 91/2013 zur Anwendung:
§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
§ 13. (3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
§ 37. (1
…
(2) Wer
…
…
IV.Rechtliche Erwägungen:
Der Lenker hat die Übertretungen zu Punkt a), b) und c) zugestanden, er hat jedoch die Beschwerde erhoben und dazu unter anderem ausgeführt, dass die Erstinstanz diesbezüglich ein geringes Verschulden hätte annehmen müssen. Diese drei Punkte wurden daher nicht von der Beschwerde ausgeschlossen.
Hinsichtlich Punkt d) hat der Rechtsvertreter ausgeführt, dass es einem Lenker nicht zuzumuten ist, dass er das Beförderungspapier bezüglich der genannten Inhaltsangaben genau überprüft. Dazu ist auszuführen, dass es einem ausgebildeten Gefahrgutlenker aber durchaus zuzumuten ist, das Beförderungspapier hinsichtlich der Angaben der Anzahl der Versandstücke zu überprüfen und mit der Ware zu vergleichen. Diesbezüglich hat auch der Polizeibeamte nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass die 34 Fässer eindeutig zu erkennen waren, dass es diesbezüglich 5 Paletten gegeben hat, dass sie haben im Vergleich zu den anderen Fässern, die mitgeliefert worden waren, verschieden ausgeschaut haben und dass der Lenker ihm gegenüber angegeben habe, dass das Beförderungspapier von ihm bezüglich der Anzahl der Fässer nicht überprüft worden sei.
Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zweifellos begangen. Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es treffe ihn kein Verschulden, weil er nicht erkennen habe können wieviele Fässer geladen waren, weil sie foliert waren, so ist nochmals zu erwähnen, dass der Meldungsleger die Anzahl der Fässer ohne Probleme sofort erkennen konnte. Zur Frage der Überprüfbarkeit des Beförderungspapieres sei nochmals auf das oben angeführte verwiesen.
Wie der Anzeige zu entnehmen ist, wurden dem Lenker Übertretungen nach der Gefahrenkategorie II und III zur Last gelegt. Dies entspricht der Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs, wurde von der Richterin überprüft und als entsprechend befunden.
Die Zitierung des § 37 Abs 2 Z 9 lit b GGBG entspricht entgegen den Angaben des Beschwerdeführers den vorgegebenen gesetzlichen Gegebenheiten, da lit a, b und c jeweils die Geldstrafen betrifft, die unter Abs 2 des § 37 den diversen Beteiligten bei einem Gefahrgutbeförderungstransport zuzuordnen sind. Im gegenständlichen Fall ist das unter Beachtung des Mängelkatalogs die höhere Geldstrafe der lit b heranzuziehen. Hier sind Geldstrafen von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00 vorgesehen, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) entspricht durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Der Beschwerdeführer hat fünf Übertretungen gesetzt, die zu einer zusammengefasst wurden. Hinzu kommt, dass im Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers bereits zwei Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz aufscheinen, und zwar einerseits eine Übertretung, welche mit Erkenntnis vom 11.10.2013 mit einer Ermahnung geahndet wurde und andererseits eine zweite, welche am 16.06.2014 mit einer Bestrafung verfolgt worden ist.
Die nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe liegt nur geringfügig über der Mindeststrafe nach lit b (Euro 110,00) und ist unbedingt nötig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zu einer sorgfältigeren Beachtung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zu bewegen. Die Vorschriften dienen vor allem der Vorbeugung von gefährlichen Situationen, die durch den Transport von Gefahrgut entstehen können, sei dies durch Unfälle oder durch technisches Versagen. Hierzu sind insbesondere Ausrüstungsgegenstände unabdingbar, allerdings ebenso ein Beförderungspapier, welches korrekt ausgefüllt ist, da dies für die Organe der Feuerwehr und der Polizei sowie der Rettung bei einem möglichen schwereren Unfall unabdingbare Voraussetzungen sind, um effektiv und schnell handeln zu können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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