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LVwG-2015/37/0627-9•LVwG T LVwG-2015/37/0627-9
LVwG-2015/37/0627-9State Administrative CourtJul 20, 2015
Agrargemeinschaftliches grundstück, atypisches Gemindegut, Hauptteilung, Übertragung nach Rechtskraft des Regelungsplanes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Alpe, vertreten durch deren Obmann C C, Adresse, dieser vertreten durch Seirer Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Nikolsdorf, gegen die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****1, getroffene Feststellung, dass die Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2, allesamt vorgetragen in EZ **1 GB 10 D, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Ausgangssituation:
1. Kaufvertrag vom 09.02.1931:
Mit Kaufvertrag vom 09.02.1931 hat die Gemeinde B auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.01.1931, die Gst Nrn .5/3, 8/1, .8/2, .8/3, 11, 12/1, 12/2, 13, 14, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, .494, .495, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190, 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 158/12, .815 und .816, allesamt vorgetragen in EZ **2 I, KG E (heute: GB 10 D), und das Gst Nr 3182 in EZ **3 II, KG E, des F F um den Kaufpreis von ATS 55.000,00 gekauft.
2. Bescheid des Reichsstatthalters in Kärnten vom 25.07.1941, Zl ****2:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.07.1941, Zl ****2, hat der Reichsstatthalter in Kärnten unter anderem festgestellt, dass die Fraktionen
G, vorkommend in der EZ **3 II der Stg G,
H, vorkommend in der EZ **4 II der Stg G,
I, vorkommend in der EZ **5 II der Stg G,
J, vorkommend in der EZ **6 II der Stg J, und
K, vorkommend in EZ **7 II der KG J,
Einrichtungen gemeinderechtlicher Art im Sinn des Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938, GBlÖ Nr 408, sind und daher mit 01.10.1938 aufgelöst werden. Daran anschließend heißt es im Spruchpunkt I. des zitierten Bescheides wörtlich:
„Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde B. Das Vermögen dieser Fraktionen geht auf die Gemeinde B über. Jener Teil des Fraktionsvermögens (Fraktionsgut), dessen Ertrag nach dem bisherigen Recht nicht der Gemeinde, sondern bestimmten Berechtigten zusteht, ist im Sinn des § 65, DGO., als Gemeindegliedvermögen zu verwalten.“
3. Teilungs- und Regulierungsverfahren bis 1945:
3.1. Einleitung des Teilungsverfahrens:
Aufgrund der Eingaben von verschiedenen „bäuerlichen Besitzer der Gemeinde B“ zur Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken hat die Agrarbezirksbehörde M am 09.06.1941 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der hierüber angelegten Niederschrift heißt es zur Agrargemeinschaft A-Alpe:
„Die A-Alpe, vork. in E.Z. **2 I und **3 II Stg. D, wurde von der Gemeinde B im Jahre 1930 vom Vorbesitzer F F in L um den Betrag von 55.000 S erworben, um den Weidebedarf der bäuerlichen Liegenschaften der damaligen Gemeinde B zu befriedigen. Die Nutzung erfolgte durch die Eigentümer der bäuerlichen Liegenschaften durch den Auftrieb der überwinterten Rinder, Pferde und Schafe, soweit diese nicht im Heimweidegebiet gesömmert wurden. Die Verwaltung und Rechnungsführung erfolgte vollkommen getrennt von der übrigen Gemeindeverwaltung durch die Vollversammlung der Nutzungsberechtigten und den von dieser gewählten Alpherrn. An die Gemeinde wurden keinerlei Geldbeträge aus den Einnahmen der Alpe abgeführt, sondern diese ausschließlich für den Alpwirtschaftsbetrieb verwendet. …
Bezüglich der A-Alpe und der B-Weide wird vom Bürgermeister der Gemeinde B und den Nutzungsberechtigten die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens zwecks Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Gemeindegliedervermögen gestellt. … Die A-Alpe soll der Agrargemeinschaft A-Alpe bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der am Prot.Kopfe angeführten Liegenschaften aus B zugeteilt werden. Die Anteilsrechte sind nach dem Katastralreinertrag der beanteilten Liegenschaften zu bemessen. …“
Mit Beschluss vom 02.07.1941, Zl ****3, hat die Agrarbezirksbehörde M auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 47 des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, hinsichtlich der A-Alpe, vorkommend in EZ **2 I und **3 II Stg D, Eigentümerin Gemeinde B, das Hauptteilungsverfahren zwecks Ausscheidens der A-Alpe aus dem Gemeindegliedervermögen der Gemeinde B und Zuteilung an die körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaft A-Alpe eingeleitet.
3.2. Haupt-Teilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****4:
Mit Haupt-Teilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****4, hat die Agrarbezirksbehörde M auf der Grundlage der Beschlüsse vom 02.07.1941, Zlen ****5, ****6 und ****7, und vom 11.09.1941, Zlen ****8, ****9, ***10 und ***11, die Hauptteilung und damit die Ausscheidung agrargemeinschaftlicher Grundstücke aus dem Gemeindegliedvermögen der Gemeinde B, vorkommend in der EZ **2 I und **3 II Stg D, **7 Stg B, **5 II Stg J, **3 II Stg G, **3 II Stg B, **4 II und **5 II Stg G, sowie **6 II Stg J vorgenommen. Die Grundstücke wurden insgesamt 7 Agrargemeinschaften zugeteilt (Abfindungen).
Der Haupt-Teilungsplan beinhaltet die „Haupturkunde … betreffend die Hauptteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke des Gemeindegliedvermögens der Gemeinde ,B‘ EZ **6 II Stg J, EZ **2 I Stg D, EZ **3 II Stg D, EZ **7 Stg B, EZ **5 II Stg J, EZ **3 II Stg G, EZ **3 II Stg B, EZ **4 II Stg G, EZ **5 II Stg G“. Die Haupturkunde gliedert sich wiederum in die §§ 1./ bis 3./ [§ 1./ „Teilungsgebiet“; § 2./ „Abfindungen“; § 3./ „Regelung der Agrargemeinschaften“].
§ 1./ („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde hält fest, dass mit den Beschlüssen vom 02.07.1941, Zlen ****5, ****6 und ****7, und vom 11.09.1941, Zlen ****8, ****9, ***10 und ***11, das Hauptteilungsverfahren hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegliedvermögens der Gemeinde B, vorkommend in EZ **2 I und **3 II Stg D, **7 Stg B, **5 II Stg J, **3 II Stg G, **3 II Stg B, **4 II und **5 II Stg G, sowie **6 II Stg J, eingeleitet wurde. Anschließend heißt es wörtlich:
„Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Ausscheidung dieser Grundstücke, die zum größten Teil früher grundbücherliches Eigentum von Fraktionen waren, aus dem Gemeindevermögen der Gemeinde B, in welches sie mit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung überführt worden waren. Die Abfindungen sollen nach den bisher bestehenden Nutzungsgebieten an körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaften, die aus den einzelnen Gebieten Nutzungsberechtigten gebildet werden, zugewiesen werden.“
Mit § 2./ („Abfindungen“) der Haupturkunde werden den nachstehenden Agrargemeinschaften die nachfolgenden Abfindungen (Angaben in ha) zugeteilt:
1. Agrargemeinschaft A-Alpe: 690,2831 ha aus EZ **2 I Stg D, 1,8595 ha aus EZ **3 II Stg D;
2. Agrargemeinschaft B-Weide: 360,9208 ha aus EZ **7 Stg B;
3. Agrargemeinschaft Gemeinsame-N-Alpe: 222,9708 ha aus EZ **5 II Stg J;
4. Agrargemeinschaft Nachbarschaft G: 41,8655 ha aus EZ **3 II G und **3 II Stg B;
5. Agrargemeinschaft Nachbarschaft H: 160,7693 ha aus EZ **4 II Stg G;
6. Agrargemeinschaft Nachbarschaft I: 123,4047 ha aus EZ **5 II Stg G;
7. Agrargemeinschaft Nachbarschaft J: 247,5159 ha aus EZ **6 II Stg J;
Gemäß § 2 Z 1 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A-Alpe die Gst Nrn .5/3, .8/1, .8/2, .8/3, 11, 12/1, 12/2, 13, 14, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, .494, .495, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190, 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 158/12, .815 und .816 aus EZ **2 I, Stg D, und das Gst Nr 3182 aus EZ **3 II, Stg D, als Abfindung zugeteilt.
In § 3./ („Regelung der Agrargemeinschaften“) der Haupturkunde heißt es:
„Laut den im § 1 angeführten Beschlüssen ist von amtswegen hinsichtlich der im § 2 bezeichneten Agrargemeinschaften das Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet worden. Im Zuge dieses Verfahrens werden die an den einzelnen Agrargemeinschaften beteiligten Parteien und ihre Anteils- oder Forderungsrechte gemäß § 75 F.L.G. festgestellt werden.“
Die Agrarbezirksbehörde M hat am 10.10.1941, Zl ****4, ausdrücklich bestätigt, dass diese „Haupturkunde“ am 09.10.1941 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Beschluss vom 11.09.1941, Zl ***12, hat die Agrarbezirksbehörde M auf der Grundlage des § 87 Abs 1 lit b FLG 1935 für die nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941, Zl ****4, entstehenden Agrargemeinschaften, ua für die Agrargemeinschaft A-Alpe, bis zur Rechtskraft des Regelungsplanes vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen.
3.3. Regelungsplan vom 31.12.1942, Zl ***13:
Gemäß § 3 des Hauptteilungsplanes vom 11.09.1941, Zl ****4, hat die Agrarbezirksbehörde M das Regelungsverfahren bezüglich der im Hauptteilungsverfahren entstandenen Agrargemeinschaften A-Alpe und B-Weide I und II eingeleitet. Im Rahmen des Regelungsverfahrens betreffend die Agrargemeinschaft A-Alpe hat am 15.01.1942 eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Das Regelungsverfahren (Regulierungsverfahren) hat die Agrarbezirksbehörde M mit Regelungsplan vom 31.12.1942, Zl ***13, aufgestellt betreffend die Agrargemeinschaften „A-Alpe“ und „B-Weide“ I und II, bestehend aus einer Haupturkunde und einem Lageplan, abgeschlossen.
Die gemäß § 78 FLG 1935 aufgestellte Haupturkunde betreffend die Agrargemeinschaften „A-Alpe“ und „B-Weide“ I und II weist folgenden Inhalt auf:
§ 1./ Regelungsgebiet
§ 2./ Mitglieder und deren Anteilsrechte
§ 3./ Dienstbarkeiten
§ 4./ Wirtschaftsvorschriften
§ 5./ Verwaltung
§ 6./ Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde
Für die Agrargemeinschaft A-Alpe wurden unter Berücksichtigung der Hauptteilung vom 11.09.1941, Zl ****4, die nachfolgenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegliedervermögens der Gemeinde B als Regelungsgebiet (Regulierungs-gebiet) festgelegt („§ 1./ Regelungsgebiet“):
Gst Nrn .5/3, .8/1, .8/2, .8/3, 11, 12/1, 12/2, 13, 14, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, .494, .495, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190, 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 158/12, .815, .816, allesamt vorgetragen in EZ **2 I KG D und dem Gst Nr 3182 in EZ **3 II KG D.
Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte nicht. Die Agrarbezirksbehörde M verfügte allerdings die Zuschreibung des Gst Nr 3182 zur EZ **2 I KG D.
§ 6./ („Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde“) nennt verschiedene gegenüber der Gemeinde B bestehenden Verpflichtungen der Nachbarschaft B-Weide I und II.
Die Agrarbezirksbehörde M hat am 13.03.1943, Zl ***13., ausdrücklich bestätigt, dass die Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***13., am 08.03.1943 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Beschluss vom 26.07.1943, Tagebuchzahl ***/43, hat das Amtsgericht O aufgrund des rechtskräftigen Regelungsplanes der Agrarbezirksbehörde M vom 31.12.1942, Zl ***14, die Liegenschaft Gst Nr 3182 der EZ **2 I KG D zugeschrieben und die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Agrargemeinschaft A-Alpe an allen in der EZ **2 I KG D eingetragenen Liegenschaften grundbücherlich durchgeführt.
4. Weitere agrarbehördliche Rechtsakte:
Mit Bescheid vom 26.11.1963, Zl ***15, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz für die Agrargemeinschaft A-Alpe auf der Grundlage der §§ 77 bis 81 Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) für die Agrargemeinschaft A-Alpe einen Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A/), dem Bewirtschaftungsplan (Teil B/) und den Verwaltungssatzungen (Teil C/) erlassen.
Kapitel I. der Haupturkunde umschreibt das Regulierungsgebiet (Aufzählung der Liegenschaften des Regulierungsgebietes) und qualifiziert es als „ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 36 Abs. 1 lit. b des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16.7.1952, LGBl. Nr. 32 (FLG.)…“. Das Regulierungsgebiet entspricht dem im Regelungsplan vom 31.12.1942, Zl ***13, festgelegten Regelungsgebiet.
Mit Bescheid vom 21.07.1999, Zl ***16, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft beschlossenen neuen Satzungen genehmigt und antragsgemäß deren In-Kraft-Setzen verfügt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides traten die mit Bescheid vom 26.11.1963, Zl ***15, erlassenen Verwaltungssatzungen außer Kraft.
5. Teilung verfahrensgegenständlicher Grundstücke:
Die Teilung des Gst Nrn 1/6 in die Gst Nrn 1/6 (Wald) und 1/13 (Wiese), des Gst Nr 11 in die Gst Nrn 11/1 (Wiese) und 11/2 (Wald) und des Gst Nr 51 in die Gst Nrn 51/1 (Wiese) und 51/2 (Weide), alle GB 10 D, ist im Jahr 1957 aufgrund dauernder Kulturänderung erfolgt („Anmeldungsbogen“ vom 26.09.1956).
Das Gst Nr 3190, GB 10 D, wurde auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 13.01.1959 in die Gst Nrn 390/1 (Alpe unproduktiv), 390/2 (unproduktiv) und .860 (Baufläche), alle GB 10 D, geteilt.
Zur Teilung des Gst Nr 14 in die Gst Nrn 14/1 und 14/2, alle GB 10 D, kam es im Jahr 1985.
6. Aktuelles Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Alpe:
Das derzeitige Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Alpe besteht aus den nachfolgenden Grundstücken der EZ **1 des GB 10 D:
Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 42, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69,70, 71, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2
II.Feststellungsverfahren:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 27.04.2014 hat die Gemeinde B, vertreten durch Bürgermeister P P, einen Feststellungsantrag zu mehreren Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft A-Alpe, eingebracht. Die belangte Behörde hat diese Eingabe als Feststellungsantrag zur Frage, ob es sich bei der Agrargemeinschaft A-Alpe um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, gewertet.
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 13.05.2014, Zl ***17, bei der Agrar M verschiedene Unterlagen und Informationen eingeholt, ua einen historischen Grundbuchsauszug der EZ **2 I und **3 II, GB 10 D, sowie den zur Tagebuchzahl 1539/1985 (EZ **1) innenliegenden Bescheid vom 17.10.1985.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2014, Zl ***18, hat die belangte Behörde den Antrag der Gemeinde B vom 27.04.2014 der Agrargemeinschaft A-Alpe zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 13.06.2014 hat der Obmann der Beschwerdeführerin, C C, zusammengefasst vorgebracht, dass im Zuge der Eingemeindung der Gemeinden J und G in die Gemeinde B und der Auflösung der ehemaligen Fraktionen innerhalb des Gemeindegebietes im Jahre 1938 erhebliche Schwierigkeiten bei der Wirtschaftsführung und auch Unstimmigkeiten bei den Berechtigten eingetreten seien. Die Agrarbehörde habe deshalb in den unmittelbaren Folgejahren entsprechende Agrarverfahren bzw Regulierungsverfahren eingeleitet, die zur Bereinigung bzw Regulierung der ehemaligen Fraktions- und Nachbarschaftsbesitze führen sollten. Bereits im Jahr 1941 seien im Zuge eines Hauptteilungsverfahrens unter anderem die Agrargemeinschaften A-Alpe und die B-Weide ausgeschieden worden. Der Gemeinde B sei in diesem Zuge ein umfangreicher Waldkomplex lastenfrei zugewiesen worden. Im Jahre 1930 sei diese Alpe „pro forma“ von der Gemeinde B erworben worden. Die Finanzierung sei allerdings über die Schlägerung von Holz aus den Nachbarschaftswaldungen erfolgt. Die Führung der Alpe sei ausschließlich durch die Versammlung der Nutzungsberechtigten erfolgt, der Gemeinde sei dabei keinerlei Aufgabe zugekommen.
Mit Bescheid vom 28.01.2015, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2, allesamt vorgetragen in EZ **1 10 D, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, und dass die Gst Nrn 42, 67, 68, 69, 70 und 71, allesamt vorgetragen in EZ **1 10 D, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen.
Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft A-Alpe, vertreten durch Seirer Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, betreffend die Qualifizierung näher bezeichneter Grundstücke als Gemeindegut Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid diesbezüglich zu beheben und festzustellen, dass es sich bei den im Spruch als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstücken tatsächlich um kein Gemeindegut handle. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Abklärung allfälliger offener Fragen beantragt.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Alpe hat die Gemeinde B im Schriftsatz vom 26.03.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Die Gemeinde B weist auf den ihrer Ansicht nach bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen den Agrargemeinschaften A-Alpe und Q - früher bezeichnet als „B-Weide“ I und II - hin. Für die Agrargemeinschaft Q liege allerdings ein Feststellungsbescheid derzeit noch nicht vor. Mit der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde solle daher die Erlassung des Feststellungsbescheides für die Agrargemeinschaft Q abgewartet werden.
Das Landesverwaltungsgericht hat zur Teilung mehrerer verfahrensgegenständlicher Grundstücke und aus dem mehrere Agrargemeinschaften der Gemeinde B betreffenden Sammelakt - dieser Akt wurde im Zusammenhang mit anderen Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt (Zl ***19) - verschiedene Unterlagen in Kopie eingeholt.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.04.2015, Zl ***20, hat die Beschwerdeführerin das Protokoll über die ordentliche Versammlung der Agrargemeinschaft am 20.02.2015 und das Protokoll über die Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 23.02.2015 übermittelt.
Am 02.07.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und dieses ergänzt hat. Nach den ergänzenden Ausführungen der Rechtsmittelwerberin scheine zwar im Kaufvertrag aus dem Jahre 1931 die Gemeinde B als Käuferin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf, aus den Gemeinderatsprotokollen der damaligen Zeit und weiteren Beweismitteln gehe aber eindeutig hervor, dass die eine privatrechtliche Eigentümergemeinschaft bildenden nutzungsberechtigten Bauern den Kaufpreis aufgebracht hätten und somit tatsächlich sie das Eigentum an diesen Grundstücken erworben hätten. Zudem sei zu prüfen, ob die nutzungsberechtigten Bauern nicht durch Ersitzung Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geworden seien.
Bürgermeister P P als Vertreter der Gemeinde B hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beschwerdeführerin angeschlossen.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 haben der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und Bürgermeister P P als Vertreter der Gemeinde B vorgebracht, das gegenständliche, die Agrargemeinschaft A-Alpe betreffende Beschwerdeverfahren stehe in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem derzeit bei der Agrarbehörde anhängigen Feststellungsverfahren zur Agrargemeinschaft Q. Dementsprechend haben die Beschwerdeführerin und die Gemeinde B beantragt, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zur Agrargemeinschaft Q das Verfahren über die Beschwerde gegen die Feststellung genau bezeichneter Liegenschaften als Gemeindegut im Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****1, auszusetzen. Diesem Antrag hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem verfahrensleitenden Beschluss keine Folge gegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Verlesung der beiden Akte.
III.Beschwerdevorbringen:
Die Agrargemeinschaft A-Alpe bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2015, Zl ****1, betreffend die Qualifizierung näher bezeichneter Grundstücke als Gemeindegut und beantragt, den bekämpften Bescheid diesbezüglich zu beheben und festzustellen, dass es sich bei den im Spruch als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstücken tatsächlich um kein Gemeindegut handle.
Die Agrargemeinschaft A-Alpe bringt vor, dass im Zuge der Eingemeindung der Gemeinden J und G in die Gemeinde B und der Auflösung der ehemaligen Fraktionen innerhalb des Gemeindegebietes im Jahre 1938 erhebliche Schwierigkeiten bei der Wirtschaftsführung und auch Unstimmigkeiten bei den Berechtigten eingetreten seien. Die Agrarbehörde habe deshalb in den Folgejahren entsprechende Agrarverfahren bzw Regulierungsverfahren eingeleitet, die zur Bereinigung bzw Regulierung der ehemaligen Fraktions- und Nachbarschaftsbesitze führen sollten.
Die viehhaltenden Betriebe der Gemeinde B seien längere Zeit auf der Suche nach einer Alpungsmöglichkeit gewesen. So hätten sie sich bereits 1918, allerdings vergeblich, um den Erwerb der R Alpe bemüht. 1930 schließlich sei in O, ca. 40 km von B entfernt, auf dem sogenannten „L“ der unerschlossene S-Hof EZ **1 inkl der dazugehörenden A-Alpe erworben worden. Der Kaufpreis sei durch Holzschlägerungen aus den Nachbarschaftswaldungen (B-Weide I und II, Gebiet Q) aufgebracht worden. Als Erwerber sei als kleinster gemeinsamer Nenner die Gemeinde B aufgetreten, eine eingerichtete Agrargemeinschaft hätte nicht existiert und alle berechtigten Bauern als Miteigentümer anzuführen hätte ein kompliziertes Konstrukt ergeben. Die Berechtigungen an der A-Alpe seien im gleichen Umfange wie an der den wesentlichsten Teil des Kaufpreises aufbringenden Heimweiden vergeben worden.
Laut Überlieferung sei der Kaufpreis auch von den Ber Bauern selber geleistet worden, entsprechende Zahlungsbelege dafür hätten zwar nicht mehr gefunden werden können, doch würden der Kaufvertrag und die Protokolle des Gemeinderates der Gemeinde B Auskunft über die Umstände und Finanzierung des Kaufpreises für die „A-Alpe“ geben. Laut Kaufvertrag vom 09.02.1931 hätte die Gemeinde auf Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.01.1931 die Liegenschaften des F F um den Kaufpreis von ATS 55.000,00 gekauft. Im Gemeinderat sei dazu beraten und der Beschluss gefasst worden, die A-Alpe in O zu kaufen, wobei der Kaufpreis von den Unterhändlern C C, T T, U U, V V und W W freigestellt worden sei. Dies dokumentiere, dass tatsächlich die nutzungsberechtigten Bauern für den Kaufpreis aufgekommen seien. In der Folge sei ein vom Bauern C C vorgebrachter Sanierungsplan übernommen worden, der vorgesehen habe, dass die Berechtigten den Kaufpreis von über ATS 60.000,00 durch die Bestockung mit den Rindern über 15 Jahren leisten würden und die Gemeinde nur mehr den Zinsendienst für diese Zeit übernehme. Damit sei bewiesen, dass die Gemeinde tatsächlich nur für die berechtigten Bauern als Käuferin aufgetreten sei, während die Berechtigten den Kaufpreis aus ihrem privaten Vermögen aufgebracht hätten und somit aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch als „außerbücherliche“ Eigentümer anzusehen seien. Zumindest sei die A-Alpe als gemeinschaftlich genutztes agrarisches Gut der Berechtigten zu sehen.
Die Organisation, Nutzung und Verwaltung sei fortan immer unter den Berechtigten geregelt worden. Nach alter Übung sei der Haus- und Hofbedarf der Berechtigten aus der Bewirtschaftung der A-Alpe bedient worden, an die Gemeinde wäre aber nach Abdeckung des Kaufpreises keinerlei Nutzen oder Überling zu leisten gewesen. Auch dieser Umstand spräche eindeutig gegen ein Gemeindegut im Sinn des Tiroler Gemeindeordnung (TGO), weil tatsächlich nur die Berechtigten auch den Nutzen aus der von ihnen bezahlten Alpe gehabt hätten.
Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Jahr 1938 seien auch in B zahlreiche Fraktionen und Nachbarschaftsbesitzungen aufgelöst und sei deren Vermögen den jeweiligen Gemeinden übertragen worden.
Auf Grund der damit verbundenen Probleme in der Wirtschaftsführung etc sei ab 1941 beabsichtigt gewesen, eine Bereinigung zwischen Nachbarschaftsbesitz und Gemeindevermögen herbeizuführen.
Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlung vom 09.06.1941 sei infolgedessen die Feststellung der Eigentumsverhältnisse auch hinsichtlich der A-Alpe erfolgt, wobei das Verfahrensergebnis vom Bürgermeister ausdrücklich anerkannt und damit sowohl behördlich als auch durch die Gemeinde das Eigentumsrecht der – zu bildenden – Agrargemeinschaft am Gemeinschaftsbesitz A-Alpe festgestellt worden sei.
Die belangte Behörde habe den Bescheid des Reichsstatthalters in Kärnten vom 25.07.1941, Zl ****2, bezüglich der Fraktionen G, H, I, J und K angeführt. Die verfahrensgegenständliche A-Alpe werde in diesem Bescheid nicht erwähnt. Eine Rechtsnachfolge der Gemeinde B hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundvermögens aufgrund der Dt. Reichsgemeindeordnung könne infolge dieser wohl bewussten Auslassung nicht angenommen werden.
Damit sei im gegenständlichen Fall die Frage der abschließenden Gültigkeit des Grundbuchsstandes zu klären. Dazu hätte sich der Verfassungsgrichtshof (VfGH 10.12.2010, B 639/10) wie folgt geäußert:
„Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem mithin gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen. Maßgebliche Bedeutung wird – schon allein im Hinblick auf § 431 ABGB (Intabulationsprinzip) – regelmäßig dem Grundbuchsstand beizumessen sein. Weiters ist allerdings einerseits zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können, und andererseits, dass die Verbücherung agrarischer Operationen nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind (so auch OGH 11.02.2003, 5 Ob 2/03k; ebenso in Bezug auf Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften VwGH 08.07.2004, 2003/07/0087), weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.“
Die belangte Behörde hätte insofern – in Ermangelung einer rechtlichen Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Zuge der Hauptteilung aus den Jahren 1941 und 1942 – sich mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen auseinandersetzen und dazu alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen müssen. Dies sei augenscheinlich unterlassen worden, ansonsten hätte bereits aus dem Akteninhalt das tatsächliche Eigentumsrecht der Gemeinde in Zweifel gezogen werden müssen.
Unabhängig davon, dass die Behörde diesbezüglich der Vorwurf mangelnder Feststellung gemacht werden müsse, sei nämlich bereits aus dem zitierten agrarbehördlichen Verhandlungsergebnis vom 09.06.1941 keineswegs auf Gemeindeeigentum zu schließen. Der Bürgermeister der politischen Gemeinde selbst hätte das Gemeinschaftseigentum anerkannt, und zwar auf der Grundlage des Ergebnisses eines agrarbehördlichen Ermittlungsverfahrens. Somit seien sämtliche beteiligten Parteien im Zuge dieses – zur Grundbuchseintragung zeitnah erfolgten – Verfahrens davon ausgegangen, dass der Grundbuchsstand nicht die wahren Eigentumsverhältnisse wieder gegeben hätte, sondern von außerbücherlichem Eigentum der Agrargemeinschaftsmitglieder auszugehen gewesen sei. Dieses Verhandlungsergebnis sei auch durch die Feststellung des Reichsstatthalters in Kärnten im Bescheid vom 25.07.1941, Zl ****2, nicht widerrufen worden, da der zitierte Bescheid die verfahrensgegenständliche A-Alpe nicht erfasse.
Eine umfassende Prüfung der wahren Eigentumsverhältnisse zum Regulierungszeitpunkt könne damit nicht das damalige Eigentumsrecht der Gemeinde bestätigen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und die Voraussetzungen für die bekämpfte Gemeindegutsfeststellung bereits aus diesem Grund nicht gegeben seien.
Außerdem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bereits im September 1941 der Hauptteilungsplan betreffend die Grundstücke der EZ **1 GB 10 O erlassen und die in dieser EZ eingetragenen Liegenschaften der neu gegründeten Agrargemeinschaft A-Alpe zugeschrieben worden seien. Aus verfahrensrechtlichen Gründen hätte also entgegen den „geschichtlichen Verhältnissen“ eine Hauptteilung durchgeführt werden müssen. Zum damaligen Zeitpunkt seien Übertragungen an die wahren Eigentümer oftmals nur mehr möglich gewesen, indem auch die Gemeinde einen entsprechenden Anteil erhalten hätte oder die Agrargemeinschaften zusätzlich Gemeindeaufgaben übernommen hätten. Dies gelte auch für die Gemeinde B.
Auf der Grundlage der Haupturkunde der Agrarbehörde M vom 31.12.1942 Zl ***13, hätten der neu gegründeten Agrargemeinschaft A-Alpe die Grundstücke in das bücherliche Eigentum übertragen werden können.
Im Jahre 1930 sei diese Alpe „pro forma“ von der Gemeinde B erworben worden. Die Finanzierung sei über die Schlägerung von Holz aus den Nachbarschaftswaldungen erfolgt. Die Führung der Alpe sei ausschließlich durch die Versammlung der Nutzungsberechtigten erfolgt, der Gemeinde sei dabei keinerlei Aufgabe zugekommen.
Betreffend die Agrargemeinschaft Q sei eine weitere endgültige Vermögensauseinandersetzung mit der Gemeinde B im Jahr 1965 erfolgt. Wie im Bescheid der Agrarbehörde vom 13.05.1965, ***20 ausgeführt, wäre das Teilungsgebiet einvernehmlich festgestellt worden und sei eine Bewertung der Grundstücke und ein allfälliger Wertausgleich nicht erforderlich gewesen. Wieder sei die Gemeinde B mit einem entsprechenden Gegenwert an Waldgrundstücken sowie der Übernahme eines Pfandrechtes abschließend abgefunden worden.
Im dazugehörenden Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl ***21, werde darüber hinaus unter Punkt IV „Vereinbarungen mit der Gemeinde B Z6“) festgehalten, dass die in der Haupturkunde für die B-Weide I und II und die A-Alpe vom 31.12.1942, Zl ***13., enthaltenen Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde erloschen seien. Darin sei ein Übereinkommen zwischen der Gemeinde und den Berechtigten als endgültiger Ausgleich zu erkennen.
Aus der aufgezeichneten Geschichte ließe sich klar ableiten, dass die Hauptteilung nicht „pro forma“ erfolgt sei, sondern dass die Gemeinde für alle Ansprüche in lastenfreien Grundstücken abgefunden worden sei. Diese Grundstücke seien sinnvollerweise aber nicht im zum überwiegenden Teil unerschlossen hochalpinen Gelände der A-Alpe zugeteilt, sondern in den die A-Alpe finanzierenden Agrargemeinschaften im Gemeindegebiet B, die ja auch dasselbe Mitgliedsverhältnis aufweisen würden. Diese Vorgangsweise sei auch bei anderen Regulierungen im Gemeindegebiet so gewählt worden.
Die gesamte Einlagezahl weise eine Fläche von über 690 ha auf. Der Großteil allerdings sei mit 578 ha Nutzungsart Alpe bzw mit 104 ha Wald. Rund 5 ha seien landwirtschaftliche Nutzfläche rund um die Hofstelle des S-Hofes, der erst seit wenigen Jahren mittels Straße erschlossen sei. Über 3 ha seien Fels- und Geröllflächen.
Die Beschwerdeführerin hält abschließend fest, dass die Agrargemeinschaft A-Alpe auf Grund ihrer extremen Lage nur durch viel (ehrenamtliches) Engagement der Mitglieder sinnvoll bewirtschaftet werden könne. Die Führung als Gemeindegutsagrargemeinschaft nach den Regelungen des TFLG 1996 würde für die Gemeinde B ein finanzielles Debakel abgeben.
Nach den ergänzenden Ausführungen der Rechtsmittelwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 scheine zwar im Kaufvertrag aus dem Jahre 1931 die Gemeinde B als Käuferin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf, aus den Gemeinderatsprotokollen der damaligen Zeit und weiteren Beweismitteln gehe aber eindeutig hervor, dass die eine privatrechtliche Eigentümergemeinschaft bildenden nutzungsberechtigten Bauern den Kaufpreis aufgebracht hätten und somit tatsächlich sie das Eigentum an diesen Grundstücken erworben hätten. Zudem sei zu prüfen, ob die nutzungsberechtigten Bauern nicht durch Ersitzung Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geworden seien.
IV.Rechtslage:
1. Flurverfassungs-Landesgesetz 1935:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 36
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
…
d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut;
…
§ 54
Hauptteilungsplan
(1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.
…
§ 77
Regelungsplan
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.
§ 78
Haupturkunde
(1) Die Haupturkunde hat zu enthalten:
…“
2. Flurverfassungs-Landesgesetz 1952:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 36 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952 (FLG 1952) lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„§ 36
Agrargemeinschaftliche Grundstücke,
Agrargemeinschaften
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
a)…
b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehreren Gemeindeteilen (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
[…]“
3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996):
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genützt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a)…
b)…
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d)…
[…]
§ 38
Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften,
Absonderung von Anteilsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […]
§ 73
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a)…
b)…
c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
e)….“
V.Erwägungen:
Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Alpe gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****1.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden deren Obmanns am 02.02.2015 zugestellt. Die am 27.02.2015 per E-Mail versendete und am 27.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.
3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft A-Alpe:
Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 21.07.1999, Zl ***16, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14. Gemäß § 13 Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Gemäß § 12 der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft A-Alpe hat - entsprechend dem Beschluss der Vollversammlung am 20.02.2015 - in seiner Sitzung am 23.02.2015 beschlossen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2015, Zl ****1, Beschwerde zu erheben und mit der Beschwerdeerhebung Rechtsanwalt Mag. Herbert Weichselbraun zu beauftragen.
Der zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erforderliche Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft A-Alpe liegt somit vor.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage zu klären ist, ob die Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2, eingetragen in EZ **1 GB 10 D, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Ziffer 2 TFLG 1996 darstellen, sind allfällige Vertretungsbefugnisse des Substanzverwalters im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 27.02.2015 sind die im Spruch des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****1, als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstücke Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Soweit der zitierte Bescheid Grundstücke nicht als Gemeindegut qualifiziert hat, ist der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen.
5. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde:
5. 1Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.01.2015, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die nunmehr bekämpfte Feststellung getroffen, dass die Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2, allesamt vorgetragen in EZ **1 GB 10 D, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 darstellen.
Gemäß § 74 Abs 7 TFLG 1996 war die Agrargemeinschaft A-Alpe berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben.
6. 1Allgemeine Ausführungen zu § 73 lit d TFLG 1996:
Der teilweise in Beschwerde gezogene Bescheid ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass genau bezeichnete Grundstücke Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, demgegenüber andere, ebenfalls genau bezeichnete Grundstücke kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich der Bescheid der Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****1, – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens im Sinn des § 73 lit d TFLG 1996 lagen somit vor.
6. 2Zur rechtlichen Qualifizierung der Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2, EZ **1 10 D:
Mit Haupturkunde vom 11.09.1941, Zl ****4, hat die Agrarbezirksbehörde M die Regelung der Agrargemeinschaft „A-Alpe“ (EZ **2 I und EZ **3 II KG D – heute GB 10 D) gemäß § 78 TFLG 1935 aufgestellt.
Nach § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde besteht das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Alpe aus den Gst Nrn .5/3, .8/1, .8/2, .8/3, 11, 12/1, 12/2, 13, 14, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, .494, .495, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190, 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 158/12, .815 und .816, alle eingetragen in EZ **2 I KG D (nunmehr: GB 10 D) und dem Gst Nr 3182, eingetragen in EZ **3 II KG D (nunmehr: GB 10 D).
Bei den als Regelungsgebiet ausgewiesenen Gst Nrn .5/3, .8/1, .8/2, .8/3, 11, 12/1, 12/2, 13, 14, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, .494, .495, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190, 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 158/12, .815 und .816, alle eingetragen in EZ **2 I KG D (nunmehr: GB 10 D) und dem Gst Nr 3182, eingetragen in EZ **3 II KG D (nunmehr: GB 10 D), handelt es sich um die gemäß § 2 Z 1 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****4., der Agrargemeinschaft A-Alpe zugesprochenen Abfindungen.
Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft A-Alpe aus Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.
Im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG ist folglich zu prüfen, ob die in EZ **1 GB 10 D, eingetragenen Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2
vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft A-Alpe im Eigentum der Gemeinde gestanden sind;
durch Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Alpe übertragen wurden;
vor dieser Übertretung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und
(nicht) den Gegenstand einer Hauptteilung bildeten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die im angefochtenen Bescheid von der Agrarbehörde vorgenommene Qualifizierung genau bezeichneter Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Im Rahmen des Kaufvertrags vom 09.02.1931 sei die Gemeinde B nur „pro forma“ als Käuferin aufgetreten, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien aber die berechtigten Bauern als „außerbücherliche“ Eigentümer anzusehen, da diese den Kaufpreis aufgebracht hätten.
Die Organisation, Nutzung und Verwaltung sei fortan immer unter den Berechtigten geregelt worden. Es sei zwar der Haus- und Hofbedarf der Berechtigten aus der Bewirtschaftung der A-Alpe zu bedienen gewesen, an die Gemeinde wäre aber nach Abdeckung des Kaufpreises kein Überling zu leisten gewesen. Zudem hätte sich die belangte Behörde in Ermangelung einer rechtlichen Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Zuge der Hauptteilung im Jahr 1941 und der Regelung (Regulierung) im Jahr 1942 mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen auseinandersetzen müssen, da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Grundbuchstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben müsse. Zudem sei zu prüfen, ob die nutzungsberechtigten Bauern nicht durch Ersitzung Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geworden seien.
Außerdem hätte der Bürgermeister der Gemeinde B im Zuge der Verhandlung am 09.06.1941 das Eigentum der bäuerlichen Berechtigten anerkannt und alle Beteiligten seien daher davon ausgegangen, dass der Grundbuchstand nicht die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergegeben hätte. Dem widerspreche auch nicht der Bescheid des Reichsstatthalters in Kärnten vom 25.07.1941, Zl ****2, da dieser Bescheid die verfahrensgegenständliche A-Alpe nicht erfasse.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Die als „atypisches“ Gemeindegut festgestellten Grundstücke wurden und werden zu landwirtschaftlichen Zwecke genutzt. Dieses Nutzungsrecht hat keine der am Verfahren beteiligten Parteien bestritten und macht auch der Regulierungsbescheid der Agrarbehörde vom 04.10.1963, Zl ***21, deutlich. Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sind somit agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 1 TFLG 1996.
Die im Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****1, als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstücke hat die Gemeinde B auf der Grundlage des Kaufvertrags vom 09.02.1931 erworben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Wirklichkeit hätte nicht die Gemeinde B, sondern die bäuerlichen Berechtigten Grundstücke erworben, widerspricht dem klaren Inhalt des Kaufvertrages vom 09.02.1931. Dies zeigen vor allem die nachfolgenden Vertragsbestimmungen:
Grundlage für diesen Kaufvertrag ist der Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.1931 (vgl Vertragspunkt I.)
In Anrechnung auf den Kaufpreis hat die Gemeinde B verschiedene Verpflichtungen übernommen, so zum Beispiel die sofortige Alleinzahlung verschiedener (Hypothekar-) Forderungen (Vertragspunkt II.)
Die Gemeinde B ist an die Stelle des Verkäufers in den Pachtvertrag vom 16.09.1927 mit dem deutschen Alpenverein als Verpächter eingetreten (Vertragspunkt IV.)
Besitz und Genuss, Weg und Gefahr sind vom Tag des Vertragsabschlusses an auf die Gemeinde B übergegangen (Vertragspunkt V.)
Die Kosten der Errichtung des Kaufvertrages, der grundbücherlichen Durchführung einschließlich der Stempel und Gebühren aller Art, insbesondere auch die Liegenschaftsgebühr, hatte die Gemeinde B allein zu bezahlen (Vertragspunkt VI.)
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsmeinung lässt sich auch nicht aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 21.02.1931 ableiten. Die Gemeindeversammlung hat am 21.02.1931 lediglich einen Vorschlag für die Finanzierung des Kaufpreises zum Erwerb der verfahrensgegenständlichen - nunmehr als „atypisches“ Gemeindegut festgestellten Grundstücke - beschlossen. Die Gemeinde B war aufgrund des beschlossenen Sanierungsplanes verpflichtet, den Zinsendienst über 15 Jahre im Ausmaß von ATS 33.000 zu übernehmen.
Noch vor der Erlassung ihres Beschlusses zur Einleitung des Hauptteilungsverfahrens vom 02.09.1941, Zl ****3., hat die Agrarbezirksbehörde M betreffend die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften einen Grundbuchsauszug eingeholt. Aus dem Grundbuchsauszug vom 26.06.1941 geht klar hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Gemeinde B Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften war. Dieser Grundbuchsstand stimmt mit dem der Eintragung des Eigentums zugrundeliegenden Titel, nämlich dem Kaufvertrag vom 09.02.1931, überein. Der damalige Grundbuchstand hat daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergegeben.
Die am Hauptteilungsverfahren Beteiligten hatten auch keinen Zweifel am Eigentumsrecht der Gemeinde B an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften. Dies macht die Niederschrift über die Verhandlung am 09.06.1941 deutlich. Zweck des Hauptteilungsverfahrens war die „Ausscheidung“ der verfahrensgegenständlichen Grundstücke „aus dem Gemeindegliedervermögen“. Gem § 85 Abs 1 der Deutschen Gemeindeordnung, RGBl 6/1935, iVm § 13 der Angleichungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung, GBlÖ 429/1938, entspricht der Begriff „Gemeindegliedervermögen“ jenem des Gemeindeguts im Sinn der §§ 77 ff Tiroler Gemeindeordnung 1935, LGBl Nr 36/1935. Dementsprechend hat die Agrarbezirksbehörde M mit Beschluss vom 02.07.1941, Zl ****3, „das Hauptteilungsverfahren zwecks Ausscheidens der A-Alpe aus dem Gemeindegliedervermögen der Gemeinde B und Zuteilung an die körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaft A-Alpe … eingeleitet“. Folglich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht näher zu prüfen, ob die nutzungsberechtigten Bauern durch Ersitzung das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erworben hätten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Bürgermeister der Gemeinde B anlässlich der Verhandlung am 09.06.1941 auch kein „Anerkenntnis abgegeben“. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verhandlungsschrift hat er gemeinsam mit den Nutzungsberechtigten „die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens zwecks Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Gemeindegliedervermögen gestellt.“ Eine Erklärung im Sinn eines Anerkenntnisses liegt demgemäß nicht vor. Unabhängig davon hätte gem § 62 der damals geltenden Deutschen Gemeindeordnung eine solche Rechtshandlung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedurft. Das Vorliegen einer solchen aufsichtsbehördlichen Genehmigung behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin.
Wie bereits dargestellt, war im Zeitpunkt der Einleitung des Hauptteilungsverfahrens die Gemeinde B („wahre“) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.07.1941, Zl ****2, hat der Reichsstatthalter in Kärnten gem Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938, GBlÖ 408, die Auflösung von Fraktionen als Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sowie die Gemeinde B als deren Rechtsnachfolgerin festgestellt. Eine solche Feststellung war für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke schon deswegen nicht notwendig, da im Zeitpunkt der Einleitung des Hauptteilungsverfahrens die Gemeinde B auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 09.02.1931 bereits Eigentümerin war. Die Feststellung einer Rechtsnachfolge unter Anwendung der zitierten Bestimmungen kam somit gar nicht in Betracht. Der Bescheid es Reichsstatthalters in Kärnten vom 25.07.1941, Zl ****2, vermag somit die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht zu stützen.
Zum Zeitpunkt des Hauptteilungsverfahrens im Jahr 1941 war die politische Gemeinde B Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Die Übertragung dieser Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Alpe erfolgte nach Eintritt der Rechtskraft des Regelungsplanes, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzungen, vom 31.12.1942, Zl ***22, mit Beschluss des Amtsgerichtes M vom 16.07.1943, Tagebuchzahl ***/43.
6.2.2. Zur Hauptteilung des Jahres 1941 - Beurteilung:
Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl ***24, das Vorliegen einer Hauptteilung betreffend näher bezeichnete Liegenschaften der Agrargemeinschaft A-Alpe verneint. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war eine im Jahr 1989, also unter der Geltung des TFLG 1978, LGBl Nr 54/1978 idF LGBl Nr 18/1984, durchgeführte Hauptteilung.
Der bei der Hauptteilung im Jahr 1989 anzuwendende § 45 Abs 2 TFLG 1978 lautete wie folgt:
„Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs. 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.“
In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 heißt es:
„Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Auf Grund dieser Bedenken wird im Abs. 2 für diesen Fall eine vom Abs. 1 abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“
Im Jahr 1941 regelte § 51 FLG 1935 die Ansprüche der Parteien in einem Hauptteilungsverfahren. Wörtlich lautete dessen Abs 1 wie folgt:
„Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festzustellenden Wert seines Anteiles Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Ortsgemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedoch ein Anteil, der dem Fünftel des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaften entspricht. Dieses Anteilsrecht steht der Ortsgemeinde nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus eigenen Mitteln trägt und außerdem über eine ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. …“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgenden Erwägungen aus:
Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor (so VwGH 22.12.2011, Zl ***24).
Entscheidend ist daher, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke tatsächlich eine Hauptteilung stattgefunden hat, die das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte.
In dem im Jahr 1941 betreffend die Agrargemeinschaft A-Alpe abgewickelten Hauptteilungsverfahren hat – entgegen dem damals geltenden § 49 FLG - keine Bewertung etc stattgefunden und wurden alle Grundstücke ausnahmslos an die Agrargemeinschaft A-Alpe übertragen. Der Gemeinde B verblieben keine Grundstücke.
Gem § 6./ „Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde“ der Haupturkunde des Regelungsplanes vom 31.12.1942, Zl ***13, ergeben sich keine Verpflichtungen der Agrargemeinschaft A-Alpe gegenüber der Gemeinde B.
Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 TFLG 1978 ist sicher zu stellen, dass der Gemeinde im Rahmen einer Hauptteilung ein Gegenwert für die Substanz zukommt. Dieser Grundsatz hat aber - auch dies lässt sich aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten - bereits vor der Novelle LGBl Nr 18/1984 gegolten. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl ***24, zugrunde.
Die Bestimmung des § 45 Abs 2 TFLG 1978 idF LGBl Nr 54/1978, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51 FLG idF LGBL Nr 42/1935. In der das (damalige) Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A-Alpe betreffenden Hauptteilung hat eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde B nicht stattgefunden, vielmehr wurden alle als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke ausnahmslos an die Agrargemeinschaft übertragen. Folglich hat die Gemeinde B keinen Gegenwert für die ihr zustehende Substanz an diesen Grundstücken erhalten.
Der Bescheid vom 11.09.1941, Zl ****4, ist zwar als „Haupt-Teilungsplan“ überschrieben, hat aber betreffend die Agrargemeinschaft A-Alpe lediglich Gemeindegut an diese Agrargemeinschaft übertragen, hatte also mit einer Hauptteilung nichts zu tun. Die Vermögungsübertragung erfolgte zwar erst auf der Grundlage des Regelungsplanes vom 31.12.1942, ***23, allerdings entspricht das festgelegte Regulierungsgebiet den mit Haupt-Teilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****4, der Agrargemeinschaft A-Alpe zugeteilten Abfindungen.
Die vorgenommene Übertragung ist als verfassungswidrig zu qualifizieren, der ursprünglich in der Form des Eigentums am Gemeindegut bestehende Substanzwert der Gemeinde B hat sich in ein Anteilsrecht umgewandelt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind somit als „Gemeindegut“ im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Dieser rechtlichen Qualifizierung widerspricht auch nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete ausschließliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann und konnte der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 25.10.2004, Zl 2003/07/0107).
Auch die im Regulierungsbescheid vom 26.11.1963, Zl ***25, vorgenommene Feststellung/Qualifizierung der erfassten (verfahrensgegenständlichen) Liegenschaften als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Diese Feststellung bildete den neu geschaffenen Zustand ab, dass nämlich nunmehr - als Folge der Hauptteilung im Jahr 1941 und der anschließenden Regelung/Regulierung mit Bescheid vom 31.12.1942, Zl ***23 - das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft A-Alpe und damit einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinn des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 stand. Diese Qualifikation bezog sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw den Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft A-Alpe, sondern auf einen späteren Zeitpunkt (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0074).
VI.Ergebnis:
Zum Zeitpunkt des Hauptteilungsverfahrens im Jahr 1941 war die politische Gemeinde B Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Die Übertragung dieser Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft A-Alpe erfolgte nach Eintritt der Rechtskraft des Regelungsplanes, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzungen, vom 31.12.1942, Zl ***22, mit Beschluss des Amtsgerichtes M vom 16.07.1943, Tagebuchzahl ***/43.
Mit dem „Haupt-Teilungsplan“ vom 11.09.1941, Zl ****4, hat die damals zuständige Agrarbezirksbehörde als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke an die Agrargemeinschaft A-Alpe übertragen, ohne allerdings eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde B und der Agrargemeinschaft durchzuführen. Die Vermögungsübertragung erfolgte zwar erst auf der Grundlage des Regelungsplanes vom 31.12.1942, Zl ***23, allerdings entspricht das festgelegte Regulierungsgebiet den mit Haupt-Teilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****4, der Agrargemeinschaft A-Alpe zugeteilten Abfindungen.
Die vorgenommene Übertragung ist somit als verfassungswidrig zu qualifizieren, der ursprünglich in der Form des Eigentums am Gemeindegut bestehende Substanzwert der Gemeinde B hat sich in ein Anteilsrecht umgewandelt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind somit als „Gemeindegut“ im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Dieser rechtlichen Qualifizierung widerspricht auch nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete ausschließliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann und konnte der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 25.10.2004, Zl 2003/07/0107).
Dementsprechend war die Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Alpe gegen die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.01.2015, Zl ****1, getroffene Feststellung, dass die Gst Nrn 1/3, 1/6, 1/9, 1/12, 1/13, .8/1, .8/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13, 14/1, 44, 45, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 158/12, .494, .495, .815, .816, 3182, 3185, 3186, 3187, 3189, 3190/1 und 3190/2, allesamt vorgetragen in EZ **1 GB 10 D, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die in der Beschwerde der Agrargemeinschaft A-Alpe aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der von der Beschwerdeführerin und der Gemeinde B begehrten Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens (Näheres siehe dazu Kap II./2. des gegenständlichen Erkenntnisses) nicht Folge gegeben.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A-Alpe Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die entsprechenden Verweise im gegenständlichen Erkenntnis). Eine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt somit nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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