LVwG T LVwG-2015/32/1368-4

LVwG-2015/32/1368-4State Administrative CourtJul 21, 2015

Regest

Kein Immissionsschutz bei Pflichtabstellplätzen; unterirdische bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/32/1368-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1368.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der Frau A B, wohnhaft in U, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwälte **, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 09.04.2015, Zahl **1//14/2014,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 S, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem hier angefochtenen Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 09.04.2015, Zahl **1/*/14/2014, wurde der XY GmbH die Baubewilligung zum Um- und Zubau am bestehenden Gebäude sowie Errichtung einer Garage auf Grundstück .**0/2, EZ **6 KG T, erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat Frau A B, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua wie folgt ausgeführt:

„Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten wird.

A) Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Alle nachstehend angeführten Liegenschaftsdaten betreffen das Grundbuch T.

Die Beschwerdeführerin ist zu insgesamt 192/689 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 06, bestehend aus den Gst .1*/1 und 04/3. Das Gst 04/3 grenzt südlich unmittelbar an das Baugrundstück **0/2 EZ **6, welches sich im Eigentum der XY GmbH befindet, an.

2. Am 11.04.2014 hat die XY GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde T als zuständige Baubehörde um die Erteilung der Baubewilligung für einen Um- und Zubau eines Wellnessbereiches am bestehenden Gebäude sowie die Errichtung einer Garage auf dem Gst **0/2 angesucht.

Am 30.10.2014 fand die Bauverhandlung statt. Der Beschwerdeführerin wurde die Parteistellung gemäß § 26 (3) TBO gewährt.

Mit E-Mail vom 28.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin folgende Einwendungen:

a) Es liegt eine Ausbaubeschränkung von ca. 150 /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20150721_LVwG_2015_32_1368_4_00/image001.png für das zweite oberirdische Geschoß vor.

b) Aus den Einreichplänen ergeben sich drei Garagen und ein Carport, was überdimensioniert erscheint.

c) Es ist auf der Garage ein begehbares Dach ersichtlich, welchem nicht zugestimmt wird.

d) Durch die Garagenhöhe von 2,80 m ist jegliches Sonnenlicht für die eigenen Grundstücke genommen.

e) Eine Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin für die Umsetzung des Bauvorhabens wird abgelehnt.

lm Zuge der Bauverhandlung wurden von der Beschwerdeführerin folgende weitere Einwendungen erhoben:

f) Die Baumassenberechnungen des Projektplaners sind nicht nachvollziehbar, weshalb eine genaue Berechnung samt grafischer Darstellung aufzutragen ist.

g) Der Abstand zum Grundstück 04/3 (Garagenwand) beträgt lediglich 25 bis 30 cm und ist aufgrund der vorgesehenen Wärmedämmung ein Überragen in das Grundstück 04/3 nicht vermeidbar, was jedenfalls unzulässig ist.

h) Eine Baugrubensicherung ist innerhalb des Abstandes von 25 bis 30 cm nicht möglich. Jegliche Form der Inanspruchnahme vom Grund der Parzelle 04/3 wird abgelehnt.

i) Jede Überschreitung der 50 %-Grenze des § 6 Abs. 6 TBO 2011 gegenüber Gst 04/3 wird nicht geduldet.

j) Es liegt kein Geometerlageplan vor, der eine verlässliche Beurteilung zulässt, ob sich Teile des Baukörpers mit Wohnräumen im Tiefgeschoß über dem Urgelände befinden. Laut Plan wird das Urgelände unzulässigerweise an der Grenze um 13 cm überragt.

k) Auf keinen Fall darf sich im Abstandsbereich eine begehbare Dachterrasse befinden.

l) Es ist lediglich eine wartungsfreie Fassadengestaltung entlang der Grenze zu Gst 04/3 zulässig, da die Wartung aufgrund des geringen Grenzabstandes nicht möglich ist.

m) Dachrinnen an der Garage werden in das Gst 04/3 ragen und werden abgelehnt.

n) lm Falle einer Baubewilligung ist jedenfalls eine umfassende Beweissicherung auf den Gst 04/3 und **0/1 erforderlich.

Nach Übermittlung der neuen Pläne, welche am 23.12.2014 bei der Baubehörde eingelangt sind, brachte die Beschwerdeführerin folgende weitere Einwendungen vor:

o) Auch das modifizierte Baugesuch verletzt die Einschreiterin in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach der TBO. Die vorliegenden Planunterlagen sind nicht stimmig. lm Lageplan ist die Oberkante Decke KG mit 738,18 angeführt. lm Schnitt BB werden die Angaben für die Oberkante Decke KG mit 738,18 handschriftlich korrigiert auf 738,14 (ohne Autorisierung von wem die handschriftliche Korrektur erfolgte und wann).

In der Stellungnahme von DI C vom 06.02.2015 ist festgehalten: Oberkante Rohdecke über Sauna auf + 738,14 NN.

p) Die Decke über der Sauna ist nicht - zumindest nicht allein - dem Bodenaufbau der Garage auf der Decke zuzuordnen. Die Decke ragt 15 cm über das Urgelände hinaus. Damit werden die Abstandsbestimmungen verletzt. Die Einzeichnung des ‚Knickes‘ in den Plänen kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Abstandsbestimmungen verletzt sind.

q) Das Urgelände ist in den Plänen nach wie vor nicht hinreichend dargestellt. Es fehlen ausreichend und hinreichend nachvollziehbare Pläne und Unterlagen.

lm Hinblick auf diese Einwände wurde der Lageplan überarbeitet und die OK Decke KG mit 738,14 ausgewiesen.

Zu ergänzen ist noch, dass in der Bauverhandlung die Einholung eines Bodengutachtens gefordert wurde, weiters wurde von anderen Nachbarn bemängelt, dass das Projekt der Oberflächenwasserentsorgung nicht vorliege, Dieses hat sich im Zeitpunkt der Verhandlung noch in Ausarbeitung befunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Bewilligung erteilt. Die erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurück- beziehungsweise unbegründet abgewiesen.

Begründung der Beschwerde:

Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens und korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Baubehörde das Bauansuchen abweisen müssen:

  1. Gemäß Bebauungsplan beträgt die höchstzulässige Baumassendichte 1,45. Die Bauwerberin ermittelt für das gegenständliche Projekt eine Baumassendichte von 1,44. Die diesbezüglichen Berechnungen, so auch im modifizierten Entwurf, sind nicht nachvollziehbar.

  2. Der Abstand der dem Gst 04/3 zugewendeten Garagenwand von der Grundgrenze beträgt 25 bis 30 cm. lm Bereich dieser Wand ist die Wärmedämmung im Untergeschoß innen vorgesehen. Bei der Bodenplatte soll die Wärmedämmung allerdings unten und außen angebracht werden. Wegen des technisch erforderlichen Überstandes der Bodenplatte würde dadurch ein Teil der Wärmedämmung in den Bereich des Gst 04/3 ragen. Dies ist unzulässig.

  3. Innerhalb des Abstandes von 25 bis 30 cm zur Grundgrenze des Gst 04/3 ist eine technisch wirksame Baugrubensicherung nicht möglich.

Sollten Larsen zum Einsatz kommen, müssten sich diese zumindestens zur Hälfte auf dem Gst 04/3 befinden. Larsen weisen eine Einbaustärke von in Summe ca. 50 cm auf. Die Beschwerdeführerin spricht sich grundsätzlich gegen jede Inanspruchnahme des Gst 04/3 zu Zwecken der Bauführung auf dem Gst .**0/2 aus.

  1. Die 50 %-Grenze des § 6 (6) TBO ist gegenüber dem Gst 04/3 zur Gänze ausgereizt.

Jede auch noch so geringfügige Überschreitung ist unzulässig und wird von der Beschwerdeführerin nicht geduldet.

  1. lm Tiefgeschoß befinden sich im Abstandsbereich zum Gst 04/3 Wohnräume. Deshalb darf der Baukörper im Abstandsbereich an keiner Stelle über das Urgelände ragen. Der Baukörper reicht zumindestens bis zur Oberkante des Fußbodenaufbaus in der Garage; eigentlich sogar bis zur Oberkante des Flachdaches auf der Garage.

Es liegt kein Geometerplan vor, der eine verlässliche Beurteilung zulässt, ob sich Teile des Baukörpers mit Wohnräumen im Tiefgeschoß über dem Urgelände befinden werden. Dazu sind nicht nur die Höhen an der Grundgrenze, sondern im Bereich der gesamten Mindestabstandsfläche zu ermitteln.

Geht man davon aus, dass der Fußbodenaufbau der Garage zum unterirdischen Baukörper zählt, wird laut Plan das Urgelände an der Grenze um 13 cm überragt. Dies ist unzulässig.

Nicht dargestellt ist die Oberflächenentwässerung. Würden Dachrinnen angebracht, würden diese in unzulässiger Weise in den Luftraum des Gst 04/3 ragen. Eine Versicherung auf eigenem Grund ist mangels Bodeneignung nicht möglich.

Die vorliegenden Planunterlagen sind in sich nicht stimmig, sodass nicht wirklich beurteilt werden kann, was tatsächlich Verfahrensgegenstand beziehungsweise genehmigt sein soll:

lm Lageplan wird die Oberkante Decke KG mit 738,14 angeführt. Der Nullpunkt (Fok Eingangsstufe) wird mit 738,80 fixiert.

lm Kellergeschossplan wird der Wellnessbereich mit der Meereshöhe 735,10 angegeben (3,70). lm Erdgeschossplan wird die Garagendecke mit 738,35 angeführt (-0,45).

lm Schnitt B-B werden die Angaben für die OK Decke KG mit 738,18 handschriftlich korrigiert auf 738,14. Es ist unklar, von wem diese handschriftliche Korrektur erfolgte, ob sie von der Bauwerberin oder allenfalls vom bautechnischen Sachverständigen oder sonst jemandem stammen soll.

In der Stellungnahme von DI B C vom 06.02.2015 wird festgehalten: OK Rohdecke über der Sauna auf +738,14 NN.

Dazu kommt, dass der Sachverständige ausführt, dass die Decke über der Sauna eine Sache sei, der Bodenaufbau der Garage auf der Decke sei dieser und nicht der darunterliegenden Sauna zuzuordnen. Dem kann bei Betrachtung der eingereichten Pläne nicht gefolgt werden. Es wird klar, dass rein zeichnerisch hier eine Absenkung auf 738,18 (oder 738,14 handschriftlich) eingetragen wird. Tatsächlich würde sich die Decke aber um 15 cm höher fortlaufend ergeben. Lediglich, um den Anschein zu erwecken, dass die Abstandsbestimmungen eingehalten sind und die Sauna demnach nicht aus dem Erdreich herausragen soll, wird offensichtlich hier ein ‚Knick‘ in den Plänen ausgewiesen. Dieser Kunstgriff ist nicht geeignet, die Abstandsbestimmungen und die Bestimmungen über die Gebäudehöhe der TBO zu unterwandern. Auch wir haben uns zur Beurteilung der hochbautechnischen Fragen eines privaten Sachverständigen bedient, sodass wir den Ausführungen des Amtssachverständigen insoweit auf gleicher Ebene entgegentreten. Das Landesverwaltungsgericht wird daher durch einen beizuziehenden hochbautechnischen Gutachter zu beurteilen haben, ob die verfahrensgegenständlichen Pläne hinreichend nachvollziehbar sind und durch diese die Abstandsbestimmungen eingehalten werden und insbesondere zu hinterfragen, ob die Decke über der Sauna dem unterirdischen oder dem oberirdischen Bauwerk zuzurechnen ist oder ob diese Baumaßnahme etwa zu teilen ist.

Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen und durch Bebauungsplan vorgegebenen Bauhöhen und der Abstände zum Nachbargrundstück verletzt.

Die Beschwerdeführerin hat obendrein Anspruch darauf, dass in sich stimmige Pläne unbedenklicher Art dem Bauvorhaben zugrunde gelegt werden. Es geht nicht an, dass handschriftliche Einzeichnungen vorgenommen werden, die in keiner Weise autorisiert sind.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Urgelände nicht hinreichend festgestellt ist. Da das Tiefgeschoss Wohnräume aufweist, dürfen diese im gesamten Abstandsbereich nicht über das Urgelände herausragen, nicht bloß isoliert betrachtet an der Grundstücksgrenze. Die dafür ausreichend aufschlussreich gezeichneten Pläne und Unterlagen fehlen nach wie vor.

  1. Das Gst **0/2 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als allgemeines Mischgebiet gemäß § 14 TROG ausgewiesen. Auch wenn die Widmung einen Neu-, Zu- und Umbau zulässt, ist das gegenständliche bewilligte Projekt unzulässig.

Vor Erteilung der Baubewilligung hätte ein bodenmechanisches Gutachten beziehungsweise ein geologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Der Baubehörde ist bestens bekannt, dass sowohl unter dem Baugrundstück als auch dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein Bach durchführt (Bach X). Wie den angeschlossenen Lichtbildern zu entnehmen ist, verläuft der Bach außerhalb des Baugrundstückes offen und wird dann zum Teil in Rohren gefasst, aber unter dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführt. Zur Realisierung des beantragten Bauvorhabens ist eine Abgrabung um mehrere Meter notwendig. Damit ist offensichtlich, dass die Verrohrung beschädigt wird und das Wasser ungehindert ausläuft. Nicht nur eine Überschwemmung des Baugrundstückes selber, vielmehr auch eine Unterwanderung mit Wasser des Grundstückes der Beschwerdeführerin liegt damit auf der Hand. Vor Einholung eines geologischen und bodenmechanischen Gutachtens durfte daher in keiner Weise eine Baubewilligung erteilt werden. lm Bereich des Baugrundstückes und des Grundstückes der Einschreiterin hat sich früher die sogenannte Hausermühle befunden. Diese wurde nicht nur durch den Bach X bestückt, sondern durch einen weiteren Bach vom Berg herunter. Deshalb ist der Grundwasserspiegel allgemein hier sehr hoch.

Umso mehr ist auch das Grundstück der Einschreiterin durch Grabungsmaßnahmen, die bis an die Grundstücksgrenze herangeführt werden sollen, gefährdet. In der Anlage werden zwei Lichtbilder übermittelt:

Beilage 1 zeigt den offenen Bach X, der dann in Rohre gefangen und unter dem Baugrundstück sowie dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführt wird.

Lichtbild 2 wurde vom Balkon des Hauses der Beschwerdeführerin aus aufgenommen. lm Hintergrund sieht man wieder den offenen Bach und in der Front das bestehende Gebäude der Bauwerberin.

Die Beschwerdeführerin stellt daher den

Antrag,

der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen der Firma XY GmbH, das mit Bescheid vom 09.04.2015 erstinstanzlich bewilligt wurde, abgewiesen wird.“

In der Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei dem hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Mit Schreiben vom 22.06.2015 übermittelte der hochbautechnische Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Tirol das in Auftrag gegebene Gutachten, welches den Parteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde und folgenden Inhalt aufweist:

„Im do. Schreiben vom 10.06.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/32/1368-1, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte bzw. um Beantwortung einiger Fragepunkte gebeten, welche im Zusammenhang mit dem, von der XY GmbH geplanten, Umbau am bestehenden Gebäude sowie Neubau einer Garage stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol Nachbarbeschwerden gegen den vom Bürgermeister der Gemeinde T erlassenen Baubescheid vom 09.04.2015 anhängig sind.

Dementsprechend wird von mir nachstehend die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Gemeinde T, unter Berücksichtigung der im vorgenannten Schreiben angeführten Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013, vorgenommen.

Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen:

•Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG-2015/32/1368-1 vom 10.06.2015, eingegangen am 12.06.2015.

•Baubescheid der Gemeinde T vom 09.04.2015, Zl. **1/*-14/2014.

•Dem Baubescheid der Gemeinde T vom 09.04.2015 zugrunde liegende Planunterlagen mit Datum 14.12.2014 und erstellt vom Büro B D, T.

•Lageplan gem. §24 TBO vom 11.03.2015, GZ. 42 268/13 E, erstellt von der ZZ Ziviltechniker KG, Kitzbühel.

•Bebauungsplan der Gemeinde T, in Kraft seit 03.11.2014, erstellt von Arch. DI. B C, V.

Befund

Allgemeines:

Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, hat die XY GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde T um die Erteilung der Baugenehmigung für den geplanten Um- und Zubau am bestehenden Gebäude sowie Errichtung einer Garage auf Grundstück Nr. .**0/2, EZ **6 KG T, angesucht. Die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 09.04.2015 erteilt.

In der nordöstlichen Ecke des Grundstückes wird eine Garage mit mehreren Stellplätzen errichtet. Im Geschoß darunter soll ein großzügiger Wellnessbereich mit Sauna entstehen. Neben kleineren Adaptierungen im Inneren des bestehenden Gebäudes wird südöstlich eine bogenförmige Treppe situiert, welche das Untergeschoß mit der erdgeschossigen Terrasse verbindet. In der südlichen Hälfte des Grundstückes wird ein Gartengeräteschuppen errichtet sowie ein Schwimmteich mit umliegender Gartengestaltung umgesetzt.

An der nördlichen Grundgrenze wird zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin eine Garage mit einem Vordach von 2,60 m Tiefe neu errichtet. Diese weist einen Abstand von 20 cm zur Grundgrenze auf und ragt somit in die Mindestabstandsflächen hinein.

Die geplante Garage hat inklusive Vordach eine Länge von 12,05 m. Bei einer Gesamtlänge der gemeinsamen Grundgrenze von ca. 24,30 m werden somit 49,6 % der gemeinsamen Grundgrenze verbaut.

Die Oberkante der Außenwand der Garage beträgt gem. Lageplan 740,90 m. Der Geländepunkt in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes weist eine Höhe von 738,14 m auf, daraus resultiert eine Wandhöhe von 2,76 m. Ausgehend von diesem Punkt steigt das Gelände in westlicher Richtung leicht an.

Der Wellnessbereich im Kellergeschoß befindet sich ebenfalls in den Mindestabstandsflächen. Im gegenständlichen Lageplan ist die Oberkante der Kellerdecke im Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführerin mit 738,14 m Höhe angegeben.

Der am tiefsten gelegene Geländepunkt im Mindestabstandsbereich liegt gem. Lageplan auf einer Höhe von 738,14 m. Im Lageplan befinden sich mehrere Geländepunkte im Bereich des Kellergeschoßes, wobei jeder dieser Punkte höher liegt als die Oberkante der Kellerdecke.

Das Gelände nach Bauführung entspricht nördlich und östlich des Wellnessbereiches dem Gelände vor Bauführung. Südlich liegt das Gelände nach Bauführung höher als das ursprüngliche Gelände und westlich entspricht das Gelände der Oberkante des Garagenfußbodens.

Aufbauend auf diese allgemeinen Angaben, darf nachstehend nunmehr auf die im do. Schreiben vom 10.06.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/32/1368-1, angeführten Fragestellungen, ob die Einreichunterlagen für eine Beurteilung im Sinne des §6 TBO 2011 ausreichen und ob die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, eingegangen werden:

Im Zuge der Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass mehrere bauliche Anlagen gem. §6 TBO 2011 zu beurteilen sind. Im engeren Sinn betrifft dies die nordöstlich gelegene Garage sowie den sich darunter befindlichen Wellnessbereich.

1. Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen:

Aufgrund der Informationen im gegenständlichen Lageplan konnten die maßgeblichen Punkte in Bezug auf die Festlegungen des §6 TBO 2011 nachvollzogen und beurteilt werden.

Unbeschadet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Einreichunterlagen der Planunterlagenverordnung 1998 nicht zur Gänze entsprechen. Die Ansichten und Schnitte weisen insbesondere in Bezug auf die Darstellung des Geländes vor Bauführung Mängel auf. In den Ansichten fehlen weiters die maßgeblichen Höhen zur Ermittlung der mittleren Wandhöhe der Garagenwand.

Der gegenständliche Schnitt B-B enthält händische Korrekturen bezüglich der Oberkante Rohdecke über der Sauna, welche nicht dokumentiert wurden und somit nicht nachvollziehbar ist, von wem diese Korrekturen vorgenommen wurden. Im Baubescheid auf Seite 2 ergibt sich allerdings aus der ergänzenden Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, dass am 30.10.2014 die Änderung der OK Rohdecke über der Sauna auf 738,14 von der Behörde beauftragt wurde. Die händisch korrigierte Höhe der OK Rohdecke über der Sauna von 738,14 deckt sich jedenfalls mit den Angaben im gegenständlichen Lageplan.

2. Beurteilung der nordöstlich situierten Garage:

Gem. §6 TBO 2011, dürfen oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der, der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 4,0m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden. Diese oberirdischen baulichen Anlagen dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt.

Die geplante Garage weist inklusive Vordach eine Länge von 12,05 m auf. Bei einer Gesamtlänge der gemeinsamen Grundgrenze von ca. 24,30 m werden somit 49,6 % der gemeinsamen Grundgrenze verbaut. Es bleibt mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von baulichen Anlagen frei, wodurch die Abstandsbestimmungen eingehalten werden.

Die Wandhöhe der Garage weist am Geländepunkt in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes eine Höhe von 2,76 m auf. Da, ausgehend vom herangezogenen Geländepunkt das Gelände in westlicher Richtung leicht ansteigt, kann davon ausgegangen werden, dass die mittlere Wandhöhe die maximal zulässige Höhe von 2,80 m in jedem Fall unterschreitet und diese somit eingehalten wird.

3. Beurteilung des geplanten Wellnessbereiches im Kellergeschoß:

Gem. §6 TBO 2011, dürfen unterirdische bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen von 4,0m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.

Die Annahme, dass es sich beim Fußbodenaufbau der Garage um einen zum Wellnessbereich dazugehörigen Bauteil handelt, kann nicht nachvollzogen werden. Stellt man sich das Kellergeschoß ohne darüber liegende Garage vor, würde dieses ebenfalls durch die Kellerdecke abgeschlossen werden.

Hierbei wäre lediglich eine Feuchtigkeitsabdichtung erforderlich.

Aus den beschriebenen Gründen wurde die Oberkante der Kellerdecke als maßgeblicher oberer Abschluss des Kellergeschoßes herangezogen.

Im gegenständlichen Lageplan ist die Oberkante der Kellerdecke im Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführerin mit 738,14 m Höhe angegeben.

Der am tiefsten gelegene Geländepunkt im Mindestabstandsbereich liegt gem. Lageplan auf einer Höhe von 738,14 m. Im Lageplan befinden sich mehrere Geländepunkte im Bereich der Mindestabstandsfläche, wobei jeder dieser Punkte höher liegt als die Oberkante der Kellerdecke. Im Verlauf der nördlichen Grundgrenze von Osten nach Westen befinden sich Geländepunkte mit den Höhen 738,14 – 738,28 – 738,30 und 738,26. Ausgehend von der östlichen Grundgrenze finden sich in westlicher Richtung mehrere Geländepunkte mit den Höhen 738,14 – 738,15 – 738,19 – 738,28 und 738,36.

Das Gelände nach Bauführung entspricht nördlich und östlich des Wellnessbereiches dem Gelände vor Bauführung. Südlich liegt das Gelände nach Bauführung höher als das ursprüngliche Gelände und westlich entspricht das Gelände der Oberkante des Garagenfußbodens.

Die Oberkante der Rohdecke über der Sauna liegt somit im Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführerin gänzlich unter dem Gelände vor sowie nach Bauführung. Der Wellnessbereich ist daher als unterirdische bauliche Anlage zu beurteilen und als zulässig zu betrachten.

Beurteilung

Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die gegenständlichen Planunterlagen im Sinne der Planunterlagenverordnung 1998 nicht als vollständig zu betrachten sind. Aufgrund der Informationen im gegenständlichen Lageplan konnten die Fragestellungen in Bezug auf die Festlegungen des §6 TBO 2011 trotzdem beantwortet werden.

Die geplante Garage in den Mindestabstandsflächen kann als zulässig angesehen werden, da mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von baulichen Anlagen frei bleibt und die mittlere Wandhöhe die maximal zulässige Höhe von 2,80 m in jedem Fall unterschreitet.

Abschließend kann gesagt werden, dass aus hochbautechnischer Sicht die Oberkante der Rohdecke den oberen Abschluss des Wellnessbereiches darstellt. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Wellnessbereich im Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführerin gänzlich unter dem Gelände vor sowie nach Bauführung liegt und daher als unterirdische bauliche Anlage zu beurteilen und als zulässig zu betrachten ist.“

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20. Juli 2015 durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige sein schriftlich vorliegendes Gutachten, welches den Parteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugegangen ist.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens und den Äußerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.7.2015 lässt sich Sachverhalt in der Form ableiten, wonach weniger als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Bauplatz und des im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin stehenden Grundstückes verbaut werden und aus hochbautechnischer Sicht die Abstandsbestimmungen iSd § 6 TBO 2011 zu den im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin stehenden Grundstück eingehalten werden. Insbesondere führte der hochbautechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung aus, dass sich aus vorliegenden Beschreibungen und Planunterlagen keine Überbauungen in der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Bauplatz und des im Miteigentum der beschwerdeführenden Nachbarin stehenden Grundstückes ergeben haben und auch keine begehbaren Terrassen ersichtlich sind.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führt der hochbautechnische Amtssachverständige weiters aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit Sicherheit realisiert werden kann, wobei allenfalls Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss.

Aus dem im behördlichen Akt einliegenden Lageplan ergibt sich, dass das Grundstück .1**/1 KG T – dieses steht im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin- nördlich an den Bauplatz direkt angrenzt. Das Grundstück 04/3 KG T liegt außerhalb des 15m-Bereiches im Sinn des § 26 Abs 2 lit a TBO 2015.

Der Bauplatz sowie das Grundstück .1**/1 KG T weisen die Widmung „allgemeines Mischgebiet“ auf.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011):

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;

b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;

c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.

(5) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(7) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(8) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),

a)wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig.

(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn

a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird,

b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und

c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung und die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.(10) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

[…]

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011):

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

[…]

(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist zu insgesamt 192/689 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 06 KG T, bestehend aus Gst .1*/1 und 04/3, wobei das Grundstück .1**/1 direkt an den Bauplatz angrenzt. Das Grundstück 04/3 KG T liegt außerhalb des 15 m-Bereiches im Sinn des § 26 Abs 2 lit a TBO 2015, weshalb es hinsichtlich der Parteirechte der einschreitenden Nachbarin unbeachtlich ist.

Die Beschwerdeführerin ist in Ansehung des Grundstückes .1**/1 KG T Partei im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011.

Die Beschwerdeführerin war bei der behördlichen Bauverhandlung am 30. Oktober 2014 vertreten und hat mit den Schriftsätzen vom 28.05.2014, 30.10.2014 und 23.02.2015 Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin hat sohin im Hinblick auf das hier Relevante ihre Parteistellung nicht verloren.

Bezüglich der Abstandsbestimmungen wird in der Beschwerde vorgebracht, ein Teil der Wärmedämmung im Bereich der Bodenplatte der Garage würde in das Grundstück der Beschwerdeführerin ragen und, dass für den Fall, dass Regenrinnen angebracht werden sollten, diese unzulässiger Weise in den Luftraum des Grundstückes der Beschwerdeführerin ragen würden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass laut Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen die geplante Garage in Bezug auf die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 als zulässig angesehen werden kann. Rechtlich ist daher festzuhalten, dass durch den Bau der Garage die Beschwerdeführerin sohin nicht in ihren Rechten gemäß § 6 TBO 2011 verletzt ist:

Bei der Bauverhandlung hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin zudem dargelegt, dass die Decke des Untergeschoßes technisch so realisiert wird, wonach die Wärmedämmung nicht über das im Einreichplan (Schnitt) ersichtliche seitliche Ende ragen wird, da die eigentliche Decke zurückversetzt errichtet und anschließend die Wärmedämmung aufgebracht wird.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung ihres Rechts in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Bauhöhe wurde vom Amtssachverständigen im genannten Gutachten dahingehend beurteilt, dass die mittlere Wandhöhe der Garage die maximal zulässige Höhe von 2,80 m in jedem Fall unterschreite.

Rechtlich stellt sich die Garage als Zubau (vgl § 2 Abs 8 TBO 2011) zum Gebäude dar, wobei darin – wie sich aus dem Wortlaut ergibt - Fahrzeuge aufbewahrt werden sollen. Somit ist diese Garage als oberirdische bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zu betrachten, wobei die mittlere Wandhöhe von 2,80 m nicht überschritten wird. An der Qualifikation als oberirdische bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 schadet es auch nicht, dass die Garage mit dem Gebäude (über den Eingangsbereich) mit einer Türe von 1 m Breite verbunden ist und daher einen Zubau darstellt.

Sohin ist aus rechtlicher Sicht die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Einhaltung der Bauhöhe verletzt.

In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass die 50 % Grenze des § 6 Abs 6 TBO 2011 zur Gänze ausgereizt sei und eine auch noch so geringe Überschreitung der Verbauung der gemeinsam genutzten Grenze nicht geduldet werden würde.

Laut Gutachten des Amtssachverständigen weist die geplante Garage inklusive Vordach eine Länge von 12,05 m auf. Somit entspricht der aufgrund der geplanten Garage verbaute Teil 49,6 % der gemeinsamen Grundgrenze von 24,30 m. Folglich bleiben mehr als 50 % der gemeinsamen Grundsätze unverbaut. Bei der mündlichen Verhandlung nimmt der hochbautechnische Amtssachverständige auch Bezug auf die Messungenauigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Lageplan und führt aus, dass diese bei 5 cm liegt. Diese ist jedoch nur im Hinblick auf die Gesamtlänge von 24,30 m in Anschlag zu bringen, zumal die Länge von 12,05 m im Plan einkotiert ist. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Länge der gemeinsamen Grundgrenze von 24,10 m (diese Länge ist aufgrund der gemessenen Länge von 24,30 m in Ansehung der vorgenannten Messungenauigkeit von 5 cm jedoch auszuschließen) die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des § 6 Abs 3 lit a und b TBO 2011 frei bleiben würde.

Im Ergebnis kann daher aus rechtlicher festgehalten werden, dass die Bestimmung, wonach innerhalb der Mindestabstandsflächen zu dem im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin stehenden Grundstück mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des § 6 Abs 3 lit a und/oder b TBO 2011 freizuhalten ist (vgl § 6 Abs 6 TBO 2011), eingehalten wird.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, im Tiefgeschoß würden sich Wohnräume im Abstandsbereich befinden und dürfe sohin der Baukörper in diesem Bereich nicht über das Urgelände ragen. Es liege kein Geometerplan vor und sei der in den Plänen ausgewiesene „Knick“ in der Decke zwischen Untergeschoß und Garage nicht geeignet, die Abstands- und Gebäudehöhenbestimmungen der TBO 2011 zu unterwandern.

Diesbezüglich führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass aus hochbautechnischer Sicht die Oberkannte der Rohdecke den oberen Abschluss des Wellnessbereiches darstelle und hat hiezu festgestellt, dass der Wellnessbereich im Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführerin gänzlich unter dem Gelände vor sowie nach Bauführung liegt.

Diese Abgrenzung zwischen dem oberirdischen Bauteil Garage und dem unterirdischen Wellnessbereich ist aus rechtlicher Sicht logisch und nachvollziehbar. Der Sachverständige führt schlüssig aus, dass das Untergeschoß mit der Oberkante der Decke endet. Diese Sichtweise ist auch für die einschreitende Nachbarin günstig, da damit einhergeht, dass auch die Decke des Untergeschoßes maximal bis zur Höhe des Geländes ragen darf, um noch als unterirdisch angesehen zu werden.

Sohin steht für das erkennende Gericht fest, dass der gegenständliche Wellnessbereich jedenfalls im Abstandsbereich eine unterirdische bauliche Anlage gemäß § 6 Abs 3 lit e TBO 2011 darstellt (Öffnungen im Mindestabstandsbereich sind nicht erkennbar) und die Beschwerdeführerin sohin diesbezüglich nicht in ihren Rechten verletzt ist. Daran vermag auch nichts ändern, dass dies - wie in der Beschwerde moniert - durch einen Deckensprung erreicht wird.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Unstimmigkeit der Pläne, insbesondere in Bezug auf die handschriftlichen Ergänzungen in den Plänen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass in der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, nämlich DI B C vom 06.02.2015 festgehalten werden würde wie folgt: OK Rohdecke über der Sauna auf +738,14 NN.

Diese Änderung wurde von der Baubehörde veranlasst und bilden die diesbezüglichen Planunterlagen einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Zudem hat die Rechtsvertreterin der Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nochmals bekräftigt, dass diese handschriftlichen Änderungen antragsgegenständlich sind.

Sohin liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Unstimmigkeit der Planunterlagen nicht vor.

Weiters wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, vor Erteilung der Baubewilligung hätte ein bodenmechanisches Gutachten beziehungsweise ein geologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Zur Realisierung des beantragten Bauvorhabens sei eine Abgrabung um mehrere Meter notwendig. Damit sei offensichtlich, dass die Verrohrung des unter dem Baugrundstück verlaufenden Baches beschädigt werde und das Wasser ungehindert auslaufen werde und nicht nur eine Überschwemmung des Baugrundstückes selber, vielmehr auch eine Unterwanderung mit Wasser des Grundstückes der Beschwerdeführerin damit auf der Hand liege.

Eine Mitsprachrecht bezüglich der Bauplatzeignung iSd § 3 TBO 2011 kommt der Beschwerdeführerin nicht zu (vgl die taxative Aufzählung der Nachbarrecht in § 26 Abs 3 TBO 2011).

Weiter ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nachbarrechten im Sinn des § 26 TBO 2011 dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 2003/06/0065).

Mit diesem Vorbringen wird aber ein mit einer Flächenwidmung in Verbindung stehender Immissionsschutz nicht vorgebracht, weshalb das Vorbringen nicht von den subjektiv öffentlichen Rechten der einschreitenden Nachbarin umfasst ist. Das Vorbringen ist daher unzulässig.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich aus den Einreichplänen 3 Garagen und ein Carport ergeben, was überdimensioniert erscheint, so wird wie folgt festgehalten: soweit damit auf die baulichen Abmessungen abgestellt wird, wird nochmals darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 entspricht.

Im Hinblick auf einen damit allfällig vorgebrachten Immissionsschutz ist wie folgt auszuführen: sowohl der Bauplatz als auch das im Miteigentum der Beschwerdeführer Nachbarin stehenden Grundstück .1**/1 KG T weisen die Widmung „allgemeines Mischgebiet“.

Nach § 40 Abs 1 TROG 2011 dürfen im allgemeinen Mischgebiet ua Wohngebäude errichtet werden (vgl § 40 Abs1 iVm § 38 Abs 1 lit a TROG 2011). Auf dem Bauplatz befinden sich vor und nach der gegenständlichen Bauführung ein Wohngebäude samt Nebenanlagen und Nebengebäude.

Für die gegenständlich beantragte Verwendung zu Wohnzwecken ist im Hinblick auf den zu wahrenden Immissionsschutz die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur für im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehenden Immissionen beachtlich, da derartige Bauvorhaben auch im allgemeinen Mischgebiet ohne weiteres zulässig sind. Immissionen ausgehend von Pflichtabstellplätzen sind daher vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl VwGH 1.4.2008, 2008/06/009).

Dem angefochtenen Baubescheid ist aus der Beschreibung des Bauvorhabens zu entnehmen, dass insgesamt – also nach der Realisierung des beantragten Bauvorhabens – 4 PKWAbstellplätze vorhanden sind, wobei dies der erforderlichen Anzahl an Pflichtabstellplätzen entspricht (vergleiche Spruchpunkt II. A) 20). Da keine besonderen Umstände darauf hinweisen, dass erhöhte Immissionen zu befürchten sind, hat die beschwerdeführende Nachbarin die von den Pflichtenabstellplätzen ausgehenden Immissionen zu dulden.

Soweit in der Beschwerde nicht nachvollziehbare Berechnungen im modifizierten Entwurf hinsichtlich der Baumasse, eine vorliegende Ausbaubeschränkung für das zweite oberirdische Geschoß, der Entfall von Sonnenlicht durch die Garage, eine nicht nachvollziehbare Baumassenberechnung, fehlende Wartungsmöglichkeit der Fassade, Notwendigkeit von Beweissicherungen, die Unmöglichkeit einer technisch wirksamen Baugrubensicherung oder eine Gefährdung des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch Grabungsmaßnahmen behauptet werden, so ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht von den im § 26 Abs 3 TBO 2011 dargelegten Nachbarrechten umfasst sind. Soweit damit privatrechtliche Vorbringen erstattet werden wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegenständlich ist noch festzuhalten, dass der hochbautechnische Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat, dass das Bauvorhaben insbesondere bei Inanspruchnahme von Fremdgrund umsetzbar ist. Die Vertreterin der Antragstellerin führt bei der mündlichen Verhandlung aus, dass eine derartige Inanspruchnahme derzeit nicht beabsichtigt sei. Das ändert aber nichts daran, dass die Baubehörde ein grundsätzlich ausführbares Bauvorhaben bewilligt hat. Da eine Fremdgrundinanspruchnahme hier nicht beantragt ist (vgl § 36 Abs 4 TBO 2011) ist auf das Vorbringen, welches nicht von denen § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten subjektiv öffentlichen Nachbarrechten umfasst ist, nicht weiter einzugehen.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten und auch bei seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt hat, dass die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Pläne für eine Beurteilung ausgereicht haben. Ein subjektiv öffentliches Recht für Nachbarn auf Vollständigkeit der Unterlagen besteht nicht (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO (2014), E 3. zu § 24).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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