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LVwG-2015/32/1862-1•LVwG T LVwG-2015/32/1862-1
LVwG-2015/32/1862-1State Administrative CourtAug 7, 2015
Mängelbehebungsauftrag, kein Verbesserungsauftrag, Zurückverweisung, Behebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch RA Dr. Ewald Jenewein, Brixner Straße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 3.7.2015, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides aus Anlass des Beschwerdeverfahrens behoben.
den Beschluss gefasst:
2. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 3.7.2015, Zahl ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an den Bürgermeister der Gemeinde B zurückverwiesen wird.
3. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit dem mit Schreiben vom 27.12.2014 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 im Hinblick auf die Errichtung einer Lichtskulptur auf dem Grundstück **1/3 KG B eingebracht.
Diese Bauanzeige wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit dem Eingang vom 12. Jänner 2015 ergänzt.
In der Folge wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 12.1.2015, Zahl ****, die Aufstellung der angezeigten Lichtskulptur gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 untersagt die Beseitigung derselben bis zum 28.1.2015 aufgetragen. Diesem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Erkenntnis vom 13.4.2015, LVwG-****, den vorgenannten gemeindebehördlichen Bescheid behoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses wird unter anderem ausgeführt, dass zu klären sein wird, inwieweit seitens der Antragstellerin hier eine Anzeige nach § 47 TBO 2011 in Frage kommt, da die verfahrensgegenständliche Skulptur als eine anzeigepflichtige (frei stehende) Werbeeinrichtung im Sinn der Bestimmungen des § 47 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren ist. Auch wird in diesem Zusammenhang auf § 48 TBO 2011 hingewiesen.
In der Folge wurde die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin mit dem gemeindebehördlichen Schreiben (als Verbesserungsauftrag bezeichnet) vom 17.4.2015 aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Bauanzeige nunmehr als Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 oder § 47 TBO 2011 zu verstehen sei und wurde die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin gleichzeitig aufgefordert, Unterlagen nachzureichen, damit die Auswirkungen der gegenständlichen Werbeeinrichtung auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs beurteilt werden können.
In der Folge hat der für die Antragstellerin einschreitende Planverfasser erklärt, dass die Bauanzeige vom 27.12.2014 nunmehr als Bauanzeige nach § 47 TBO 2011 zu betrachten sei.
Daraufhin hat die Baubehörde den für die Antragstellerin einschreitenden Planverfasser mit der E-Mail vom 22.4.2015 auf den Verbesserungsauftrag vom 17.4.2015 hingewiesen.
In der Folge hat der für die Antragstellerin einschreitende Planverfasser mit der E-Mail vom 11. Mai 2015 ein messtechnisches Gutachten vorgelegt.
Mit der E-Mail vom 15. Mai 2015 wurde seitens der Baubehörde der für die Antragstellerin einschreitende Planverfasser neuerlich aufgefordert, Unterlagen vorzulegen.
Mit der E-Maileingabe vom 22. Mai 2015 wurden von der C GmbH Unterlagen vorgelegt.
Mit dem Schreiben an die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin vom 1.6.2015 wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17.4.2015 mitgeteilt, dass bis zu diesem Datum der Unterlagennachforderung nicht in vollem Umfang entsprochen wurde.
Es wurde letztmalig eine Frist bis zum 15.6.2015 eingeräumt, um alle Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Auswirkungen der gegenständlichen Werbefigur auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs notwendig sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bauanzeige zurückgewiesen werden wird, sofern dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird (§ 13 Abs 3 AVG).
Mit Schreiben vom 12.6.2015 wurden unter Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag vom 17.4.2015 Unterlagen nachgereicht, wobei diese den Einlaufstempel des Bauamtes der Gemeinde B vom 16. Juni 2015 aufweisen. Diese Unterlagen wurden in Papierform am 16.6.2015 abgegeben.
In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 3.7.2015, gegen den die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin rechtzeitig und zulässig die Beschwerde vom 27.7.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben hat, der diverse Unterlagen beigeschlossen waren, erlassen.
Inhaltlich lautet die Beschwerde wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungssache teilt die Beschwerdeführerin zunächst mit, dass sie Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt, Brixner Straße 3, 6020 Innsbruck, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gemäß § 10 AVG auf die ihm schriftlich erteilte Vollmacht.
Die Beschwerdeführerin erhebt durch ihren bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 03.07.2015, AZ. ****, der Beschwerdeführerin zugestellt am 06.07.2015, sohin binnen offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2015, AZ. **** in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Nichtzurückweisung der eingebrachten Bauanzeige, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Bauanzeige nicht vorliegen sowie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben eines Beseitigungsauftrages, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nicht vorliegen, verletzt.
Darüber hinaus erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den vorzitierten Bescheid der belangten Behörde in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht mit schriftlichen Bescheid mit allfälligen Auflagen und Bedingungen erteilt wurde bzw. eine Ausführung des angezeigten Vorhabens innerhalb der Frist gem. § 47 Abs. 4 TBO 2011 nicht untersagt hätte werden dürfen.
Der vorzitierte Bescheid der belangten Behörde wird in seinem gesamten Umfang angefochten, sohin in Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt II.) und wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass der von der Beschwerdeführerin angezeigten Aufstellung einer Werbeeinrichtung gem. § 47 Abs. 4 TBO 2011 innerhalb von 2 Monaten die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit allfälligen Auflage, unter allfälligen Bedingungen und Fristen erteilt wird oder die Ausführung des angezeigten Vorhabens innerhalb der genannten Frist gem. § 47 Abs. 5 TBO 2011 nicht untersagt wird.
Es werden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hierzu vorgebracht wie folgt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt I.) die eingebrachte Bauanzeige gem. § 13 Abs. 3 AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II.) wurde der Beschwerdeführerin gem. § 48 Abs. 1 TBO 2011 als Veranlasser der Aufstellung einer Werbefigur die Beseitigung der gesamten Werbefigur samt Betonsockel bis spätestens 19.07.2015 aufgetragen.
Die belangte Behörde hat bereits mit Bescheid vom 12.01.2015, ZI. , die Aufstellung untersagt, die Beseitigung beauftragt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.04.2015, LVwG-, behoben.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.04.2015 an die Beschwerdeführerin, zu Handen des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters, eingelangt am 21.04.2015, verschiedene Informationen und Unterlagen angefordert, wobei als Frist für eine entsprechende Eingabe der 04.05.2015 vorgesehen wurde.
Der belangten Behörde wurde am 21.04.2015 mitgeteilt, dass die Bauanzeige vom 27.12.2014 als Anzeige über die Errichtung/Aufstellung einer Werbeeinrichtung nach § 47 TBO 2011 zu behandeln ist.
Zumal mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2015 sehr umfangreiche Unterlagen angefordert wurden und dieses Schreiben der Beschwerdeführerin erst am 21.04.2015 zugegangen ist und alle Unterlagen nicht innerhalb von 9 Arbeitstagen vorgelegt werden konnten, hat der mit der Erstellung der Bauanzeige beauftragte Architekt DI D E um eine entsprechende Fristerstreckung ersucht. Zunächst wurde mit direktem Schreiben an den Architekten DI D E die Frist bis 27.05.2015 und mit Schreiben an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin bis 15.06.2015 erstreckt.
Da es dem seitens der Beschwerdeführerin beauftragten Architekten DI D E am 15.06.2015 nicht mehr möglich war, die geforderten Unterlagen in Papierform der Baubehörde auszufolgen, hat er im Bauamt der Gemeinde B. angerufen, wobei am 15.06.2015 am Nachmittag der Sachbearbeiter DI F G nicht mehr erreicht werden konnte.
Der Architekt teilte daraufhin dem am Telefon befindlichen Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde B. mit, dass er die Bauanzeige in Papierform am 16.06.2015 abgeben werde und ob dieser Vorgang in Ansehung der für den 15.06.2015 gesetzten Frist in Ordnung sei. Architekten DI D E wurde dazu mitgeteilt, dass die Übermittlung der Unterlagen in Papierform am nächsten Tag in Ordnung ist. Unbeschadet dieser telefonischen Zusicherung hat Herr DI D E die Bauanzeige für die freistehende Werbeeinrichtung vom 12.06.2015 mit Email vom 15.06.2015 samt Planunterlagen als pdf-Datei übermittelt und zudem veranlasst, dass die geforderten Unterlagen am nächsten Tag - dem 16.06.2015 - in Papierform bei der Baubehörde abgegeben werden.
Obwohl sohin die Unterlagen innerhalb der vorgesehenen Frist bei der Baubehörde eingelangt sind und am 16.06.2015 der belangten Behörde in Papierform vorgelegen haben, hat die belangte Behörde am 03.07.2015 den angefochtenen Bescheid erlassen.
Gem. § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Per Email jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu geben. Die belangte Behörde hat im Internet keine besondere Übermittlungsform bekannt gegeben. Im Gegenteil findet sich auf der Homepage der belangten Behörde der Hinweis, dass Bauanzeigen formlos in einfacher Form einzubringen sind. Einreichpläne als pdf-Datei, welchem Formerfordernis der Architekt der Beschwerdeführerin mit Email vom 15.06.2015 nachgekommen ist.
Die Beschwerdeführerin ist sohin dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen und erfolgte sohin die Zurückweisung der Bauanzeige mangels behobener Formgebrechen nicht zu Recht.
In Ansehung der rechtswidrigen Zurückweisung der Bauanzeige zur freistehenden Werbeeinrichtung auf Gst **1/3 GB ***10 B. erfolgte auch die zu Punkt II. beauftragte Entfernung bis spätestens 19.07.2015 nicht zu Recht, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch jegliche Begründung und jegliche Rechtsgrundlage vermissen lässt, worauf ein Beseitigungsauftrag gestützt werde.
Gem. § 48 Abs. 1 hat die Behörde demjenigen, der eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufstellt oder ändert eine höchstens 2-wöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Eine derartige Frist hat die belangte Behörde nicht gesetzt und lag der Behörde viel mehr entsprechend ihren eigenen Ausführungen eine Bauanzeige vor, wobei die belangte Behörde rechtsirrig vermeint, dass am 16.06.2015 eingebrachte Unterlagen die Entscheidung (gemeint den angefochtenen Bescheid) nicht mehr beeinflussen könnten.
Der gesamte angefochtene Bescheid ist sohin sowohl zu Spruchpunkt I.) als auch zu Spruchpunkt II.) mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet hat.
Es werden sohin gestellt, nachstehende
BESCHWERDEANTRÄGE:
1. Die belangte Behörde möge im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der von der Beschwerdeführerin am 29.12.2014 angezeigten und ordnungsgemäß verbesserten Bauanzeige zur Errichtung/Aufstellung der freistehenden Werbeeinrichtung auf Gst **1/3 GB ***10 B mit allfälligen Auflagen und allfälligen entsprechenden Bedingungen die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid erteilt wird.
in eventu
2. Die belangte Behörde möge im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die von der Beschwerdeführerin am 29.12.2014 angezeigte und ordnungsgemäß verbesserte Bauanzeige zur Errichtung/Aufstellung der freistehenden Werbeeinrichtung auf Gst **1/3 GB ***10 B innerhalb der gem. § 47 Abs. 4 genannten Frist nicht untersagt wird.
in eventu
3. Die belangte Behörde möge im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
in eventu
4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der von der Beschwerdeführerin am 29.12.2014 angezeigten und ordnungsgemäß verbesserten Bauanzeige zur Errichtung/Aufstellung der freistehenden Werbeeinrichtung auf Gst **1/3 GB ***10 B unter allfälligen entsprechenden, Auflagen und allfälligen entsprechenden Bedingungen die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid erteilt wird.
in eventu
5. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Unter einem werden nachstehende Urkunden gelegt:
Bauanzeige vom 12.06.2015/technische Beschreibung/ Ansichten Plan Nr. 01 (Beilage ./A)
Bauanzeige vom 12.06.2015 Regelschnitt-Grundriss Plan Nr. 02 (Beilage ./B)
Bauanzeige vom 12.06.2015 Plan Nr. 03 (Beilage ./C)
Email vom 12.06.2015 (Beilage ./D)
Auszug der Homepage der belangten Behörde (Beilage ./E)“
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund der im vorgelegten behördlichen Akt einliegenden Urkunden treffen.
II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG);
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
...“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
…“
Tiroler Bauordnung 2011:
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5) Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.
(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
…
(1) Wurde eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, eine höchstens zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung nach § 47 Abs. 4 zweiter Satz untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernung der Werbeeinrichtung aufzutragen.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden darf (vgl VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die mehrfach modifizierte Bauanzeige der rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin wegen Formgebrechens zurückgewiesen (§ 13 Abs AVG).
Grundsätzlich ist es richtig, dass verfahrenseinleitende Anträge wie Bauanzeigen iSd § 47 TBO 2011 nach erfolgtem Verbesserungsauftrag dann zurückgewiesen werden können, wenn einem erteilten Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird, wobei jedoch ein Mängelbehebungsauftrag nicht auf § 13 Abs 3 AVG sondern auf § 47 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 und die Zurückverweisung auf § 47 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 dritter Satz TBO 2011 (vgl § 47 Abs 1 letzter Satz TBO 2011) zu stützen ist
Für den Fall, dass eine Bauanzeige iSd § 47 Abs 1 TBO 2011 unvollständig ist, hat die Behörde gemäß §§ 47 Abs 1 iVm 23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen.
Allfällige Mängel einer Bauanzeige ermächtigen die Behörde sohin nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Baubehörde hat vielmehr von Amts wegen dem Bauwerber die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Die Behörde hat sohin dem Bauwerber nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) muss die Behebung des Mangels ausdrücklich anzuordnen (vgl VwGH 19.12.2005, Zl 2001/03/0451;ua)
Unbeschadet der Feststellung, ob die vorgenannten Nachreichungen mit dem Eingangsstempel der Bauamtes vom 16. Juni 2015 bereits am 15. Juni 2015, sohin innerhalb der gesetzten Frist bei der Baubehörde eingelangt sind- dies wird von der Baubehörde ausdrücklich bestritten - wären diese Nachreichungen im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren jedenfalls zu beachten gewesen:
Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag hingegen erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also unter Umständen nach Ablauf einer (zB Rechtsmittel-)Frist (vgl VwGH 4. 9. 2008, 2007/17/0105) – ordnungsgemäß eingebracht (§ 73 Rz 52; Schlögl/Zeinhofer, ZfV 2009, 21) und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden (VwGH 19. 9. 1990, 90/01/0043; 22. 9. 1998, 98/05/0116; 31. 3. 2005, 2003/05/0225; VfSlg 5170/1965; zur nicht rechtzeitigen Verbesserung von Teilen eines Gesamtantrags iSd § 39 Abs 2a AVG siehe Köhler, ZfV 2003, 144). Die bloße Postaufgabe zB der fehlenden Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides – aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist, sodass eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gem § 33 Abs 3 AVG in die Frist ausscheidet – macht diesen aber noch nicht rechtswidrig, sondern es kommt darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde (VwGH 23. 5. 2007, 2007/04/0045). Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist hingegen in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3. 12. 1987, 87/07/0115; 3. 3. 2011, 2009/22/0080).
(vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 31 zu § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at)
Für einen Mängelbehebungsauftrag nach der TBO 2011 kann nichts anderes gelten.
Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).
Unbestritten haben der Baubehörde die Nachreichungen datiert vom 12.6.2015 jedenfalls am 16. Juni 2015 und sohin vor der Schöpfung des hier angefochtenen Bescheides (3.7.2015) vorgelegen. Da die Behörde somit diese Unterlagen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte, hat sie im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt.
Inwieweit die nunmehr vorgelegten ergänzenden Unterlagen geeignet sind, die Bauanzeige im Sinn des § 47 TBO 2011 zu vervollständigen, um eine Sachentscheidung treffen zu können, wird die belangte Behörde allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere eines verkehrstechnischen Sachverständigen im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, weshalb die behördlich ausgesprochene Zurückweisung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.
Nachdem nicht erkennbar ist, dass der Antragstellerin eine Frist im Sinn des § 48 Abs 1 TBO 2011 zur Einbringung einer Bauanzeige eingeräumt wurde, wird im fortzusetzenden Verfahren unter Einbeziehung der in Rede stehenden nachgereichten Unterlagen zu beurteilen sein, ob die Voraussetzungen für eine Beseitigung iSd § 48 TBO 2011 vorliegen. Deshalb war auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben
Weiters dafür folgt angemerkt werden:
In einem Mängelbehebungsauftrag nach § 47 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 hat die Behörde konkret anzugeben, zB welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften bzw Unterlagen einer eingebrachten Bauanzeige fehlen (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; VwGH 07.09.2009, Zl 2009/04/0153). Dabei wäre zB die bloße Anführung von Paragraphen oder die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen in dem zwar unter anderem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, ohne dass sich daraus allein aber zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat, nicht hinreichend (vgl VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 27.03.2007, Zl 2005/11/0216).
Die Behörde darf allerdings nur dann mit einem Mängelbehebungsauftrag vorgehen, wenn die Bauanzeige auch tatsächlich einen „Mangel“ iS dieser Bestimmung aufweist, die Bauanzeige also von Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG abweicht, in dem zB materiell rechtlich normierte Unterlagen fehlen, oder nicht in der gesetzlich geforderten Form beigebracht wurden (vgl VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0206; VwGH 23.03.1999, Zl 96/05/0297; ua). In diesem Zusammenhang kann – wie auch im Folgenden - auf die zu § 13 Abs 3 AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, da der Mängelbehebungsauftrag im Zusammenhang mit Bauanzeigen nach § 47 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 dem § 13 Abs 3 AVG nachgebildet sind.
Zudem ist im Mängelbehebungsauftrag nach § 47 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 grundsätzlich über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung der im diesem Auftrag konkret angegebenen Mängel, entsprechend deutlich hinzuweisen (VwGH 24.09.2003, 2003/11/0003; VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513; VwGH 23.11.2010, 2009/11/0272; ua).
Die Zurückweisung einer Bauanzeige nach § 47 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 dritter Satz TBO 2011 ist überdies nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Bauwerber dessen Verbesserung auch nachweislich aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 14.11.1989, Zl 89/05/0076; VwGH 10.06.2008, 2007/02/0340; VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035; ua).
Nachdem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.4.2015, LVwG-****, erlassen worden war, hat die belangte Behörde die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 17.4.2015 angefragt, ob die Bauanzeige als eine im Sinn des § 23 TBO 2011 oder nach § 47 TBO 2011 zu betrachten sei und weiters unter Bezugnahme auf die RVS 05.06.12 der Antragstellerin die Vorlage von darin konkret aufgezählten Unterlagen aufgetragen. Hierfür wurde eine Frist eingeräumt.
Danach hat die Antragstellerin erklärt, die Bauanzeige sei als Bauanzeige nach § 47 TBO 2011 zu betrachten.
Mit dem Verbesserungsauftrag vom 1.6.2015 hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17.4.2014 die Frist für die Vorlage der Unterlagen erstreckt und zudem auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs 3 AVG hingewiesen (Zurückweisung der Bauanzeige).
In der Zusammenschau der behördlichen Schreiben vom 17.4.2015 und 1.6.2015 ist daher festzuhalten, dass vom Vorliegen eines Mängelbehebungsauftrages im Sinn des § 40 Abs 1 iVm § 23 Abs zweiter Satz TBO 2011 ausgegangen werden kann, der den formellen Kriterien (Fristsetzung; Rechtsfolgen) entspricht. Dabei schadet es nicht, dass auf § 13 Abs 3 AVG abgestellt wurde.
Die Bestimmung nach § 47 Abs 1 TBO 2011 nimmt – anders als § 23 Abs 2 TBO 2011 – auf § 24 TBO 2011 nicht Bezug. Insofern regelt § 47 Abs 1 TBO 2011 abschließend, welche Unterlagen einer derartigen Anzeige anzuschließen ist (Lageplan, technische Beschreibung, planliche Darstellung; 2-fach).
Deshalb wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein, inwieweit eine Sachentscheidung auch dann getroffen werden kann, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht in jedem einzelnen Punkt entsprochen wird.
IV.Ergebnis:
Da die belangte Behörde die nachgereichten Unterlagen bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, war der Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Nachdem eine Aufforderung zur Einbringung einer Bauanzeige iSd § 48 Abs 1 TBO 2011 dem vorliegenden Aktenstand nicht zu entnehmen ist und das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag nach § 48 TBO 2011 das weiterzuführende behördliche Verfahren ergeben wird, war der Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).
Da verwaltungsgerichtlich eine Zurückweisung im Zusammenhang mit Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides erfolgte, wurde keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Hinsichtlich Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides erfolgte eine Aufhebung, weshalb auch hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
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