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LVwG-2015/17/1201-1•LVwG T LVwG-2015/17/1201-1
LVwG-2015/17/1201-1State Administrative CourtAug 24, 2015
Aufenthaltsbewilligung; Student; öffentliches Interesse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A B, Geburtsdatum, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 09.04.2015, Zl *****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat beim Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck am 13.02.2015 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht. Durch seinen Rechtsvertreter brachte der Beschwerdeführer im folgenden Verwaltungsverfahren zusammengefasst insbesondere vor, er sei Ende September 2014 erkrankt und habe sich zweimal einer Operation unterziehen müssen. Daher und aufgrund der aus der Erkrankung und den Operationen herrührenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die notwendige Deutsch-Prüfung abzulegen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 09.04.2015 zur Zl ***** wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zunächst für das Wintersemester 2012 an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen gewesen und habe damals daher eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit Gültigkeit 01.03.2013 bis 01.03.2014 erhalten. Am 28.02.2014 habe der Beschwerdeführer erstmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesucht, als Studienerfolg lediglich eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Kurs sowie das Diplom der ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch vorlegen können und darüber hinaus erklärt, aus gesundheitlichen Gründen keine Vorlesungen besucht haben zu können. Im guten Glauben daran, der Beschwerdeführer würde bei nächstmaliger Verlängerung einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen, habe die Behörde dem Antrag stattgegeben und erneut eine Bewilligung für den Zeitraum 02.03.2014 bis 02.03.2015 ausgestellt. Nunmehr habe der Beschwerdeführer den zweiten Verlängerungsantrag gestellt, wiederum keinen Studienerfolg nachweisen können und wieder gesundheitliche Gründe für den nicht erbrachten Studienerfolg geltend gemacht. Zudem scheine der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf und sei im Besitz einer Gewerbeberechtigung. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Aufenthaltstitel „Studierender“ lediglich beantragt wurde, um einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Es sei seitens des Beschwerdeführers in umfangreicher Weise dargelegt worden, warum es ihm aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe nicht möglich gewesen sei, den Studienerfolg nachzuweisen. Vor allem leide der Beschwerdeführer seit einiger Zeit an einem äußerst schmerzhaften Abszess im Bereich des Steißbeines. Bei der Erteilung der zuletzt ausgestellten Karte sei der Beschwerdeführer noch davon ausgegangen, dass dieses Problem mit einer Operation behoben werden könne. Er habe sich der Operation auch unterzogen, doch habe sich der Bereich erneut entzündet und sich das Problem über Monate hinweg fortgesetzt. Daher habe sich der Beschwerdeführer äußerst schonen müssen, habe kaum sitzen und auch nur wenig stehen und gehen können. Am ehesten habe er es im Liegen aushalten können. Zudem habe der Beschwerdeführer müde machende Schmerzmittel einnehmen müssen. Ein konzentriertes Studium sei daher nicht möglich gewesen. Die letzte Operation am 23.02.2015 sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr auf dem Weg der Besserung und habe wieder mit intensivem Studium begonnen.
Darüber hinaus sei es richtig, dass der Beschwerdeführer zeitweilig, und zwar von 21.03.2013 bis zum Sommer 2014, bei der C und C OG geringfügig beschäftigt war. Das sei für Studenten zulässig und üblich. Der Beschwerdeführer habe dort lediglich stundenweise gearbeitet und sei ihm nicht bekannt gewesen, ob er nach wie vor gemeldet sei.
Es sei ebenfalls richtig, dass dem Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung ausgestellt worden sei. Es handle sich bei dem betreffenden Betrieb um einen Imbiss in I. Der Beschwerdeführer sei dort jedoch nur sporadisch vor Ort gewesen, um seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auszuüben. Auch diese unternehmerische Tätigkeit stehe in keiner Verbindung zu dem mangelnden Studienerfolg.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, in Stattgebung der Beschwerde den begehrten Aufenthaltstitel zuzusprechen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck, insbesondere in folgende Urkunden: den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2015, das Schreiben des Dr. D E, Arzt für Allgemeinmedizin, in diverse Schreiben der Universitätsklinik Innsbruck über Behandlungstermine, den Versicherungsdatenauszug vom 13.02.2015, den Gewerberegisterauszug vom 11.03.2015, in das e-mail der Studienabteilung der Universität Innsbruck, Mag. F G, vom 10.03.2015 sowie in den Kontoauszug vom 13.02.2015.
II.Tatsachenfeststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in K/Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger.
Am 31.05.2012 erhielt der Beschwerdeführer von der Universität Innsbruck die Mitteilung, dass er für die Zulassung zum Bachelor-Studium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ erst nach positiver Absolvierung der entsprechenden Deutsch-Prüfung zugelassen werden könne, welche innerhalb von drei Semestern zu erbringen sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Absolvierung dieser Kurse an der Universität zunächst am 31.01.2013 als außerordentlicher Studierender für drei Semester befristet zugelassen.
Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ stellte der Beschwerdeführer erstmals im September 2012. Dieser wurde aufgrund der angeführten Zulassung zum Studium mit Gültigkeit 01.03.2013 bis 01.03.2014 positiv beschieden.
Am 28.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Diesbezüglich legte er als Studienerfolg lediglich eine Teilnahmebestätigung für den Kurs Deutsch als Fremdsprache Basisstufe I (A1) im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten, an welchen er in der Zeit vom 04.03.2013 bis 26.02.2013 zu 70% teilgenommen hat und das ÖSD-Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch vom 03.02.2014 vor. Die für die Zulassung als ordentlicher Studierender nötige Hochschul-Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht abgelegt und folglich auch sonst keinerlei Studienerfolg erbracht. Dennoch wurde dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben (Gültigkeit 02.03.2014 bis 02.03.2015), da sich der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Gründe berief, weswegen er den Studienerfolg nicht habe erbringen können.
Am 17.07.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Universität Innsbruck den Antrag auf Zulassung zum Studium „Wirtschaftsrecht“. Auch diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer seitens der Universität am 22.07.2014 mitgeteilt, dass die Zulassung als ordentlicher Studierender erst nach Absolvierung der Deutschprüfung erfolgen könne. Dies müsse spätestens bis zum Ende der Zulassungsfrist für das Sommersemester 2016 erfolgen. Die Zulassung als außerordentlicher Studierender könne, sofern semesterweise beantragt, bis dorthin aufrechterhalten werden. Im laufenden Sommersemester 2015 ist der Beschwerdeführer nach wie vor als außerordentlicher Studierender zugelassen. Der von der Universität geforderte Nachweis der Hochschul-Deutsch-Prüfung wurde bislang nicht erbracht.
Im September 2014 erkrankte der Beschwerdeführer an einem Abszess im Bereich des Steißbeines (sinus pilonidalis) und musste sich deshalb am 23.10.2014 einer ersten Operation unterziehen. In der Folge war eine langandauernde Folgebehandlung nötig, während welcher der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen eingeschränkt war und nicht regelmäßig am Studienbetrieb teilnehmen konnte. Aufgrund eines Rückfalles wurde zuletzt am 23.02.2015 eine Operation durchgeführt.
Der Beschwerdeführer war zunächst vom 21.03.2013 bis zum 07.03.2014 und später vom 23.10.2014 bis laufend (Datum des Versicherungsdatenauszuges 13.02.2015) bei der Fa C und C OG als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet, wo er stundenweise tätig war. Tatsächlich dort gearbeitet hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bis Sommer 2014.
Seit 23.10.2014 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung in der Betriebsart Buffet, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft H. Beim Standort der Gewerbeberechtigung handelt es sich um einen Imbissstand in I, Adresse. Der Beschwerdeführer ist dort sporadisch vor Ort, um seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer auszuüben.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 17.11.2012, somit über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren, in Österreich aufhältig ist. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer einen Studienerfolg im Sinne des § 75 Abs 6 Universitätsgesetz nicht nachweisen können. Auch die für die Zulassung zum ordentlichen Studium nötige Deutsch-Prüfung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck und den darin enthaltenen Urkunden.
Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Anträgen und den beiliegenden Urkunden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Studien des Beschwerdeführers konnten auf Basis der schriftlichen Auskunft der Studienabteilung der Universität Innsbruck, Mag. F G, an die belangte Behörde vom 10.03.2015 getroffen werden.
Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers liegt ein Schreiben des Dr. D E vom 05.02.2015 vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer laut anamnestischen Angaben Ende September 2014 erkrankt sei. Zudem wurde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich einer Operation unterzog und aufgrund der langwierigen Folgebehandlung und der Schmerzen eingeschränkt war und deshalb am regelmäßigen Studienbetrieb nicht habe teilnehmen können. Des Weiteren liegen Schriftstücke der Universitätsklinik Innsbruck vor, aus welchen Untersuchungs- bzw Behandlungstermine sowie die Diagnose hervorgehen.
Aus dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 11.03.2015 sowie aus dem Versicherungsdatenauszug vom 13.02.2015 gehen die Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hervor. Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er bei der Fa C und C lediglich bis Sommer 2014 tätig war und dass er die Gewerbeberechtigung für den Imbissstand in I lediglich für eine Nebentätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nutze, während die tägliche Arbeit dort von einem Koch und einer Kellnerin besorgt würden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 70/2015:
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Studierende
§ 64
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. § 19 gilt.
(5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
V.Erwägungen:
Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden.
Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Innsbruck hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Stadt Innsbruck. Aus Art 116 Abs 3 iVm Art 119 Abs 1 und 2 B-VG erschließt sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich der Führung der Aufgaben der Bezirksverwaltung in Städten mit eigenem Statut.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.
Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).
Gemäß § 64 Abs 3 NAG in der oben angeführten Fassung ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt.
Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Laut § 8 Z 7 lit b NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl I Nr 120 idF BGBl I Nr 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs 4 UG vorzulegen.
Da laut § 52 UG das Studienjahr am 1. Oktober beginnt und am 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres endet, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Z 7 lit b NAG-DV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolges nach § 64 NAG stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung, vgl zB VwGH vom 26.02.2013, 2010/22/0127).
Für Studenten einer öffentlichen Universität besteht ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen somit in einem Nachweis nach § 75 Abs 6 UG (vgl VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
Da der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ angesucht hat, oblag es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob die Voraussetzungen des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie im Speziellen die Voraussetzungen des § 64 Abs 3 NAG im konkreten Fall vorliegen oder nicht.
Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen:
Im Allgemeinen:
Für Studenten ist es grundsätzlich relativ einfach, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Über diese allgemeinen Voraussetzungen hinaus ist hinreichend, dass ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder ein anerkannter privater Studiengang oder anerkannter privater Hochschullehrgang absolviert wird und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Dies erklärt sich aus bildungs- und wirtschaftspolitischen Gründen. Dem gegenüber stehen Überlegungen, welche insbesondere die Migrationssteuerung und das geregelte Fremdenwesen betreffen. Um sicherzustellen, dass die Betroffenen ihren Aufenthalt auch dem der Aufenthaltsbewilligung entsprechenden Aufenthaltszweck widmen, verlangt der Gesetzgeber von ausländischen Studenten, dass diese, um laufend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu können, einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen müssen (wie auch inländische Studenten hinsichtlich gewisser Förderungen).
Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet § 64 Abs 3 NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst.
Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können. Die grundsätzliche Unfähigkeit ein Studium zu betreiben, sei es aufgrund körperlicher oder geistiger Gründe, steht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ entgegen (vgl VwGH vom 13.09.2011, 2010/22/0036).
Selbst bei Vorliegen von zeitweiliger Verhinderung im Sinne des § 64 Abs 3 NAG ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß bisher Studienleistungen erbracht wurden. Insbesondere ist der Zeitraum der Verhinderung der Gesamtdauer des Aufenthaltes für Studienzwecke gegenüberzustellen. So kann eine auch Monate andauernde Verhinderung nicht rechtfertigen, dass in einem Zeitraum von mehreren Jahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien etwa festgestellt, dass eine ein halbes Jahr andauernde ernsthafte Erkrankung in Anbetracht eines Aufenthaltszeitraumes von mehr als drei Jahren ohne Erbringung irgendeines Studienerfolges keinen Umstand darstellt, welcher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnte (VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0452).
Auch das mehrfache Vorkommen von denselben oder verschiedenen Sachverhalten, welche den Befreiungstatbestand nach § 64 Abs 3 NAG jeweils erfüllen, kann hinsichtlich des Erfordernisses des Studienerfolges von Bedeutung sein.
So hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass trotz Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 64 Abs 3 NAG, der fehlende Studienerfolg dennoch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG darstellen kann. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Bestimmung des § 64 Abs 3 NAG auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0643).
Im Sinne dieser Rechtsprechung stellt der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger sich über Jahre im Bundesgebiet aufhält, ohne den geforderten Studienerfolg zu erbringen, eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar, auch wenn dieser sich – möglicherweise berechtigt – immer wieder auf einen Befreiungstatbestand beruft. Die Tatsache für sich, dass der Aufenthalt des Fremden über längere Zeit nicht dem seinem Aufenthaltstitel entsprechenden Aufenthaltszweck entspricht, widerspricht dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG, konkret der öffentlichen Ordnung in Gestalt eines geordneten Fremdenwesens (vgl wiederum VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0643).
Im Besonderen:
Im konkreten Fall beruft sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Male auf den Befreiungstatbestand nach § 64 Abs 3 NAG.
Dabei steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer durch die im September 2014 aufgetretenen und langwierigen gesundheitlichen Probleme zumindest teilweise am Studieren gehindert war.
Nun ist dieser Umstand jedoch im Lichte der angeführten Rechtsprechung zusammen mit weiteren Faktoren einer Gesamtschau zu unterziehen.
Hierbei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe drei Jahren zum Zwecke des Studiums in Österreich aufhältig ist, bis dato jedoch keinerlei Studienerfolg aufzuweisen hat. So ist der Beschwerdeführer mangels Hochschul-Deutsch-Prüfung bisher nicht einmal als ordentlicher Studierender zugelassen. Im Übrigen kommt die nötige Sprachprüfung als solche einem Studienerfolg im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht gleich (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0856). Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe 16 ECTS-Punkte im Studienjahr übersteigen (VwGH vom 03.07.2008, 2008/10/0477). Mangelnde Sprachkenntnisse können nicht für den Fremden sprechen (vgl VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von beinahe drei Jahren nicht einmal die nötige Hochschul-Sprachprüfung abgelegt hat, ist für das erkennende Gericht auch nicht mit mehrfachen zeitweiligen Problemen gesundheitlicher Natur zu rechtfertigen. Das Fehlen der Zulassung zum Studium lässt auch nicht erwarten, dass sich die Situation hinsichtlich des Studienerfolges bald ändern werde und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend.
Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Zeitraum von fast drei Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ in Österreich aufhältig war und bisher diesen Aufenthalt mit keinem einzigen Studienerfolg rechtfertigen konnte, geht das Landesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen entspricht.
Bei dem Erfordernis, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widersprechen darf (§ 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG), handelt es sich um eine Voraussetzungen des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, weshalb auf die gesamte Aufenthaltsdauer des Fremden Bedacht zu nehmen war und nicht bloß auf das vorangegangene Studienjahr im Sinne des § 8 Z 7 lit b NAG-DV.
Da somit eine maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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