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LVwG-2015/41/0593-6•LVwG T LVwG-2015/41/0593-6
LVwG-2015/41/0593-6State Administrative CourtSep 7, 2015
Arbeitsunfall, Arbeitsplatz; in dubio pro reo
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A B, Q, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X und Dr. Y in Q, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 28.01.2015, Zahl **-****-2014, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z GmbH, Adresse, Q), zu verantworten, dass bei einer Erhebung durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurde, dass am 20.06.2014 um ca 11:00 Uhr auf der Baustelle „F“ in C der Z GmbH der Arbeitnehmer Herr D E, geboren am xx.xx.xxxx, mit Arbeiten an der Rohrbiegemaschine, welche am Ladeboden des Firmenfahrzeuges befestigt war, beschäftigt wurde, obwohl der Arbeitsplatz und der Verkehrsweg auf dem Ladeboden von diversen Lagerungen verstellt und die Standfläche unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten nicht ausreichend groß war.
Sie haben dadurch gegen § 6 Abs 1 und 2 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutz-gesetz begangen und wird eine Strafe in der Höhe von
€ 1.162,00
verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden tritt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 116,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.
Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.278,20 ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X und Dr. Y, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt wie folgt:
In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 28.01.2015, den ausgewiesenen Vertretern zugestellt am 30.01.2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
I. Sachverhalt:
Mit dem vor bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung nach § 6 Abs. 1 und 2 Bauarbeiterschutzverordnung iVm § 130 Abs. 5 Z. 1 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz eine Geldstrafe von insgesamt € 1.162,00 zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt.
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z GmbH) zu verantworten, dass bei einer Erhebung durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, dass am 20.06.2014 um ca. 11.00 Uhr auf der Baustelle „F“ in C der Z GmbH der Arbeitnehmer Herr D E, geboren am xx.xx.xxxx, mit Arbeiten an der Rohrbiegemaschine, welche am Ladeboden des Firmenfahrzeuges befestigt war, beschäftigt wurde, obwohl der Arbeitsplatz und der Verkehrsweg auf dem Ladeboden von diversen Lagerungen verstellt und die Standfläche unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten nicht ausreichend groß gewesen sei.
II. Beschwerdegründe:
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten; als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
1. Zur Rechtswidriqkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
aa) Das Verfahren ist insofern mangelhaft geblieben, als es die belangte Behörde unterlassen hat zu erheben und festzustellen, in welcher Größe und in welchem Zustand sich der Arbeitsplatz von Herrn D E an der Rohrbiegemaschine zum Vorfallszeitpunkt befunden hat.
Über den tatsächlichen Zustand, die Ausgestaltung und das Ausmaß des Arbeitsplatzes von Herrn D E im Bereich der Rohrbiegemaschine zum Vorfallszeitpunkt liegen tatsächlich keinerlei Erhebungs- / Beweisergebnisse vor. Insbesondere wurde von niemandem behauptet, dass sich der Arbeitsplatz an der Rohrbiegemaschine zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich so dargestellt habe, wie er auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist. Dies wurde weder von den erhebenden Polizeibeamten noch von den befragten Mitarbeitern der Firma Z GmbH auch nur ansatzweise behauptet.
Da die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zum Vorfallszeitpunkt wesentliches Tatbestandselement ist, wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, entsprechende Erhebungen über den tatsächlichen Zustand des Arbeitsplatzes zum Vorfallszeitpunkt vorzunehmen, was zum ausschließlichen Nachteil des Beschuldigten von der Erstbehörde unterlassen worden ist.
Die Akteneinsicht des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers am 05.02.2015 bei der Erstbehörde hat ergeben, dass auf die eingebrachte Rechtfertigung vom 20.11.2014 seitens der Erstbehörde keinerlei weiteren Erhebungen durchgeführt worden sind.
bb) Das erstbehördliche Verfahren ist auch insofern mangelhaft geblieben, als die Erstbehörde den Inhalt der Rechtfertigung des Beschuldigten unrichtig verstanden und offensichtlich mangelhaft aufgefasst hat:
So hält die Erstbehörde im bekämpften Straferkenntnis auf Seite 3 oben fest, dass der Beschuldigte ...„erst am Nachmittag aufgrund eines anderen Termines“... zur Baustelle nachgekommen sei. Tatsächlich führt der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 20.11.2014 aber wörtlich aus: „Aufgrund eines kurzfristigen Kundentermines ist der Beschuldigte erst am späteren Vormittag des 20.06.2014 nach C gefahren und ist auf der Baustelle „F“ unmittelbar nach dem Vorfall eingetroffen /...“.
Entgegen der Wiedergabe der Erstbehörde im bekämpften Straferkenntnis „dort habe er (gemeint der Beschuldigte) von der Verletzung des Mitarbeiters erfahren“ (Seite 3 oben des Straferkenntnisses) hat der Beschuldigte die Verletzungen des Mitarbeiters tatsächlich selbst wahrgenommen. Tatsächlich hat der Beschuldigte am Vorfallsort die Verständigung der Rettung zur Erstversorgung und zum Transport des verletzten Mitarbeiters ins Krankenhaus veranlasst.
Auch hieraus ergibt sich, dass sich die Erstbehörde nicht einmal mit dem Inhalt der Rechtfertigung des Beschuldigten ausreichend auseinandergesetzt hat und die Rechtfertigung des Beschuldigten - offensichtlich nur oberflächlich gelesen - ohne ergänzende Erhebungen, die wohl angebracht gewesen wären, als Schutzbehauptung abqualifiziert hat.
b) Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Das angefochtene Straferkenntnis leidet unter gravierenden Begründungsmängeln.
aa) Die Erstbehörde stellt unter Verweis auf die im Akt erliegenden Lichtbilder fest, dass der Arbeitsplatz in keinster Weise den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe.
Abgesehen davon, dass diese Feststellung der Erstbehörde keine Konkretisierung des Zeitpunktes enthält (gemeint wird aber wohl der Vorfallszeitpunkt sein), handelt es sich um eine reine Mutmaßung, zumal keine Beweisergebnisse vorliegen, wie sich der Arbeitsplatz zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich dargestellt hat.
Im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschuldigten und mangels Vorliegen entgegenstehender Beweisergebnisse hätte die Erstbehörde zum Ergebnis kommen und die Feststellung treffen müssen, dass - wie vom Beschuldigten in seiner Rechtfertigung dargelegt - zum Vorfallszeitpunkt am 20.06.2014 der Arbeitsplatz vor bzw. im Bereich der Rohrbiegemaschine und der Verkehrsweg auf dem Ladeboden des Firmenfahrzeuges ausreichend groß und geräumig und nicht durch diverse Lagerungen verstellt war.
bb) Die Erstbehörde hat es unterlassen zu erheben, welches Schulungs-, Überprüfungs- und Kontrollsystem im Betrieb des Beschuldigten installiert ist.
Da keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, hätte die Erstbehörde wiederum aufgrund der Darlegungen des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung zur Feststellung gelangen müssen, dass es sich bei den Mitarbeitern der Firma Z GmbH, so auch bei Herrn D E um Facharbeiter mit einschlägiger Fachausbildung und langjähriger einschlägiger Berufungserfahrung handelt, die vom Beschuldigten umfassend eingeschult und laufend unterwiesen werden und zwar
-in die im Betrieb der Z GmbH eingesetzten Maschinen sowie deren Bedingungen und Arbeitsweise,
-in sämtliche sicherheitstechnischen Belange,
-in die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes,
-in die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, insbesondere über das Arbeiten an und mit den Maschinen, sowie über den Arbeitsplatz, die Sicherheitsvorschriften etc.
Hinzu kommen laufende Aufklärungen, Hinweise, Unterweisungen, aber auch Ratschläge durch den Beschuldigten im Rahmen der jeweils durchzuführenden Arbeiten, zumal der Beschuldigte auch regelmäßig in der Werkstätte sowie auch auf den Baustellen mitarbeitet und anwesend ist, wo er auch laufend auf die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Rahmenbedingungen durch die Mitarbeiter achtet, wie speziell die jeweilige Sicherheit des Arbeitsplatzes und deren Zugänge, die Beseitigung von Hindernissen und Abfällen, um einen sicheren und reibungslosen Arbeitsablauf sicherzustellen.
2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses:
Das bekämpfte Straferkenntnis ist auch in mehrfacher Hinsicht inhaltlich rechtswidrig und wird auf einseitige und unzureichende Begründungen und in der entscheidungswesentlichen Frage der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und deren Zugänge zum Vorfallszeitpunkt auf Mutmaßungen gestützt.
Soweit die Ausführungen zum Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes zum Ausdruck bringen, werden diese auch zum Inhalt dieses Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses zur Vermeidung von Wiederholungen erhoben.
a) Wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen ist - wie bereits oben ausgeführt - der tatsächliche Zustand bzw. die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsplatzes samt Zugängen zum Vorfallszeitpunkt, die von der Erstbehörde bisher nicht erhoben worden sind. Die Erstbehörde stützt ihre diesbezüglichen Feststellungen ausschließlich auf Mutmaßungen. Mangels Beweisergebnissen zum Zustand des Arbeitsplatzes zum Vorfallszeitpunkt ist der daraus abgeleitete Vorwurf an den Beschuldigten nicht haltbar.
b) Im übrigen ergibt sich aus dem Straferkenntnis, insbesondere aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht mit ausreichender Klarheit, wem die konkreten Verwaltungsübertretungen tatsächlich vorgeworfen werden. Lediglich die Anführung eines Namens im Anschriftenbereich des Straferkenntnisses ohne Angabe des Geburtsdatums und der näheren Anschrift des Beschuldigten ist nicht ausreichend für die Individualisierung des Straferkenntnisses, sodass es sich tatsächlich um einen Nichtbescheid bzw. um ein „Nichtstraferkenntnis“ handelt, das auch nicht exekutierbar ist.
c) Sollte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach Ansicht der Rechtmittelbehörde dennoch begangen haben, was nochmals ausdrücklich bestritten wird, so hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid jedenfalls die Strafzumessungskriterien nach § 19 VStG unrichtig angewendet.
§ 9 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz stellt für die Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift ohne vorausgehende Aufforderung auf eine schwerwiegende Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ab.
Abgesehen davon, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht übertreten worden sind, ist bei der Beurteilung, ob eine schwerwiegende Übertretung dieser Vorschriften vorliegt, jedoch auf eine allfällige Übertretung als solches und nicht auf die Folgen abzustellen.
Die Firma Z GmbH besteht seit März 2013. Der Beschuldigte hat die Mitarbeiter der Z GmbH umfassend geschult und unterwiesen. Diese Schulungen und Unterweisungen werden laufend aufgefrischt. Darüber hinaus führt der Beschuldigte, der aktiv in seinem Betrieb mitarbeitet, laufend sowohl in der Werkstätte wie auch auf den Baustellen auch unangemeldete Kontrollen und Überprüfungen durch, was dazu führt, dass es kaum Beanstandungen gibt. Wenn es solche gibt, so handelt es sich lediglich um Kleinigkeiten.
Hätten sich die Umstände und Gegebenheiten zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich so dargestellt, wie sie nunmehr auf den Lichtbildern ersichtlich sind, hätte der Beschuldigte jedenfalls angeordnet, dass ein ausreichender Stand- und Arbeitsplatz mit Zugängen an der Rohrbiegemaschine gewährleistet sein muss; insbesondere wären Gurte und Abfall zu entfernen gewesen.
Sollte die Behörde wider Erwarten zum Ergebnis kommen, dass dem Beschuldigten eine Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - aus welchem Grund immer - vorwerfbar sei, ist jedoch unter Zugrundelegung objektiver Kriterien zu prüfen, ob es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt, insbesondere ob ein Vorgehen im Sinne von § 9 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz als gelinderes Mittel ausreichend ist, um den Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen künftig zu erreichen.
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Unbescholtenheit des Beschuldigten, dessen vorbildhafte Betriebsführung sowie auch die laufenden Schulungs- und Kontrollmaßnahmen des Beschuldigten, sodass im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die kurze Betriebstätigkeit der Z GmbH ein Vorgehen im Sinne von § 9 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz jedenfalls gerechtfertigt erscheint, also die Beratung und formlose schriftliche Aufforderung des Beschuldigten, allenfalls auch eine Ermahnung im Sinne des VStG.
Unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände ist jedenfalls vom Vorhandensein der Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe, die aufgrund der Unbescholtenheit im untersten Bereich anzusetzen wäre, auszugehen.
Folgende Beweise werden zum gesamten Vorbringen angeboten:
Adresse, und Herr P R, Q, Adresse,
Aus den genannten Gründen stellt der Berufungswerber nachstehende
A N T R Ä G E
das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschuldigten und den angebotenen Zeugen zu dieser Verhandlung laden und die angebotenen Beweise aufnehmen und
3. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen
in eventu
im Sinne von § 9 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz den Beschuldigten beraten und formlos schriftlich auffordern,
in eventu
den Beschuldigten ermahnen
in eventu
die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzten.“
Vom Arbeitsinspektorat M wurde in der Stellungnahme vom 24.03.2015 ausgeführt, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Fotos laut Lichtbildbeilage zum Polizeibericht E1/****/2014 nicht den Zustand des Arbeitsplatzes und des Verkehrsweges auf der Ladebordwand am 20.06.2014 um 11.00 Uhr wiedergäben, im Zuge des Verfahrens zu klären sei.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und die Zeugen Insp. J K, Herr D E und Herr P R einvernommen wurden.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter der Z GmbH mit Sitz in Q, Adresse, und vertritt diese Gesellschaft seit dem 29.03.2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Geschäftszweig der Z GmbH ist Stahl-, Metallbau und Schlosserei.
Die Arbeitnehmer der Z GmbH, Herr D E, Herr P R, Herr O L und Herr M N, waren am 20.06.2014 auf der Baustelle F in C, Adresse, mit Schlosserarbeiten beschäftigt und ereignete sich dabei ein Arbeitsunfall mit einer Rohrbiegemaschine, welche am vorderen Ende des Ladebodens des LKWs der Z GmbH situiert war. Herr D E war damit beschäftigt, Stahlrohre in der genannten Rohrbiegemaschine zu Handläufen für das Stiegenhaus der Firma F zu biegen. Beim Ausrichten des eingeführten Rohres kam Herr D E laut eigenen Angaben aus Unachtsamkeit mit der linken Hand in die erste der drei auf der Maschine befindlichen Führungsrollen. Dadurch wurde Herr D E das erste Glied des kleinen Fingers der linken Hand abgetrennt und wurde er mit der Rettung in das Bezirkskrankenhaus T gebracht. Der Beschwerdeführer, der unmittelbar nach dem Unfall auf der Baustelle erschien, koordinierte die Rettungs- und Erstversorgungsmaßnahmen und ordnete seinen restlichen auf der Baustelle befindlichen Schlossern an, die Baustelle aufzuräumen und alles auf den LKW zu laden. Die am Ende des Ladebodens des LKWs situierte Kreissäge, an welcher die Schlosser Herr P R, Herr M N und Herr O L vom Erdboden aus die Eisenrohre entsprechend ablängten, um diese anschließend an der Rohrbiegemaschine entsprechend bearbeiten zu können, wurde dabei unmittelbar bis in den Bereich der Rohrbiegemaschine am vorderen Ende des Ladebodens des LKWs vorgeschoben und mit einer Plane abgedeckt, um diese anschließend fixieren zu können. Auch eine grüne Abdeckfolie und verschiedene Kleingegenstände wurden auf den Ladeboden des LKWs geladen. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Arbeitsbereich zwischen Rohrbiegemaschine und Kreissäge am hinteren Ende des Ladebodens (diese Kreissägen wurden vom Boden aus bedient) etwa auf eine Länge von 3 Metern frei und somit ausreichend groß und sicher. Der Unfallstag war ein Freitag und wäre geplant gewesen, die Baustelle um 12.00 Uhr zu schließen. Es hatte auch leicht zu regnen begonnen. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles stand der Schlosser Herr D E hinter der mit Fußtastatur zu bedienenden Rohrbiegemaschine. Nach Ende der Unfallsaufnahme durch die Beamten der Polizeiinspektion C – der Einsatz dauerte von 11.17 Uhr bis 11.33 Uhr – wurde der LKW zusätzlich mit „Schragen“ und Eisenrohren zum Zwecke des Abtransportes beladen. Der Arbeitsplatz an der Rohrbiegemaschine hat sich somit zum Vorfallszeitpunkt nicht so dargestellt, wie dieser auf den im Akt der belangten Behörde befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist und wurde unmittelbar nach dem Arbeitsunfall, wie oben beschrieben, verändert.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach beim Arbeitsunfall am 20.06.2014 um ca 11.00 Uhr bei Arbeiten an der Rohrbiegemaschine am Ladeboden des Firmenfahrzeuges auf der Baustelle F die grüne Rohrbiegemaschine am vorderen Bereich des LKWs und die Kreissäge am hinteren Ende des Ladebodens des LKWs situiert war und zwischen diesen beiden Arbeitsmaschinen keine Gegenstände abgelagert waren, wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 von den unter Wahrheitspflicht gestandenen Zeugen Herr D E und Herr P R glaubhaft bestätigt. Die Zeugen wurden vom Landesverwaltungsgericht neben der Wahrheitserinnerung auch eingehende über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Die Schilderung der Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall sind lebensnah und in sich widerspruchsfrei, weshalb diesen Angaben entscheidende Beweiskraft zukommt. Nach Ansicht des erkennenden Richters wäre es bei Schilderung der Arbeiten an der Rohrbiegemaschine und Kreissäge bei der in der Lichtbildbeilage dargestellten Situation weder möglich gewesen, die Rohrbiegemaschine noch die Kreissäge zu bedienen, weshalb diesbezüglich im Zweifel der Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu folgen ist. Dies auch dann, wenn es der Vertreter des Arbeitsinspektorates M nach seinem persönlichen Empfinden als nicht vorstellbar erachtet hat, dass nach einem Arbeitsunfall in etwa 20 Minuten die geschilderten Ladetätigkeiten am LKW des Beschwerdeführers vorgenommen wurden, obwohl er sich bei Einsichtnahme in das Bild Nr 2 der Lichtbildbeilage doch wieder vorstellen konnte, dass die auf diesem Lichtbild mit Plane abgedeckte Kreissäge nach dem Unfall zur Rohrbiegemaschine vorgeschoben wurde. Die Ermittlungen durch die Beamten der Polizeiinspektion C an der Unfallstelle dauerten rund eine Viertelstunde und haben sich die Polizeibeamten verständlicherweise zuallererst mit den Daten des Verletzten und der Unfallbeteiligten, somit damit, wer in den Arbeitsunfall involviert war, auseinandergesetzt, ehe die Arbeitsplatzsituation mit der Fotokamera festgehalten wurde. Eine Beschreibung des Arbeitsplatzes selber erfolgte im Abschlussbericht der PI C nicht Aufgrund der von den Polizeibeamten gesetzten Prioritäten ist somit die zeugenschaftliche Aussage von Frau Insp. J K, während ihrer Ermittlungstätigkeiten keine Ladetätigkeiten auf dem Ladeboden des LKWs wahrgenommen zu haben, verständlich. Aufgrund der Größe der Baustelle kann die Argumentation des Beschwerdeführers, unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort erschienen und die notwendigen Anordnungen erteilt zu haben, nicht widerlegt werden, zumal die Zeugin Insp J K den Beschwerdeführer auch nicht an die Unfallstelle fahren sah, dieser sei im Laufe der Ermittlungen an der Unfallstelle anwesend gewesen.
In Abwägung sämtlicher Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 ist deshalb im Zweifel und somit zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Arbeitsplatz an der Rohrbiegemaschine auf der Ladefläche des LKWs zum Vorfallszeitpunkt, also zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles, nicht so dargestellt hat, wie dies auf den im Akt der belangten Behörde befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist, sondern dass der etwa drei Meter lange Bereich zwischen Rohrbiegemaschine am vorderen Ende des Ladebodens des LKWs und der Kreissäge am hinteren Ende des Ladebodens durch keine anderen Gegenstände verstellt und somit ein sicheres Arbeiten an der Rohrbiegemaschine möglich war. Die Veränderungen am Ladeboden des LKWs, wie auf den Lichtbildern – vgl Lichtbildbeilage im Abschlussbericht der PI C - ersichtlich, erfolgten unmittelbar nach der Arbeitsverletzung des Schlossers Herrn D E auf Anordnung des Beschwerdeführers, nachdem es auch leicht zu regnen begonnen hatte und an diesem Tag – Freitag - ohnehin um 12 Uhr Arbeitsschluss gewesen wäre. Der Arbeitsunfall erfolgte aus Unachtsamkeit des Schlossers Herrn D E. Das gegenüber dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft M am 03.11.2014 zu Zahl Az ** BAZ***/14* geführte Strafverfahren wegen Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zum Nachteil von Herrn D E wurde gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Nach § 6 Abs 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994 idF BGBl II Nr 77/2014, sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur so weit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
Nach § 6 Abs 2 leg cit sind Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
Nach § 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl 450/1994 idF BGBl I 2012/118, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Nach § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Verbleiben nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 16.12.2010, Zahl 2009/16/0094; uva).
In Würdigung sämtlicher Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 ist im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles der Arbeitsplatz sich am LKW so dargestellt hat, dass die Rohrbiegemaschine vorne und die Kreissäge am Ende des Ladebodens gestanden ist und ansonsten keine Arbeitsmaterialien auf der Ladefläche des LKWs abgelagert waren. Zumal bei Zugrundelegung dieser Arbeitsplatzsituation nach Ansicht des Vertreters des Arbeitsinspektorates der Arbeitsplatz auf der Ladefläche des LKWs des Beschwerdeführers ausreichend sicher und groß war, war in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer A B einzustellen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines geeigneten Kontrollsystems im Betrieb des Beschwerdeführers war deshalb nicht mehr erforderlich.
Aus den vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
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