LVwG T LVwG-2015/43/2116-2

LVwG-2015/43/2116-2State Administrative CourtSep 15, 2015

Regest

Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG; keine inhaltliche Entscheidung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/43/2116-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.2116.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A KG, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde B vom 18.06.2015, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Eingabe, eingelangt am 30.03.2015, hat die Beschwerdeführerin um Erteilung der befristeten Baubewilligung für die Errichtung eines Blockhauses auf Gst Nr **1/13, KG C, angesucht.

Mit Schreiben vom 22.05.2015 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Planunterlagen insbesondere durch Vorlage eines Lageplans nach § 24 Abs 2 TBO 2011 zu komplettieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2015, Zl ****, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorgelegten Akt zu entnehmen.

III.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:

„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

IV.Erwägungen:

Voranzustellen ist, dass die vertretungsbefugte Komplementärin der Beschwerdeführerin den Einschreiter Herrn DD zu Vertretung gegenüber der Behörde bevollmächtigt hat. Eine schriftliche Vollmacht wurde vorgelegt.

Gegenstand des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der angefochtene Bescheid – dabei ist der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt. Darüber hinaus kann lediglich die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrgenommen werden – ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin wegen mangelhafter Einreichunterlagen nach § 13 Abs 3 AVG und damit aus rein formellen Gründen zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass entgegen ihrer nachweislich zugestellten Aufforderung vom 22.05.2015 weder ein Lageplan nach § 24 Abs 2 TBO 2011, noch eine Baumassenberechnung und weitere Planergänzungen vorgelegt worden seien.

Die vorliegende Beschwerde hingegen stützt sich einzig darauf, dass laut Stellungnahme der Stadtplanung gegen die Erteilung einer befristeten Baubewilligung kein Einwand bestehe, weshalb die begehrte Genehmigung erteilt werden möge.

Wie die obigen Ausführungen zeigen, hat die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht, welche sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen, auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Entscheidung beziehen. Sie hat die Anwendung dieser Bestimmung weder hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen noch des durchgeführten Verfahrens in Zweifel gezogen. Das Verfahren nach § 13 Abs 3 AVG beinhaltet keine inhaltliche Entscheidung, weshalb das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Argument, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen, nicht zum Erfolg führen kann.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine neuerliche Antragstellung dasselbe Bauvorhaben betreffend jederzeit zulässig ist, da mangels inhaltlicher Entscheidung keine entschiedene Sache vorliegt.

V.Ergebnis:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Argumente gegen die angefochtene Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG vorgebracht hat, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Julia Schmalzl

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.