LVwG T LVwG-2015/13/0062-2

LVwG-2015/13/0062-2State Administrative CourtSep 29, 2015

Regest

Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand; Entziehung der Lenkerberechtigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/13/0062-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0062.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A B, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.12.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG iVm dem § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.09.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab 06.09.2014 entzogen sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Schließlich wurde ihm die Absolvierung eines Verkehrscoachings, welches innerhalb von 3 Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2014 in S den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,67 mg/l (0,94 Promille).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.12.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.09.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen ist.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht via Telefax am 30.12.2014 um 13:21 Uhr eine Beschwerde ein. In dieser wurde ausgeführt, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei unerklärlich wie die Behörde zu dieser Behauptung komme. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 habe er gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11.09.2014 Vorstellung erhoben. Laut der Anzeige der PI U vom 07.09.2014 zu VA-***-2014 ergebe sich zwar, dass die Alkomatmessung bei ihm einen Wert in Höhe von 0,47 mg/l ergeben habe. Angesichts der geringen Mengen, welche er laut seiner Trinkverantwortung (5 kleine Bier) konsumiert habe und unter Berücksichtigung des langen Zeitraumes der Konsumation (über mehrere Stunden) sei es ausgeschlossen, dass bei ihm ein derart hoher Wert gemessen werden habe können. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass das verwendete Alkomatgerät entweder von den einschreitenden Polizeibeamten nicht entsprechend der Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei oder dass die Funktionsfähigkeit des Alkomatgerätes (aufgrund Verletzung von Eich- und Wartungsfristen) beeinträchtigt gewesen sei. Aus diesen Gründen werde zunächst beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten genauestens über den Umstand zu befragen, wie sie den Alkomaten verwendet hätten. Überdies werde der Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens gestellt. Dies zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät nicht funktioniert habe. Zuguterletzt wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Es sei nämlich nicht gesichert, dass überhaupt ein Alkomatmessgerät richtige Werte liefere. Insbesondere sei die Tatsache von Relevanz, dass es immer zwei Messungen bedürfe, um überhaupt irgend ein Ergebnis zu erzielen. Dadurch sei impliziert, dass jede einzelne Atemluftalkoholmessung ungenau sei. Es darf erneut darauf hingewiesen werden, dass der bei der von ihm konsumierten Alkoholmenge in Anbetracht der körperlichen Statur nie ein Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden könne und sei daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktioniert habe oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei. Trotz seines nachvollziehbaren Vorbringens habe die Bezirkshauptmannschaft T die Vorstellung vom 25.09.2014 gegen den erstinstanzlichen Führerscheinentzugsbescheid vom 11.09.2014 als unbegründet abgewiesen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens in eventu die Herabsetzung der Entzugsdauer beantragt.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringes wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 21.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In diese wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem am 13.01.2015 eingeholte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.12.2014, Geschäftszahl VA-***-2014 betreffend den Beschwerdeführer A B.

Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2014 um 21:06 Uhr im Gemeindegebiet von S Adresse auf Höhe der Nr 2 den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l (0,94 Promille) ergeben.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.12.2014, Geschäftszahl VA-***-2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol seitens der Bezirkshauptmannschaft T am 13.01.2015 mit dem Vermerk übermittelt, dass gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde eingelangt ist und die Geldstrafe samt Kosten von € 990,00 bereits am 17.12.2014 bezahlt wurden. Dieses Straferkenntnis ist sohin bereits in Rechtskraft erwachsen.

Dieser Sachverhalt wurde anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und brachte dieser dazu vor, dass er am 30.12.2014 um 13:25 Uhr gegen dieses Straferkenntnis ebenfalls Beschwerde erhoben habe und legte er den Sendebericht vom 30.12.2014, 13:25 Uhr samt den Beschwerdeausführungen vor.

Während der Verhandlung fragte die entscheidende Richterin bei der Bezirkshauptmann-schaft T in der Person von Frau L M noch einmal nach, ob gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.12.2014, Zahl VA-***-2014, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht am 30.12.2014 um 13:25 Uhr eine Beschwerde via Telefax eingelangt ist. Frau L M gab an, dass keine Beschwerde eingelangt ist, der gegenständliche Verwaltungsstrafakt bereits seit längerem ad acta geschrieben worden und ein Betrag von € 990,00 am 17.12.2014 bezahlt worden ist.

Die Gefahr dafür, dass eine Eingabe bei der Behörde ankommt, trägt der Einschreiter. Elektronische Anbringen sind dann eingebracht, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind. Das Risiko für den Verlust des Anbringens auf dem Übermittlungsweg trägt der Einschreiter.

Aufgrund dieser obigen Ausführung wird davon ausgegangen, dass bei der Bezirkshauptmannschaft T keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T eingelangt ist.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer A B wurde – wie festgestellt wurde – am 01.12.2014 von der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand von 0,94 Promille) rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.04.2000, Zahl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (0,94 Promille) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als Bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 546/1991 zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und im Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 26 Abs 1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse c oder d handelt und zuvor keine andere der im § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von

zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 30 Abs 1 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR oder nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 45 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. In der Aberkennung des Rechts von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der § 24 Abs 1, § 25, § 26 und § 29 auszusprechen.

Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft T, Geschäftszahl VA-***-2014 Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens einem Monat festzusetzen hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T zu entnehmen ist – einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt (0,94 Promille). Der Beschwerdeführer weist keine Vorentzüge auf. Von der Erstbehörde wurde daher über den Beschwerdeführer die Mindestentzugszeit von einem Monat verhängt.

Aufgrund obgenannter Umstände erscheint diese von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von einem Monat unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts wegen der Einzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Verpflichtung der Absolvierung eines Verkehrscoachings ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Martina Strele

(Richterin)

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