LVwG T LVwG-2015/37/1823-1

LVwG-2015/37/1823-1State Administrative CourtSep 29, 2015

Regest

Zurückweisung wegen entschiedener Sache; Agrargemeinschaftliches Anteilsrecht; Gemeindegut; mündliche Verhandlung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/37/1823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1823.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Agrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann A B, Adresse, S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R-***/**1-2015, betreffend Bezeichnung als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ gemäß § 38 Abs 2 TFLG 1996,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Ausgangssituation:

Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass die Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen, demgegenüber aber die Gst Nrn ***/19 und **9/5, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

Ergänzend zur Feststellung hat die Agrarbehörde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **0, GB SS, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht wird.

Mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-**/5-11, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.10.2011, Zl AgrB-R*/*9-2011, erhobenen Berufungen der Marktgemeinde S und der Agrargemeinschaft XY als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0086-6, die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2013, Zl LAS-****/5-11, erhobenen Beschwerde der Marktgemeinde S abgelehnt.

Mit Beschluss vom 18.06.2013, Tagebuchzahl ****/13, hat das Bezirksgericht U in der EZ **0, GB SS, im Eigentumsblatt (B-Blatt) die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ angeordnet.

II.Verfahrensablauf:

Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 hat die Agrargemeinschaft XY der belangten Behörde mitgeteilt, 14.283 m² ihres Regulierungsgebietes mit einer Gesamtfläche von 563.137 m² sei als Gemeindegut festgestellt worden. Sie sei daher zu 97,46 % eine Agrargemeinschaft und keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dementsprechend beantragt die Agrargemeinschaft XY, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, hat die Agrarbehörde die Antragstellerin auf die im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 73 Abs 1 TFLG 1996 ergangenen Entscheidungen der Agrarbehörde, des in der Zwischenzeit aufgelösten Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Ansuchen vom 13.05.2015 aufgefordert, binnen 7 Tagen ab Zustellung den entsprechenden Organbeschluss samt einem vom Obmann unterfertigten Antrag der Agrarbehörde vorzulegen.

Mit dem vom Obmann unterfertigten Antrag vom 23.05.2015 hat die Agrargemeinschaft XY neuerlich die Feststellung beantragt, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle und gleichzeitig beantragt, die im GB SS, im B-Blatt der EZ **0 erfolgte Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu löschen. Mit ihrem Antrag hat die Agrargemeinschaft XY das Protokoll über die Ausschusssitzung am 23.05.2015 in Kopie vorgelegt.

Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Zu Spruchpunkt I. verweist die belangte Behörde auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011. Vergleiche man den wesentlichen Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung dieses rechtskräftigen Bescheides und die damalige Rechtslage mit dem nunmehr entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der derzeitigen Rechtslage hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Es sei daher von einer Identität der Sache auszugehen. Die zuletzt im Schriftsatz vom 23.05.2015 begehrte Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, ziele somit auf eine nochmalige Entscheidung zur rechtlichen Qualifizierung der zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY gehörenden Liegenschaften ab. Dementsprechend sei der Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. weist die belangte Behörde auf § 38 Abs 2 TFLG 1996 hin, wonach bei Agrargemeinschaften, die im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf Gemeindegut bestünden, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch ersichtlich zu machen sei. Dies sei auch zulässig, wenn der Grundbuchskörper, dessen Eigentümerin die betreffende Agrargemeinschaft sei, keine Grundstücke enthalte, die Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFGL 1996 darstellen würden. Im Zusammenhang mit der die Agrarbehörde treffenden Verpflichtung des § 38 Abs 2 TFLG 1996 seien der Gemeindegutsagrargemeinschaft keine Parteirechte eingeräumt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, hat die Agrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann A B, Adresse, S, mit Schriftsatz vom 26.06.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Ansuchen vom 23.05.2015 Folge zu geben.

Ihrer Beschwerde hat die Agrargemeinschaft XY eine Kopie des Protokolls über die Ausschusssitzung am 26.06.2015 beigelegt.

III.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides liege ein Rechtsirrtum der belangten Behörde zugrunde. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, seien lediglich Teilflächen des Regulierungsgebietes im Ausmaß von 14.283 m² als Gemeindegut festgestellt worden, dem gegenüber würden entsprechend der zitierten rechtskräftigen Entscheidung die restlichen Flächen im Ausmaß von 548.854 m² kein Gemeindegut darstellen. Die Markt-gemeinde S habe also einen Anteil von 2,54 % an der Agrargemeinschaft XY. Aus diesem Umstand leite die belangte Behörde die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft ab. Allerdings würden gemäß § 36a Abs 3 TFLG 1996 die im zweiten Unterabschnitt des TFLG 1996 festgelegten Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 nur für den auf Gemeindegut bestehenden Teil gelten.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspricht die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft bei einem derart geringen Anteil dem TFLG 1996. Gem § 35 Abs 2 TFLG 1996 sei im Falle festgelegter Anteilsrechte für einen gültigen Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wenn nunmehr die Marktgemeinde S „als geringfügig Beteiligte über die Organe einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der Agrargemeinschaft vorschreiben könnte, was sie zu tun“ hätte, widerspreche das eindeutig dem Anteilsstimmrecht. Ginge man davon aus, dass die Organe einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nur für das tatsächliche Gemeindegut ständig seien, stelle sich die Frage, wie die nicht als Gemeindegut festgestellten Teilflächen (97,46 % des Regulierungsgebietes) zu verwalten seien.

Wörtlich führte die Beschwerdeführerin dazu aus:

„Außerdem würde die Interpretation, dass der geringste Anteil einer Gemeinde, die Agrargemeinschaft zu einer Gemeindegutsagrargemeinschaft ‚macht‘ ganz eindeutig der österreichischen Rechtsordnung widersprechen. Weder im öffentlich rechtlichen Bereich, noch im Privatrecht kann ein Minderheitsbeteiligter bestimmen, was der Mehrheitseigentümer tun oder lassen muss. Auch im öffentlich rechtlichen Bereich ist beispielsweise nicht vorgesehen, dass der Gesetzgeber oder Verwaltungsorgane des Bundes dem Land in seinen Angelegenheiten vorschreibt, was das Land tun oder lassen muss….“

Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, die rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, habe keine Entscheidung darüber getroffen, ob es sich bei der Agrargemeinschaft XY um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Es sei lediglich über das Eigentumsrecht bestimmter Grundparzellen entschieden worden. Es sei daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen.

IV.Rechtslage:

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

2. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 74 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Parteien, Beteiligte

§ 74. […]

(8) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 laut auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)…

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

[…].“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit:

Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft XY gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R-***/**1-2015.

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden deren Obmanns am 12.06.2015 zugestellt. Die am 30.06.2015 per E-Mail versendete und an diesem Tag bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.

3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft XY:

Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 05.05.1976, Zl IIIb1-*** R/*3, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14. Gemäß § 13 Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.

Gemäß § 12 der Satzung gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zum Wirkungskreis des Ausschusses.

Der Ausschuss der Agrargemeinschaft XY hat in seiner Sitzung am 26.06.2015 beschlossen, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, Beschwerde zu erheben.

Ausgehend von den Satzungsbestimmungen und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ausschusses vom 26.06.2015 war der Obmann der Agrargemeinschaft XY zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt.

Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin (neuerlich) die Frage aufgeworfen, ob sie als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu bezeichnen ist. In diesem Zusammenhang sind allfällige Vertretungsbefugnisse des Substanzverwalters nicht relevant.

4. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 26.06.2015 ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, in seinem gesamten Umfang, also dessen Spruchpunkte I. und II., Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.

5. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, hat die Tiroler Landesregierung den Antrag der Agrargemeinschaft XY auf Feststellung, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag der Agrargemeinschaft XY auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Agrargemeinschaft XY als Antragstellerin war daher berechtigt, gegen die Zurückweisungen ihrer Anträge Beschwerde zu erheben.

6. In der Sache:

6. 1Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).

Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, zwei näher umschriebene Anträge der Agrargemeinschaft XY wegen entschiedener Sache bzw als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisungen, also formale Entscheidungen, zu Recht ergangen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landes-verwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).

6. 2Zum Substanzwert:

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft der Substanzwert – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zln B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).

§ 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 stellt nunmehr klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab.

6. 3Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, mit der rechtskräftigen Entscheidung der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, sei nicht entschieden worden, ob es sich bei ihr um eine Gemeindegutsagrargutsgemeinschaft handle. Es sei lediglich über das Eigentumsrecht bestimmter Grundparzellen entschieden worden. Im Hinblick auf ihren Antrag sei festzustellen, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, es sei somit nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl Ausführungen im Kapitel I. dieses Erkenntnisses).

Aufgrund dieses Feststellungsverfahrens ist bei der Agrargemeinschaft XY von folgenden Prämissen auszugehen:

Die im Eigentum der XY stehenden Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, sind Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, demgegenüber sind die im Eigentum der Agrargemeinschaft XY stehenden Gst Nrn ***/19 und **9/5, allesamt vorgetragen in EZ **0 GB SS, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

Die Agrargemeinschaft XY besteht daher betreffend die Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Diese als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke stehen zwar im Eigentum der Agrargemeinschaft XY, der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht allerdings der Marktgemeinde S zu.

Die Agrargemeinschaft XY ist Eigentümerin der nicht als Gemeindegut qualifizierten Gst Nr ***/19 und **9/5, beide vorgetragen in EZ **0, GB SS. Die Übertragung dieser beiden Grundstücke aus dem Vermögen der Marktgemeinde S in das Eigentum der Beschwerdeführerin erfolgte mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/42/Vi.. Mit diesem rechtskräftigen Akt wurde die (vormals) bestehende Eigenschaft der beiden Liegenschaften als Gemeindegut beendet (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Auf den Substanzwert dieser beiden Grundstücke kann die Marktgemeinde S folglich nicht zugreifen.

Die Agrargemeinschaft XY besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im geltenden Regulierungsplan definierten Anteilsrechten und der – bezogen auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke – substanzberechtigte Marktgemeinde S.

Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführer den Spruchinhalt des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011. Mit diesem Bescheid hat die Agrarbehörde keine Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen getroffen – die Agrargemeinschaft XY ist nach wie vor Eigentümerin aller der zu ihrem Regulierungsgebiet gehörenden Liegenschaften –, sondern festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Das Anteilsrecht der Marktgemeinde S beträgt auch nicht 2,54 %, eine solche Feststellung hat die Agrarbehörde auch nicht getroffen. Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht der Marktgemeinde S umfasst den Substanzwert an den als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Der Anteil der Marktgemeinde S besteht somit im Anspruch auf den Substanzwert an den Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, alle eingetragen in EZ **0, GB SS, abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs.

Demgegenüber verfügt die Marktgemeinde S über kein derartiges Anteilsrecht an den nicht als Gemeindegut festgestellten Gst Nrn ***/19 und **9/5, beide eingetragen in EZ **0, GB SS.

Die Beschwerdeführerin hat mit den Schriftsätzen vom 13. und 23.05.2015 unter anderem die Feststellung begehrt, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Agrargemeinschaft XY, insbesondere auch ihrem Beschwerdevorbringen, zielt dieser Antrag offenbar darauf ab, die Qualifikation der als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstücke neuerlich prüfen zu lassen. Diesbezüglich schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den ausreichend begründeten Darlegungen der Agrarbehörde (vgl Seite 6 des angefochtenen Bescheides) an.

Damit ist zu klären, ob im Hinblick auf den Antrag der Agrargemeinschaft XY von einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG auszugehen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl VwGH 31.07.2014, Zl 2013/08/0163 mit weiteren Nachweisen).

Die nunmehr vorliegende entscheidungsrelevante Sachlage unterscheidet sich in keiner Weise von der im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, entscheidungsrelevanten Sachlage. Wesentliche Änderungen im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Solche Änderungen hat die Beschwerdeführerin weder in ihrem Antrag vom 13. bzw 26.05.2015 noch in ihrer Beschwerde vom 26.06.2015 behauptet. Anlass für die Einbringung ihres Ansuchens war vielmehr die Aufforderung der Agrarbehörde, die bestehenden Satzungen zu überarbeiten und die „Mustersatzungen für die Gemeindegutsagrargemeinschaften“ zu beschließen. Dies hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft XY in seiner Sitzung am 23.05.2015 mit dem Hinweis auf unabsehbare Folgen abgelehnt.

Der für die Behandlung des Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin vom 13.05 bzw 26.05.2015 entscheidungswesentliche Sachverhalt stimmt mit jenem Sachverhalt überein, den die Agrarbehörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres in der Zwischenzeit rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, zu beurteilen hatte.

Die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/9-2011, relevante Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 hat durch die Novellen LGBL Nr 150/2012, 130/2013 und 79/2014 keine Änderungen erfahren. Seit der Erlassung des Bescheides vom 19.10.2011, Zl AgrB-R**/*9-2011, ist folglich eine Änderung der entscheidungsrelevanten Rechtslage nicht eingetreten, vielmehr ist die Rechtslage ident. Diesen Umstand hat bereits die belangte Behörde aufgezeigt.

Mit ihrem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, zielt die Beschwerdeführerin darauf ab, die rechtliche Qualifikation der mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/9-2011, als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstücke wiederum prüfen zu lassen. Seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 19.10.2011, Zl AgrB-R**/*9-2011, sind keine wesentlichen Änderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten, vielmehr ist im Hinblick auf den von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfassten Antrag von identer Sach- und Rechtslage auszugehen. Der Antrag der Agrargemeinschaft XY auf Feststellung, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

6. 4Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Die Agrargemeinschaft XY besteht betreffend die Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, alle eingetragen in EZ **0, GB SS, auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs 2 TFLG 1996 ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer solchen Agrargemeinschaft die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt ersichtlich machen zu lassen. Dass zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY auch Grundstücke zählen, die nicht als Gemeindegut festgestellt worden sind, ändert nichts an der die Agrarbehörde treffende Verpflichtung nach § 38 Abs 2 TFLG 1996.

Ausdrücklich heißt es in diesem Zusammenhang im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29.03.2011, Zl 5 Ob 228/10f:

„Die begehrte und nunmehr bewilligte Ersichtlichmachung der Bezeichnung der Liegenschaftseigentümerin als ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ iSd § 38 Abs 2 TFLG 1996 entspricht qualitativ einer Anmerkung nach § 20 lit a GBG, die nur voraussetzt, dass die betreffende Agrargemeinschaft auch auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.

Weil diese Ersichtlichmachung nur ‚persönliche Verhältnisse‘ der Eigentümerin betrifft, ist sie auch zulässig und durch § 38 Abs 2 TFLG 1996 gedeckt, wenn der betreffende Grundbuchskörper, dessen Eigentümerin sie ist, keine Grundstücke enthält, die Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind (vgl auch 5 Ob 226/10m und 5 Ob 229/10b).“

Die Agrargemeinschaft hat im Rahmen des Feststellungsverfahrens als Partei die Möglichkeit, die von ihr behaupteten Rechte geltend zu machen. Demgegenüber räumt das TFLG 1996 der Agrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch gemäß § 38 Abs 2 TFLG 1996 keine Parteistellung ein. Die Agrargemeinschaft hätte – auf diesen Umstand weist bereits die belangte Behörde hin – allenfalls den ihr zugegangenen Beschluss des Grundbuchsgerichtes anfechten können.

Mangels Parteistellung im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch gemäß § 38 Abs 2 TFLG 1996 ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der Anmerkung „Gemeindeguts-agrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, als unzulässig zurückzuweisen.

6.5. Mündliche Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, heißt es wörtlich:

„…Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“

Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung und macht somit den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 23.07.2015, Zl AGM-R***/12-2015, den Akt zu Zl AGM-R** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, erhobene Beschwerde vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, denen eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde hat die Agrargemeinschaft XY im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

VI.Ergebnis:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft XY stehenden Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, in EZ **0, GB SS, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und die Gst Nrn ***/19 und **9/5, EZ **0, GB SS, kein Gemeindegut darstellen. Die Agrargemeinschaft XY ist somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

Mit Antrag vom 13.05.2015 hat die Agrargemeinschaft XY beantragt festzustellen, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Dieser Antrag zielt darauf ab, (neuerlich) die Frage der rechtlichen Qualifizierung der zum Regulierungsgebiet zählenden Liegenschaften zu prüfen. Da sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05. bzw 23.05.2015 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.

§ 38 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet die Agrarbehörde bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch ersichtlich zu machen. Der Umstand, dass allenfalls nicht alle zum Regulierungsgebiet gehörenden Liegenschaften Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, ist dabei nicht beachtlich.

Im Zusammenhang mit der die Agrarbehörde treffenden Verpflichtung des § 38 Abs 2 TFLG 1996 kommt der betroffenen Gemeindegutsagrargemeinschaft keine Parteistellung zu. Der Antrag der Agrargemeinschaft XY vom 26.05.2015 auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, nicht rechtswidrig. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft XY gegen den zitierten Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die im § 24 Abs 2 und 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, beim Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, entschiedene Sache vorliegt. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage der Parteistellung der betroffenen Gemeindegutsagrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Agrarbehörde nach § 38 Abs 2 TFLG 1996 zu prüfen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Rechtsfrage, ob von einer entschiedenen Sache auszugehen ist, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Bei der Frage einer möglichen Parteistellung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit § 38 Abs 2 TFLG 1996 konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut des § 74 TFLG 1996, insbesondere dessen Abs 8 stützen.

Bei der Auslegung des § 24 Abs 4 VwGVG – Abstandnahme von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – hat das Landesverwaltungsgericht Tirol neuere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt.

Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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