LVwG T LVwG-2015/32/2292-1

LVwG-2015/32/2292-1State Administrative CourtOct 16, 2015

Regest

Diskriminierung, Behinderung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/32/2292-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.2292.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn B A, wohnhaft in S, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S vom 6. August 2015, Zahl -STR-*/2015,

zu Recht Bnt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Gemäß Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG begeht derjenige, der einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sind, eine Verwaltungsübertretung.

Sehr geehrter Herr A,

Sie haben zufolge der nachangeführten Verhaltensweise gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels III Abs. 1 Z 3 EGVG verstoßen:

Am 24.09.2014 um 18:24 Uhr haben Sie Herrn C D, geb. am ***, österreichischer Staatsangehöriger, im Lebensmittelgeschäft XY in S, Adresse, wegen seiner Hautfarbe mehrfach mit den Worten „Scheiß Neger“ und „Scheiß Asylant“ beschimpft.!

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Artikel III Abs 1 EGVG begangen und wurde über ihn daher gemäß Artikel III Abs 1 EGVG eine Geldstrafe der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

In der Beschwerde wird die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Beschimpfung nicht substantiell bestritten, dies jedoch den besonderen Umständen bei dem gegenständlichen Vorfall zugeschrieben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme im behördlichen Akt.

II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

„§ 50

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG):

„Artikel III

(1) Wer

3. einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder

begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden zurück.“

Gesetz vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz):

§ 11

(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

§ 20

Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich

a)einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;

b)einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;

c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.

§ 21

(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen gelten jedoch nicht als Verwaltungsübertretungen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt.

(4) § 56 Abs. 2, 3 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Gegenständlich wurde der Beschuldigte wegen einer Übertretung nach Art 3 Abs 1 Z 3 EGVG bestraft. Als Tathandlung setzt die zitierte Vorschrift die Benachteiligung von Personen oder – alternativ - die Behinderung von Personen, Orte zu betreten, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, voraus. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes eine konkrete Benachteiligung oder Hinderung von Personen vorliegen muss. Die hier vorgeworfenen Beschimpfungen stellen jedoch keine Benachteiligungen dar (der Alternativtatbestand der Hinderung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage).

Insofern ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht erfüllt hat, weshalb er nicht nach dieser Bestimmung zu bestrafen ist. Deshalb war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Inwieweit der vorliegende Sachverhalt als Verletzung des öffentlichen Anstandes iSd § 11 Landes-Polizeigesetz (Notwendigkeit der Tatbestandmerkmales der Öffentlichkeit) oder als Ehrenkränkung iSd § 20 Landes-Polizeigesetz zu verfolgen ist (vgl insbesondere die Frist iSd § 21 Abs 3 Landes-Polizeigesetz) ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und wird in der Folge von der Behörde in zu klären sein.

IV.Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war. Die Möglichkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung des öffentlichen Anstandes iSd § 11 Landes-Polizeigesetz oder einer Ehrenkränkung iSd § 20 Landes-Polizeigesetz wird von der Behörde noch zu klären sein.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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