LVwG T LVwG-2015/31/0172-2

LVwG-2015/31/0172-2State Administrative CourtNov 4, 2015

Regest

Nachbarbeschwerde; Planunterlagen, Tektur, Einreichunterlagen zur Beurteilung völlig unzureichend; unklar, welche baulichen Maßnahmen (Zubau, Umbau, sonstige Änderung) an welchen Stellen getroffen wurden und ob damit allenfalls auch eine Änderung des Verwendungszweckes einhergeht

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/31/0172-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0172.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden

der D und des Mag. ED,

der FF,

des GG

der I und des HH, sämtliche KR Adresse1, sowie

des JJ, Adresse2

gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeine B vom 17.11.2014, ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

„Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 4.7.2013, ****, wird ersatzlos aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B–VG die ordentliche Revision unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 29.8.2012 ersuchte der Bauwerber AA, KR Adresse3, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und verweist dabei auf eine Tekturplanung zu Eingabe vom 10.6.2012. Durch dieses Bauansuchen sollte die mit Bescheid vom 12.9.2011 erteilte Baubewilligung offenbar abgeändert werden. Der Gegenstand der Änderung lässt sich aus dem Bauansuchen nicht entnehmen.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 4.7.2013, ****, wurde die Baubewilligung für die beschriebenen Änderungen der Baubewilligung vom 12.9.2011 erteilt.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn und Parteien dieses Verfahrens wurden von der erteilten Bewilligung zunächst nicht in Kenntnis gesetzt.

Erst nach entsprechender Intervention wurde am 25.10.2013 schließlich vier übergangenen Nachbarn der Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 4.7.2013 zur Kenntnis gebracht.

Die fristgerecht dagegen erhobenen Berufungen wurden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B vom 17.11.2014, ****, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde festgestellt, dass die geltend gemachte Immissionsbeeinträchtigung nicht vorliege und die Durchführung einer Bauverhandlung im Ermessen der Baubehörde liegt und im gegenständlichen Fall lediglich eine Verwendungszweckänderung zu bewilligen war, sodass eine Bauverhandlung für nicht notwendig erachtet worden sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die beschwerdeführenden Nachbarn vor wie folgt:

„Beschwerde

gegen Bescheid Zahl. ****

vom Stadtrat der Gemeinde B

Betrifft: Mag. ED und DD, JJ, FF, GG, I und HH;

Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde

B vom 04.07.2013, ZI. ****

Begründung:

Der in der Begründung angeführte Punkt:

Gemäß § 25 Abs. 1 TBO 2011 kann die Behörde eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art und Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Die Entscheidung über die Durchführung einer Bauverhandlung ist daher ausschließlich in das Ermessen der Baubehörde gestellt, Da im gegenständlichen Fall im Wesentlichen eine Verwendungszweckänderung zu bewilligen war, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung für nicht notwendig erachtet.

Die Baubehörde hat die Auswirkungen der Änderungen am gültigen Baubescheid völlig falsch eingeschätzt.

Wir teilen die Ansicht der Baubehörde nicht, dass die Änderungen am Bauobjekt nachträglich vorgenommen wurden, sondern das ganz bewusst bei der Bauverhandlung von Büro und Lagerräumen gesprochen wurde. Weil dadurch kein Widerstand der betroffenen Anrainer zu erwarten war.

Die Baubehörde hat bei der Besprechung vom 05.02.2014 festgestellt:

Zitat aus dem Protokoll:

„Dr. K entgegnet, dass das Haus grundsätzlich so gebaut wurde, wie es im ursprünglichen Baubescheid ausgewiesen wurde. Nur dann ist im EG und OG im Rückwärtigen Bereich des Gebäudes eine Wohnung herausgeteilt worden......“ Zitat Ende.

Wir konnten nach Fertigstellung des Bauvorhabens keine Umbau oder Änderungsarbeiten

feststellen oder beobachten.

Die Baubehörde hat bei der Besprechung vom 05.02.2014 festgestellt:

Zitat aus dem Protokoll:

„Dr. K teilt mit, dass der Einwand der Anrainer, dass keine Gartenbenutzung erfolgen darf, in der Niederschrift im Zuge der Bauverhandlung aufgenommen wurde. Herr A hat sich damalig damit einverstanden erklärt. Dies ist aber nicht als Auflage im Baubescheid Zusehen. “ Zitat Ende.

Warum wurde dieser Punkt nicht in den Baubescheid aufgenommen?

Es ist für uns einfach unverständlich das aus einem genehmigten Wohn/Geschäftshaus eine Wohnanlage wird ohne die Anrainer darüber in Kenntnis zu setzten.

Wir beantragen eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 83/2015 (TBO 2011), maßgeblich:

„Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

§ 21. (1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;

e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Bauansuchen

§ 22. (1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;

c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;

d)den Bewilligungsbescheid

1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder

2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen;

dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;

e)im Fall des § 19 Abs. 4 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Dem Nachbarn kommt zwar kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl etwa VwGH 27.1.2011, 2009/06/0125).

Nach Einsichtnahme in die Planunterlagen ist jedoch festzustellen, dass sich weder aus dem Baugesuch vom 29.8.2012 noch aus den eingereichten Plänen, nämlich „Tekturplan UG-EG, Schnitte A und B“ vom 1.8.2012, „Tekturplan OG1-OG2, Schnitte C und D“ vom 13.8.2012 und „Tekturplan OG3, Ansichten“ vom 22.1.2012 hinreichende Anhaltspunkte dahingehend ergeben, was Gegenstand dieser Änderung sein soll. Dies erscheint umso unverständlicher, als im Baugesuch vom 29.8.2012 unter der Rubrik 1. „Beschreibung des Bauvorhabens“ auf ebendiese Tekturplanung verwiesen wird.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bleibt völlig unklar, welche baulichen Maßnahmen (Zubau, Umbau, sonstige Änderung) an welchen Stellen getroffen wurden und ob damit allenfalls auch eine Änderung des Verwendungszweckes einhergeht.

In den Planunterlagen sind die baulichen Maßnahmen auch nicht farbig dargestellt. Die verwendete Farbe dient vielmehr nur dazu, das Material der Mauern (Mauerwerk rot, Stahlbeton grün und Gipskarton gelb) darzulegen. Eine Einreichung in Konformität zu § 5 Planunterlagenverordnung 1998 ist nicht einmal in Ansätzen zu erkennen, geschweige denn, dass der genehmigte Baubestand samt Plansatz (laut Baubescheid vom 12.9.2011) Teil des vorgelegten Beschwerdeaktes ist.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Planunterlagen können das erkennende Gericht und die beschwerdeführenden Nachbarn daher allenfalls Mutmaßungen darüber anstellen, was Gegenstand dieses Bauvorhabens ist. An dieser Beurteilung vermag auch die (nachträgliche) Beschreibung des Bauvorhabens durch die Baubehörde selbst (vgl den Bewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 4.7.2013, ****, Seite 1), nichts zu ändern, zumal sich diese Änderungsbeschreibung in keinster Weise aus dem Bauansuchen und den eingereichten Planunterlagen ableiten lässt.

Es wäre daher Aufgabe der Baubehörde erster Instanz gewesen, die Mangelhaftigkeit der vorgelegten Planunterlagen zu monieren und den Bauwerber unter Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufzufordern, sein Bauansuchen zu verbessern, widrigenfalls dieses zurückgewiesen wird.

Im weiteren Verfahren wird daher die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B einen entsprechenden Verbesserungsauftrag an den Bauwerber zu richten haben. Sollte diesem Auftrag seitens des Bauwerbers nachgekommen werden, in weiterer Folge jedoch von der Durchführung eines Bauverhandlung abgesehen werden, so wird die Einbeziehung sämtlicher Nachbarn in das Bauverfahren als Adressaten eines allfälligen Baubewilligungsbescheides dringend nahegelegt.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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