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LVwG-2015/23/2581-2•LVwG T LVwG-2015/23/2581-2
LVwG-2015/23/2581-2State Administrative CourtNov 6, 2015
Jagdleiter, Bestellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerden des B B und des A A, beide vertreten durch RA Dr. C C, Adresse 1, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2015 zur Geschäftszahl ***
I.
den Beschluss gefasst:
1. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des B B als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
II.
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde des A A Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Die Bezirksforstinspektion Y betreibt in den Katastralgemeinden W und V das flächenwirtschaftliche Projekt D D. Im Zusammenhang mit diesem Projekt regte die Bezirksforstinspektion Y bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Vorschreibung jagdlicher Maßnahmen an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.09.2015 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y als Jagdbehörde, gestützt auf § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz mehrere Aufträge im Zusammenhang mit der Genossenschaftsjagd V.
Adressiert ist dieser Bescheid an den nunmehrigen Beschwerdeführer A A, als Jagdleiter.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl A A, als auch B B Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In dieser Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt:
„Der Erstbeschwerdeführer ist Jagdpächter und damit Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd V. Als vom Verwaltungsakt Betroffener kommt ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu.
Der Zweitbeschwerdeführer ist Jagdleiter dieser Genossenschaftsjagd, sodass ihm die nach dem TJG dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten treffen, ohne, dass ihm dadurch automatisch die Stellung eines Jagdausübungsberechtigten selbst zukäme. In seiner Eigenschaft als Jagdleiter wurde ihm von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid postalisch zugestellt (RSb).
Es mag dahingestellt werden wie die unterlassende Bezeichnung des Adressaten iVm der Zustellverfügung zu beurteilen sind. Ob diese Fehler eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (Verwaltungsgerichtshof 26.02.1989, 97/07/0189) oder dies möglicherweise absolut nichtig machen (Verwaltungsgerichtshof vom 16.09.2003, 2003/05/0142). Vorsichtshalber wird jedenfalls die gegenständliche Beschwerde sowohl vom Erstbeschwerdeführer als Jagdpächter als auch vom Zweitbeschwerdeführer als Jagdleiter erhoben.“
Der vorliegenden Beschwerde kommt bereits aufgrund dieses Vorbringens, ohne Eingehen auf das weitere Vorbringen, Berechtigung zu.
II.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2015 lautet wie folgt:
§ 11
Jagdausübung
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.
(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.
(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet
a)nach § 34 Abs. 1 bestätigte Jagdschutzorgane,
b)Personen, die eine jagdliche Revierpraxis (§ 33 Abs. 5 lit. d) absolvieren,
c) Pirschführer in Ausübung ihrer Verpflichtungen nach § 12a und
d)Personen, die die Jagd lediglich aufgrund einer vorübergehenden Jagderlaubnis oder aufgrund einer Jagdgastkarte ausüben, sofern sich diese auf den Abschuss bestimmter Wildarten oder einzelner Wildstücke und höchstens dreimal im Jagdjahr auf einen Zeitraum von jeweils längstens zwei Wochen erstreckt.
§ 11a
Jagdleiter
(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
(2) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die
a)im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
b)in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und
c) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Jagdleitung verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
(3) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
a)die sich in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften bestraft wurden oder
b)denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 rechtskräftig ausgesprochen wurde.
(4) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Jagdleitungen innehaben. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Jagdleitung innehat, für weitere Jagdgebiete die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen werden bzw. kann diese Person für weitere Jagdgebiete nach § 11 Abs. 4 zum Jagdleiter bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Jagdleiter insbesondere unter Bedachtnahme auf Abs. 2 lit. b seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdleiter die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung der Jagdleitung verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 5 dritter Satz zu widerrufen, wenn
a)die Tiroler Jagdkarte des Jagdleiters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf den Widerruf nicht verlängert (§ 27 Abs. 3) wird,
b)nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte oder
c)die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 bzw. die Bestellung nach § 11 Abs. 4 widerrufen wird oder der Jagdleiter die Jagdleitung zurücklegt.
Der Widerruf der Bestätigung ist unzulässig, wenn dieser außer Verhältnis zu Art und Schwere der vorliegenden Umstände nach lit. b und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.
III.Rechtliche Erwägungen:
Die Jagdgenossenschaft V bewirtschaftet ihr Jagdrevier nicht selbst sondern hat dieses verpachtet. Seit 01.04.2010 ist B B Pächter der GJ V. Der Jagdpachtvertrag wurde fristgerecht der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt und von dieser mit Schreiben vom 14.6.2014, ***, zur Kenntnis genommen.
B B ist somit seit 1.4.2010 Jagdausübungsberechtigter in der GJ V. Im Mai 2015 zeigte er die Bestellung des A A, als Jagdleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Y an. Diese nahm die Anzeige mit Schreiben vom 5.7.2015, ***, zur Kenntnis.
Nachfolgend erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dieser Bescheid richtet sich an A A als Jagdleiter. Die Verpflichtung dieser Person als Adressaten ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Zustellverfügung. Der Jagdausübungsberechtigte B B ist hingegen weder Adressat noch Empfänger dieses Bescheides.
In Ansehung der klaren Bestimmung des §§ 11f TJG erweist sich dieser Bescheid jedoch als mangelhaft.
Die unbeschränkte Möglichkeit zur Bestellung eines Jagdleiters für natürliche Personen als jagdausübungsberechtigte Jagdpächter wurde erst ab 1.10.2015, mit LGBl. Nr. 64/2015 vom 30.06.2015 geschaffen. Allerdings ist eine derartige Bestellung an bestimmte in § 11a TJG umschriebene Voraussetzungen gebunden.
Der angefochtene an den Jagdleiter adressierte Bescheid wurde am 10.9.2015 erlassen obwohl bis zum heutigen Tag keine Jagdleiterbestellung in Anwendung des § 11a TJG erfolgte. Insofern ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid an den falschen Adressaten gerichtet ist und den an sich tauglichen Adressaten, dies ist der Jagdausübungsberechtigte B B, nicht zu verpflichten vermag.
Aus diesem Grund war die Beschwerde des Jagdpächter B B mangels Beschwer zurückzuweisen und der Beschwerde des A A Folge zu geben, da er kein tauglicher Adressat einer jagdlichen Maßnahme nach § 52 TJG in Ansehung der GJ V ist.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
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