LVwG T LVwG-2015/17/0885-3

LVwG-2015/17/0885-3State Administrative CourtNov 26, 2015

Regest

Ungesicherte Ladung; Kontrollsystem; Übertretung als Verlader

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/17/0885-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0885.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A A, Adresse, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.04.2015, Zl ****1

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit € 150,-- zu bezahlen

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren und Sachverhalt:

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit: 16.01.2015, 10.10 Uhr

Tatort: Y, auf der Straße B1**, bei km 38,940

Fahrzeug: LKW, XX-XXXX

Der Beschuldigte, A A, wohnhaft in Z, Adresse, hat als Verantwortlicher der Firma C, A A in Z, Adresse, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker B B UN 1805 Phosphorsäure, Lösung,(Phoshorsäure) 8, III, (E) 3 Kanister, Gesamtgewicht 75 kg, UN 1987 Alkohol, N.A.G. (Alkohole. N.A.G. (Isoprpanol)) 3, III, (D/E) 2 Kanister, Gesamtgewicht 40 kg, UN3264 ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoffe, N.A.G. (Ätzender Saurer Anorganisher flüssiger Stoff) 8, III, (E) 1 Kanister Gesamtgewicht 30 kg, UN 2031 Salpetersäure (Salpetersäure) 8 ,II, (E) 4 Fässer, Gesamtgewicht 560 kg; UN 1824 Natriumhydroxid-Lösung (Natriumhydroxidlösung) 8, II, (E) 4 Fässer, Gesamtgewicht 560 kg, UN 3149 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert (Wasserstoffperoxid und Peressigsäure) 5.1 (8), II, (E) 1 Kanister, Gesamtgewicht 20 kg befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7.1 ADR geladen war,

a) mehrere leere Holzpaletten standen ungesichert auf der Ladefläche des LKW'S

b) 3 Paletten mit Gefahrgut (Gesamtgewicht 1.315,00 kg) standen völlig ungesichert auf der Ladefläche des LKW ’S

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 3 GGBG

Strafe in Euro

750,00

Ersatzfreiheitsstrafe

5 Tage

Freiheitsstrafe von

Strafbestimmung

§ 37 Abs 2 lit a GGBG

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 75,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Strafe: € 750,00

Verfahrenskosten: € 75,00

Barauslagen: €0.00 (Kopiekosten)

insgesamt: € 825,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Guten Tag

Bei der in Frage stehenden Fahrt wurde am 16.01.2015 in V bei der Fa. U GmbH in V geladen. Es gab zwei Abladestellen: Die erste Sendung wurde in D abgeladen (3 Paletten). Anschließend wurde der Transport von D nach E fortgeführt, wo der zweite Teil der Fracht abgeladen wurde, welcher auch Gefahrgüter beinhaltet hat. Beweis: Tagesbericht des Fahrer, Lieferschein folgt noch.

Nach Beladung bei der Fa. U in V wurde eine ordnungsgemäße Ladegutsicherung vorgenommen. Das wurde auch kontrolliert und kann bezeugt (dokumentiert) werden von Lagerist der Firma U in V. Auf dem Ausdruck des digitalen Tachografen vom 15.01.2015 ist ersichtlich, dass vor Fahrtantritt in V „sonstige Arbeitszeit" gebucht ist. In dieser Zeit wurde also die Ladegutsicherung angebracht. Allerdings wurde beim konkreten Transport am 16.01.2015 die Ladegutsicherung nach der ersten Abladestelle nicht mehr neu angebracht, weshalb es zur Beanstandung kam. Beweis: Tagesbericht Fahrer und , Polizei Kontrolle ; Lieferschein der ersten Zustellung folgt noch.

Der Lenker B B war (so wie alle Lenker des Unternehmens) geschult und unterwiesen dass er korrekte Ladegutsicherung durchzuführen hat und auch wie Ladegutsicherung korrekt durchgeführt wird. Diese Schulungen und Unterweisungen finden 2 Mal pro Jahr statt und dauern jeweils 3 Stunden. Zuletzt wurde Herr B 6 Wochen vor der Straftat, am 01.12.2014 diesbezüglich unterwiesen. Herr B hat am 03. April 2010 eine 7- stündige Weiterbildung zum Thema Ladegutsicherung absolviert. Herr B hat am eine ...ca 12 ,-stündige Auffrischungsschulung für Gefahrgutlenker absolviert, in welcher ebenso auf das Thema Vorschriften bei Gefahrguttransporten und das Thema Ladegutsicherung eingegangen wurde. Beweis: Unterweisungsdokumentation vom 01.12.2014, Schulungsnachweise vom 03.04.2010 und Kurs Bestätigung und Rechnung sowie eine Rückzahlungsvereinbarung über die kosten der Schulung ....

Als Unternehmer erhebe ich regelmäßig durch Befragungen von Kunden unter anderem auch ob die Fahrer die Vorschriften zur Ladegutsicherung einhalten. Dort wo es örtlich möglich ist, führe ich auch persönlich Stichproben unter anderem zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Ladegutsicherung statt. Beim Lenker B hat die letzte derartige Kontrolle am 19.05.2014 stattgefunden.

Das Fahrzeug war mit den notwendigen Ladegutsicherungsmitteln ausgestattet und mit dem Wintercheck wurde die Ausrüstungen im Oktober 2014 kontrolliert . Im Falle unterwegs auftretender Fragen oder Unklarheiten aller Art konnte sich Herr B jederzeit an die Disposition oder an mich wenden. Herr B gilt als zuverlässiger Mitarbeiter und soweit mir bekannt ist hat er noch nie gesetzliche Pflichten gemäß GGBG, ADR oder im Bereich Ladegutsicherung verletzt.

Ich bin somit der Ansicht, dass das ich als verantwortlicher Unternehmer alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, die erforderlich sind um die Einhaltung der Vorschriften über die Ladegutsicherung und Gefahrguttransporte sicherzustellen. Dass es im in Frage stehenden Einzelfall trotzdem nicht geklappt hat ist mir nicht persönlich vorwerfbar.

Ich hoffe auf eine positive Erledigung zu meinem Gunsten

Rechtsweg und weitere Einsprüche vorbehalten,

An BH W

Bei der Strafe der BH W frage ich m ich, warum sie zwei Strafen nach derselben Gesetzesbestimmung aussprechen, das erweckt den Anschein ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot zu sein. Bitte um Annullierung dieser Straffe der BH W,

Alle noch fehlenden Beweise werden nachgereicht bzw. auf Verlangen vorgebracht.

Ich hoffe auf eine positive Erledigung zu meinem Gunsten

Rechtsweg und weitere Einsprüche Vorbehalten,

Mit freundlichen Grüßen vom Teamleiter der Firma C,

A A“

Außerdem wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser hat sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge B B angegeben, dass das Fahrzeug und der Lenker immer zu anderen Firmen fahren würde und dort beladen würde. Es werde nie am Firmenstandpunkt der Firma des Beschwerdeführers das Fahrzeug beladen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer sogar das Fahrzeug beladen gesehen und auch, dass Holzlatten zur Ladungssicherung vor die Ware geschoben gewesen war, sodass die Ware ausreichend gesichert war. Zu dieser Verkettung von unglücklichen Umständen, nämlich dass die ursprünglich ordnungsgemäße Ladungssicherung in der Folge dann nicht mehr vorhanden war, ist es dadurch gekommen, dass der Fahrzeuglenker einen Teil der Ware abladen musste und es dann verabsäumt hatte, die freistehenden Paletten sowie die Gefahrgutbehälter neuerlich zu sichern.

II.Gesetzliche Bestimmungen:

„§ 7. Gefahrgutbeförderungsgesetz

Pflichten von Beteiligten

(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.

….

„§ 13. Gefahrgutbeförderungsgesetz

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

….

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

„§ 37. Gefahrgutbeförderungsgesetz

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

(2) Wer

8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“

III.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass die Ladungssicherung nicht entsprechend den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Beteiligung seiner Schuld an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung abgelehnt.

Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die strafrechtlichen Verantwortung. Eine bloße interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (siehe Erkenntnis vom 14.09.2011, Zl 2000/02/0181).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer als Vertreter seiner Firma die zur Vertretung nach außen berufene physische Person, die auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. Wenn sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ganz allgemein darauf beruft, dass es ihm nicht zumutbar sei, das Fahrzeug des Lenkers während der Fahrt zu kontrollieren, weil er im Büro genug Tätigkeiten durchzuführen habe und das Lenker diverse Schulungen absolviert habe (diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass die Schulung zur Ladungssicherung im Jahr 2010 letztmalige stattgefunden hat, der Lenker allerdings 2014 einen Kurs für die Verlängerung seines Gefahrgutlenkerausweises absolviert hat) so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer trotzdem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen dargelegt hat, aufgrund derer er darauf vertrauen hätte können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen.

Unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei der, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner, gegenüber seinen Lenkern bestehenden Kontrollpflichten, wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um derartige Verstöße zu vermeiden. Insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und vom wem die Kontrollen seiner Lenker vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH vom 30.06.2011, Zl 2011/03/0078).

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass der Lenker eine Vielzahl von Ausbildungen regelmäßig absolviere reicht aber nicht aus, um diese Kontrollmaßnahmen darzutun. Auch die allgemein getätigte Auskunft, er habe regelmäßig mit seinen Lenkern telefonischen Kontakt, reicht dazu nicht aus und wurde dies auch vom Lenker und Zeugen dementiert. Dieser hat glaubwürdig und nachvollziehbar ausgesagt, dass er nie mit seinem Chef zwecks Kontrollen telefoniert habe und er auch die Kontrollen bezüglich der Sonderausrüstung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz immer selbstständig und alleine durchgeführt habe. Weitere konkrete Maßnahmen zu Kontrollen wurden aber nicht vorgebracht.

Der Beschwerdefall zeigt damit auf, dass ein wirksames Kontrollsystem betreffend der Hintanhaltung von einschlägigen Verwaltungsübertretungen nicht bestand.

Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von € 750,-- stellt die Mindeststrafe dar.

Es wird darauf verwiesen, dass die gegen den Beschwerdeführer laufende weitere Anzeige wegen Übertretung als Verlader unter Hinweis auf das Erkenntnis zu Zahl 2002/03/0214 vom 20.07.2004 wohl zur Einstellung gebracht werden muss, da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausführt, dass die Verwirklichung einer Übertretung als Verlader und als Beförderer in zwei verschiedenen Straferkenntnissen nur denkbar ist, wenn der Verlader und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit sind.

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall aber gegeben. Sowohl der Belader als auch der Beförderer sind in der Person des Beschwerdeführers gelegen und bei beiden handelt es sich um einen Einzelhandelskaufmann, sodass dieselbe Rechtspersönlichkeit vorliegt. Es wird daher nicht möglich sein, den Beschwerdeführer noch ein zweites Mal wegen einer Übertretung als Belader zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass es ihm nicht zusteht die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- durch die Einbehaltung des Lohnes des B B auszugleichen. Die über dem Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe wurde deshalb ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer sich sein gesetztes schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen musste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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