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LVwG-2015/35/2067-9•LVwG T LVwG-2015/35/2067-9
LVwG-2015/35/2067-9State Administrative CourtDec 3, 2015
Beschwerde gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung, Forstweg, Gewässerquerung, Feuchtgebiet, geschützte Pflanzen, geschützte Vögel, Interessensabwägung, Naturschutzinteressen, Naturhaushalt, Artenschutz, Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, Schutz des Lebensraumes, Nutzung des Wald
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.7.2015, ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
A) folgenden
Beschluss
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die beantragte Bewilligung auch gemäß § 23 Abs 3 lit a Z 1 und Abs 5 TNSchG 2005 iVm den §§ 2 und 7 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 erteilt wird, wobei die im angefochtenen Bescheid unter Punkt B) II. b) genannte Nebenbestimmung 4. zu entfallen hat und zusätzlich folgende Nebenbestimmungen einzuhalten sind:
„10. Stehendes Totholz muss grundsätzlich im Wald verbleiben und darf erst entnommen oder umgeschnitten werden, wenn dessen Anteil mehr als 30 % erreicht hat oder wenn die Entfernung aus Sicherheitsgründen wegen der unmittelbaren Nähe zu Wegen und Steigen erforderlich ist.
11. Pro Hektar müssen 10 lebende Bäume ausgewiesen werden, die nicht entnommen werden dürfen und ihrem natürlichen Alterungsprozess überlassen werden müssen. Falls einer dieser Bäume abstirbt, ist dieser ebenfalls stehen zu lassen, und ein weiterer auszuweisen, der nicht entnommen und seinem natürlichen Alterungsprozess überlassen werden darf.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Angefochtener Bescheid vom 27.7.2015, ****:
Die Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Obmann EE, hat bei der Bezirkshauptmannschaft D am 1.8.2011 um die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „C-Weg“ in F, auf den Grundparzelle **1 und **2/1, jeweils KG F, angesucht.
In dieser Angelegenheit wurde seitens der belangten Behörde unter anderem ein forst- und naturkundefachliches Gutachten der Bezirksforstinspektion G vom 17.2.2012, ****, und ein ornithologisches Gutachten der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Landesregierung vom 26.9.2014, ****, eingeholt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Gutachten eingeräumt, wovon neben der Agrargemeinschaft A auch der Naturschutzbeauftragte für den Bezirk D mit Schreiben vom 28.8.2012, 9.7.2013 und 16.4.2015 Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft D unter Spruchpunkt A) die forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung dieser Forststraße gemäß § 62 Abs 1 lit c und Abs 2 lit a, lit b und lit d, Abs 3 und Abs 4 sowie den §§ 59, 60, 61 und 63 Forstgesetz 1975 entsprechend dem vorliegenden Einreichprojekt der Bezirksforstinspektion D vom 1.8.2011, inklusive des technischen Berichtes, des Trassenprotokolls und der beigeschlossenen Lagepläne, sowie nach Maßgabe der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen und bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt.
Unter Spruchpunkt B) hat die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „C-Weg“ gemäß den §§ 1, 6 lit d, 7 Abs 1 lit b, 7 Abs 2 lit a Z 1, 9 lit c, 25 Abs 1 lit d und f und Abs 3 sowie 29 Abs 2 lit a Z 2, Abs 3 lit b, Abs 4 und Abs 5 TNSchG 2005 iVm § 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 entsprechend dem vorliegenden Einreichprojekt der Bezirksforstinspektion D vom 1.8.2011, inklusive des technischen Berichtes, des Trassenprotokolls und der beigeschlossenen Lagepläne und bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt.
Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des forstrechtlichen Spruchpunktes wie folgt aus:
„Gemäß § 62 Abs. 1 lit. c i.V.m § 59 FG 1975 sind Forststraßen bewilligungspflichtige Bringungsanlagen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen. Eine forstrechtliche Bewilligung ist gemäß § 62 Abs. 2 FG 1975 zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht, sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist, und, soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint. Aus § 60 FG 1975 ergibt sich, dass Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten sind, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Unbeschadet dessen darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht eine gefährliche Erosion herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Gemäß § 61 FG 1975 dürfen Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Aus dem im ha. Ermittlungsverfahren eingeholten forstfachlichen Gutachten ergibt sich im Wesentlichen, dass gegen die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des Forstwegeprojektes im Hinblick auf die im Spruch angeführten Nebenbestimmungen keine Bedenken bestehen und dass bei der Planung die angeführten Bestimmungen des § 60 ff FG 1975 beachtet wurden, weshalb die forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße ‚C-Weg‘ spruchgemäß zu erteilen war.“
Hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die beantragte Errichtung der gegenständlichen Forststraße „C-Weg" und der damit verbundenen Querung einer Vernässung sowie eines wasserführenden Gerinnes die Tatbestände der §§ 6 lit d, 7 Abs 1 lit b, 7 Abs 2 lit a Z 1 und 9 lit c TNSchG 2005 erfüllt würden. Da von Seiten des ornithologischen Amtssachverständigen erhebliche Beeinträchtigungen für geschützte Vogelarten festgestellt worden seien, sei das gesamte Vorhaben der strengeren Interessensabwägung im Sinne des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 zu unterziehen gewesen.
Hinsichtlich dieser Interessensabwägung kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erschließung des betroffenen Waldes und der damit verbundenen Pflege und Erhaltung des Schutzwaldes in diesem Bereich, das Interesse an der Vermeidung der festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen eindeutig überwiegen. Dies insbesondere deshalb, da durch den gegenständlichen Forstweg die bisher sehr eingeschränkte Bewirtschaftung von Schutzwaldflächen mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ermöglicht werde und somit die Stabilität und Vitalität der Waldbestände in diesem Bereich erhöht, verbessert und langfristig gesichert werden könnten. Zudem wird von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auf den Vermerk im ornithologischen Gutachten verwiesen, welcher besage, dass Forststraßen auch positive Auswirkungen (Auflockerung einförmiger Bestände, „Magensteinchen“, Sandbadegelegenheiten u.dgl.) auf Raufußhühner haben könnten.
Um die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, insbesondere die negativen Beeinträchtigungen für die geschützten Vogelarten und deren potenzielle Lebensräume, soweit als möglich hintanzuhalten, seien gemäß § 29 Abs 5 TNSchG 2005 entsprechende Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheid mitaufzunehmen.
Das Vorhandensein einer vertretbaren Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde verneint.
Weiters führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Feststellungen des ornithologischen Amtssachverständigen, wonach im Projektsgebiet geschützte Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie vorkommen, auch zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 25 Abs 1 TNSchG 2005 vorliegen. Diesbezüglich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine andere zufrieden stellende Lösung vorhanden und ein hohes Interesse zur Abwendung erheblicher Schäden an den Wäldern im Bereich „H" gegeben sei. Die Erschließung des betroffenen Waldes und die damit verbundene Pflege und Erhaltung des Schutzwaldes hätten positive Auswirkungen auf die Volksgesundheit und auf die öffentliche Sicherheit. Insofern hätte sich ergeben, dass die in § 25 Abs 3 TNSchG 2005 normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, wiederum unter Vorschreibung der bereits angesprochenen Nebenbestimmungen, vorliegen würden.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 20.8.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D einlangte.
Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 27.7.2015 zugestellt.
Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst damit, dass im Ermittlungsverfahren die Beeinträchtigungen aller Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 nicht abschließend ermittelt worden seien. Dies betreffe insbesondere die Erhebung des Arteninventars und die Vollständigkeit des Bewirtschaftungsplanes.
Weiters wird vorgebracht, dass die belangte Behörde im Zuge der rechtlichen Beurteilung weder die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch des Erholungswertes abgehandelt hätte. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die starken Beeinträchtigungen der Schutzgüter Naturhaushalt und Artenreichtum nicht nur durch die Auswirkungen auf die Vögel, vor allem Raufußhühner, sondern auch deshalb ergeben würden, weil ein Feuchtgebiet im Sinne des § 9 TNSchG 2005 und ein Gewässer nach § 7 leg. cit. vom Vorhaben betroffen seien.
Schließlich sei für den Landesumweltanwalt die Interessenabwägung der belangten Behörde aus näher bezeichneten Gründen einseitig und nicht nachvollziehbar und auch die von der belangten Behörde durchgeführte Alternativenprüfung mangelhaft. Ebenso sei nicht abschließend geklärt worden, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Beschwerde des Landesumweltanwaltes zur Wahrung des Parteiengehörs an die weiteren Verfahrensparteien übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme des Obmanns der Agrargemeinschaft A wurde nochmals auf die Bedeutung der geplanten Forststraße und auf die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Naturschutz zur Gewährleistung einer schonenden Waldbewirtschaftung hingewiesen.
Sonstige Stellungnahmen wurden nicht erstattet.
Außerdem wurden vom Landesverwaltungsgericht Gutachten durch Amtssachverständige der Abteilungen Umweltschutz und Forstplanung des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt.
Aus dem forstfachlichen Gutachten vom 13.10.2015, ****, geht Folgendes hervor:
„Der Wald, der mit dem C-Weg erschlossen werden sollte, hat sich offensichtlich zum großen Teil aus Weideflächen unter schwächer werdendem Weidedruck entwickelt. Dementsprechend ist in den steileren Bereichen bereits heute ein eher geschlossener älterer Bestand anzutreffen, während auf Verebnungen und besonders im unteren flacheren Bereich kleinflächig ungleichaltrige Strukturen mit Altholz bis zu Jungwuchs mit kleinen Blößen vorherrschen. Trotz einzelner abgestorbener stehender oder an Boden liegender Bäume geht die Entwicklung weiter zu einem ungleichaltrigen geschlossenen dunkleren Wald, der besonders in jüngeren Bereichen sehr stammzahlreich und somit labil aufwächst. Dass der Wald aufgrund von Schadholz aufgelichtet wäre, kann nicht bestätigt werden. Noch vorhandene Blößenflächen und Bodenvegetation gehen mit dem Dunklerwerden des Waldes laufend verloren. Zudem können sich Lärche, später Zirbe und schließlich auch die Fichte aus zunehmendem Lichtmangel nicht mehr verjüngen. Aussagen und Meinungen, dass zur Lebensraumverbesserung von Raufußhühnern (falls sie vorkommen würden) keine forstlichen Maßnahmen notwendig wären, weil ohnehin schon lückige Bestandesstrukturen vorlägen, verkennen, dass die Entwicklung des Waldes noch nicht abgeschlossen ist. Lückige Bestandesstrukturen sind nicht schon vorhanden, sondern noch vorhanden!
Eine kleinflächige Nutzung älterer Bestandesteile würde der nachhaltigen Verjüngung dienen und Teile des Waldes auch in Zukunft offener halten. Damit blieben auch zahlreiche Lebensräume verschiedenster Tier- und Pflanzenarten erhalten. Durchforstungen jüngerer Bestandesteile und die Dickungspflege würden einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Stabilität leisten, damit der Wald vor allem seine Schutzfunktion erfüllen kann. Neben dem Schutz des Standortes leistet der Wald auch durch sein Wasserrückhaltevermögen bei Unwettern oder bei rascher Schneeschmelze einen Beitrag zur Hochwasservermeidung oder verminderung. Laufende, kleinflächige Nutzungen und damit Verjüngung und Waldpflege sichern den nachhaltigen Bestand des Waldes und seine Funktionen am besten. Windwurfkatastrophen zum Beispiel hätten weniger negative Auswirkungen, wenn betroffene Wälder gut verteilt jüngere Bestandesklassen (Dickungen würden zum Beispiel vom Wind kaum beschädigt) und bereits Verjüngungen aufweisen würden. Eine vorhandene Erschließung würde darüber hinaus die wichtige rasche Aufarbeitung zukünftigen Schadholzes wesentlich erleichtern und so einer drohenden Borkenkäferkalamität entgegenwirken.
Wenn auch die Nutzfunktion in den Hintergrund tritt, liegt sie auch im öffentlichen Interesse und hat für die 19 Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft große Bedeutung. Das Nutzungsrecht an einer Agrargemeinschaft ist Bestandteil des Einkommens und verzögert das Auflassen bäuerlicher Bewirtschaftung und somit von Landschaftspflege. Die Agrargemeinschaft A hat bei einer Waldfläche von ca. 315 ha Wald - der gesamte Wald ist als Schutzwald ausgewiesen - lediglich ca. 25 ha Ertragswald. Ertragswald bedeutet, dass der Wald planmäßig bewirtschaftet werden kann. Schutzwälder außer Ertrag sind aufgrund ungünstiger Standorts- und Verjüngungsbedingungen zwar nicht planmäßig bewirtschaftbar, Schadholzaufarbeitungen und gelegentlich Nutzungen zur Verjüngungseinleitung sind aber ebenfalls notwendig. Dass die Nutzungsberechtigten nicht leicht auf eine Nutzung eines Schutzwaldes im Ertrag verzichten können, liegt auf der Hand.
Die Waldkategorienausscheidung mit ca. 5 ha Ertragswald in der erschlossenen Fläche, wie sie dem Wegprojektantrag zugrunde gelegt wurde, kann bestätigt werden, auch wenn vom Verfasser des noch gültigen Waldwirtschaftsplanes die gesamte erschlossene Waldfläche als Schutzwald außer Ertrag beurteilt worden ist. Offensichtlich hat den Operatsleiter die fehlende Erschließung zu dieser falschen Ausscheidung bewogen.
In den letzten 10 Jahren sind im Schnitt aus den ca. 315 ha Agrargemeinschaftswald (einschließlich aus dem Schutzwald außer Ertrag) ca. 240 fm Holz jährlich entnommen worden. 25% davon war Windwurfholz, 15% Schneedruck- und Schneebruchholz, 1% Käferholz. 94% des Einschlags dienten dem Eigenbedarf, 6% waren Verkaufsholz. 22% konnten von Hand und 17% mittels Bodenzug maschinell (Traktor mit oder ohne Winde) geliefert werden. 62% wurden mittels Seilkran von Firmen gebracht oder mussten gebracht werden. Diese Zahlen zeigen, dass man immer wieder mit größerem Schadholzanfall rechnen muss, dass ein großer Eigenbedarf besteht und Flächen auf denen Holz von Berechtigten eigenhändig und mit eigenen Geräten genutzt werden kann nur spärlich vorhanden sind.
Aus der durch den C-Weg erschlossenen 10 ha Waldfläche sollten laut angefordertem Bewirtschaftungsplan ca. 10 bis 15 fm Holz jährlich entnommen werden. Diese geschätzte Menge liegt etwas über der in den letzten 10 Jahren durchschnittlich entnommenen Holzmenge, bezogen auf den gesamten Waldbesitz aber deutlich unter den möglichen Mengen aus dem Ertragswald. Der kalkulierte geringe Holzanfall ist aufgrund der lockeren Bestockung nachvollziehbar, wird sich aber mit dem Älterwerden der Bestände steigern. Holzanfall bei Dickungspflege bleibt im Wald und ist in dem kalkulierten Holzanfall nicht enthalten. Nennenswerte Schadholzmengen sind auf dieser Fläche im Augenblick keine vorhanden. Einzelne abgestorbene Bäume entsprechen ungefähr dem Durchschnitt. Ein Losteil hat in der Agrargemeinschaft A ca. 4-5 fm. Das bedeutet, dass jährlich auf der erschlossenen Fläche 2-4 Losteile ausgezeigt werden würden, wenn kein besonderes Schadereignis auf der erschlossenen Fläche oder anderswo im Gemeinschaftswald auftritt. In diesem Fall müssten die Berechtigten ihr Holz auf der Schadfläche beziehen.
Der Vorteil einer Wegerschließung besteht im konkreten Fall in der Möglichkeit, dass die Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft mit ihren eigenen Traktoren selbst und bedarfsgerecht Nutzungen durchführen und sich Kosten an Unternehmer sparen können. Dies ist ein Beitrag zur Erhaltung bäuerlicher Strukturen. Ohne Erschließung durch einen Weg besteht die Gefahr, dass wichtige Pflegemaßnahmen (Dickungspflege und Durchforstungen) unterbleiben und Bestände viel zu dicht und so schneebruchanfällig und sturmgefährdet erwachsen. Lawinen- und schneebedingt sind Nutzungen auf die Zeit Mitte Juni bis Oktober beschränkt.
Für geringe jährliche Holznutzungen wäre der Einsatz eines Seilkranes völlig unwirtschaftlich. Bei einer Holzbringung mittels Seilkran müsste man die Holzmenge, die man sonst innerhalb mehrerer Jahre und auch nur nach Bedarf nutzen würde, auf einmal und konzentriert auf einer relativ kleinen, vom Seil aus erreichbaren Fläche Schlägern. Damit blieben große Teile der (sonst mittels Weg) erschlossenen Fläche lange Zeit gänzlich ohne Verjüngungseinleitung. Eine auf rein ökonomischen Überlegungen basierende Gegenüberstellung - Nutzung mittels Seilkran oder Weg - greift daher jedenfalls zu kurz. Weitere Alternativen zur Bringung werden nicht gesehen.
Ein intakter Wald auf der beurteilten Fläche hat besonders durch sein besseres Wasserrückhaltevermögen bei Unwettern und in Zeiten rascher Schneeschmelze positive Auswirkungen auf die Volksgesundheit und öffentliche Sicherheit, in dem er beiträgt, Hochwasser zu verhindern oder zu mindern. Dass eine gute Waldbewirtschaftung auf 10 ha eine Katastrophe nicht verhindern kann, ist natürlich klar, aber es ist ein positiver Beitrag zu einer möglichen Schadensminderung. Der geplante Weg kann auf der gesamten erschlossenen Fläche besser als eine Erschließung mittels Seilkran eine laufende kleinflächige Nutzung, Pflege und Verjüngung ermöglichen, die der Stabilität des Waldes dienen, die Wahrscheinlichkeit von Windwurfkatastrophen oder zumindest die negativen Auswirkungen verringern und unter anderem zu einem nachhaltigerem Wasserrückhaltevermögen führen.
Zusammenfassend lässt sich bezüglich der Erschließungsfläche aus forstfachlicher Sicht feststellen:
• Die forstliche Bewirtschaftung ist von öffentlichem Interesse, da sie der Erhaltung der Schutzfunktion und Nutzfunktion sowie von Lebensräumen dient.
• Die Seilkranbringung ist nur eine unbefriedigende Alternative zum geplanten Weg.“
Im naturkundefachlichen Gutachten vom 3.10.2015, ****, ha. am 3.11.2015 eingelangt, geht Folgendes hervor:
„Im naturkundefachlichen Gutachten vom 17.2.2012 (Gz.: ****) wurden die Ist-Situation und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Tier- und Pflanzenarten, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und den Erholungswert kurz beschrieben. Die Darstellungen in dem Gutachten sind weitgehend plausibel, wobei einige Lücken festzustellen sind: Die Quellflur im Projektgebiet, sowie das Gerinne wurden zwar kurz beschrieben, Auswirkungen durch das Vorhaben darauf wurden allerdings nicht dargestellt.
Im naturkundefachlichen Gutachten vom 17.2.2012 (Gz.: ****) wurden keine geschützten Pflanzenarten festgestellt, während im September 2015 zumindest zwei geschützte Pflanzenarten vorhanden waren. Dies ist allerdings aufgrund der geringen unmittelbaren Flächengröße des Wegprojektes nur von untergeordneter Bedeutung, da durch das Vorhaben keine Populationen von Pflanzenarten sondern lediglich Einzelpflanzen betroffen sind.
Relevant sind die Betrachtungen aus faunistischer Sicht. Im naturkundefachlichen Gutachten wird auf das Auerhuhn eingegangen, weitere Vogelarten werden nicht berücksichtigt. Das Auerhuhn ist auf Grundlage der bekannten Vorkommen nicht im Projektgebiet zu erwarten. Im Hinblick auf die zahlreichen Spechtspuren und auf die möglichen Folgewirkungen des Vorhabens für nach der TNSchVO geschützte Vogelarten, ist die Artengruppe der Spechte und auch der Eulen (Spechthöhlenbewohner) jedenfalls auch relevant und in die Betrachtung der Auswirkungen miteinzubeziehen.
Im Folgenden werden die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG gemäß Ersuchen beurteilt, dabei erfolgt die Beurteilung der Beeinträchtigung entlang einer dreistufigen Skala mit stark, mittel oder gering. Bei mittleren oder starken Beeinträchtigungen wird zudem angeführt, ob es sich um temporäre oder permanente Beeinträchtigungen handelt.
Beurteilung der Beeinträchtigungen
o des Landschaftsbildes und des Erholungswertes,
Das Gelände H weist eine Neigung auf, die meist deutlich unter 70% liegt. Die dabei entstehenden Böschungshöhen dürften deshalb deutlich unterhalb der durchschnittlichen Baumhöhen liegen. Damit werden die geplante Forststraße und seine Böschungen, die nach erfolgreicher Rekultivierung wieder eine Vegetationsdecke aufweisen werden, gut von den Bäumen verdeckt und eine weitreichende Einsehbarkeit ist nicht gegeben. Durch den bestehenden Zufahrtsweg zur hinteren A-Alpe ist ein mit der geplanten Forststraße vergleichbares anthropogenes Element in der Landschaft bereits vorhanden. Von den umliegenden Geländekanten wird die Forststraße zwar einsehbar sein, allerdings wird sie aufgrund der geringen Länge und der Ausführung, die mit dem bestehenden Weg vergleichbar ist, nicht dominant im Landschaftsbild hervortreten. Es ist also nur von einer Nahwirkung der Forststraße auf das Landschaftsbild auszugehen. Die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild sind deshalb und unter Berücksichtigung, dass es sich beim geplanten Vorhaben um ein für die Kulturlandschaft durchaus typisches Element handelt, als gering zu bewerten.
Im Projektbereich verläuft bereits ein Wanderweg. Die geplante Forststraße wird als Stichweg ausgeführt. Es wird damit kein noch unerschlossener Erholungsraum durch den Weg erschlossen. Aufgrund der geringen Länge von 690 lfm sind Auswirkungen auf den Erholungswert als gering zu bewerten.
o der Schutzgüter Naturhaushalt und Artenreichtum, Vögel (vor allem Raufußhühner),
Naturhaushalt:
Der Naturhaushalt ist vor allem im Bereich der Querungen des Quellaustrittes und des Gerinnes betroffen. Beim Quellaustritt ist eine Ableitung des austretenden Wassers vorgesehen, damit wird der Wasserhaushalt unmittelbar im Bereich der Quellflur beeinträchtigt und dem an Wasser angepassten Lebensraum das Wasser entzogen bzw. wird die Quellflur auf einer Länge von ca. 5 lfm direkt überbaut. Quellfluren sind kleinräumige Strukturen, die von Natur aus nur geringe Flächengrößen aufweisen und durch den lokalen Wasseraustritt geprägt sind (azonale Lebensräume). Bei kleinflächigen, isolierten Lebensraumtypen wie Quellfluren wirken sich Eingriffe bzw. Flächenverluste in der Regel stärker aus, als bei großen, zusammenhängenden Lebensraumtypen, da sie auch durch kleinflächige Eingriffe deutlich in ihrer Gesamtheit geschädigt werden können. Auch im vorliegenden Fall dürfte grob 1/3 der Quellflur direkt durch den Weg betroffen sind, allerdings ist die Quellflur und ihre Vegetation durch die Weideschäden vorbelastet und die Beeinträchtigungen sind deshalb als mittel zu bewerten, die Beeinträchtigung bleibt dauerhaft, da der Weg einer langfristigen Nutzung dienen soll und ein Rückbau nicht geplant ist.
Das bestehende natürliche Gerinne soll dreimal mittels Furt gequert werden. Damit ist im Bereich der Querung ein Verlust des natürlichen Gewässerbettes von in etwa der Wegbreite (in Summe grob 12 m) zu erwarten. Durch die Ausführung als Furt wird die Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums vermieden. Da eine Verrohrung des Gewässers nicht vorgesehen ist, kann der Verlust von 12 lfm natürlichem Gerinne als gering beurteilt werden.
Artenreichtum:
Im Zuge der Begehung wurden zwei nach Anlage 3 TNSchVO teilweise geschützte Pflanzenarten (Schwalbenwurz-Enzian, Eisenhut) im Projektgebiet festgestellt, die im Waldbereich des Projektes aber auch in der weiteren Umgebung zerstreut vorkommen.
Im Bereich der Quellflur und des Gerinnes wurden keine geschützten Arten gefunden.
Da der Weg direkt nur eine geringe Fläche beansprucht, ist davon auszugehen, dass von geschützten Pflanzenarten lediglich Einzelindividuen betroffen sind und damit der Fortbestand dieser Arten am Standort H weiterhin möglich ist. Dies gilt auch für die nicht geschützten Pflanzenarten. Beeinträchtigungen des Artenreichtums an Pflanzen sind als gering zu bewerten.
Vögel:
Wie im Befund dargestellt, dürfte das Projektgebiet eine eher untergeordnete Rolle als Birkhuhnhabitat (und damit als Raufußhuhnhabitat) spielen. Zudem verschlechtern die aufkommenden und in die Höhe wachsenden jüngeren Fichtenbäume, die im Gebiet vorkommen, voraussichtlich in Zukunft die Eignung des Standortes für das Birkhuhn. Die aktuell noch vorhandenen Lichtungen dürften in absehbarer Zeit zuwachsen.
Gute Habitateigenschaften weist das Gebiet allerdings für folgende Vogelarten auf, die sich in Tirol in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden bzw. bei denen die Datenlage für eine Einstufung des Erhaltungszustandes ungenügend ist:
Dreizehenspecht,
Raufußkauz,
Sperlingskauz.
Alle drei Arten sind neben der TNschVO auch nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Der Dreizehenspecht benötigt stehendes Totholz, die beiden Kauz-Arten brauchen Bäume mit Höhlen, die wiederum von Spechten gefertigt werden.
Für diese drei Arten werden nach Landmann Lentner (2001) forstliche Maßnahmen in der Subalpinstufe, sowie die Erschließung mit Wegen und menschliche Störungen durch z.B. touristische Aktivitäten als Gefährdungsursachen angegeben.
Das bedeutet, dass die Forststraße und die forstliche Nutzung ohne auf Artenschutz abgestellte Auflagen durchaus dazu führen könnte, dass der Fortbestand der drei genannten Vogelarten am Standort H nicht oder nur mehr erheblich reduziert möglich wäre. Die Antragstellerin hat einen Bewirtschaftungsplan eingebracht, der geeignet ist, die Beeinträchtigungen für Vögel generell zu reduzieren, allerdings wären Präzisierungen erforderlich, um Auswirkungen auf die genannten drei Vogelarten möglichst gering zu halten.
So sollte stehendes Totholz generell im Wald verbleiben und erst entfernt werden, wenn dessen Anteil mehr als 30% erreicht hat. Pro Hektar sollten mindestens 10 Bäume ihrem biologischen Alterungsprozess überlassen werden, aus diesen Bäumen kann sich der stehende Totholzanteil langfristig sukzessive erhalten.
Unter Einhaltung dieser Bedingungen können die Auswirkungen auf die Fauna mit gering beurteilt werden.
o von Feuchtgebieten im Sinne des §9 TNSchG,
Die Beeinträchtigung des Feuchtgebietes (Quellflur) wurde unter dem Punkt Naturhaushalt beschrieben, es wird von einer mittleren Beeinträchtigung ausgegangen.
Das Feuchtgebiet im Nahbereich der Jagdhütte ist vom Vorhaben nicht betroffen.
o eines Gewässers nach §7 TNSchG
Die Beeinträchtigung Gerinnes (Gewässers nach §7 TNSchG) wurde unter dem Punkt Naturhaushalt beschrieben, es wird von geringen Beeinträchtigungen ausgegangen.
Stellungnahme zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft A zum ornithologischen Gutachten vom 26.9.2014 (Gz. ****),
Die Aussagen in der genannten Stellungnahme der Agrargemeinschaft A zum ornithologischen Gutachten zum Vorkommen des Birkhuhnes sind nachvollziehbar. So ist der unmittelbare Projektbereich wie oben beschrieben nicht als Kernbereich des Birkhuhn-Lebensraumes anzusprechen. Die oberhalb des Waldes liegenden Latschengebüsche weisen eine gute Habitateignung für das Birkhuhn auf, diese liegen aber außerhalb des Einflussbereiches durch das Vorhaben. Der Bewirtschaftungsplan, der von der Agrargemeinschaft A im Verfahren erster Instanz eingebracht wurde, ist eher vage formuliert, und wurde deshalb als nicht nachvollziehbar beurteilt. Die Verweise auf die Bewirtschaftungsvorschläge von Mollet Marti (2001) des ornithologischen Gutachtens sollten diesbezüglich eine weitere Konkretisierung bringen. Die weiteren Ausführungen der Agrargemeinschaft A zum ornithologischen Gutachten betreffend den Bewirtschaftungsplan können zum Teil als Konkretisierungen angesehen werden: Demnach sollen
o tote Bäume und Spechtbäume stehen gelassen werden,
o mit einer kontinuierlichen kleinflächigen Nutzung mit nur geringen Holzmengen lockere bis lückige Strukturen erhalten bleiben.
Diese beiden Punkte sich aus naturkundefachlicher Sicht positiv zu bewerten.
Prüfung, ob weitere Unterlagen zur Beurteilung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG erforderlich sind.
Im Zuge des Lokalaugenscheines am 29.09.2015 konnte die vorkommende Vegetation noch gut festgestellt werden und die Ergebnisse (z.B. Spechtspuren) der vorhergehenden Gutachten konnten bestätigt werden. Besondere Standorte oder Lebensraumtypen, die weitere Untersuchungen erfordern würden, um eine Bewertung der naturkundefachlichen Bedeutung vornehmen zu können, wurden nicht festgestellt. Die Ergebnisse der Begehung wurden im Befund für die Schutzgüter des TNSchG dargestellt.
Weitere Unterlagen für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG sind deshalb aus meiner Sicht nicht erforderlich.
Beurteilung des vorgeschlagenen Bewirtschaftungsplanes sowie der Nebenbestimmung 5 aus naturkundefachlicher Sicht.
Der von der Agrargemeinschaft vorgeschlagene Bewirtschaftungsplan ist teilweise etwas vage formuliert, bzw. nicht ausreichend auf die Ansprüche der vorkommenden naturkundefachlich besonders relevanten Vogelarten (Dreizehenspecht, Sperlingskauz, Raufußkauz) abgestimmt.
Die erforderlichen Konkretisierungen wurden in Bezug auf stehendes Totholz bereits in der Stellungnahme der Agrargemeinschaft zum ornithologischen Gutachten selbst durchgeführt. Zusätzlich sollte sichergestellt werden, dass weiterhin Bäume ihr natürliches Alter erreichen können. Folgende Vorschreibungen sollten deshalb ergänzt werden:
1. Stehendes Totholz wird nicht entnommen oder umgeschnitten.
2. Pro Hektar werden 10 lebende Bäume ausgewiesen, die nicht entnommen werden und ihrem natürlichen Alterungsprozess überlassen werden. Falls einer dieser Bäume abstirbt, ist dieser ebenfalls stehen zu lassen, und ein weiterer auszuweisen, der nicht entnommen und seinem natürlichen Alterungsprozess überlassen wird.
In der Beschwerde wird angeführt, dass in der Nebenbestimmung 5 der Behörde (Seite 9 des erstinstanzlichen Bescheides) die Herbstbalz nicht berücksichtigt wurde. Da der Bereich, der durch den geplanten C-Weg erschlossen wird, für Raufußhühner nur eine untergeordnete Bedeutung haben dürfte und etwaige Balzplätze deutlich außerhalb des Projektgebietes liegen dürften, erscheint eine besondere Rücksichtnahme auf die Herbstbalz in diesem Bereich nicht erforderlich.“
Überdies wurde vom Landesverwaltungsgericht am 26.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt, bei der insbesondere die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen naturkunde- und forstfachlichen Amtssachverständigen ihre bereits schriftlich erstatteten Gutachten nochmals näher darstellten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nochmals untermauerten.
Der Landesumweltanwalt wiederholte grundsätzlich sein im bisherigen Verfahren erstattetes schriftliches Vorbringen, räumte aber ein, dass in Anbetracht der durch die neu eingeholten Gutachten geänderten Sachlage eine Verwirklichung des geplanten Vorhabens vorstellbar sei.
Seitens der antragstellenden Agrargemeinschaft A wurde im Wesentlichen nochmals auf die Bedeutung der geplanten Forststraße hingewiesen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides richtet, auch zulässig.
Die vorliegende Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid allerdings ausdrücklich „seinem gesamten Inhalt und Umfang nach“ und richtet sich insofern auch gegen dessen Spruchpunkt A).
Diesbezüglich fehlt es dem Landesumweltanwalt allerdings an der Beschwerdeberechtigung, weshalb die gegenständliche Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Landesumweltanwalt ist zwar nach § 36 Abs 8 letzter Satz TNSchG 2005 „berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben“; nach Abs 7 leg cit obliegt dem Landesumweltanwalt aber nur „die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1“. Eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße wird durch diese Bestimmung zweifellos nicht begründet, sind in diesem Verfahren doch forstfachliche und nicht naturkundefachliche Erwägungen maßgeblich.
a) Zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung:
Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 6, 7, 9, 23, 25 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;“
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) (…)
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) (…)
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) (…)
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(…)“
„§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
(…)
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; (…)“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
(…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“
„§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) (…)
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
g) (…)
(2) (…)
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:
a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
d) die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
(…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
(…)
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. (…)
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(…)
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“
In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 4 und 5 alle Eisenhutarten (Aconitum spp.) und alle Enziane (Gentiana spp.) genannt.
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Vogelarten regelnde § 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:
a) (…)
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
g) (…)“
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 3.10.2015 angesprochenen Vogelarten Dreizehenspecht, Raufußkauz, Sperlingskauz und Birkhuhn fallen unter die „Vogelschutz-Richtlinie“, also die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, und sind insofern auch nach § 6 TNSchVO 2006 geschützt.
Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zunächst zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht von der Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die geplante Forststraße „C-Weg“ ausgegangen ist.
Diesbezüglich war wiederum zunächst zu klären, ob die geplante Forststraße auch ein Verbot nach § 6 Abs 3 TNSchVO 2006 bzw. § 25 Abs 1 TNSchG 2005 verletzt.
Dies konnte anhand des vom Landesverwaltungsgerichtes eingeholten naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten vom 3.10.2015 eindeutig bejaht werden, da nach dessen Ausführungen näher bezeichnete geschützte Vogelarten durch das geplante Vorhaben grundsätzlich erheblich gestört werden und auch deren Lebensraum punktuell so behandelt wird, dass dort deren weiterer Bestand erheblich beeinträchtigt wird. Somit widerspricht das gegenständliche Vorhaben aber grundsätzlich den Verboten nach § 25 Abs 1 lit d und f TNSchG 2005 iVm § 6 Abs 3 lit d und f TNSchVO 2006 und bedarf es insofern einer Ausnahme von diesen Verboten.
Zudem geht aus dem naturkundefachlichen Gutachten vom 3.10.2015 sowie aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 26.11.2015 hervor, dass zusätzlich zu den von der belangten Behörde geprüften Bewilligungstatbeständen im vorliegenden Fall auch eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs 3 lit a Z 1 iVm den §§ 2 und 7 TNSchVO 2006 erforderlich war, da durch die geplante Forststraße auch einzelne Exemplare von geschützten Pflanzenarten zerstört werden.
Im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Verbote war jedenfalls für das vorliegende Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Eine Ausnahme vom Verbot nach § 25 Abs 1 TNSchG 2005 bzw. § 6 Abs 3 TNSchVO 2006 sowie nach § 23 Abs 3 TNSchG 2005 bzw. § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 ist nach § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 25 Abs 3 bzw. § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn hieran ein besonderes, näher bezeichnetes öffentliches Interesse besteht und es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Von den im § 25 Abs 3 bzw. § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Interesse nach § 25 Abs 3 lit a bzw. nach § 23 Abs 5 lit c in Frage, nämlich das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Überdies könnten aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch die in § 25 Abs 3 lit c und d bzw. in § 23 Abs 5 lit a und b genannten Interessen eine Rolle spielen. Danach kann eine Ausnahme von den im vorliegenden Fall verwirklichten Verboten unter anderem auch mit der Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern oder Gewässern und mit dem Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und deren Lebensräume begründet werden. Ob die genannten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, wird noch weiter unten näher geprüft.
Vorher ist im vorliegenden Verfahren noch festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Errichtung der Forststraße „C-Weg“ – wie von der belangten Behörde angenommen – auch nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Dies wird vom Beschwerdeführer und auch von den übrigen Verfahrensparteien nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Dasselbe gilt für die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens vom 17.2.2012, ****, und des ornithologischen Gutachtens vom 26.9.2014, ****, von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 beeinträchtigt werden.
Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach § 28 Abs 2 VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine solche Bewilligung zu erteilen.
Während eine Bewilligung nach § 6 lit d TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 2 sowie nach § 9 lit c nur dann möglich, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
In diesem Zusammenhang wird in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass nicht sämtliche Beeinträchtigungen aller Schutzgüter des TNSchG 2005 ermittelt worden wären und dass die belangte Behörde überdies die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes nicht ausreichend gewürdigt hätte. Auch seien hinsichtlich der Schutzgüter Naturhaushalt und Artenreichtum nur die Auswirkungen auf die Vögel, vor allem Raufußhühner, berücksichtigt worden, nicht aber die Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter, die daraus resultieren, dass ein Feuchtgebiet im Sinne des § 9 TNSchG 2005 und ein Gewässer nach § 7 leg. cit. vom Vorhaben betroffen ist.
Aus dem in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden naturkundefachlichen Gutachten vom 3.10.2015 geht schlüssig, widerspruchsfrei und zusammengefasst hervor, dass die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert jeweils nur in geringem Maße beeinträchtigt werden; ebenso seien sowohl die Beeinträchtigungen des Artenreichtums an Pflanzen als auch die Auswirkungen auf die Fauna – Letzteres bei Einhaltung näher bezeichneter Bedingungen - als gering zu bewerten. Auch durch die geplanten Gewässerquerungen käme es nur zu geringen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, konkret des zu querenden Gerinnes. Lediglich hinsichtlich des Naturhaushalts in Bezug auf das vom gegenständlichen Vorhaben betroffene Feuchtgebiet (Quellflur und Vegetation) müsse von mittleren Beeinträchtigungen ausgegangen werden.
Anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurden diese Erwägungen nochmals näher erörtert und auch vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt zustimmend zur Kenntnis genommen. Insbesondere wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen dargelegt, dass die im ornitologischen Gutachten vom 26.9.2014 getroffene Schlussfolgerung, wonach es durch den geplanten Bau einer Forststraße zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes für Vögel komme und daher von einer Bewirtschaftung abzuraten sei, in Anbetracht neu gewonnener Erkenntnisse nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Vielmehr seien die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die vorkommenden geschützten Vogelarten bei Einhaltung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen als gering zu betrachten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, im vorliegenden Fall fehlen allerdings jegliche Anhaltspunkte für eine solche Mangelhaftigkeit des Gutachtens und wurde den darin getroffenen Ausführungen anlässlich der am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung auch von den Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt.
Somit konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse bejaht. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung.
Von der Antragstellerin wird ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Waldnutzung zu begründen versucht.
In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“
Weiters ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis, dass, um von wirtschaftlich nachhaltiger Hervorbringung des Rohstoffes Holz sprechen zu können, diese nicht nur tatsächlich, sondern auch wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirts betriebswirtschaftlich vertretbar sein muss.
Das Landesverwaltungsgericht hatte sich also entsprechend dem genannten Erkenntnis mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich beim Bau der gegenständlichen Forststraße um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende und zu deren Ermöglichung notwendige Maßnahme handelte.
An der Bejahung dieser Frage besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies wurde seitens des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.10.2015, ****, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und damit die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel am langfristigen öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens klar widerlegt. Laut forstfachlichem Amtssachverständigen erfülle die geplante Bewirtschaftung des Waldes, die überdies mittels Seilkran nicht in wirtschaftlicher Weise bewerkstelligt werden könne, sowohl eine Schutz- als auch eine Nutzfunktion; sie bewirke insbesondere ein besseres Wasserrückhaltevermögen und fördere dadurch den Hochwasserschutz und damit die öffentliche Sicherheit und Volksgesundheit. Die Bewirtschaftung würde auch der nachhaltigen Verjüngung des Waldes dienen und diesen in Zukunft offener halten, wodurch die Lebensräume verschiedener Tier- und Pflanzenarten geschützt würden. Auch dies stelle ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Forstweg dar. Schließlich liefere die im vorliegenden Fall geplante und durch das gegenständliche Vorhaben ermöglichte Bewirtschaftung des Waldes auch einen Beitrag zur Erhaltung bäuerlicher Strukturen.
Diesen auch in der vom Landesverwaltungsgericht am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung bekräftigten Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Auch die im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses für die Frage, ob ein langfristiges öffentliches Interesse am gegenständlichen Forstweg besteht, maßgebliche Feststellung, dass die geplante Bewirtschaftung betriebswirtschaftlich vertretbar ist, konnte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der diesbezüglich klaren und unmissverständlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen treffen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die geplante Forststraße entsprechend der Auffassung der belangten Behörde im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist.
Daran ändert etwa auch das Erkenntnis VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256, nichts, in dem unter anderem wie folgt ausgeführt wird:
„Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Bringung von kleineren Mengen Holz durch den geplanten Weg überhaupt erst möglich werde, weil eine Seilkranbringung aus finanziellen Gründen völlig unwirtschaftlich wäre. Der geplante Weg führe daher jedenfalls zu einer Agrarstrukturverbesserung, zumal eine zeitgemäße Bewirtschaftung des Gebietes anders nicht möglich sei. Überdies würden Pflege und Nutzung des Waldes in besserer Qualität als bisher ermöglicht.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.
Dass es sich bei der Errichtung des beantragten Weges um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, eine Feinerschließung des Gebietes sei ungeachtet des die Waldbewirtschaftung aus objektiver Sicht gewährleistenden bestehenden Wegesystems erforderlich. Damit hat er jedoch kein öffentliches Interesse iSd. § 17 Abs. 3 ForstG 1975 an der geplanten Wegerrichtung aufgezeigt. (…) Die Auffassung der belangten Behörde, an der Errichtung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG 1975, ist daher nicht rechtswidrig.“
Entgegen diesen Ausführungen liegen im vorliegenden Fall zweifellos eine fachlich fundierte Stellungnahme eines forstfachlichen Sachverständigen vor, die schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass der geplante Weg einerseits zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist und andererseits auch der Hintanhaltung von Hochwasserschäden dient. Damit liegen aber langfristige öffentliche Interessen im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Dass die geplante Forststraße, wie ebenfalls vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt wurde, auch einen Beitrag zur Erhaltung bäuerlicher Strukturen liefert, konnte ebenfalls als öffentliches Interesse gewertet werden und verstärkt unabhängig davon, ob das Vorhaben als eine im langfristigen öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung gewertet werden kann, jedenfalls das Gewicht der oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen. Gleiches gilt für den aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des naturkunde- und forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellten Umstand, dass durch die durch den geplanten Forstweg ermöglichte Bewirtschaftung des Waldes der Lebensraum von dort vorkommenden Tieren geschützt wird, da durch die Bewirtschaftung die Erhaltung eines offeneren Waldes gefördert wird.
Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, dass eine alternative Bewirtschaftung mittels Seilkran möglich wäre und eine solche Bewirtschaftung im Hinblick auf die geringe Holzmenge nicht unökonomischer sein könne, wie der Bau einer Forststraße, nimmt der Landesumweltanwalt wohl auf § 29 Abs 4 TNSchG 2005 Bezug, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es keine solche vertretbare Alternative gibt. Auch diese Annahme der belangten Behörde wird vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.10.2015 bestätigt, wonach einerseits die genannte Seilkranbringung völlig unwirtschaftlich wäre und eine weitere Alternative zur Bringung mittels Forstweg nicht erkennbar wäre.
Insofern geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der angestrebte Zweck einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Bewirtschaftung des Waldes im gegenständlichen Fall mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann.
Ist aber die geplante Forststraße betriebswirtschaftlich vertretbar und im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen, ohne dass eine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende alternative Bewirtschaftungsmethode bestünde, sind nunmehr die festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen in weiterer Folge noch den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen.
Bevor vom Landesverwaltungsgericht eine solche Interessensabwägung vorgenommen wird, war im vorliegenden Fall allerdings noch zu prüfen, ob die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gegenständlich allenfalls bereits im Hinblick auf § 25 Abs 3 bzw. § 23 Abs 5 TNSchG 2005 ausscheidet.
Wie bereits oben ausgeführt, verstößt das gegenständliche Vorhaben gegen die Verbote nach § 25 Abs 1 lit d und f TNSchG 2005 bzw. § 6 Abs 3 lit d und f TNSchVO 2006 sowie § 23 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 bzw. § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 und ist eine Ausnahme von diesen Verboten nach § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 25 Abs 3 und § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn eine solche besondere, ausdrücklich bezeichnete öffentliche Interesse fördert, es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und in Bezug auf den Pflanzenschutz davon ausgegangen werden kann, dass die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in der vom Landesverwaltungsgericht am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung unwidersprochen bestätigt und kann das Landesverwaltungsgericht daher vom Vorliegen dieser Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausgehen.
Abgesehen davon genügt für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im vorliegenden Fall aber wie erwähnt nicht nur allgemein das Überwiegen langfristiger öffentlicher Interessen, sondern muss dieses Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 3 und § 23 Abs 5 TNSchG 2005 ganz besonderen öffentlichen Interessen dienen, um eine Ausnahme von den Verboten nach § 25 Abs 1 und § 23 Abs 3 TNSchG 2005 bewilligen zu können.
Diesbezüglich kommt aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit gemäß § 25 Abs 3 lit a und § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005, aber auch das Interesse an der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern gemäß § 25 Abs 3 lit c (bzw. analog § 23 Abs 5 lit b) oder das Interesse am Schutz der Pflanzen- und Tierwelt gemäß § 25 Abs 3 lit d (bzw. analog § 23 Abs 5 lit a) leg. cit. in Frage. Dass diese öffentlichen Interessen durch das gegenständliche Vorhaben gefördert werden, wurde bereits dargelegt.
Dass auch keine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende alternativen Bewirtschaftungsmethoden vorliegen - und es damit im Sinn des § 25 Abs 3 und § 23 Abs 5 TNSchG 2005 auch „keine andere zufrieden stellende Lösung“ gibt -, wurde ebenfalls bereits weiter oben dargelegt.
Insofern sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten nach § 25 Abs 1 lit d und f und § 23 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 grundsätzlich gegeben und bedurfte es zur Abklärung der naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Forstweges noch einer Gegenüberstellung der langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung des Weges mit den Interessen des Naturschutzes.
Unter Berücksichtigung der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Gutachten vom 3.10.2015 festgestellten Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen, wonach fast ausnahmslos nur von geringen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Feuchtgebiet von mittleren Beeinträchtigungen auszugehen ist, überwiegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die bereits eingehend erörterten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Forstweges. Dies insbesondere deshalb, da im vorliegenden Fall nicht nur ein einzelnes öffentliches Interesse gefördert wird, sondern gleich eine Mehrzahl solcher Interessen mit unterschiedlichen Facetten; dies insofern, als nämlich etwa das geplante Vorhaben sowohl dem Katastrophenschutz dient, als auch für die Natur selbst, nämlich für den Schutz der Lebensräume geschützter Vögel, positive Auswirkungen mit sich bringt. Auch vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt wurde in der vom Landesverwaltungsgericht am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung in Anbetracht der dort erörterten naturkunde- und forstfachlichen Gutachten eine grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens attestiert.
Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 gegeben.
Dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 25 Abs 1 lit d und f und § 23 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 vorliegen, wurde bereits weiter oben ausgeführt.
Da im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 4.11.2002, 2000/10/0064, zudem „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 2 Z 2 auch ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 1 lit b impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach § 6 lit d iVm § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen.
Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen und die entsprechende behördliche Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen. Die zusätzlich vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 29 Abs 5 TNSchG 2005. In dem genannten Gutachten wurde auch die Erforderlichkeit und Plausibilität der im angefochtenen Bescheid unter Punkt B) II. b) 5. vorgeschriebenen Nebenbestimmung bestätigt und insofern das gegen diese Nebenbestimmung erstattete Beschwerdevorbringen entkräftet. Der Entfall der unter Punkt B) II. b) 4. genannten Nebenbestimmung beruht auf den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in der am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung; ebenso die Bedachtnahme auf Sicherheitsaspekte bei der neu aufgenommenen Vorschreibung betreffend das Verbot der Entfernung von Totholz.
b) Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung:
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.
Zumal die vorliegende Beschwerde des Landesumweltanwaltes – wie unter Z 2 bereits dargestellt wurde – unzulässig ist, soweit sich diese auf Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides bezieht, hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund seines nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfanges die Rechtmäßigkeit dieses Spruchpunktes A) nicht zu überprüfen.
Die mit diesem Spruchpunkt ausgesprochene Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Forststraße „C-Weg“ bleibt insofern unverändert aufrecht.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
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