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LVwG-2015/15/2211-5•LVwG T LVwG-2015/15/2211-5
LVwG-2015/15/2211-5State Administrative CourtJan 11, 2016
Mangel; Verbesserungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2015, Zahl ****1, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und Erteilung eines Auftrages nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen die Versagung der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Holzbrücke (Spruchpunkt II) wird insofern Folge gegeben, als dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 und den §§ 27, 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. betreffend Erteilung eines Auftrages nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG wird
a.betreffend Spruchpunkt 1. gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Umsetzung mit dem 15.06.2016 neu festgesetzt wird.
b.betreffend Spruchpunkt 2. mangels behobener Formgebrechen gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 und den §§ 27, 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage samt Geländekorrektur im Landschaftsschutzgebiet C-D-E erteilt.
In Spruchpunkt II. wurde dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Holzbrücke keine Folge gegeben und der entsprechende Antrag versagt.
In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 aufgetragen, bis zum 30.09.2015
1. das Brückenbauwerk, für welches die Genehmigung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides versagt wurde, samt Grobsteinschlichtungen im Bereich der Widerlager zu entfernen das Gerinne in diesem Abschnitt wieder als natürliches, unverbautes Naturgerinne herzustellen und
2. das im Wegtrassenbereich in einer Mächtigkeit von ca 20-30 cm aufgebrachte, zum Teil mit Kunststoff verunreinigte, Kompostmaterial zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Gegen die Spruchpunkte II. und III. wendet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Darin wird den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen entgegengetreten, dass es sich bei der Errichtung der Holzbrücke um eine massive und dauerhafte Veränderung des betroffenen ursprünglich unverbauten Wiesenbächleins handle. Dazu habe der Beschwerdeführer bereits ein entsprechendes Gegengutachten in Auftrag gegeben, welches nachgereicht werde. Außerdem werden im Rechtsmittel Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführt.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 wurde sodann eine Stellungnahme eines Sachverständigen für größere und kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften vorgelegt. Ein naturkundefachliches Gutachten wurde hingegen trotz der Ankündigung im Rechtsmittel nicht vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 10.12.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer betreffend den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Holzbrücke gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserungsauftrag erteilt, die gesetzlich vorgesehene pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung binnen 14 Tagen vorzulegen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. 2. in derselben Frist durch Bekanntgabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu verbessern, zumal zwar auch dieser Punkt in Beschwerde gezogen wurde, in der Beschwerde allerdings nicht weiter ausgeführt wurde, weshalb der Bescheid diesbezüglich rechtswidrig sein soll.
Ausdrücklich wurde dem – rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführer die Zurückweisung des Antrages bzw der Beschwerde bei Nichtbehebung der jeweiligen Mängel angedroht.
Zum Verbesserungsauftrag betreffend die Vorlage einer pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung wurde mit Schriftsatz vom 18.12.2015 um Erstreckung der Frist bis zum 30.06.2016 ersucht; eine Verbesserung der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung von Spruchpunkt III. 2. wurde allerdings nicht vorgenommen. Mit der Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 10.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitgeteilt, dass bei Abweisung der Beschwerde gegen den Wiederherstellungsauftrag die Frist zur Umsetzung mit dem 15.06.2016 neu festzusetzen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2015 einen Antrag auf Geländekorrektur und Errichtung eines Teiches sowie auf forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für unterschiedliche Maßnahmen eingebracht. Unter anderem wurde die Bewilligung für die Errichtung eines Steges beantragt.
Festgehalten wird, dass dem Antrag entgegen dem § 43 Abs 2 TNSchG 2005 eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht beigelegt wurde. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts zur Verbesserung des Antrages durch Vorlage entsprechender Untersuchungen aufgefordert. Diesem Auftrag wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht entsprochen.
Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel nicht ausführt, weshalb der Auftrag gemäß § 17 TNSchG 2005 wie in Spruchpunkt III.2. festgehalten (Entfernung von mit Kunststoff verunreinigtem Kompostmaterial) rechtswidrig sein sollte. Trotz eines entsprechenden Auftrages bei der mündlichen Verhandlung wurde eine Verbesserung nicht vorgenommen, insbesondere wurden keine Gründe dargelegt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde sowie auf den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und sind im Übrigen auch nicht strittig.
Rechtliche Erwägungen:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 enthält jene Angaben, die ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zu enthalten hat. Nach der klaren Anordnung in § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 zählen dazu unter anderem pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen. Es handelt sich dabei somit um ein gesetzlich vorgesehenes Antragserfordernis.
Ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ist dann geboten, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers für ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht. Zumal die angeführten pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen bereits unmittelbar im Gesetz als obligatorische Bestandteile eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung genannt werden, liegen die Voraussetzungen für ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG vor.
Die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist dient nach der Judikatur (vgl VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181) zur Vorlage vorhandener, nicht aber zur Beschaffung fehlender Unterlagen. Zumal der Beschwerdeführer mit seinem Fristerstreckungsantrag vom 18.12.2015 explizit darauf hinweist, dass die geforderten Untersuchungen aufgrund der derzeitigen Witterungsbedingungen nicht durchgeführt werden können, ist offensichtlich, dass die Fristerstreckung dazu genutzt werden soll, nicht vorhandene Unterlagen zu erstellen und nicht etwa vorhandene vorzulegen. Dem Fristerstreckungsantrag war daher nicht zu entsprechen. Zumal daher ein gesetzlich vorgesehenes Antragserfordernis nicht erfüllt wurde und der Beschwerdeführer daher keinen vollständigen Antrag nach § 43 Abs 2 TNSchG 2005 eingereicht hat und diesen auch nach einem klaren Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol samt Androhung der Zurückweisung des Antrages nicht verbessert hat, war der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Steges bzw einer Brücke gemäß § 13 Abs 3 AVG mangels behobener Formgebrechen zurückzuweisen. Diese Zurückweisung war gemäß den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss vorzunehmen.
Betreffend die Aufträge nach § 17 TNSchG 2005 wird festgehalten, dass nach dieser Bestimmung die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Fall, in welchem ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach dem TNSchG 2005 ohne eine entsprechende Bewilligung ausgeführt wird, gemäß Abs 1 lit b leg cit die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verursachers aufzutragen hat.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Errichtung der Brücke ohne entsprechende Genehmigung nicht bestritten wird, wurde doch vom Beschwerdeführer selbst ein Antrag auf Genehmigung derselben eingebracht. Insofern genügt für das im Landschaftsschutzgebiet C-D-E gelegene Vorhaben ein Hinweis auf die in § 2 Abs 1 lit a der bezughabenden Schutzgebietsverordnung LGBl Nr 28/2015 für die Errichtung von Anlagen im Schutzgebiet vorgesehene Bewilligungspflicht.
Vor diesem Hintergrund war die Behörde allerdings dazu verpflichtet, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Entfernung der Brücke und Wiederherstellung des ursprünglichen Bachverlaufs vorzuschreiben. Zumal die ausgeführte Brücke ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Auftrag rechtswidrig sein sollte. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher schon alleine deshalb abzuweisen.
Zum Auftrag zur Entfernung von mit Kunststoff verunreinigtem Kompostmaterial wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ausgeführt hat, weshalb der Bescheid diesbezüglich rechtswidrig sein sollte; in der Beschwerde finden sich zu diesem Spruchpunkt keinerlei Ausführungen. Dass derartige Aufschüttungen vorgenommen wurden steht nicht in Zweifel und wurde dies vom Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 bestätigt. Die Genehmigungspflicht derartiger Aufschüttungen ergibt sich indes schon ohne jeden Zweifel aus § 2 Abs 1 lit d der angeführten Schutzgebietsverordnung. Zumal der Beschwerdeführer allerdings trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Entfernungsauftrages stützt, nicht angegeben hat, war die Beschwerde auch diesbezüglich durch Beschluss zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
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