LVwG T LVwG-2015/22/1593-10; LVwG-2015/22/1830-10

LVwG-2015/22/1593-10; LVwG-2015/22/1830-10State Administrative CourtFeb 8, 2016

Regest

Übertretung nach der StVO; Entziehung der Lenkberechtigung; Beschwerde; Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt; Strafherabsetzung; Entziehung der Lenkerberechtigung; Abweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/22/1593-10; LVwG-2015/22/1830-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.1593.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden des A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, X, v.d. Rechtsanwälte in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.6.2015, **** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.6.2015, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.6.2015, **** wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-2015/22/1830):

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.800,00, bei Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 180,00 neu festgesetzt.

2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.6.2015, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-2015/22/1593):

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.6.2015, **** wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-2015/22/1830):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit:15.05.2015, 16.34 Uhr

Tatort: X, Postbushaltestelle B ***, StrKm 9,100

Fahrzeug:PKW, Kennzeichen ****

Sie haben sich am angeführten Ort zur angeführten Zeit nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 15.05.2015 gegen 15.45 Uhr in X, B *** auf Höhe StrKm 9,100 das oben angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1 lit b i.V.m. § 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

2. 000,-- § 99 Abs 1 lit b StVO 17 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. An Barauslagen Euro 1,8 für neun Kopien.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2201,80,--“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor wie folgt:

„Die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von diesem nicht begangen.

In der gegenständlichen Strafverfügung wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich trotz Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (§ 99 Abs 1 lit. b StVO).

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im entscheidungserheblichen Zeitraum keine der in § 5 StVO aufgezählten Voraussetzungen erfüllt hat und daher den Tatbestand gem. § 99 Abs 1 lit. b StVO nicht erfüllt hat.

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist es gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 "rechtlich irrelevant", ob beim "Lenker" Alkoholisierungssymptome Vorlagen oder nicht (Hinweis E 11. Oktober 2000, 2000/03/0083). Von einem "Lenken" (oder den anderen dort angeführten Tätigkeiten) iSd ersten Satzes des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe im Zuge einer Amtshandlung erfolgt, die "unmittelbar" an das Lenken (bzw. an die anderen angeführten Tätigkeiten) anschließt. Dieser zeitliche Zusammenhang erhellt daraus, dass der Gesetzgeber in Hinsicht auf diese Tätigkeiten auf die "Gegenwart" abgestellt hat. Aufgrund des Wortes "jederzeit" in § 5 Abs 2 erster Satz StVO 1960 ist der Alkomattest auch ohne Vorliegen von Symptomen möglich. (Hier: Es war verfehlt, beim Besch. die Lenkereigenschaft entsprechend dem ersten Satz des § 5 Abs. 2 StVO 1960 anzunehmen, hat doch der Unfall, vor dem der Besch. das Fahrzeug gelenkt hat, um 17.30 Uhr stattgefunden und sind die einschreitenden Gendarmeriebeamten erst danach nämlich um 17.42 Uhr dort eingetroffen. Die vorliegende Amtshandlung hat somit nicht unmittelbar an das Lenken durch den Besch. angeschlossen.) (VwGH in 2004/02/0043 vom 20.04.2004 und VwGH in 2012/02/0208 vom 27.06.2014).

Der VwGH geht demnach im Zusammenhang mit der gern, § 5 Abs 2 erster Satz StVO erforderlichen Unmittelbarkeit bereits bei einem Zeitabstand zwischen der Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs 2 erster Satz StVO und der Durchführung der Amtshandlung von lediglich 12 Minuten, nicht mehr von einer erforderlichen Unmittelbarkeit aus.

Im gegenständlichen Fall lagen laut der weiteren Mitteilung aber 52 Minuten zwischen der vermuteten Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer und dem Beginn der Amtshandlung und ist damit klargestellt, dass diese Unmittelbarkeit im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben war.

Auch die Voraussetzung des § 5 Abs 2 Z 1 StVO liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor, da zum Einen kein begründeter Verdacht dahingehend bestand, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Eine anonyme Anzeige reicht jedenfalls nicht aus, um von einem Verdacht gem. § 5 Abs 2 Z 1 StVO auszugehen.

Weiters ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf zu verweisen, dass diese anonyme Anzeige vom 15,05.2015, die um 15:42 Uhr bei der Bezirksdienststelle der Polizeiinspektion Z abgegeben wurde und die in der Anzeige zu GZ **** vom 18.05,2015 dokumentiert ist, eindeutig von einem schwarzen Jeep mit dem Kennzeichen ***1 spricht.

Die leichtfertige Begründung der belangten Behörde, wonach es sich bei diesem Abweichungen lediglich um einen geringfügigen Irrtum handelt und ein Hörfehler der Beamten vorliegen würde, ist für ein Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls völlig ungeeignet und übersieht die belangte Behörde, dass der Beweis dafür, dass eine begründete Verdachtslage im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 StVO vorliegt, jedenfalls der Behörde obliegt.

Diese beiden Abweichungen zeigen jedenfalls eindeutig, dass die gegenständliche anonyme Anzeigelegerin ein anderes Fahrzeug beschrieben hat und bereits aus diesem Grund von keiner Verdachtslage im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 StVO ausgegangen werden kann.

Es ist daher ausdrücklich festzuhalten, dass ganz abgesehen davon, dass – selbst wenn diese anonyme Anzeige tatsächlich das Fahrzeug des Beschwerdeführers gemeint hat, was ausdrücklich bestritten bleibt - eine solche anonyme Anzeige jedenfalls nicht ausreicht um von einer Verdachtslage im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 StVO auszugehen.

Zum Anderen ergibt sich bereits aus der weiteren Mitteilung, dass die beschuldigte Partei im Gasthof „B" Alkohol konsumiert hat und hätte eine um 16:34 Uhr durchgeführte Alkoholkontrolle jedenfalls zu keinem, in einem Strafverfahren verwertbaren Ergebnis geführt und war diese Alkoholkontrolle daher bereits aus diesem Grund unzulässig.

Ganz abgesehen von diesen Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 1 StVO, ist auch die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die zeitliche Nähe der Amtshandlung zur Untersuchung der Atemluft auf § 5 Abs 2 Z 1 StVO jedenfalls anwendbar.

Die verfahrensgegenständliche Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe fand daher nicht im Zuge einer Amtshandlung statt, die unmittelbar an das Lenken (bzw. an die anderen in § 5 Abs 2 StVO angeführten Tätigkeiten) anschloss und liegt daher auch aus diesem Grund jedenfalls keine Verwaltungsübertretung vor.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.06.2015 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im entscheidungserheblichen Zeitraum keinen der in § 5 StVO aufgezählten Tatbestände begangen hat, die Einvernahme des Zeugen C C, Adresse, X.

Dieser Antrag blieb von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt und stellt dieses Vorgehen der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensmangel dar, der das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls rechtswidrig macht und ist auch aus diesem Grund das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.

Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol die

B E R S C H W E R D E A N T R Ä G E ,

1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen

in eventu

das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzusteilen,

in eventu

die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z ****, in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z *** samt Vorakten zu A A. Anlässlich der insgesamt drei mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (26.8.2015, 9.12.2015 und 3.2.2016) wurden der Beschwerdeführer, der Zeuge C C, der Meldungsleger sowie drei weitere Polizeibeamte als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Herr A A, geb. xx.xx.xxxx, lenkte am 15.5.2015 gegen 15:45 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** in X, B ***, auf Höhe StrKm 9,100. A A hat sich in der Folge um 16:34 Uhr in X, Postbushaltestelle B ***, StrKm 9,100, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er das Fahrzeug zuvor in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 18.5.2015, ****. Der vorliegende Sachverhalt wird insbesondere insofern bestritten, als der Beschwerdeführer zum Alkomattest nie aufgefordert worden sei.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt einen sehr unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Bestreitet er nämlich vor den einschreitenden Polizeibeamten noch, überhaupt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben, wird dies von ihm vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugestanden (und hätte sich insofern auch die Einvernahme des Zeugen C C erübrigt, der von vornherein angab, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt). Auch seine Verantwortung in Bezug auf die Aufforderung zum Alkomattest, dass diese nie erfolgt sei, erschien bereits im Hinblick auf die Angaben in der Anzeige wenig glaubwürdig. Ein Polizeibeamter, der einen Lenker zum Alkovortest auffordert (dieser Umstand wird ja nicht bestritten), wird wohl, so die allgemeine Lebenserfahrung, selbstredend in der Folge zum eigentlichen Alkomattest auffordern. Jede andere Handlungsweise wäre völlig unlogisch und allenfalls auch mit weitreichenden rechtlichen Folgen für den Polizeibeamten verbunden. Tatsächlich hat das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass eine Aufforderung zum Alkomattest stattgefunden hat. Alle vier an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten bestätigen dies. Es lagen auch keinerlei Umstände vor, die ein Verständnis dieser Aufforderung (des Meldungslegers BI D) für den Beschuldigten ausschließen. Vielmehr gaben auch seine Kollegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.2.2016 übereinstimmend an, dass die Aufforderung an den Beschuldigten, die Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten einer Überprüfung zu unterziehen, sowohl für den Beschuldigten als auch für die drei anderen Polizeibeamten, die in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten gestanden sind, klar und gut verständlich abgegeben wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich den Ausführungen des Meldungslegers sowie seiner drei Kollegen vollinhaltlich anzuschließen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger sowie seine Kollegen veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Alle vier Polizeibeamten haben überdies in den mündlichen Verhandlungen einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2014/27 (StVO) lauten wie folgt:

„§ 5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

…“

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschuldigte bringt weitwendend vor, es seien die Voraussetzungen für eine Aufforderung zum Alkomattest nicht gegeben gewesen, übersieht dabei jedoch, dass § 5 StVO mehrere Möglichkeiten der Aufforderung zum Alkomattest kennt. Selbst wenn der sog. verdachtsfreie Alkomattest nach § 5 Abs 2 1. Satz StVO (von dem geht der Beschuldigte offenkundig aus) im vorliegenden Fall ausscheidet, ist für den Beschuldigten damit nichts gewonnen, lagen doch hier unzweideutige Verdachtsmomente vor, dass der Beschuldigte relativ kurz vor Eintreffen der Polizeibeamten das gegenständliche Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Zunächst lag eine fm. Anzeige bei der Bezirksleitstelle vor, in der mitgeteilt wurde, der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges sei offenkundig aufgrund seiner Fahrweise betrunken auf dem Weg Richtung U. Nachdem die Polizei den Beschuldigten ausgeforscht hatten (der Beschuldigte, vor ihm standen zwei Bier, bestritt – wie oben erwähnt – bis zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol seine Lenkereigenschaft), konnten sie feststellen, dass die Beschreibung des Fahrzeuges (bis auf die korrekte Fahrzeugmarke und einer kleinen Unsicherheit beim KFZ-Kennzeichen) weitgehend richtig war, die Fahrzeughaube noch warm war und der Beschuldigte zahlreiche Alkoholisierungssymptome (schwankender Gang, rote Augen, Alkoholgeruch aus dem Mund, aggressives Verhalten) aufwies. Dass der Beschuldigte der Lenker des Fahrzeuges war, bestätigte den Polizeibeamten auch der Zeuge C C. Damit waren jedoch entgegen der Annahme des Beschuldigten die Voraussetzung für eine Aufforderung zum Alkomattest nach § 5 Abs 2 2. Satz StVO gegeben, zumal dieser verdächtigt war, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Damit steht aber fest, dass der Beschuldigten den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung, einen Alkomattest durchzuführen, hat er diese Aufforderung ignoriert.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls als durchschnittlich anzusehen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, zumal die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Beim Verschulden war – wie erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Die von der belangten Behörde (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht) als erschwerend berücksichtigte einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2010 ist mittlerweile getilgt und darf sohin nicht mehr als erschwerend herangezogen werden. Tatbegehung war der 15.5.2015. Zu diesem Zeitpunkt war die einzige – nicht einschlägige - Verwaltungsstrafvormerkung (eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, ****) noch nicht in Rechtskraft erwachsen und konnte sohin ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Mildernd war daher die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Gegen den Beschuldigten spricht jedoch seine völlige Uneinsichtigkeit.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass allein mit der Verhängung der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, um v.a. dem hohen Unrechtsgehalt der Tat, verbunden mit der völligen Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sowie seinen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu entsprechen. Eine Bestrafung in der nunmehrigen Höhe war jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.6.2015, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-2015/22/1593):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 20.5.2015, **** wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem 15.5.2015 (Abnahme des Führerscheines), entzogen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.

Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, in dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Inhaltlich wurde in der dagegen erhobenen Beschwerde wie oben unter A) 1. dargelegt vorgebracht.

II.Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) 1. der Beschwerdeführer am 15.5.2015 gegen 15:45 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** in X, B ***, auf Höhe StrKm 9,100 gelenkt hat. Er hat hat sich in der Folge um 16:34 Uhr in X, Postbushaltestelle B ***, StrKm 9,100, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er das Fahrzeug zuvor in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

III.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl I 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO) und § 26 Abs 2 Z 2 FSG im vorliegenden Fall (zu berücksichtigen war im führerscheinrechtlichen Verfahren – das FSG stellt auf die Begehung ab - der schon oben zitierte Vorfall vom 9.10.2010 – Alkoholgehalt der Atemluft von 0,94 mg/l – siehe Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.10.2010, **** – Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Monate) eine Mindestentzugszeit von 12 Monaten (zwingend) vorsieht. Auch die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ist in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.