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LVwG-2015/46/0250-2•LVwG T LVwG-2015/46/0250-2
LVwG-2015/46/0250-2State Administrative CourtFeb 17, 2016
Bescheid, Spruch, Verfall, Abnahme, Rechtsgrundlage
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerden des Herrn A A und der Frau B B, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C C, Adresse, Z, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014, Zahl ****1, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014, Zahl ****1, wurde Herrn A A, wohnhaft in X, Folgendes mitgeteilt:
„Aufgrund mehrerer Meldungen wurde am 16.12.2014 vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z festgestellt, dass Sie in X, zwei Hunde entgegen den geltenden Tierschutzbestimmungen halten. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen gilt es als gesichert, dass die ggst. Tierhaltung den §§ 5, 13 und 16 des Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF. und der 2. Tierhalteverordnung widerspricht und den Hunden durch die vernachlässigte Unterbringung ungerechtfertigt und unnötig Leiden zugefügt wurden.
Aus diesem Grund wurden die nicht registrierten Hunde von der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 37 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes abgenommen. Zudem wurde festgestellt, dass gegen Sie unter ihrem früheren Namen A L, geb. am xx.xx.xxxx, mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 23.07.2007, Zl. ****2 ein Tierhalteverbot erlassen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 39 Abs. 3 Tierschutzgesetz hat die Behörde ein Tier das entgegen einem Tierhalteverbot gehalten wird, ohne vorausgegangenen Verfahren abzunehmen. Sie hat den Verfall auszusprechen.
Es wird Seitens der Behörde erklärt, dass die beiden beschlagnahmten Hunde (Rasse Alano „K“ männlich, gestromt ca. 4 Jahre und Rasse Alano „J“, weiblich, gestromt ca. 1,5 Jahre) verfallen sind.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren geprüft wird“.
Gegen diese Erledigung wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2015 eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben. In dieser Beschwerde wird die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014, Zahl ****1, als Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z bezeichnet und als solcher bekämpft. Im Schriftsatz wird durch den rechtsfreundlichen Vertreter Mag. C C, Adresse, Z, ausgeführt wie folgt:
„… Die Beschwerdeführer erheben durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014 zu GZI ****1 binnen offener Frist nachstehende Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt:
I. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014 zu GZI ****1 wurden zwei Hunde der Rasse Alano, nämlich „J“ (richtig: „F“) und „K“ (richtig: „G“) gemäß § 37 Abs 2 TSchG abgenommen und gemäß § 39 Abs 3 TSchG für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wird zur Gänze angefochten. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
II. Beschwerdesachverhalt
Am 16.12.2014 wurden vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, Dr. I I, zwei Hunde der Rasse Alano („F“, weiblich, gestromt, ca 1,5 Jahre alt, Chip- Nr: xxxxxxxx, und „G“, männlich, gestromt, ca 4 Jahre alt, Chip- Nr: xxxxxxxx) abgenommen. Der Erstbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Amtshandlung des Amtstierarztes nicht vor Ort in X, es war nur seine Lebensgefährtin, die Zweitbeschwerdeführerin, zugegen.
Der Amtstierarzt hat im Zuge dieser Tierabnahme behauptet, dass die Hunde vom Erstbeschwerdeführer gehalten werden würden und auch in dessen Eigentum stünden, was jedoch nicht richtig ist. Vielmehr wurde der Amtstierarzt bereits im Zuge der Amtshandlung von der Zweitbeschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, dass beide Hunde in ihrem Eigentum stehen und auch von ihr gehalten werden. Dass der Amtstierarzt vom Erstbeschwerdeführer oder der Zweitbeschwerdeführerin diesem Vorbringen entgegenstehende Informationen erhalten hätte, so wie dies in den beiden, im gegenständlichen Akt erliegenden Aktenvermerken vom 22.12.2014 behauptet wird, wird ausdrücklich bestritten.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Hündin „F“ von E E erworben, den Hund „G“ hat die Zweitbeschwerdeführerin von D D gekauft. D D hat den Hund beim Stadtmagistrat Z am 22.09.2014 ordnungsgemäß abgemeldet und bekanntgegeben, dass er an die Zweitbeschwerdeführerin übergeben wurde.
Die Einwände der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung blieben vom Amtstierarzt jedoch unbeachtet und hat die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014 zu ****1 wissen lassen, dass er in X die zwei vorgenannten Hunde „entgegen den geltenden Tierschutzbestimmungen“ gehalten habe und dass „aufgrund der durchgeführten Erhebungen als gesichert gilt, dass die gegenständliche Tierhaltung den §§5, 13 und 16 des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr. 118/2004 idgF und der 2. Tierhalteverordnung widerspricht und den Hunden durch die vernachlässigte Unterbringung ungerechtfertigt und unnötig Leiden zugefügt würden, weshalb die „nicht registrierten“ Hunde von der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 37 Abs 2 TSchG abgenommen werden. Weiters wurde der Erstbeschwerdeführer mit diesem Schreiben auch auf ein aufrechtes Tierhalteverbot gegen seine Person hingewiesen und die Abnahme der Hunde auf § 39 Abs 3 TSchG gestützt und gleichzeitig der Verfall beider Hunde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ausgesprochen („Es wird seitens der Behörde erklärt, dass die beiden beschlagnahmten Hunde [Rasse Alano „K“ männlich, gestromt ca 4 Jahre und Rasse Alano „J“, weiblich, gestromt ca 1,5 Jahre] verfallen sind“).
Wie bereits ausgeführt, ist der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht Halter der vorgenannten Hunde, weil sich die Zweitbeschwerdeführerin um diese kümmert und die Tiere in ihrer Obhut hat. Die Zweitbeschwerdeführerin ist alleine für die Tiere verantwortlich und hat auch eine entsprechende Nahebeziehung zu den Hunden, worüber sich der Amtsarzt auch anlässlich der Amtshandlung vom 16.12.2014 selbst ein Bild verschaffen konnte, weil er sich selbst davon überzeugen konnte, dass die beiden Hunde der Zweitbeschwerdeführerin sehr zugetan sind und dieser gehorchen.
Die beiden Hunde hätten sohin nicht für verfallen erklärt werden dürfen, weil der Erstbeschwerdeführer nicht Halter (und auch nicht Eigentümer) der beiden Hunde ist und er sohin nicht gegen das mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 23.7.2007 zu GZI ****2 gegen ihn verhängte Tierhalteverbot verstoßen hat.
Zudem hatte die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Kenntnis vom Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot verhängt wurde. Dass gegen den Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot besteht, hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erst im Zuge der Amtshandlung vom 16.12.2014 vom Amtstierarzt erfahren. Der Erstbeschwerdeführer hat der Zweitbeschwerdeführerin nie vom gegen ihn bestehenden Tierhalteverbot erzählt und hat die Zweitbeschwerdeführerin auch sonst nichts davon gewusst.
Die beiden Hunde befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Abnahme am 16.12.2014 in einer kleineren Wohnung im Haus X, über welche die Zweitantragstellerin verfügen kann. Untergebracht waren die beiden Hunde in dieser Wohnung in zwei Zwingern. Der Amtstierarzt hat der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung vom 16.12.2014 mitgeteilt, dass diese beiden Zwinger flächenmüßig zu klein für die beiden Hunde sind. Darauf hat die Zweitbeschuldigte erwidert, dass sie Eigentümerin einer zweiten (größeren) Wohnung im Haus X ist, welche auch von ihr selbst bewohnt wird, und sie die Hunde fortan in dieser Wohnung (ohne zusätzlichen Zwinger) halten wird.
Beweis:
PV A A, Haus X, X
PV B B, Haus X, X
ZV D D, Adresse, Z
ZV E E, Adresse, Deutschland
Kaufvertrag vom 23.10.2014
Kaufvertrag vom 25.09.14
Hundeabmeldung vom 22.09.2014
weitere Beweise Vorbehalten
III. Beschwerdepunkte
Beide Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben eines Verfalls nach § 39 Abs 3 TSchG, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, verletzt.
Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid zudem in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleiteten Recht auf Eigentum sowie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Zurückstellung eines Tieres nach § 37 Abs 3 TSchG, wenn die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Haltung eines Tieres geschaffen werden, verletzt.
IV. Beschwerdeausführungen
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014 zu ****1 nach seinem Inhalt unzweifelhaft um einen Bescheid handelt, weil die belangte Behörde damit eine Angelegenheit rechtsgestaltend bzw rechtsfeststellend entschieden hat, indem sie ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer Tierhalter sei und die beiden vorgenannten Hunde nach § 39 Abs 3 TSchG verfallen seien (VwGH 93/17/0344 uva).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer den Bescheid vom 19.12.2014 selbstverständlich erst nach dem 19.12.2014 zugestellt erhalten hat und die Zweitbeschwerdeführerin gleichzeitig mit der Zustellung an den Erstbeschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Bescheides vom 19.12.2014 erhalten hat, die Frist des § 7 Abs 4 VwGVG sohin gewahrt ist.
Es ist nicht nur der Erstbeschwerdeführer als Bescheidadressat beschwerdelegitimiert (VwGH 99/05/0039, VwGH 99/05/0172), sondern auch die Zweitbeschwerdeführerin, weil im Verwaltungsverfahren wegen einer mit Verfall bedrohten Übertretung des TSchG bzw einem Vorgehen der Behörde nach § 37 TSchG auch der Eigentümer des Tieres Parteistellung hat, was sich bereits aus dem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Eigentum, aber auch aus § 30 Abs 8 TSchG ergibt (vgl VwGH 98/03/0067).
Fehlende Haltereigenschaft des Erstbeschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nicht Halter der der beiden Hunde iSd § 4 Abs 1 TSchG. Halter ist zum einen, wer für das Tier verantwortlich ist, mithin regelmäßig das Verhalten des Tieres erzwingen kann und somit im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist. Nach herrschender zivilrechtlicher Ansicht ist hinsichtlich der Haltereigenschaft (§ 1320 ABGB) entscheidend, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt. Zum anderen ist aber Halter auch derjenige, der das Tier in seiner Obhut hat und auf eigene Rechnung (im eigenen Interesse) benutzt (Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht2 § 4 Z 3).
Könnte der Begriff „Obhut“ prima facie mit einer - wenn auch kurzfristigen – faktischen Innehabung gleichgesetzt werden, ergibt sich aus systematischen Gründen, dass alleine die faktische unmittelbare Einflussnahmemöglichkeit auf das Tier zur Begründung der Haltereigenschaft nicht ausreichen kann (andernfalls wäre jede Betreuungsperson ebenso wie jeder Transporteur Halter und bedürfte es keiner besonderen Regelungen). Demnach begründet etwa das Ausführen eines Hundes oder der Transport eines Tieres für sich ebenso keine Haltereigenschaft wie das schlichte Zurverfügungstellen von Futter (Herbrüggen/Randl/RaschauerA/Vessely, aaO mwN; vgl auch: http://www.noe.qv.at/Umwelt/Naturschutz/Tierschutz/Fraaen Hundehalteqesetz.print.html). Haltereigenschaft liegt somit nur dann vor, wenn jemand Tiere überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (VwGH 2008/02/0382).
Davon, dass der Beschwerdeführer die Hunde (überwiegend) betreut oder in seiner Obhut gehabt oder für diese verantwortlich gewesen sei, kann angesichts des Umstandes, dass sich die Hunde in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufgehalten haben und er auch nicht Eigentümer dieser Hunde ist, keine Rede sein. Die Hunde werden vielmehr von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreut und ist diese auch für die Hunde verantwortlich.
Da der Beschwerdeführer sohin nicht Halter der beiden Hunde war bzw. ist, wurden die Hunde zu Unrecht nach § 39 Abs 3 TSchG für verfallen erklärt. Außerdem übersieht die belangte Behörde, dass die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere am 16.12.2014 keinerlei Kenntnis vom gegen den Erstbeschwerdeführer bestehenden Tierhalteverbot hatte, weshalb der Ausspruch eines Verfalls ebenfalls unzulässig ist (s dazu unten „Eigentümereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin“, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).
Der Beschwerdeführer hat als Partei des Verwaltungsverfahrens - auch wenn er nicht Eigentümer des Verfallsgegenstandes ist - ein subjektives Recht darauf, dass der Verfall nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird (vgl VwGH 98/02/0381). Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Eigentümereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin
Die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass nicht der Erstbeschwerdeführer, sondern die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin der beiden gegenständlichen Hunde ist und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Einschreiten des Amtstierarztes am 16.12.2014 nichts vom gegen den Erstbeschwerdeführer bestehenden Tierhalteverbot gewusst hat.
Der Ausspruch des Verfalls ist daher selbst für den Fall, dass - was bestritten bleibt – der Erstbeschwerdeführer als (Mit-)Halter der Hunde zu qualifizieren sei, nicht gerechtfertigt, weil für den Fall, dass ein Tier trotz eines bestehenden Tierhalteverbots gehalten wird, die Regeln über den Verfall (§ 40 TSchG) zur Anwendung gelangen {Irresberger/Obenaus/Eberhard, Kommentar zum Tierschutzgesetz [2005], § 39 Anm 3).
§ 40 Abs 1 TSchG regelt die Fälle, in denen von der Behörde ein Verfall auszusprechen ist. Dieser Absatz ist jedoch entsprechend § 17 VStG anzuwenden, wonach nur solche Gegenstände oder Tiere von der Behörde für verfallen erklärt werden können, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (Irresberger/Obenaus/Eberhard, aaO, § 40 Anm 1). Wie bereits ausgeführt (und vom Amtstierarzt im Aktenvermerk vom 22.12.2014 festgehalten) hatte die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Tiere am 16.12.2014 keinerlei Kenntnis vom gegen den Erstbeschwerdeführer bestehenden Tierhalteverbot. Selbstverständlich wird die Zweitbeschwerdeführerin für den Fall, dass - was bestritten bleibt - der Erstbeschwerdeführer als (Mit-)Halter der Hunde zu qualifizieren sei, auch verhindern, dass der Erstbeschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzt bzw wiederholt, weil sie ihm keinesfalls die Verantwortung für die Hunde übertragen oder die Hunde in seine Obhut geben wird.
Der Ausspruch des Verfalles ist sohin unzulässig. Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Nichtvorgehen der belangte Behörde nach § 37 Abs 3 TSchG
Selbst für den Fall, dass die im angefochtenen Bescheid behaupteten, aber nicht näher konkretisierten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen würden, so ist der sofortige Verfall der beiden Hunde keinesfalls gerechtfertigt, weil die belangte Behörde nach § 37 Abs 3 TSchG vorgehen und der Zweitbeschwerdeführerin als Halterin und Eigentümerin die Möglichkeit einräumen muss, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen und ihr die Hunde bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sodann zurückzustellen hat.
Nur für den Fall, dass die Zweitbeschwerdeführerin innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere nicht Sorge tragen würde, wäre der Ausspruch eines Verfalles von der Bestimmung des § 37 Abs 3 TSchG gedeckt.
Dem Akteninhalt, insbesondere dem „Tierschutz- Erhebungsprotokoll“ vom 16.12.2014, ist in Bezug auf die im Bescheid vom 19.12.2014 nicht näher konkretisierten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz lediglich zu entnehmen, dass die beiden Hunde nicht in einem ausreichend großen Zwinger gehalten worden seien, kein Trinkwasserangebot für die beiden Hunde vorgefunden worden sei (weil die jeweiligen Trinkwasserschüsseln leer gewesen seien) und in einem Zwinger der Boden mit Kot und Harn verschmutzt gewesen sei.
Selbstverständlich verpflichtet sich die Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des § 37 Abs 3 TSchG diese (und allenfalls weitere von der Behörde aufzuzeigende Mängel) fristgerecht zu beseitigen und für eine ordnungsgemäße Haltung der Hunde zu sorgen, sodass ihr die Hunde wieder ausgefolgt werden können.
Die Zweitantragstellerin hat bereits anlässlich der Amtshandlung vom 16.12.2014 gegenüber dem Amtstierarzt darauf hingewiesen, dass sie die beiden Hunde (ohne zusätzlichen Zwinger) fortan in ihrer größeren Wohnung im Haus X halten wird. Dass die beiden Trinkwasserschüsseln zum Zeitpunkt der Amtshandlung leer gewesen sind, bedauert die Zweitantragstellerin, doch handelt es sich hiebei genauso wie beim Umstand, dass ein Zwinger mit Kot und Harn verschmutzt war, um einen Zufall und keinesfalls um einen Dauerzustand. Selbstverständlich wird die Zweitbeschwerdeführerin in Hinkunft dafür Sorge tragen, dass derartige Dinge nicht mehr vorkommen. Dass sich die Hunde anlässlich der Abnahme aggressiv verhalten haben, ist nur nachvollziehbar, weil die Tiere durch diese ungewohnte Situation vollkommen verängstigt wurden.
Indem die belangte Behörde die Eigentümereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin ignoriert und den Verfall sofort ausgesprochen hat, ohne dass ihr nach § 37 Abs 3 TSchG die Möglichkeit einzuräumen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Hunde zu schaffen, hat die belangte Behörde den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
V. Anträge
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellen die Beschwerdeführer höflich die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und
1. in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und der Zweitbeschwerdeführerin die beiden in ihrem Eigentum stehenden Hunde der Rasse Alano („K“ [richtig. „G“] männlich, gestromt, ca. 4 Jahre alt, Chip-Nr. xxxxxxxx, und „J“ [richtig: „F“], weiblich, gestromt, ca. 1,5 Jahre alt, Chip-Nr: xxxxxxxx) ausfolgen; in eventu
2. in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen“.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2015 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Auskunftserteilung über den Verbleib der beiden beschlagnahmten Hunde bei der belangten Behörde gestellt, diese leitete den Antrag an das erkennende Gericht weiter.
II.Erwägungen
Die gegenständliche Beschwerde macht unter anderem geltend, dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014, Zahl ****1, um einen anfechtbaren Bescheid handelt.
Dem ist nicht zuzustimmen.
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung sind nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend. Eine Erledigung, die wie im gegenständlichen Fall nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl zB VfGH vom 08.10.2009, B 1776/08 ua). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Gehalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung. Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, zwar nicht streng formal auszulegen, jedoch muss für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, dass sie rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit absprechen will.
Bei der Wertung einer Erledigung als Bescheid – im Hinblick auf dessen Rechtskraftfähigkeit – ist nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen, und zwar insbesondere dann, wenn in einer Verwaltungsangelegenheit nach den Gegebenheiten des Falls außer der bescheidmäßigen Erledigung auch andere rechtstechnische Mittel vorgesehen sind (vgl VwGH vom 12.02.1987, Zahl 86/08/0013).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu. Die Verwendung der Briefform oder von Höflichkeitsfloskeln indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deren fehlenden Bescheidcharakter.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben, wie es im gegenständlichen Fall vorliegt, Bescheidqualität inne wohnt, wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war. Ob eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, inhaltlich dennoch als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl etwa Verfassungssammlung 13.723).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer „in Briefform gekleideten Mitteilung“ Bescheidcharakter zukommen, wenn diese nach ihrem Inhalt eine normative Erledigung im Einzelfall darstellt und die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (vgl VwGH vom 22.12.2009, Zahl 2009/08/0064). Bringt die sprachliche Gestaltung der behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor.
Auf dieser Grundlage ist auch die rechtliche Qualität des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.12.2014 zu prüfen.
Die dafür maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:
§ 37
…
(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
…
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
§ 39
(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
…
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
…
Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 19.12.2014 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 16.12.2014 festgestellt worden sei, dass er in X zwei Hunde entgegen den geltenden Tierschutzbestimmungen halte. Im Anschluss daran wird mitgeteilt, dass die Abnahme der beiden Hunde gem § 37 Abs 2 TSchG erfolgte. Des weiteren sei festgestellt worden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein aufrechtes Tierhalteverbot bestehe und gem § 39 Abs3 TSchG die Behörde ein Tier, das entgegen einem Tierhaltverbot gehalten werde, ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen habe. Sie habe den Verfall auszusprechen. Schließlich wird erklärt, dass die beiden beschlagnahmten Hunde verfallen sind.
Insgesamt wird aus dem Schreiben der belangten Behörde nicht klar, auf welche konkrete gesetzliche Bestimmung sie sich stützt, da sowohl § 37 Abs 2 als auch § 39 Abs 3 TSchG angeführt sind. Würde es sich beim gegenständlichen Schreiben um einen Bescheid handeln, so hätte die belangte Behörde nur eine Rechtsgrundlage im Spruch des Bescheides für die Abnahme der Hunde als Rechtsgrundlage verwenden dürfen. Diese Differenzierung ist schon deshalb erforderlich, weil an die in § 37 Abs 2 und § 39 Abs 3 TSchG vorgenommene Differenzierung auch unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Im Fall einer Abnahme nach § 37 Abs 2 TSchG sind die abgenommenen Tiere bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung nach zwei Monaten ex lege als verfallen anzusehen. Bei einem Vorgehen nach § 37 Abs 3 TSchG tritt der Verfall ex lege ein, es muss daher nicht mehr bescheidmäßig darüber abgesprochen werden, anders als bei einer Abnahme gemäß § 39 Abs 3 TSchG. Bei einer Abnahme gemäß § 39 Abs 3 TSchG hat die Behörde zwar das Tier ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Sie hat aber mit einem Bescheid den Verfall auszusprechen.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass die gegenständliche Abnahme der Tiere nicht rechtswidrig war. In dem Schreiben, das nunmehr als Bescheid bekämpft wird, sind jedoch Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen angeführt. Es liegt daher kein klar abgrenzbarer Spruch vor.
Bei einer Maßnahme nach § 37 Abs 2 tritt, wie bereits erwähnt, der Verfall ex lege ein, die einzige rechtlich mögliche Handlung diesbezüglich wäre eine Maßnahmenbeschwerde. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein weiterer Bescheid ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bei einer Abnahme gemäß § 39 Abs 3 ist die Abnahme selbst auch ohne vorausgegangenes Verfahren durchzuführen. Der Verfall ist aber bescheidmäßig auszusprechen. Dagegen wiederum besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Aus der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde ist daher insgesamt nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage die belangte Behörde die grundsätzlich rechtmäßige Abnahme der Tiere gestützt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem bekämpften Schreiben um einen Bescheid im Sinne des AVG handelt. Die Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgeht, dass beide Hunde der Rasse Alano, nämlich „F“ mit der Chip-Nummer xxxxxxxx und auch „G“ mit der Chip-Nummer xxxxxxxx zum Zeitpunkt der Abnahme im Eigentum des Herrn A A standen und dieser auch Halter der Hunde war. Dies ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol aus dem im Akt erliegenden Kaufvertrag zwischen Herrn H H, Adresse, Deutschland und Herrn A A vom 18.05.2013, wo festgehalten ist, dass „F de la legion“ an Herrn A A verkauft wurde. Die Eigentümereigenschaft des Herrn A über den Hund „G“ ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere aus den im Akt erliegenden Facebook Einträgen, wo Herr A A als Eigentümer und Halter des Hundes „G“ auftritt und mit diesen auch am zB an einer Ausdauerprüfung teilgenommen hat. Auch diverse Chats zeigen eindeutig, dass Herr A A der Eigentümer und Halter dieses Hundes ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Schreiben vom 19.12.2014 an Herrn A A gerichtet. Die Beschwerde von Frau B B wäre daher auch mangels Beschwer in Bezug auf die Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen, da diese auch nicht Partei des Verfahrens ist.
Zum eingebrachten Antrag auf Auskunftserteilung über den Verbleib der beiden beschlagnahmten Tiere darf der Beschwerdeführer zur Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingeladen werden, was im übrigen jederzeit möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat dieses Recht aufgrund mangelnder Parteistellung jedoch nicht.
Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Es war schon aufgrund der Aktenlage für das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennbar, dass es sich bei der Erledigung der belangten Behörde nicht um einen Bescheid iSd AVG handeln konnte. Auch stand dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere gibt es ausführliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der Frage, ob ein bekämpfbarer Bescheid vorliegt oder nicht.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Linda Wieser
(Richterin)
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