LVwG T LVwG-2015/12/1853-8

LVwG-2015/12/1853-8State Administrative CourtFeb 18, 2016

Regest

Antrag auf eine Waffenbesitzkarte; Entzug eines Waffenpasses, strafrechtliche Verurteilung; waffenrechtlicher Bezug; nicht ordnungsgemäße Verwahrung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/12/1853-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.1853.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A A, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.06.2015, Zl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 25.06.2015, Zl ****1, den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2015 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer den ihm am 12.12.2011 unter der Nr. A-XXXXX von der Bezirkshauptmannschaft Z für -1- (eine) genehmigungs-pflichtige Schusswaffe (Kategorie B) ausgestellten Waffenpass, welcher auf die Beschränkung „Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Fa. B Association, Y" lautet, gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen.

Begründet wurde dieser Bescheid insbesondere damit, dass im Zuge der Erhebungen bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges rechtskräftig durch das Landesgericht Y verurteilt wurde und damit die begründete Annahme bestehe, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer keinesfalls verlässlich im Sinne des Waffengesetzes.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt, dass er im Hinblick auf die gerichtlichen Verurteilungen alle Dinge geregelt habe. Den Waffenpass habe er bereits vor der Verhandlung gehabt, bis heute sei nichts vorgefallen, was die Einziehung rechtfertigen würde. Die Bewährungsfrist laufe nächstes Jahr aus und er habe nicht vor, dagegen zu verstoßen. Der Entzug des Waffenpass würde die Kündigung seiner Arbeitsstelle nach sich ziehen, da er im Werttransport und Personenschutz tätig sei, wo es vorgeschrieben sei, eine Waffe zu tragen. Er ersuche daher um eine Überprüfung der Entscheidung.

Für den 25.01.2016 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Eine Stunde vor der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er an Grippe erkrankt ist. Daher wurde die Verhandlung auf Montag, den 01.02.2016, verschoben. Dieser neue Verhandlungstermin wurde dem Beschwerdeführer sofort telefonisch mitgeteilt, weiters erfolgte eine neuerliche Ladung auf dem Postwege. Die Ladung wurde laut vorliegendem Rückschein am 27.01.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Die Verhandlung am 01.02.2016 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dieser hat – ohne Angabe eines Grundes - an der Verhandlung nicht teilgenommen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 24.06.1994 ein Waffenpass im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personen- bzw Objektschützer ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2000 wurde der Waffenpass (Duplikat und Änderung des Bedarfes) wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund nicht sorgfältiger Verwahrung der Waffe entzogen (vgl den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2000, Zl ****3).

Nach Zustellung dieses Bescheides erwarb der Beschwerdeführer am 14.07.2000 bei der Firma H eine Waffe des Fabrikats Walther, Modell P99, Kaliber 9mm (vgl dazu die Verkaufsmeldung der Firma H), weshalb seitens der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 11.08.2000, Zl ****3, eine diesbezügliche Meldung an das Bezirksgericht Z im Hinblick auf die Bestimmung des § 50 WaffG erfolgte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, diese Waffe für seinen Arbeitskollegen F F gekauft zu haben, der im Geschäft seinen Waffenpass nicht dabei gehabt hatte (vgl die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Gendarmerieposten X vom 06.09.2000, GZ ****8). F F gab anlässlich seiner Einvernahme am 11.09.2000 auf dem Gendarmerieposten U, GZ ****2, an, dass er mit dem Beschwerdeführer nicht in einem Waffengeschäft gewesen ist, er habe den Waffenpass stets bei sich und benötige niemanden, um eine Waffe zu kaufen. Die gesamten Angaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht der Wahrheit.

Mit Antrag vom 13.10.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für -1- Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, welcher am 12.12.2011 mit der Einschränkung positiv erledigt wurde, dass die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nur für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association, Y, gilt (vgl den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2011). Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat anher mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von 23. bis 25.12.2011, von 28. bis 29.12.2011, von 25. bis 26.01.2012, 28. bis 29.01.2012 und 18. bis 19.02.2012 bei Mag. G G, dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma B Association in Y, als Arbeiter gemeldet aufscheint (Mitteilung der TGKK vom 21.01.2016, ****9).

Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 05.03.2013, ****4, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall StGB für schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43a Abs 2 StGB bedingt nachgesehen wird, verurteilt (vgl das Urteil des LG Innsbruck vom 05.03.2013, ****4).

Am 26.05.2015 hat der Beschwerdeführer von Herrn J J eine Pistole Walther P22, Kaliber .22 Long Rifle, Nr 4* und einen Wechsellauf Kaliber 1 Zoll, .22 Long Rifle, Herstellnummer WL*** gekauft (vgl die Verkaufsmeldung vom 26.05.2015).

Vor der Bezirkshauptmannschaft Z gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er im Besitz eines Waffenpasses sei und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Wechsellauf einen Platz im Waffenpass einnehme und er daher derzeit keine Berechtigung zu dessen Besitz habe. Er werde die Pistole samt Wechsellauf in zwei Wochen wieder verkaufen. Er stelle aber einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine zweite Waffe (vgl Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.05.2015 und den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte vom 28.05.2015).

Der Wechsellauf wird bis dato bei der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrt (vgl dazu auch das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.02.2015).

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.06.2015, ****1.

Anlässlich einer waffenrechtlichen Kontrolle beim Beschwerdeführer am 16.12.2015 gab der Beschwerdeführer gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion X an, die Waffe Walther P22, WNr 4*, am 9. Dezember 2015 an einen Bekannten C C, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse in V, Nummer des angeführten Waffendokumentes Nr. 0*, verkauft zu haben. Die zweite Waffe, eine Glock 19C, WNr 9*, habe er (am 12.12.2015 bei der Firma D-Austria in Y – vgl dazu die Auskunft aus dem Zentralen Waffenregister) nur gekauft, da sein Bekannter E E, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse in W sein Waffendokument beim Kauf nicht dabei hatte. Er habe die Waffe am selben Tag noch an E E weitergegeben.

Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer zwei Meldungen vor, auf denen der Beschwerdeführer jeweils als Verkäufer und für die Waffe Walther P22, WNr 4*, C C als Erwerber und für die Waffe, Glock 19C, WNr 9*, E E als Erwerber aufscheinen (vgl dazu den Bericht der Polizeiinspektion X vom 21.12.2015, GZ ****6 samt Meldungen als Lichtbildbeilage).

Laut in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2015, ***5, wurde die Waffe Glock 19C, WNr. 9, dem E E wohnhaft in Deutschland, ohne Erlaubnisschein zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union überlassen (vgl dazu die angeführte Strafverfügung).

Bei einer Überprüfung des Erwerbers der Walther P22, WNr 4*, stellte sich überdies heraus, dass der Erwerber C C weder im Zentralen Waffenregister noch im Zentralen Melderegister aufscheint (vgl dazu die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Z an das Landesverwaltungsgericht Tirol per E-Mail vom 23.12.2015, vgl auch die Abfrage beim Zentralen Melderegister vom 21.01.2016).

Bei einer weiteren Befragung und nachfolgenden freiwilligen Nachschau beim Beschwerdeführer am 28.12.2015 konnte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten gegenüber nicht erklären, warum die Person C C, geboren am xx.xx.xxxx, weder im zentralen Waffenregister noch im Zentralen Melderegister aufscheint. Aus den nachstehend angeführten Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben konnte, wo sich der Erwerber C C derzeit befindet und damit auch nicht wo die Pistole Walther P22, WNr 4*, derzeit verwahrt wird.

Nach Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion X am 28.12.2015 habe er C C beim „Schießstand S“ kennengelernt und diesem schließlich am 09.12.2015 seine Pistole Walther P 22 für Probezwecke zum Preis von Euro 150,00 verkauft. Zur Geldübergabe sei es bis dato nicht gekommen, da er mit C C vereinbart habe, dass er ihm die Waffe vorerst nur probeweise verkaufe und sie sich am 02.01.2016 oder am 03.01.2016 nochmals in Z im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Z treffen werden, um dann den Kauf vollständig abzuwickeln. Der Grund für die unvollständige Kaufabwicklung liege darin, dass es für die besagte Waffe noch einen zweiten Lauf gebe, welcher sich derzeit noch bei der Bezirkshauptmannschaft Z befinde.

Der Beschwerdeführer gab weiters den Polizeibeamten gegenüber an, dass er keine Telefonnummer des C C habe. Sie hätten bei der Kaufabwicklung am 09.12.2015 lediglich vereinbart, dass sie sich nochmals am 02.01.2016 oder am 03.01.2016 in Z, im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Z zur vollständigen Kaufabwicklung treffen werden, um dann auch gleich bei der Bezirkshauptmannschaft Z den Wechsellauf abzuholen.

Über Vorhalt, dass der 02.01.2016 ein Samstag und der 03.01.2016 ein Sonntag ist und die Bezirkshauptmannschaft Z an beiden Tagen nicht geöffnet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit C C nicht bedacht habe. Auf Nachfrage wie der Beschwerdeführer mit C C kommuniziere, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einfach am 02.01.2016 und am 03.01.2016 nach Z in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Z fahren werde und dann Nachschau halte, ob C C dort auftauche. Falls dieser nicht auftauche, wisse der Beschwerdeführer auch noch nicht, wie er weiter vorgehen werde (vgl dazu den Bericht der Polizeiinspektion X vom 28.12.2015, GZ: ****7).

Im Zuge einer freiwilligen Nachschau in dem vom Beschwerdeführer verwendeten PKW und in der Wohnung des Beschwerdeführers konnten weder verdächtige Gegenstände noch Schusswaffen vorgefunden werden (vgl dazu ebenfalls den Bericht der Polizeiinspektion X vom 28.12.2015, GZ ****7, samt Lichtbildbeilage)

Obiger Sachverhalt ergibt sich im Übrigen insbesondere aus den in Klammer angegebenen Akteninhalten des vorgelegten waffenrechtlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Z sowie des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2015/12/1853, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verlesen wurden. An der Richtigkeit dieser Verfahrensergebnisse sind im Verfahren keine Zweifel entstanden.

III.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Falle wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:

§ 8

Verlässlichkeit

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 21

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

§ 23

Anzahl der erlaubten Waffen

(1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf außer in den Fällen des Abs. 3 nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluss oder Lauf, muss keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.

§ 25

Überprüfung der Verlässlichkeit

(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

IV.Erwägungen:

A)Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2-Schusswaffen der Kategorie B

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ein Waffenpass am 12.12.2011 ausgestellt, beschränkt auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association in Y. Der Beschwerdeführer war laut Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse lediglich an elf Tagen im Zeitraum von 23.12.2011 bis 19.02.2012 als Arbeiter bei der genannten Firma gemeldet. Die Befugnis zum Führen einer Waffe erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit nicht mehr ausübt. Ein solcher Waffenpass berechtigt sodann gemäß § 21 Abs 4 WaffG nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Zu dieser Berechtigung zum Besitz einer Waffe hat der Beschwerdeführer – nachdem er eine Pistole der Marke Walther, Mod P22, Kal .22 Long Rifle, WNr 4*, samt Wechsellauf, Nr WL*****, Kal .22 Long Rifle, erworben hat – den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B gestellt, zumal auch der Wechsellauf als Waffe gilt.

Gemäß § 21 Abs 1 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluss oder Lauf, muss keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind (§ 23 Abs 3 WaffG).

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde gemäß § 21 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 WaffG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges durch das Landesgericht Y nicht als verlässlich im Sinne des WaffG erachtet wurde.

Vorab ist dazu festzuhalten, dass es sich bei den angeführten Verurteilungen um keine in § 8 Abs 3 WaffG angeführte Verurteilung handelt, die per se dazu führt, dass die Verlässlichkeit verneint wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine weitere Verlässlichkeitsprüfung im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG unzulässig wäre:

§ 8 Abs 3 WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verlässlich gilt. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG (vgl VwGH 19.02.2004, 2000/20/0396). Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter § 8 Abs 3 WaffG fällt, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG anzusehen: In seiner Rechtsprechung zu § 8 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Würdigung von Straftaten unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit festgehalten, dass besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung seien, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben (vgl VwGH 21.09.2000, 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur), wie etwa die Verwendung einer Waffe bei der Tat oder aus ihr ableitbares hohes Aggressionspotenzial (vgl VwGH 12.09.2002, 2000/20/0425 mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur, siehe weiters VwGH 01.07.2005, 2005/03/0025 ua).

Die bloße Verurteilung wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges durch das Landesgericht Y reicht daher nicht aus, dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG abzusprechen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der festgestellten genauen Tatumstände, der aus den nachvollziehbar festgehaltenen Vorbereitungshandlungen und den Begleitumständen hervorgehenden verbrecherischen Gesinnung etc ergibt, dass der Berechtigte nicht verlässlich ist. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, die Grundlage der gemäß § 8 Abs 1 leg cit anzustellenden Verhaltensprognose sein können und nicht nur die Anführung der die strafgerichtliche Verurteilung unmittelbar tragenden Tatbestandselemente ohne zusätzlichen waffenrechtlichen Bezug (vgl dazu VwGH 19.02.1998, 97/20/0678).

Ein solcher waffenrechtlicher Bezug ist bei den vorliegenden Verurteilungen nicht unmittelbar erkennbar: der Beschwerdeführer hat sich unrechtmäßig bereichert, indem er eine Frau durch Vorgabe der Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zur mehrmaligen Übergabe von Bargeldbeträgen und Bezahlung von Rechnungen im Gesamtwert von Euro 2.677,30, eine weitere Frau zur viermaligen Zuzählung von Darlehen in der Gesamthöhe von Euro 910,00 und ein Unternehmen zur neunmaligen Auslieferung von Waren im Gesamtwert von Euro 2.297,79 verleitet hat. Es scheint weder ein hohes Aggressionspotenzial auf noch wurden die Tathandlungen mit Waffen ausgeführt oder liegen sonstige Hinweise auf einen waffenrechtlichen Bezug vor, sodass das Vorliegen dieser Verurteilung für sich allein nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG zu qualifizieren.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Verbleib der Pistole Walther P22, Kal .22, Long Rifle, WNr 4*, ungeklärt ist. Im Rahmen einer waffenrechtlichen Kontrolle hat der Beschwerdeführer die Meldung über einen angeblichen Verkauf der Waffe am 09.12.2015 an C C vorgelegt. Aufgrund polizeilicher Erhebungen hat sich allerdings herausgestellt, dass diese Person weder im Zentralen Melderegister noch im Zentralen Waffenregister aufscheint. Die Angaben des Beschwerdeführers er habe die Waffe übergeben, aber noch keinen Kaufpreis erhalten, er habe keine Telefonnummer des Erwerbers und werde diesen zur vollständigen Kaufabwicklung am 02. oder 03. Jänner 2016 im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Z treffen, um dann auch bei der Bezirkshauptmannschaft Z den dort verwahrten Wechsellauf abzuholen, sind völlig unglaubwürdig: am Samstag, den 02.01.2016, und am Sonntag, den 03.01.2016, war die Bezirkshauptmannschaft Z geschlossen. Zudem ist es lebensfremd anzunehmen, dass – ohne Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme – der Beschwerdeführer einen örtlich nicht näher präzisierten Treffpunkt („im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Z“) über einen Zeitraum von 48 Stunden vereinbart hat.

Es ist daher im vorliegenden Fall fraglich, ob der angebliche Verkauf der Waffe an die Person C C tatsächlich stattgefunden hat oder ob - im Hinblick auf den weiteren Erwerb einer Waffe (Glock 19C, WNr 9*) am 12.12.2015 bei der Firma D-Austria in Y – der Verkauf an C C im Zuge der waffenrechtlichen Kontrolle am 16.12.2015 nur vom Beschwerdeführer behauptet wurde, um allenfalls einem Strafverfahren nach § 50 Abs 1 WaffG zu entgehen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Juli 1999, 99/20/0101 die zu § 6 Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur, wonach unbefugter Besitz von Waffen allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes rechtfertige, in dieser allgemeinen Aussage für die Anwendungsfälle des § 8 Abs 1 WaffG nicht aufrecht erhalten hat. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung). Vor dem Hintergrund des § 50 Abs 3 und 4 zweiter Satz WaffG komme maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig werde, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantrete und den Verbleib der Waffe aufkläre. Im vorliegenden Fall sind solche berücksichtigungswürdige Umstände bislang nicht hervorgekommen, vielmehr behauptet der Beschwerdeführer, die genannten Waffen verkauft zu haben.

Aber selbst wenn den Behauptungen des Beschwerdeführers zum „Verkauf“ der Waffe an C C gefolgt wird, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist „der Kauf noch nicht vollständig abgewickelt“, da der Erwerber die Waffe nur inklusive des Wechsellaufes erwerben wollte, welcher bei der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrt wird, weshalb auch der Kaufpreis noch nicht bezahlt worden ist. Damit ist aber - den Angaben des Beschwerdeführers folgend – bestenfalls ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Übergabe des Wechsellaufs abgeschlossen worden, das Eigentum an der gegenständlichen Waffe ist daher auf den Erwerber noch nicht übergegangen, auch wenn die Waffe übergeben worden ist, zumal die Bedingung – Übergabe des Wechsellaufs – noch nicht erfüllt ist.

Damit ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – mangels Eintritt der aufschiebenden Bedingung – jedenfalls nach wie vor Eigentümer der Waffe, kann aber nicht angeben, wo sich C C aufhält und wie er mit ihm Kontakt aufnehmen kann und weiß damit auch nicht, wo und wie seine Waffe derzeit verwahrt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 22.11.2005, 2005/03/0020).

Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen von Faustfeuerwaffen) zählt auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (vgl VwGH vom 27.09.2001, 99/20/0402, 03.09.2008, 2005/03/0006, 23.09.2009, 2008/03/0040); kann der Betroffene im Zug der durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Waffen nicht richtig angeben, rechtfertigt dies die Annahme, er würde seine Waffen nicht ordnungsgemäß verwahren (vgl etwa VwGH vom 23.09.2009, 2008/03/0040, mwH, 18.02.2015, Ra 2015/03/0011).

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis nicht dargetan, wo sich die Pistole Walther P22, Kal .22, Long Rifle, WNr 4*, die nach dem Akteninhalt nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers steht, tatsächlich befindet. Er hat die Waffe – probeweise – an eine Person übergeben, kann aber nach eigenen Angaben mit dieser Person keinen Kontakt mehr aufnehmen. Damit hat er auch nicht sichergestellt, wo und wie diese Person die in seinem Eigentum stehende Waffe verwahrt. Schon aus diesem Grund ist von der fehlenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG auszugehen. Zu Recht wurde daher der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs 1 WaffG auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Waffen der Kategorie B abgewiesen.

B)Zum Entzug des unter der Nr A-XXXXX von der Bezirkshauptmannschaft Z am 12.12.2011 für -1- (eine) genehmigungspflichtige Schusswaffe (Kategorie B) ausgestellten Waffenpasses

Die Behörde hat gemäß § 25 Abs 2 WaffG die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Abs 3 leg cit).

Auf dem Boden des mit dem Privatbesitz von Waffen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses und des darauf gestützten strengen Maßstabs bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich schon aus dem WaffG 1996 selbst, dass der Behörde ein Ermessen zur Abstandnahme von der Entziehung nicht zusteht, weshalb sich das Vorbringen des Betroffenen als nicht zielführend erweist, er benötige im Hinblick auf seine Tätigkeit im Werttransport und im Personenschutz ein waffenrechtliches Dokument und könnte im Falle dessen Entzuges seinen Job verlieren (vgl dazu auch VwGH 26.06.2014 Ro 2014/03/0022 ua). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Waffenpass beschränkt auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Personenschutz sowie anderer Detektei- und Bewachungsaufgaben für die Firma B Association in Y ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer lediglich an elf Tagen im Zeitraum von 23.12.2011 bis 19.02.2012 als Arbeiter bei der genannten Firma gemeldet war.

Das Beschwerdeverfahren hat im vorliegenden Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG erachtet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter lit A) verwiesen.

Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist gemäß § 25 Abs 2 WaffG allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034 ua), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft:

Insbesondere sind die Folgen der nicht sicheren Verwahrung als bedeutend anzusehen, da im Moment unbekannt ist, wo sich die sich die Pistole Walther P22, Kal .22, Long Rifle, WNr 4*, befindet, was dem waffenrechtlichen Regelungsregime in einem hohen Grade zuwiderläuft

Die Entziehung des gegenständlichen Waffenpasses ist daher zu Recht erfolgt.

V.Ergebnis:

Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die nach §§ 21 Abs 1 und § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für -2- Schusswaffen der Kategorie B sowie gegen den Entzug des für -1- Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses unter der Nr A-XXXXX war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

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