LVwG T LVwG-2014/36/2786-1

LVwG-2014/36/2786-1State Administrative CourtFeb 29, 2016

Regest

Gemeinsame Festsetzung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/36/2786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.36.2786.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse1, Z, vertreten durch die Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin Mag. BB, Adresse2, Z, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Z vom 27.06.2014, Zl V***1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Z vom 27.06.2014, Zl V***1, dahingehend abgeändert,

als der Berufung Folge gegeben und die Bescheide des Stadtmagistrates Z vom 07.02.2013, Zl V2, und vom 27.08.2013, Zl V3, behoben werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Dem Bericht des Prüfers des Stadtmagistrats Z vom 05.02.2013, Zl V***4, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die über den gesamten Nachschauzeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 in der Buchhaltung der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) unter „Fremdarbeit“ erfassten Honorare für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 darstellen und daher - insofern sie Herrn Dr. CC tatsächlich zugeflossen sind - nach § 5 Abs 1 Kommunalsteuergesetz der Kommunalsteuer unterworfen werden müssen. Aufgrund dieser den erklärten Bruttobezügen hinzuzurechnenden Beträge, vermindern sich in allen Nachschaujahren die Freibeträge nach § 9 KommStG 1993.

Weiters enthält der Bericht eine Berechnungsaufstellung ua mit folgenden Angaben:

Zeitraum

(Kalenderjahr)

Steuer-satz in %

festgestellte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme

erklärte/festgesetzte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme

Differenz Bruttolohnsumme

2008

3

33. 244,16

3. 654,40

29. 589,76

2009

3

46. 064,16

1. 744,52

44. 319,64

2010

3

24. 384,40

329,52

24. 054,88

2011

3

53. 216,28

329,52

52. 886,76

Bruttolohnsumme

156. 909,00

6. 057,96

150. 851,04

KommSt. Summ

4. 707,27

181,74

4. 525,53

Zusammenfassend wurde anschließend ebenfalls tabellarisch ausgeführt, dass die festgestellte kommunalsteuerpflichtige Bruttolohnsumme für den angeführten Zeitraum Euro 156.909,00 beträgt. Die 3-prozentige Kommunalsteuer errechnet sich sohin mit Euro 4.707,27. Zur erklärten/festgesetzten kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme in Höhe von Euro 6.057,96 und der sich daraus rechnenden 3-prozentigen Kommunalsteuer in Höhe von Euro 181,74 errechnet sich eine Gesamtnachforderung in Höhe von Euro 4.525,53.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 07.02.2013, Zl V***2, wurde für die Betriebsstätte der AA in Z, Adresse1, gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 wie folgt festgesetzt:

Bemessungsgrundlage Steuer

festgestellte BMG156.909,00 EUR4.707,27 EUR- erklärte BMG 6.057,96 EUR 181,74 EUR

Forderung4.525,53 EUR

  • 2,0 % Säumniszuschlag

von 4.525,53 EUR90,51 EUR

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung wurde allgemein ausgeführt, dass die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 anzuwenden waren. In der Begründung wurde zusammengefasst auf den, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildendenden Bericht im Rahmen der Nachschau verwiesen, sowie als Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag §§ 217 und 217a BAO angeführt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin Mag. BB fristgerecht die Berufung vom 07.03.2013 erhoben und mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht, dass nunmehr Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage aufgenommen worden seien und diese auch Honorare für fachärztliche Einsatzstunden im Zeitraum der Jahre 2008 und 2009 enthielten, für die der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für die über die Gesellschaft weiterverrechneten ärztlichen Leistungen in Rechnung gestellt habe. Die Einbeziehung dieser Honorare in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer sei daher zu Unrecht erfolgt und wurde abschließend beantragt, dass die Bemessungsgrundlage für die Jahre 2008 und 2009 um diese Honorare – die mit Eingabe vom 13.03.2013 nachgereicht wurden - vermindert wird und die Kommunalsteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wird.

Ergänzend wurde durch die Abgabenbehörde die Stellungnahme des Prüfers vom 21.08.2013 eingeholt.

In weiterer Folge wurde mit Berufungsvorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 27.08.2013, Zl V***3, die Berufung mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin wiederum durch ihre ausgewiesene Vertreterin den Vorlageantrag vom 30.09.2013 sowie die ergänzende Begründung vom 30.10.2013 eingebracht.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Z vom 27.06.2014, Zl V***1, wurde der Berufung mit näherer Begründung keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.

Aufgrund des Schreibens der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 30.07.2014 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Z vom 27.08.2014, Zl V***5, die Frist zur Einbringungen einer Beschwerde gemäß § 245 Abs 3 BAO bis 27.09.2014 erstreckt.

In weiterer Folge brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 25.09.2014 die Beschwerde vom 24.09.2014 ein und führte darin zusammengefasst wiederum aus, dass Dr. CC vier Honorare über insgesamt Euro 61.290,00 im Zeitraum April 2008 bis März 2009 für seine ärztliche Tätigkeit im Rahmen seiner Facharztpraxis als Anästhesist an die Gesellschaft gestellt habe. Wie bereits in der Berufung vorgebracht seien diese ärztlichen Leistungen - nicht wie grundsätzlich üblich von Dr. CC direkt an den Auftraggeber verrechnet worden - sondern seien diese aufgrund einer gesonderten Abrechnungsvereinbarung von diesem an die Firma AA verrechnet worden und habe diese dann dies wie einen „Durchläufer“ an den Auftraggeber weiterverrechnet. Die von Dr. CC als Alleingesellschafter der AA in den Jahren 2008 bis 2011 gestellten Honorare für seine operative Tätigkeit zur Umsetzung des Unternehmensgegenstandes in der Höhe von insgesamt Euro 82.147,- seien hinsichtlich der Kommunalsteuerpflicht unbestritten und nicht Gegenstand der Beschwerde.

II.Beweiswürdigung:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung – die im Übrigen von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde - weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993, BGBl Nr 819/1993 in der Fassung BGBl I Nr 163/2015:

„§ 11

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(…)“

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 163/2015:

„§ 201

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

IV.Rechtliche Erwägungen

Im Prüfbericht des Stadtmagistrats Z vom 05.02.2013, Zl V***4, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die über den gesamten Nachschauzeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 in der Buchhaltung unter „Fremdarbeit“ erfassten Honorare für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 darstellen und daher - insofern sie Herrn Dr. CC tatsächlich zugeflossen sind - nach § 5 Abs 1 Kommunalsteuergesetz der Kommunalsteuer unterworfen werden müssen.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 07.02.2013, Zl V***2, für die Betriebsstätte der AA in Z die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 mit Euro 4.525,53 sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 90,51 festgesetzt.

Dazu ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass die Abgabenbehörde ihre Entscheidung auf die hier nicht zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 3 BAO stützt, da § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz die lex spezialis zu § 201 Abs 1 BAO darstellt (vgl Info des BMF vom 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011).

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der Kommunalsteuer auf § 201 Abs 4 BAO zu verweisen, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.

Die Behörde hat sohin nach § 201 Abs 4 BAO in sachgemäßer Ermessensübung das Recht bei Vorliegen mehrerer Abgabenansprüche entweder einen zusammengefassten Bescheid zu erlassen oder getrennt vorzugehen und mehrere Erledigungen nur formularmäßig oder auch überhaupt nicht zu verbinden. Voraussetzung ist allerdings, dass es dieselbe Abgabenart innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) betrifft.

§ 201 Abs 4 BAO gilt jedoch nicht für Nebenansprüche. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl Ritz, BAO Kommentar zu § 201 Abs 4 BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber allgemein auf die Bagatellgrenze gemäß § 217a Z 3 BAO zu verweisen.

Unbeschadet der weiteren rechtlichen Beurteilung der erfolgten Abgabenfestsetzung und des Beschwerdevorbringens ist im vorliegenden Fall zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass der gegenständlich erfolgten zusammengefassten Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 für die Jahre 2008 bis 2011 bereits § 201 Abs 4 BAO entgegenstand, da diese verfahrensrechtliche Bestimmung auch für gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz erlassene Bescheide zur Anwendung gelangt (vgl Ritz, SWK 2009, S 858).

Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des § 151 Abs 2 TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des § 201 Abs 4 BAO - nicht vorgesehen war (VwGH 07.07.2011, Zl 2009/15/0223).

Diese Bestimmung ist jedoch mit 01.01.2010 außer Kraft getreten und es bestehen bezüglich dieser Bestimmung auch keine gesonderten Übergangsregelungen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anwendbar war.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammengenhang daher anzumerken, dass die Abgabenbehörde zB bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid erlassen müsste (vgl UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 03.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva).

Der Vollständigkeit halber ist dazu ergänzend anzumerken, dass der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 07.02.2013, Zl V***2, im Lichte der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien, auch nicht als Sammelbescheid qualifiziert werden kann (vgl VwGH 15.03.1988, Zl 87/14/0073; VwGH 17.12.2001, Zl 2001/17/0053; VwGH 26.01.1995, Zl 94/16/0058; VwGH 09.08.2001, Zl 2001/16/0243; VwGH 03.09.2008, Zl 2005/13/0033; VwGH 24.06.2009, Zl 2007/15/0041; ua).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen, dass Abgaben, die in einem einzigen und einheitlichen Bescheid zusammengefasst werden – im Gegensatz zu einem Sammelbescheid – auch nur einheitlich bekämpft werden können (vgl VwGH 18.04.1985, Zl 84/16/0204; UFSZ3K 03.11.2010, Zl ZRV/0315-Z3K/10; ua).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die gegenständlich erfolgte gemeinsame Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 aufgrund der gesetzlich normierten Schranke nach § 201 Abs 4 BAO sowie die gemeinsame Festsetzung des Säumniszuschlages gesetzwidrig erfolgte (vgl UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSW 28.02.2008, RV/0018-W/08; UFSG 26.03.2008, RV/0572-G/06; LVwG-Tirol 15.12.2015, Zl LVwG-2015/29/0262-6; uva).

Es war daher die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Bescheide des Stadtmagistrates Z vom 07.02.2013, Zl V2, und vom 27.08.2013, Zl V3, behoben werden (vgl dazu § 276 Abs 3 BAO, BGBl Nr 194/1961 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 112/2012).

Es war daher aus diesem Grund auch ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter geboten.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.