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LVwG-2016/31/0350-2•LVwG T LVwG-2016/31/0350-2
LVwG-2016/31/0350-2State Administrative CourtMar 17, 2016
Entziehung Lenkberechtigung; Verkehrsunfall mit Personenschaden; Alkoholisierung; Auffahrunfall; besonders gefährliche Verhältnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.1.2016, ****1, wegen Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 6 Monate, gerechnet ab 15.10.2015 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) herabgesetzt wird.
Zudem wird das Erfordernis zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ersatzlos gestrichen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab 15.10.2015 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), entzogen.
Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.
Begründend hat die belangte Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 in der Gemeinde W im Baustellenbereich des Tunnels V das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Auffahrunfall mit Personenschaden verursacht habe. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergeben.
Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer wurde festgehalten, dass gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines solchen Deliktes mit vier Monaten festzusetzen ist.
Zudem galt gemäß § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsunfall verursacht wurde, wodurch die Mindestentzugsdauer um zwei Monate erhöht werden musste. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zumal er im Tunnel V, der zu dieser Zeit nur einspurig befahrbar und mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h versehen gewesen sei, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und auf den vor ihm fahrenden PKW aufgefahren sei.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme wurde aufgrund des aktuellen Vorfalles in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, nämlich einer Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2013 wegen einer Überschreitung einer 50 km/h Beschränkung um 59 km/h sowie aufgrund eines Berichtes der Polizeiinspektion C vom 8.10.2015, wonach der Beschwerdeführer beschuldigt werde, am 13.8.2015 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-XXXX das Delikt der Körperverletzung begangen zu haben, argumentiert, dass der Verdacht bestehe, dass es dem Beschwerdeführer an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mangle.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.1.2016, ****1, keine Folge gegeben und die Notwendigkeit zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme bekräftigt.
Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem wegen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten nur einspurig befahrbaren Tunnel, in dem sich Gefährdungen ohnehin potenzieren, ungebremst auf das vor ihm fahrende Auto aufgefahren sei. Dies lasse darauf schließen, dass A A die für diesen Streckenabschnitt vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h weit überschritten habe.
Hinsichtlich der Vorschreibung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Absicht des Beschwerdeführers, beim Vorfall vom 15.10.2015 Fahrerflucht zu begehen, auf Mängel im Bezug auf das soziale Verantwortungsbewusstsein hindeute.
In Zusammenschau mit seinem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr bestehe der Verdacht, dass es dem Beschwerdeführer sowohl an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als auch der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit mangle.
So habe dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen werden müssen, da er außerhalb eines Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 59 km/h überschritten habe.
Auch der im Bericht der Polizeiinspektion C vom 8.10.2015 dokumentierte Vorfall vom 13.8.2015 dürfe nicht außer Acht gelassen werden, selbst wenn der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung mangels Schuldbeweis freigesprochen worden sei.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt:
„In der vorbezeichneten Verwaltungsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer A A durch seinen Rechtsvertreter Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der BH-Z, ****1, vom 19.01.2016 - zugestellt am 26.01.2016 - binnen offener Frist
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht.
Der Bescheid wird insoweit angefochten, als die erkennende Behörde nicht mit einer Entzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen gefunden hat und darüber hinaus dem Beschuldigten die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung vor Ablauf der Entzugsdauer aufgetragen wurde.
Der Bescheid wird wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:
1. ) Unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung:
Auf Seite 4 des Bescheides trifft die erkennende Behörde nachstehende Feststellungen:
a) „Dass Herr A in einem nur einspurig befahrbaren Tunnel, wo sich Gefährdungen ohnehin noch potenzieren, ungebremst auf das vor ihm fahrende Auto gefahren ist, lässt darauf schließen, dass er die für diesen Streckenabschnitt vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 kmh weit überschritten hat, das heißt, die Verkehrssituation nicht überblickt hatte…..“
b) „Zudem war er geneigt, die gebotenen Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall zu missachten, indem er die Unfallstelle einfach verlassen wollte. Dass er noch rechtzeitig daran gehindert werden konnte, ist dem Einschreiten von zwei nachkommenden Fernfahrern zu verdanken. Dieses Verhalten ist als verwerflich zu werten.“
c) „…. Seine damalige Absicht, Fahrerflucht zu begehen deutet auf Mängel in Bezug auf das soziale Verantwortungsbewusstsein hin. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorfalles besteht in Zusammenschau mit seinem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr der Verdacht, dass es ihm sowohl an Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als auch an der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit mangelt.“
d) „Des weiteren kann bei der Beurteilung der verkehrspsychologischen Eignung der im Bericht der Polizeiinspektion C vom 08.10.2015 dokumentierte Vorfall vom 13.08.2015 nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn der Vorstellungswerber wegen des Verdachtes der Körperverletzung mangels Schuldbeweis freigesprochen wurde."
Diese Feststellungen sind aus nachstehenden Gründen unrichtig:
ad a): Es ist nicht verifiziert, dass der Beschwerdeführer hu Rahmen des Verkehrsunfalles vom 15.10.2015 in V eine Geschwindigkeit von mehr als die erlaubten 30 kmh mit seinem Lkw gefahren ist. Im Rahmen der Strafverhandlung des LG-U, ****2, hat der erkennende Richter Dr. E E im Rahmen seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten haben kann, jedoch nicht den notwendigen Sicherheitsabstand. Einen zu geringen Sicherheitsabstand haben viele Autofahrer jeden Tag zu vertreten und ist ein diesbezügliches Verschulden nicht über zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist nicht nachzuweisen, dass er die gebotene Geschwindigkeit von 30 kmh überschritten hat.
ad b): Des weiteren hat der Beschwerdeführer zum Vorwurf, wonach er die Unfallstelle verlassen wollte, vor dem LG-U ausgesagt, dass er die sich an der Unfallstelle befindlichen Steher überfahren hätte können. Hätte er den Unfallsort verlassen wollen, so wäre es ihm möglich gewesen.
Der unfallsbeteiligte F F gab zu diesem Fragenkomplex an, dass es durchaus sein kann, dass der Beschwerdeführer nur den Weg freimachen wollte. Für ihn sah es nur so aus, als wollte der Beschwerdeführer wegfahren.
Eine beabsichtigte Fahrerflucht kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.
ad c): Die Unterstellung der erkennenden Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des Verkehrsunfalles vom 15.10.2015 die Absicht hatte Fahrerflucht zu begehen, stellt eine Willkür dar. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die erkennenden Behörde über den Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung des LG-U, ****2, vom 16.12.2015 zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorstellung keine Kenntnis hatte.
ad d): Die erkennende Behörde führt richtig aus, dass der Beschwerdeführer vom Vorfall vom 13.08.2015 freigesprochen wurde. Die Behörde hat zur Kenntnis zu nehmen, dass dieser Freispruch im angefochtenen Bescheid von ihr nicht in einen Schuldspruch umgewandelt werden kann, indem ihm dieser Vorfall in diesem Bescheid unrechtmäßig zur Last gelegt wird. Dieser Vorfall ist für die gegenständliche Beurteilung des Führerscheinentzugs-verfahrens nicht zu berücksichtigen und handelt die Behörde in diesem Punkt rechtswidrig.
2. ) Unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache:
Wenn die erkennende Behörde vermeint, dass auf Grund der obgenannten Auffälligkeiten Herr A aufzufordern ist ein amtsärztlichen Gutachten samt einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme beizubringen, so ist festzuhalten, dass dem Beschwerde-führer weder eine zu hohe Geschwindigkeit am 15.10.2015 in V vorgeworfen werden kann, noch eine beabsichtigte Fahrerflucht und darf darüber hinaus der Vorfall vom 13.08.2015 in rechtlicher Hinsicht im Bescheid keine Berücksichtigung finden.
Es stellt sich die Frage, welche Übertretungen der Beschwerdeführer letztendlich noch zu vertreten hat, wonach ihm die erkennende Behörde keine Bereitschaft zur Verkehrs-anpassung unterstellt und es ihm an einer kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit mangelt.
Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, dass ihm im Jahre 2013 wegen überhöhter Geschwindigkeit der Führerschein für 14 Tage abgenommen wurde und nunmehr er diesen Verkehrsunfall, welchen er zu tiefst bedauert, vom 15.10.2015 begangen hat, rechtfertigt nicht die von der Behörde verhängte Strafe.
Der Beschwerdeführer ist seit 35 Jahren im Besitz eines Führerscheines. Im Jahr legt der Beschuldigte ca. 70.000 km zurück. Bis zum Vorfall im Jahre 2013, sowie dem gegenständlichen Vorfall vom 15.10.2015 ist der Beschuldigte zu keiner Zeit im Rahmen seiner Lenkerberechtigung auffällig geworden.
Beweis:Hauptverhandlungsprotokoll ****2 des LG-U vom 16.12.2015, PV
Der Beschwerdeführer legt sohin nachstehende Urkunde:
-Hauptverhandlungsprotokoll ****2 des LG-U vom 16.12.2015,
(Beilage 1)
Der Beschwerdeführer stellt sodann nachstehende
A N T R Ä G E
1. ) Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht U;
2. ) Nach Durchführung der Verhandlung den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der BH-Z, ****1, vom 19.01.2016, dahingehend abgeändert wird, dass mit einer Entzugsdauer über einen Zeitraum von 6 Monaten das Auslangen gefunden wird und dem Beschwerdeführer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erlassen wird.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2016.
II.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), von Relevanz:
„§ 3
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 26
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 um 0:15 Uhr in der Gemeinde W im Tunnel V das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und dabei einen Auffahrunfall verursacht hat.
Unstrittig ist weiters, dass der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,73 mg/l betrug.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes U vom 16.12.2015, ****2, wurde A A wegen dieses Sachverhalts des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen á Euro 46,--, sohin insgesamt Euro 5.520,--, verhängt.
Strittig ist nunmehr ausschließlich die Bemessung der Entziehungsdauer sowie der Umstand, ob die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme im Gegenstandsfall rechtens erging.
Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist auszuführen, dass gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen ist.
Zurecht verweist die belangte Behörde hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden, welcher analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu einer Erhöhung der Entziehungsdauer um zwei weitere Monate führt.
Was die Verhängung einer Entziehungsdauer über sechs Monaten anbelangt, ging die belangte Behörde im Mandatsbescheid zunächst davon aus, dass besonders gefährliche Verhältnisse vorlagen.
Diese Argumentation wurde im nunmehr bekämpften Bescheid allerdings nicht mehr aufrechterhalten und lediglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse als zwei weitere Parameter in die Wertung einfließen. Dabei wurde unter anderem vermeint, dass der Beschwerdeführer die für diesen Streckenabschnitt vorgeschrieben Geschwindigkeit 30 km/h weit überschritten habe.
Für eine solche Feststellung finden sich im gegenständlichen Akt aber keinerlei Anhaltspunkte, zumal zwar aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ungebremst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des F F aufgefahren ist und F deshalb eine Halsmuskelzerrung und eine Sternumprellung erlitten habe, jedoch weder in den Feststellungen noch in den Strafzumessungsgründen des oa Urteiles die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Verkehrsunfall auch unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht habe.
Auch wenn es sich bei den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG angeführten Fallkonstellationen eines Verhaltens, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, lediglich um eine demonstrative Aufzählung handelt, bleibt im Gegenstandsfall zudem zu attestieren, dass keine der in der zitierten Bestimmung ausdrücklich angeführten Gefährlichkeitsindikatoren verwirklicht wurde. Weder ist eine qualifizierte Geschwindigkeits-überschreitung nachweisbar noch wurde der zeitlich Sicherheitsabstand mit technischen Messgeräten festgestellt oder wurde ein Überholverbot übertreten.
Im Zusammentreffen der Umstände Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, einspurig befahrbarer Tunnel und zu geringer Sicherheitsabstand wurde nunmehr von der belangten Behörde ein Anwendungsfall dieser Bestimmung insofern erblickt, als die Entziehungsdauer um weitere zwei Monate erhöht wurde.
Dem ist zu entgegnen, dass die Gefahrenneigung des vorliegenden Falles mit den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG festgelegten qualifizierten Umständen in keinster Weise vergleichbar ist.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 im Tunnel V einen Verkehrsunfall mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand verursacht hat, bereits durch Festlegung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten hinreichend Rechnung getragen wurde.
Die Entziehungsdauer war daher entsprechend herabzusetzen.
Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrs-psychologischer Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtsfolge gemäß § 24 Abs 3 FSG in der gegenständlichen Konstellation einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO nicht zwingend vorgesehen ist.
Die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2013 hatte eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen zur Folge und liegt mittlerweile nahezu drei Jahre zurück. Der von der belangten Behörde vermeinte Vorfall vom 13.8.2015 in X, bei dem der Beschwerdeführer in Verdacht stand, eine Körperverletzung begangen zu haben, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 10.12.2015 abgehandelt:
Dabei wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 5.11.2015 erhobenen Anklage, er habe am 13.8.2015 in X D D durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, was eine Prellung im Bereich des Unterkiefers und der Ohrmuschel links zur Folge gehabt habe, am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Ein solcher Freispruch kann für die belangte Behörde nichts anderes bedeuten als dass sie nicht von der Verwirklichung dieses Vorwurfes ausgehen darf.
Dementsprechend liegen die von der belangten Behörde für die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ins Treffen geführten Argumente nicht vor, sodass diese Aufforderung ersatzlos zu eliminieren war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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