LVwG T LVwG-2016/46/0381-2

LVwG-2016/46/0381-2State Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

Mangelnde Tatkonkretisierung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/46/0381-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.0381.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der AA, wohnhaft in PLZ Z, Straße Nr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.01.2016, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftnehmer BB, geboren am TT.MM.JJJJ, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies zumindest bis zum 20.10.2015 der Meldebehörde der Stadtgemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte, der Sie Unterkunft gewährt haben, hat die Unterkunft in PLZ Z, Straße Nr aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 idgF“

Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG zur Zahlung von Euro 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und führte darin aus wie folgt:

„Ich war sowohl mit dem 1. Schreiben vom 4.11.15 sowie auch mit meinem 2. Schreiben vom 20.11.15 bei der Bezirkshauptmannschaft. Beim 1. Mal habe ich von Frau CC die Ladung übergeben und dieser mitgeteilt dass BB längst ausgezogen war. Sie nahm diese entgegen und sagte dass damit alles erledigt ist.

Beim 2. Mal war ich bei Herrn DD, dieser hat meine Beschwerde entgegengenommen und mir mitgeteilt dass BB noch immer angemeldet ist.

Niemand hat mich jemals darauf hingewiesen dass die Abmeldung getrennt, bei einer anderen Stelle erfolgen muss, nämlich wie ich heute, bei meinem 3. Termin hier, in der Bezirkshauptmannschaft von Frau EE erfahren habe im Rathaus, Meldebehörde.

Soeben habe ich von Frau EE erfahren dass die Abmeldung durch mich nun doch nicht mehr erforderlich ist, weil Frau BB mittlerweile von Amts wegen abgemeldet wurde.

Wäre es so schwer gewesen, dass entweder Frau CC, Herr DD oder per Brief mitgeteilt worden wären dass ich außer der Bezirkshauptmannschaft auch zur Meldebehörde muss?

Darum möchte ich gegen die Strafe Beschwerde einlegen.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 23.03.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der niemand erschienen ist.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung in PLZ Z, Straße Nr. Mit 01.10.2014 wurde Herr BB dort mit Hauptwohnsitz angemeldet. Die Abmeldung erfolgte am 20.01.2016 vom Amts wegen.

Wann die Unterkunft von Herrn BB in der Straße Nr tatsächlich aufgegeben wurde bzw ob dieser überhaupt dort mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen hat, ließ sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mehr feststellen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange sich Herr BB überhaupt an dieser Adresse aufhielt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der An- und Abmeldung beim zentralen Melderegister ergeben sich aus den diesbezüglich eingeholten ZMR-Abfragen.

Weitere Feststellungen, insbesondere wie lange Herr BB an der gegenständlichen Adresse wohnhaft war bzw sich dort aufgehalten hat, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen und konnten auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geklärt werden. Erst aufgrund einer Ladung des Herrn BB vom 23.03.2015 über die Information zur erforderlichen Beantragung einer Anmeldebescheinigung meldete sich die Beschuldigte am 15.06.2015 bei der belangten Behörde und gab an, dass Herr BB nur für ein paar Tage zu Besuch bei ihr gewesen sei.

IV.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß 1 Abs 1 Meldegesetz sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Gemäß § 2 leg cit ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grund immer Unterkunft gewährt.

Gemäß Abs 6 leg cit ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist gemäß Abs 7 leg cit an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze so, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind gemäß Abs 8 leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der Übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihre Erwerbstätigkeit nachging, ausgebildet werden oder die Schulde oder den Kindergarten besuchen, Funktionen im öffentlichen und privaten Körperschaften.

Gemäß § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er gemäß § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,--, im Wiederholungsfall bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen, wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs 2 verstößt.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie es verabsäumt habe bis zumindest 20.10.2015 der Meldebehörde der Stadtgemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass der Unterkunftgeber BB, geboren am TT.MM.JJJJ, ihre Meldepflicht nicht erfüllt habe. Der Genannte, der sie Unterkunft gewährt habe, habe die Unterkunft in PLZ Z, Straße Nr aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen.

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 der Unterkunftgeber verpflichtet, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass von jemandem, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Es wäre somit Aufgabe der Behörde gewesen, festzustellen, wann Herr BB die Unterkunft aufgegeben hat. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt daher der konkrete Tatzeitraum und entspricht dieser somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

Insgesamt konnte auch nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine meldepflichtige Unterkunftnahme erfolgte.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

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