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LVwG-2022/31/1202-1•LVwG T LVwG-2022/31/1202-1
LVwG-2022/31/1202-1State Administrative CourtAug 10, 2022
Nichterteilung Lenkerauskunft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 28.3.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anzeige vom 22.7.2020 wurde festgehalten, dass der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Marke CC) am 21.7.2020 von 9:29 bis 9:44 Uhr in Z, Adresse 3, geparkt und kein Parkschein angebracht war.
Am 28.9.2020 erging an die Zulassungsbesitzerin, die DD GmbH, mit Sitz in **** Z, Adresse 4, eine Lenkererhebung, welche am 15.10.2020, ausgefüllt wieder bei der Behörde einlangte.
In dieser Lenkerauskunft wurde unter der Rubrik Auskunftspflichtiger (falls der Lenker nicht bekannt ist) „AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 5 in **** Z“ angegeben.
Dementsprechend erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2020 an die vom Zulassungsbesitzer angegebene Auskunftsperson eine Lenkererhebung an dessen Meldeadresse.
Am 3.11.2020 schrieb AA ein Email an die belangte Behörde, wonach ihm nicht klar sei, welche Informationen er angeben solle, denn das Fahrzeug sei zum angegeben Zeitpunkt nicht am Tatort geparkt gewesen und sei auch nicht von einer anderen Person gelenkt worden.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 6.5.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 zur Last gelegt und deswegen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung wurde ein rechtzeitiger Einspruch bei der belangten Behörde eingebracht, woraufhin in weiterer Folge folgendes Straferkenntnis vom 28.3.2022, ***, erging.
„Sie, Herr EE, geb. am XX.XX.XXXX, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als Zulassungsbesitzerin (Firma DD GmbH, Adresse 4, **** Z) des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Marke CC, Farbe dunkel, benannten Auskunftsperson unterlassen, Ihrer Pflicht gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabengesetz 2006 idgF nachzukommen und ordnungsgemäß Auskunft darüber zu geben, wer diese KFZ zuletzt vor dem 21.07.2020, 09:29 Uhr, in Z, Adresse 3 (ursprüngliches Verfahren unter der Zl ***) abgestellt hat.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit b im § 4 Abs 2 des Tiroler Parkabgabengesetzes 2006 LGBl Nr. 9/2006 idgF begangen.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 100,00
2 Tage
§ 14 Abs 1 lit b Tiroler Parkabgabegesetz
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 110,00“
(..)
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt:
Dem Beschwerdeführer werde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe nicht ordnungsgemäß Auskunft darüber gegeben, wer das gegenständliche KFZ am 21.7.2020, 09:29 Uhr in Z, Adresse 3, abgestellt habe. Am 15.10.2020 habe der Beschwerdeführer sohin als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin DD GmbH die Lenkererhebung ausgefüllt und fristgerecht retourniert.
Mit dieser sei der belangten Behörde Name und Anschrift des Beschwerdeführers selbst, sohin Herr EE mit der Adresse 5 in Z, bekanntgegeben worden. Der belangten Behörde wären sohin die Daten des Beschwerdeführers bereits ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Trotzdem sei ein erneuter Auftrag zu Bekanntgabe des Lenkers an den Beschwerdeführer ergangen. Da dieser bereits zuvor als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin ausreichend Auskunft erteilt habe, sei der Beschwerdeführer nicht erneut verpflichtet gewesen, eine weitere Lenkerhebung auszufüllen. Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG, welche inhaltsgleich mit dem § 4 Abs 2 TPAG sei, bestehe nur einmal.
Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer auch nichts vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe sich nach der zweiten Aufforderung bei der Behörde gemeldet, da ihm nicht klar gewesen sei, welche Angaben übermittelt werden sollten. Das Fahrzeug sei von niemand anderem gelenkt worden. Die erste Auskunft sei somit ausreichend gewesen. Dies sei nochmals in der Email vom 3.11.2020 bestätigt worden. Es lasse sich eindeutig ableiten, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug an dem Tag gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich nach bereits erteilter Lenkerauskunft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin angegeben, dass kein anderer das Fahrzeug gelenkt habe. Die Daten seien der belangten Behörde somit bekannt gewesen. Zumal das Fahrzeug niemanden anderen überlassen worden sei, wären keine weiteren Angaben nötig, um der belangten Behörde die Feststellung des Lenkers zu ermöglichen. Weitere Ermittlungen seien somit nicht mehr nötig gewesen. Es hätte keinen anderen Schluss gegeben, als dass der Beschwerdeführer auch selbst der Fahrer gewesen sei. Somit sei der Tatvorwurf bereits objektiv nicht erfüllt.
Eine Auskunft, wer das gegenständliche Fahrzeug in der Adresse 3 abgestellt habe, habe der Beschwerdeführer nicht erteilen können, da das Fahrzeug wo anders gestanden hätte. Dem Beschwerdeführer sei somit die Übertretung des § 4 Abs 3 Tiroler Parkabgabengesetz subjektiv nicht vorwerfbar. Er habe nicht unrichtige bzw. unvollständige Angaben machen sollen, zumal er davon ausgegangen sei, bereits ausreichend Auskunft gegeben zu haben. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, habe er nie behauptet, dass Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Zum eigentlichen Grunddelikt nach § 14 Abs 1 lit a TPAG habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht äußern können. Das Straferkenntnis sei unzureichend begründet. Der Beschwerdeführer stelle deswegen folgende Anträge, das LVwG Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. In eventu möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden oder der Beschwerde in der Weise Folge gegeben, dass gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt werde bzw. die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG herabgesetzt werde.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) *** wurde am 21.7.2020 von 9:29 Uhr bis 9:44 Uhr, in Z, Adresse 3 abgestellt. Ein Parkschein wurde nicht gelöst.
Mit Schreiben des Stadtmagistrats Z vom 28.09.2020, Zl *** wurde die DD GmbH als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im angegebenen Zeitraum am 21.7.2020 in der Adresse 3 abgestellt hat.
Die Zulassungsbesitzerin wurde darauf hingewiesen, dass unwahre oder unrichtige Angaben zu einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 14 Abs 1 lit b Tiroler Parkabgabegesetz führen würden. Seitens der Zulassungsbesitzerin wurde die Lenkererhebungsanfrage ausgefüllt und unter Benennung des Auskunftspflichtigen an die belangte Behörde retourniert und ist dort am 15.10.2020 eingelangt.
Dementsprechend erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2020 an die vom Zulassungsbesitzer angegebene Auskunftsperson eine Lenkererhebung an dessen Meldeadresse.
Am 3.11.2020 schrieb AA ein Email an die belangte Behörde, wonach ihm nicht klar sei, welche Informationen er angeben solle, denn das Fahrzeug sei zum angegeben Zeitpunkt nicht am Tatort geparkt gewesen und sei auch nicht von einer anderen Person gelenkt worden.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellung, dass das Fahrzeug in der Adresse 3 in **** Z abgestellt war, ergibt sich aus der unbedenklichen Anzeige der FF des Stadtmagistrates Z zu Zahl *** vom 22.7.2020. Betreffend die Lenkerbekanntgabe ergeben sich die Feststellungen aus den Schreiben der belangten Behörde vom 28.9.2020 und vom 15.10.2020.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Parkabgabengesetz 2006, LGBl Nr. 9/2006, idF LGBl Nr. 59/2020, lauten wie folgt:
„Abgabenschuldner, Auskunftspflicht
§ 4
(1) Zur Entrichtung der Parkabgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Inhaber der jeweiligen Bewilligung, verpflichtet.
(2) Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Strafbestimmungen
§ 14
(1) Wer
a)
durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt,
b)
der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
c)
ohne den Tatbestand nach lit. a zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 9 oder als Gast Parkkarten nach § 7 Abs. 4 nicht ordnungsgemäß verwendet,
d)
Parkkarten anderen Personen als beherbergten Gästen überlässt oder
e)
als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 4 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370,– Euro zu bestrafen.
(..)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz kann, wenn der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit a oder c besteht, die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht.
Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die DD GmbH Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges ist, und dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Firma von der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** als Auskunftsperson namhaft gemacht wurde. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass AA lediglich Auskunftsperson und nicht der Lenker sei.
Die Behörde war daher infolge von § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz berechtigt, vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin in weiterer Folge mit Anfrage vom 15.10.2020 Auskunft darüber zu verlangen, wer das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Von einer unzulässigen neuerlichen Lenkererhebung kann in dieser Fallkonstellation überhaupt keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 15.10.2020, ***, binnen der Frist von zwei Wochen ab Zustellung nur unzureichend nachgekommen.
In der Email des Beschwerdeführers vom 3.11.2020 wurde kein Lenker namhaft gemacht, da der Beschwerdeführer angab, dass ihm nicht klar sei, welche Informationen er angeben und das Fahrzeug zum angegeben Zeitpunkt nicht am Tatort geparkt gewesen und auch nicht von einer anderen Person gelenkt worden sei.
Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt aber dann vor, wenn der Angefragte angibt, dass das Fahrzeug niemand gelenkt habe. Da sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht etwa ergab, dass der Pkw zum Tatzeitpunkt widerrechtlich in Betrieb genommen war, durfte die belangte Behörde im Falle des Nachweises, dass sich der Pkw zu diesem Zeitpunkt im Verkehr befand, davon ausgehen, dass die Partei keine richtige Auskunft gegeben habe (vgl VwGH 21.10.1981, 81/03/0126).
Für das Landesverwaltungsgericht steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung begangen hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört.
Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Abschließend konnten vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Beweise vorgelegt werden, welche aufzeigen, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht in der Adresse 3 abgestellt gewesen ist. Eine solche Glaubhaftmachung wäre in dem Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Grunddeliktes – im Falle der Bekanntgabe des Lenkers – aber ohne weiteres möglich gewesen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse im bekämpften Bescheid der belangten Behörde ist EE nicht entgegengetreten.
§ 14 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 sieht einen Strafrahmen bis zu Euro 370,-- vor.
Erschwerend war nichts zu werten. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, wobei die belangte Behörde diesen Umstand bereits als mildernd gewertet hat. Erschwernisgründe liegen keine vor.
Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs 4 VwGVG konnte eine Verhandlung trotz Antrags des Beschwerdeführers unterbleiben, da eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers) eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 3.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.3.2014, Zahl 2011/06/0024).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist im Gegenstandsfall aufgrund der Bestimmung des § 25a Abs 4 VWGG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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