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LVwG-2022/13/2027-1•LVwG T LVwG-2022/13/2027-1
LVwG-2022/13/2027-1State Administrative CourtAug 23, 2022
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>mangelnde Verkehrszuverlässigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a. Dr.in. Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.06.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die verhängte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von acht Monaten auf sechs Monaten (gerechnet ab 24.04.2022) herabgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 01.06.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.05.2022, Zl ***, gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.
Mit obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 24.04.2022, entzogen sowie das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.06.2022, Zl ***, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und beantragte die Herabsetzung der verhängten Entziehungsdauer von acht auf sechs Monaten. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass ihm vor vier Jahren eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO angelastet worden sei und nicht eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO. Demnach liege ein vergleichbarer Tatbestand des § 26 Abs 2 Z 7 FSG vor, nur in umgekehrter Reihenfolge. Folglich hätte die Entzugsdauer nur mit sechs Monaten festgesetzt werden dürfen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Mit Vorbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem 03.12.2018, entzogen sowie das Verbot auferlegt Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftzeuge für die Dauer des Entzuges zu lenken. Zudem wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Überdies wurde ihm die Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet.
Am 24.04.2022 hat der Beschwerdeführer um ca. 00:19 Uhr in Y den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,63 mg/l ergeben.
Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mit rechtskräftigem Straferkenntnis, GZ: ***, eine Geldstrafe verhängt.
III.Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
(…)
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Im Gegenstandsfall war von der Tatbegehung (Lenken eines Kraftfahrzeuges bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l) aufgrund des hierzu ergangenen, rechtskräftigen Straferkenntnisses, Zl ***, auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich einer rechtskräftigen Bestrafung Bindungswirkung zu (VwGH 13.12.2001, 2001/11/0298).
Gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen wird. Im Wiederholungsfall gibt es verschiedene Abstufungen bei diversen Deliktskombinationen bei Begehung in der jeweils genannten Reihenfolge (Nedbal-Bures/Prüstl, FSG7 § 26 Anm 6, Stand 1.7.2019, rdb.at).
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2018 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Seit diesem Zeitpunkt sind vier Jahre vergangen. Die Widerholungsfälle des § 26 Abs 2 FSG sehen einen Zeitraum von fünf Jahren vor, innerhalb welchen zwei Alkoholdelikte begangen werden müssen, damit sich die Mindestentziehungsdauer erhöht.
Der Gesetzgeber hat die Reihenfolge der gegenständlich begangenen Delikte in § 26 Abs 2 FSG nicht vorgesehen. Daher war § 26 Abs 2 Z 4 FSG heranzuziehen, der eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vorsieht. Diese Mindestentziehungszeit steht jedoch dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 17.03.2022, Ra 2021/11/0059). Zumal der Beschwerdeführer bereits vor vier Jahren ein Alkoholdelikt begangen hat, war die Entziehungsdauer im Rahmen der Wertung des § 7 Abs 4 FSG mit sechs Monaten festzulegen.
Die bescheidmäßig festgelegte Entziehungsdauer von acht Monaten war daher – wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt - auf sechs Monaten herabzusetzen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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