LVwG T LVwG-2022/38/2143-4

LVwG-2022/38/2143-4State Administrative CourtSep 8, 2022

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Planunterlagen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/2143-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.2143.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.05.2022, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Baugenehmigung auf die Pläne vom 01.09.2022 bezieht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch der Firma CC GmbH vom 10.06.2021, eingelangt bei der Gemeinde X am 16.07.2021, wurde die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses, sowie die Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten und eine Tiefgarage für 11 PKWs beantragt.

Hierzu erging am 18.05.2022 zur Zl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X, mit dem die baurechtliche Genehmigung zu diesem Bauvorhaben erteilt wurde.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie Eigentümerin des Nachbargrundstückes **1, in EZ ***1, KG W sei. Direkt an der Grundgrenze zum projektgegenständlichen Grundstück sei ihre Garage gelegen, die derzeit mit der Bestandsgarage verbunden sei. Die Garagen hätten eine gemeinsame Mauer und zudem ein gemeinsames Dach. Sie gehe davon aus, dass im Fall eines Abbruches unweigerlich für ihre Garage ein Schaden entstehe. Zudem werde auch ihr Grundstück durch das Bauvorhaben in Anspruch genommen. Bei der Bauverhandlung sei dies bereits eingewendet worden und habe dort der hochbautechnische Sachverständige Architekt DD bereits zu Bedenken gegeben, dass zum Garagenabbruch eine Lösung gefunden werden müsse. Zudem habe der Bürgermeister im Rahmen der Bauverhandlung erklärt, dass es ohne schriftliche Vereinbarung zwischen der Bauwerberin und der Beschwerdeführerin keinen Baubescheid gebe. Diese Erklärung des Bürgermeisters sei eine verfahrensleitende Verfügung gewesen und trotzdem habe der Bürgermeister schließlich einen Baubescheid erlassen.

Auch wenn die Bauwerberin Ende Februar 2022 einen Plan mit der Beschriftung „Beilage zum Einreichplan“, datiert mit 22.02.2022, abgegeben habe, so habe sich der Bürgermeister im Spruch des Baubescheides nicht auf diese Pläne bezogen. Vielmehr habe er einen Bezug zu den ursprünglichen Plänen hergestellt. Auch die entsprechende Baubeschreibung fehle.

Zudem ergebe sich auch aus dieser „Beilage zum Einreichplan“ nicht, welche Sicherungsmaßnahmen für die Garage der Beschwerdeführerin vorgesehen seien. Ob eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nunmehr noch erfolge, sei auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Jedenfalls bestehe aber ein deutlicher Widerspruch im Bescheid zwischen dem Spruch und der Begründung, da sich der Spruch lediglich auf die Einreichplanung vom 10.06.2021 und die Begründung sich vor allem auf die geänderte Projekteinreichung vom 22.02.2022 beziehe.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung iSd § 65 Abs 2 TBO 2022 zuerkennen.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde schließlich die Bauwerberin aufgefordert, ergänzende Planunterlagen und eine ergänzende Baubeschreibung vorzulegen. Diese Pläne wurden vorgelegt und im Rahmen der öffentlichen Verhandlung am 08.09.2022 erörtert.

Mittlerweile erfolgte auch ein Eigentümerwechsel am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. Nunmehrige Eigentümerin ist die EE GmbH.

II.Sachverhalt:

Die nunmehrige Eigentümerin des Grundstückes **2, in EZ ***2, KG ***** W, ist die Fa EE GmbH. Bauwerberin ist die CC GmbH. Mit dem geplanten Objekt soll das bestehende Wohnhaus abgebrochen werden und eine Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 11 PKWs errichtet werden. Das Bauansuchen wurde am 16.07.2021 bei der belangten Behörde unter Anschluss der Einreichplanung eingereicht. Am 22.02.2022 erfolgte eine Zurückziehung des ursprünglichen Bauansuchens und die Einreichung einer geänderten Planausführung. Mit dieser Planänderung bleibt die bestehende ursprünglich gemeinsame Garagenwand bestehen und wird nicht mehr abgebrochen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die Feststellungen betreffend das Grundstück und die Verfahrensschritte ergeben sich schlüssig aus diesem Akt.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 (kurz TBO), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Gemäß § 33 Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

V.Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin grenzt direkt mit dem in ihrem Eigentum stehendem Grundstück **1, in EZ ***1, KG W, an den Bauplatz der Bauwerberin an, sodass sie berechtigt ist, sämtliche Einwendungen iSd § 33 Abs 3 vorzubringen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Den Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachte (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es im verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass der Bürgermeister im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 ausgeführt habe, dass es ohne eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bauwerberin und der Beschwerdeführerin keinen Baubescheid gebe. Dies werde als verfahrensleitende Verfügung von ihr beurteilt.

Grundsätzlich ist hierzu auszuführen, dass eine derartige Äußerung des Bürgermeisters keineswegs als verfahrensleitende Verfügung betrachtet werden kann, da der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin als privatrechtliche Vereinbarung zu werten ist. Im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens wird zwischen drei verschiedenen nachbarrechtlichen Einwendungen unterschieden und zwar einerseits zwischen den objektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen, den subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen und schließlich den privatrechtlichen Einwendungen. Grundsätzlich ist zwar zu begrüßen, dass privatrechtliche Vereinbarungen bereits im Rahmen des Bauverfahrens getroffen werden. Allerdings, wenn keine Einigung zu erzielen ist, sind derartige Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Somit kommt dieser Einwendung keine Berechtigung zu, da es sich um eine privatrechtliche Einwendung handelt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass das ursprüngliche Bauansuchen mit der Einreichung vom 22.02.2022 modifiziert wurde, und nunmehr ein Abbruch der Bestandsmauer nicht mehr geplant ist.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird weiters moniert, dass aus dem vorliegenden Plan, der als „Beilage zum Einreichplan“ bezeichnet ist, auch nicht geschlossen werden kann, welche Sicherungsmaßnahmen von Seiten der Bauwerberin gegenüber der Garage der Beschwerdeführerin vorgesehen sind.

Fragen der Sicherungsmaßnahmen stellen keine Fragen des Bauprojektes dar. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes „Projektgenehmigungsverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (vgl VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039). Somit sind auch Fragen der Bauausführung solche, die im Rahmen des Bauverfahrens zulässigerweise nicht erhoben werden können. Somit ist diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Baubewilligung wird auch darin gesehen, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob für die nunmehrigen Baumaßnahmen der Bauwerberin eine Fremdgrundinanspruchnahme notwendig sei. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist aber die Bauausführung selbst nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054). Der Baubehörde ist es somit verwehrt, über eine Fremdgrundinanspruchnahme zu entscheiden bzw diese im Rahmen des Bauverfahrens zu prüfen. Somit geht auch dieser Beschwerdepunkt ins Leere und war unzulässig zurückzuweisen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass sich der Spruch und die Begründung im gegenständlichen Bauverfahren widersprechen würden, da der Spruch des Bescheides auf die Planunterlagen vom 10.06.2021 zurückgehen würde, während in der Begründung auf die Pläne vom 22.02.2022 eingegangen wird. Somit liege eine Widersprüchlichkeit vor die eine Verfahrenswidrigkeit darstellen.

Dem Nachbarn kommt kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125).

Bei den genehmigten Planunterlagen konnte festgestellt werde, dass diese insofern widersprüchlich sind, da auf dem genehmigten Einreichplan vom 10.06.2021 die Mauer beim Fahrräderbereich im Erdgeschoss als Neubau gekennzeichnet ist. Dieser Plan wurde laut Stempel mit Bescheid des Bürgermeisters vom 18.05.2022 zur Zl *** genehmigt. Gleichzeitig befindet sich auch ein Genehmigungsvermerk auf dem Plan vom 22.02.2022, in dem nunmehr im Erdgeschoss die Wand im Bereich der Fahrräder als Bestand eingezeichnet ist. Es liegt somit eine Genehmigung von unterschiedlichen Planständen vor. Aus diesem Grund hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol die Bauwerberin aufgefordert, eine Klarstellung der Unterlagen durchzuführen. Hierzu wurden die gesamten Pläne vom 01.09.2022 erneut vorgelegt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.09.2022 erörtert. Nunmehr sind die Planunterlagen eindeutig und betreffen die Mauer der gemeinsamen Garage nicht mehr, sodass auch dieser Beschwerdepunkt unbegründet abzuweisen war.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu und sie war unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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