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LVwG-2022/37/1639-6•LVwG T LVwG-2022/37/1639-6
LVwG-2022/37/1639-6State Administrative CourtSep 12, 2022
subjektiver Abfallbegriff<br/>objektiver Abfallbegriff<br/>Abfallbesitzer<br/>Lagerung<br/>Geeigneter Ort zur Sammlung oder Lagerung von Abfällen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y (= belangte Behörde) vom 29.04.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und
1.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend den Vorwurf, AA, Adresse 1, **** Z, habe als Abfallbesitzer zwischen dem 08.03.2021 und dem 09.03.2021 gefährlichen Abfall, nämlich Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten (SNR: ***) insbesondere eine Dose eines Bremsreinigers, in der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen, in einem näher bezeichneten Restmüllbehälter und sohin außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten, unzulässig abgelagert und mit anderen Abfällen vermischt, wodurch abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert worden seien, sowie
1.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe als Abfallbesitzer zwischen dem 08.03.2021 und dem 09.03.2021 nicht gefährlichen Abfall, nämlich Weiß- bzw Verpackungsglas (SNR: ***) Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet (SNR: ***), Aluminium, Aluminiumfolien (SNR: ***), Kunststofffolien (SNR: ***), PVC-Abfälle (SNR ***), Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen; SNR: ***), in der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen, in einem näher bezeichneten Restmüllbehälter und sohin außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten unzulässig abgelagert und mit anderen Abfällen vermischt, wodurch abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert worden seien
aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt sowie
1.3. die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 850,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, auf Euro 425,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden, und die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 425,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, auf Euro 225,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
es im angefochtenen Straferkenntnis
bei den Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG):
zu 1.„§ 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit (iVm) § 15 Abs 2 Z 1 und 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 71/2019“
zu 2.„§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 iVm § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 71/2019“
und bei den Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG):
zu 1.:„§ 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 71/2019“ und
zu 2.:„§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 71/2019“
zu lauten hat.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 65,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 29.04.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last gelegt, zwischen dem 08.03.2021 und 09.03.2021 1. einen näher bestimmten gefährlichen Abfall in der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen, in einem näher bezeichneten Restmüllbehälter und sohin außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten, unzulässig abgelagert und mit anderen Abfällen vermischt zu haben, wodurch abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert worden seien, sowie 2. einen näher bestimmten nicht gefährlichen Abfall in der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen, in einem näher bezeichneten Restmüllbehälter und sohin außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten unzulässig abgelagert und mit anderen Abfällen vermischt zu haben, wodurch abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert worden seien. Dadurch habe er zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit (iVm) § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002 begangen, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 850,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzstrafe von 7 Stunden, verhängt wurde; zu 2. habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 begangen, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 130,00 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.04.2022, Zl ***, erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen oder allenfalls gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen; sofern das angefochtene Straferkenntnis nicht aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt werden sollte, wurde zumindest eine Herabsetzung der verhängten Strafen auf die Hälfte gemäß § 20 VStG beantragt.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2022, Zl *** hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.04.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Am 30.08.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 02.06.2022. Ergänzend hielt er fest, dass die belangte Behörde es auch verabsäumt habe, § 33a VStG zu berücksichtigen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme der CC, des DD sowie des Diplominformatikers (Dipl. Inf.) EE als Zeugin/als Zeugen, durch die Einvernahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen Ing. FF sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Ergänzende Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass nicht alle im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten von ihm stammen würden. Insbesondere sei weder er selbst noch seine Mutter zu den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Lichtbildern befragt worden.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde mit der Entsorgung von näher genannten Abfällen im Restmüllcontainer ende. Weshalb die weiteren Geschehnisse am Abend des 08.03.2021 sowie in den darauffolgenden Tagen keine Berücksichtigung gefunden hätten, habe die belangte Behörde nicht begründet. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf die Aussage seiner Mutter als Zeugin, wonach er über deren Rat die von ihm zunächst im Restmüllcontainer entsorgten Abfälle von dort wieder entfernt habe. Eine endgültige Entledigung der Gegenstände durch ihn [= den Beschwerdeführer] im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sei noch gar nicht erfolgt. Er [= der Beschwerdeführer] habe somit im Sinne des § 8 Abs 2 VStG noch keine strafbare Handlung gesetzt, sondern einen Erfolg abgewendet.
Selbst wenn er [= der Beschwerdeführer] die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 begangen hätte, hätte gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt werden müssen, jedenfalls wäre statt der Bestrafung lediglich eine Ermahnung zu erteilen gewesen. Die Kriterien für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG seien jedenfalls erfüllt gewesen.
Die belangte Behörde hätte auch nicht berücksichtigt, dass er [= der Beschwerdeführer] zum Tatzeitpunkt, also am 08.03.2021, 17 Jahre alt und somit als Jugendlicher gemäß § 4 Abs 2 VStG anzusehen gewesen wäre. Da er unbescholten sei, die Abfallgegenstände nach entsprechendem Hinweis durch den Nachbarn entsorgt habe und auch keine Erschwerungsgründe vorlägen, seien die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG erfüllt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die verhängten Strafen jeweils auf die Hälfte herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer weist zudem auf einen Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hin. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses – habe er [= der Beschwerde-führer] weder Glas noch Altpapier, noch Aluminium, noch PVC-Abfälle, noch Holzabfälle im besagten Restmüllcontainer entsorgt. Dennoch sei ihm die gesetzwidrige Entsorgung der eben genannten, als Abfälle zu qualifizierenden Gegenstände zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses konkret angelastet worden. Aufgrund des aufgezeigten Widerspruches zwischen dem Spruch und der Begründung erfülle das angefochtene Straferkenntnis nicht die Anforderung des § 44a Z 1 und 2 VStG und sei daher rechtswidrig.
Ergänzend führt der Beschwerdeführer noch an, dass die belangte Behörde § 33a VStG, wonach die Beratung Vorrang vor einer Bestrafung habe, nicht entsprechend gewürdigt habe.
III.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist derzeit als Mechanikerlehrling tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund Euro 1.100,00. Er verfügt über kein sonstiges Vermögen. Ihn treffen keine Sorgepflichten.
Im Verwaltungsstrafregister scheint eine Vormerkung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 auf.
CC, die Mutter des Beschwerdeführers, wohnhaft Adresse 1, **** Z, war am 08.03.2021 Mieterin der Garagenbox ** der Wohnanlage Adresse 2 in **** Y. Diese Garagenbox benutzte deren Sohn (= der Beschwerdeführer) als Abstellplatz für sein Moped, aber auch zur Lagerung von Teilen von Mopeds. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in dieser Garagenbox Arbeiten an Mopeds/Motorrädern – teilweise auch gemeinsam mit Kollegen/Freunden – durch.
Am späten Abend des 07.03.2021 (Sonntag) hielt sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Person – GG – in der Garagenbox ** der Wohnanlage Adresse 2 auf. Der Beschwerdeführer und sein Kollege wollten verschiedene, in der Garage befindliche Gegenstände entsorgen. Deshalb brachten sie zumindest einen Restmüllcontainer der Wohnlage aus dem Müllraum in die Garage.
Im Zuge der Entrümpelung der Garage hat unter anderem der Beschwerdeführer mit Öl verschmutzte Papierfetzen, eine Spraydose (Bremsreiniger), Getriebeteile eines Mopeds, die Sitzbank eines Mopeds sowie weitere, Mopeds zuzuordnenden Teile, wie Bremsbacken, eine Lenkstange, Gasgriffe, Rückspiegel etc, in den Restmüllbehälter eingebracht. Die eben angeführten Gegenstände befanden sich jedenfalls am 08.03.2021 um 13:08 Uhr in einem zur Wohnanlage Adresse 2, **** Y, gehörenden Restmüllbehälter. Zu diesem Zeitpunkt hat der Zeuge Dipl. Inf. EE den Inhalt eines Restmüllbehälters der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, auf zwei Lichtbildern (siehe Beilage A zur Niederschrift) festgehalten. Dass die Spraydose (Bremsreiniger) befüllt war, lässt sich nicht feststellen.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Gegenstände – Weiß- bzw Verpackungsglas, unbeschichtete(s) Papier und Pappe, Aluminium und Aluminiumfolien, Kunststofffolien, PVC-Abfälle sowie organisch behandelte Holzabfälle, wie ausgehärtete Lacke oder organische Beschichtungen, – in den Restmüllbehälter eingebracht hat.
Jeweils am Mittwoch findet die Entleerung der Restmüllbehälter der Wohnlage Adresse 2, **** Y, statt. Die Abholung des Restmülls erfolgt durch die Yer Kommunalbetriebe AG.
Der Zeuge Dipl. Inf. EE hat unter anderem die von ihm am 08.03.2021 angefertigten Lichtbilder an JJ, damals Umwelt- und Abfallberater der Yer Kommunalbetriebe AG, Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, weitergeleitet. Aufgrund dessen erging an jene Mitarbeiter, die am 10.03.2021 die Abholung des Restmülls der Anlage Adresse 2, **** Y durchführen sollten, die ausdrückliche Anordnung, den Inhalt der dort zu entsorgenden Restmüllbehälter genau zu kontrollieren. Insbesondere war anhand der vom Zeugen Dipl. Inf. EE zur Verfügung gestellten Lichtbilder zu kontrollieren, ob Metall-, Karosserie- oder Rahmenteile von Motorrädern/Mopeds in den Restmüllbehältern entsorgt worden seien. Diesem Auftrag kamen die Mitarbeiter, unter anderem der Zeuge KK, nach. Die Entleerung der Restmüllbehälter wurde so vorgenommen, dass eine Kontrolle des vorgefundenen Restmülls stattfinden konnte. Dabei wurden jene Gegenstände, die sich bereits zu Mittag des 08.03.2021 in einem Restmüllbehälter befanden, vorgefunden. Die Entleerung der Restmüllbehälter wurde dann aufgrund der vorgefundenen, Mopeds und Motorrädern zuzuordnenden Gegenstände nicht weiter fortgesetzt.
Am 10.03.2021 haben CC und ihr Ehemann, die Eltern des Beschwerdeführers, mehrere nicht mehr gebrauchte Gegenstände von Mopeds am Recyclinghof der Gemeinde Z entsorgt. Diese Gegenstände waren zuvor in der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, abgeholt worden. Der Beschwerdeführer und seine Freunde halfen, das Auto der Eltern des Beschwerdeführers zu beladen. Dass diese Gegenstände bereits vor der vorgesehenen Abholung des Restmülls durch die Yer Kommunalbetriebe AG am 10.03.2021 aus den Restmüllbehältern der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, entnommen waren, steht nicht fest.
IV.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister.
Zur Frage des Einbringens von Mopedbestandteilen in einen oder mehrere Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, liegen unterschiedliche, teils widersprüchliche Beweisergebnisse vor. Diese Beweisergebnisse würdigt das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt:
Dipl. Inf. EE hat den Beschwerdeführer und dessen Kollegen – laut dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei um GG – spätabends bei ihrer Tätigkeit in der Garagenbox ** der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, gefilmt. Die extrahierten Bilder wurden am 16.06.2021 an die belangte Behörde übermittelt und von dieser am 29.06.2022 an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet. Der genannte Zeuge hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.08.2022 durch Einsicht in sein Handy und damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Videoaufnahme nach 23:00 Uhr am 07.03.2021 angefertigt wurde.
Auf einem der darauf extrahierten Lichtbilder ist klar erkennbar, dass sich in der Garagenbox ein Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, befindet. Auch der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme zum Ausdruck gebracht, dass er und seine Kollegen die Garage „entrümpeln wollten“ und zu diesem Zweck auch einen Restmüllbehälter in die Garagenbox verbracht hatten.
Der Zeuge Dipl. Inf. EE hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachweisbar dargelegt, dass die als Beilage A zur Niederschrift genommenen beiden Lichtbilder von ihm stammen. Der Zeuge hat dies unter Vorlage der beiden Lichtbilder ausdrücklich festgehalten. Damit ist dokumentiert, dass sich jedenfalls in einem Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, am 08.03.2022 um 13:08 Uhr, verschiedene, von Mopeds stammende Gegenstände befanden. Die genaue Uhrzeit der Aufnahme der beiden Lichtbilder (Beilage ./A) hat der Zeuge Dipl. Inf. EE anhand der Einsicht in sein Handy erläutert. Der Zeuge hat in weiterer Folge angegeben, diese beiden Lichtbilder an JJ, Yer Kommunalbetriebe AG, Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, weitergeleitet zu haben. JJ habe ihm (= dem Zeugen Dipl. Inf. EE) mitgeteilt, im Zuge der Abholung des Restmülls am 10.03.2021 eine entsprechende Kontrolle zu veranlassen.
Der Zeuge KK, Berufskraftfahrer der Yer Kommunalbetriebe AG, hat im Rahmen seiner Einvernahme ausgesagt, dass an die zuständigen Mitarbeiter und folglich auch an ihn der klare Auftrag durch die Yer Kommunalbetriebe AG ergangen sei, dass in der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, die Restmüllbehälter auf nicht fachgemäß entsorgte Gegenstände zu überprüfen seien. Diese Überprüfung sollte insbesondere anhand der beiden, als Beilage ./A zum Akt genommenen Lichtbilder durchgeführt werden.
Laut der Aussage des Zeugen KK konnten insbesondere die auf den beiden Lichtbildern (Beilage ./A) abgebildeten Gegenstände bei der Kontrolle der Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, vorgefunden werden. Folglich sei auch die Entleerung und Abholung des Restmülls am 10.03.2021 unterblieben.
Die Aussagen der Zeugen Dipl. Inf. EE und KK stimmen insbesondere mit den Angaben der von JJ im Auftrag der Yer Kommunalbetriebe AG erstatteten Anzeige vom 11.03.2021 überein. In dieser Anzeige heißt es wörtlich:
„Uns ist vorgestern durch einen Anwohner der Wohnanlage Adresse 2 ein Hinweis eingegangen, dass durch Nutzer der Garage G** Metallteile bzw. Karosserie- und Rahmenteile von Motorrädern, sowie verschiedene Problemstoffe, illegal im Restmüll der Anlage entsorgt wurden. Diesem Hinweis sind wir nachgegangen und konnten die genannten Teile, während der regulären Abholung des Restmulls, wiederfinden. Ebenfalls wurde uns durch einen Mitarbeiter der Abfallsammlung von einem starken Benzingeruch in einem der Behälter berichtet. Seine Aussage hierzu finden sie im Anhang.“ [Der Anhang stammte vom Zeugen KK].
In der Anzeige werden die vorgefundenen Motorradteile, wie Bowdenzüge, Verstrebungen, Leitungen etc, angeführt. Festgehalten wird, dass auch eine Bremsreinigerdose entsorgt worden sei. Der Anzeige sind neben den vom Zeugen Dipl. Inf. EE angefertigten Lichtbilder (Beilage A zur Niederschrift) weitere Lichtbilder, auf denen der Inhalt eines Restmüllbehälters zu sehen ist, beigefügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.08.2022 ließ sich zwar nicht eruieren, von dem die zwei weiteren Lichtbilder stammen, auf denen Teile von Mopeds und eine Mopedbank in einem Restmüllbehälter zu erkennen sind. Da sie der Anzeige beigeheftet waren, ist aber davon auszugehen, dass es sich dabei ebenfalls um Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, handelt.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die vom Landesverwaltungsgericht Tirol getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vor dem Mittag des 08.03.2021 die beschriebenen Gegenstände in einen Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, eingebracht hat.
Der Beschwerdeführer hat zwar das ihm vorgeworfene Verhalten weitgehend bestritten, allerdings konnte er im Rahmen seiner Einvernahme überwiegend keine konkreten Aussagen treffen. Insbesondere vermögen seine Aussagen die Angaben der beiden genannten Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus liegen die bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol erwähnten Lichtbilder vor.
Dass der Beschwerdeführer und dessen Freunde bereits vor dem 10.03.2021 die unzulässigerweise in die Restmüllbehälter eingebrachten Mopedbestandteile herausgenommen hätten, ist für das Verwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen KK und der Anzeige vom 11.03.2021 wenig glaubhaft. Die Zeugin CC hielt im Rahmen ihrer Einvernahme fest, dass sie am 08.03.2021 nicht kontrolliert hätte, ob unzulässigerweise die in den Restmüllbehälter eingebrachten Gegenstände wieder herausgenommen worden seien. Sie schwächte ihre Aussage zwar danach etwas ab, konnte sich aber nicht erinnern, ob durch sie eine entsprechende Kontrolle am 08.03.2021 vorgenommen worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keinen Zweifel daran, dass CC und ihr Ehemann am 10.03.2021 Teile von Mopeds am Recyclinghof Z entsorgt haben und diese aus der Garagenbox ** der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, stammten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Herausnahme dieser Gegenstände aus den Restmüllbehältern erfolgte, nachdem die Yer Kommunalbetriebe AG am 10.03.2021 eine Entleerung der Restmüllbehälter wegen der dort vorgefundenen, nicht zum Restmüll zählenden Gegenstände (Mopedteile) verweigerte.
Der Beschwerdeführer brachte zwar eine Dose Bremsreiniger in den Restmüllbehälter ein. Ob diese befüllt war, lässt sich allerdings nach der unwidersprochenen Aussage des abfalltechnischen Amtssachverständigen Ing. FF anhand der vorliegenden Fotos nicht feststellen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die in Spruch-punkt 1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten, als nicht gefährliche Abfälle zu qualifizierenden Gegenstände in den Restmüllbehälter eingebracht hat.
Aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsfeststellung.
V.Rechtslage:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in den Fassungen BGBl I Nr 34/2006 (§ 15), BGBl I Nr 71/2019 (§ 79) und BGBl I Nr 200/2001 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
a)gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.
Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
1. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat
a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
b)jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Abfallbehandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
[…]“
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. […]
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen ist unzulässig, wenn
1. abfallrechtliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
„Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,00 bis € 41.200,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,00 bedroht.
(2) Wer
[…]
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht;
[…]
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl II Nr 409/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.“
§ 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallsverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.
[…]“
In Anhang 1 werden unter der Schlüsselnummer (SN) 54930 „feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle) sowie unter der SN 59803 „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ geführt. Beide Abfallarten sind mit einem „G“ versehen.
[Die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, mit den entsprechenden SN gekennzeichneten Abfallarten sind weder mit einem G noch mit einem GN versehen.]
3. Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 2, 11 und 12 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG), LGBl Nr 3/2008 in der Fassung (idF) LGBl Nr 28/2011, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Spermüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
(2)Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
(3)Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaft nicht wesentlich verändert hat.
(4)Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanghinhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder Altreifen.
[…]“
„§ 11
Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass
a)zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und
b)die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden
(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
a)der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird,
b)die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden,
[…]“
„§ 12
Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen
Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass
a)jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwendet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
b)nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden, sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht beeinträchtigt werden.“
4. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.04.2022, Zl ***, wurde dem – zum damaligen Zeitpunkt – noch nicht vertretenen Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 05.05.2022 zugestellt. Dessen Beschwerde wurde am 02.06.2022 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.
2. Zur Bezeichnung der belangten Behörde:
Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde und damit jener Behörde zu enthalten, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde „den Stadtmagistrat Y“ als belangte Behörde bezeichnet.
Den angefochtenen Bescheid hat im Einklang mit § 31 Abs 5 Yer Stadtrecht der Bürgermeister der Stadt Y erlassen. Der in § 36 Yer Stadtrecht näher definierte Stadtmagistrat hat gemäß § 37 Abs 1 Yer Stadtrecht alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Überdies obliegt dem Stadtmagistrat gemäß § 37 Abs 2 lit a Yer Stadtrecht die Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Angelegenheit, in der dem Stadtmagistrat gemäß § 37 Abs 2 lit a die Stellung einer Behörde zukäme, liegt fallbezogen nicht vor. Nach dem Inhalt des Straferkenntnisses vom 29.04.2022, Zl ***, insbesondere der Fertigungsklausel, iVm mit der maßgebenden Organisationsvorschrift des § 37 Abs 1 Yer Stadtrecht besteht kein Zweifel, dass der Stadtmagistrat als Hilfsapparat des gemäß § 31 Abs 5 Yer Stadtrecht einschreitenden Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wurde.
Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Stadtmagistrat Y“ (richtig: Bürgermeister der Stadt Y) schadet somit nicht, weil nach dem Inhalt der Beschwerde iVm den maßgebenden Organisationsvorschriften der §§ 36 ff Yer Stadtrecht kein Zweifel über das Organ besteht, für das der Stadtmagistrat tätig wurde.
Gemäß § 2 Abs 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (Z 2), um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) erfüllt ist. Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).
Der Beschwerdeführer hat – gemeinsam mit einem Kollegen – verschiedene Bestandteile von Mopeds sowie Gegenstände, die bei der Arbeit an Mopeds anfielen, zumindest in einen Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, eingebracht und dort bis zur vorgesehenen Abholung – für die Wohnanlage Adresse 2, **** Y war die Abholung und damit Entsorgung der in dem Restmüllbehälter eingebrachten Gegenstände für den 10.03.2021 vorgesehen – belassen. Durch das Einbringen in den Restmüllbehälter hat sich der Beschwerdeführer dieser Gegenstände entledigt. Sie sind daher als Abfall gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 1002 zu qualifizieren.
Die als Abfall zu qualifizierenden Gegenstände sind gemäß der Abfallnachweisverordnung den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
Öl- und fettverschmutzte Papierfetzen: feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie-, und Tankstellenabfälle) – Schlüsselnummer (SNR): 54930g
Bowdenzüge, Verstrebungen und Leitungen – Eisen- und Stahlabfälle: SNR 35103
Fahrzeugteile, Arbeitsmaschinen, wie insbesondere zwei Kunststoffverkleidungen eines 50 ccm Motorrades – Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffe: SNR ***
3.2. Zum Begriff des Abfallbesitzers:
Gemäß § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002 ist Abfallbesitzer jede Person, die die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es somit nicht an.
Gemäß § 309 erster Satz Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Innehabung ist nicht bloß räumlich/körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100, mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).
Der Beschwerdeführer war jedenfalls Inhaber der zumindest in einen Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y eingebrachten Bestandteile von Mopeds etc sowie von weiteren, bei der Arbeit mit Mopeds angefallenen Gegenständen, die als gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zu qualifizieren sind.
3.3. Zu den Tatbeständen des § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002:
Die Zusammenschau der §§ 2 Abs 3, 11 Abs 2 lit a und 12 TAWG macht deutlich, dass in die Restmüllbehälter der Wohnanlage Adresse 2, **** Y, ausschließlich Restmüll und damit Siedlungsabfall eingebracht werden darf. Das Einbringen gefährlicher Abfälle in einen derartigen Restmüllbehälter widerspricht § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002. Bei einem solchen Restmüllbehälter handelt es sich weder um eine zur Lagerung/Ablagerung von gefährlichen Abfällen genehmigte Anlage noch um einen für die Sammlung und Behandlung derartiger Abfälle geeigneten Ort. Zudem führt ein solches Einbringen zu einer unzulässigen Vermischung von gefährlichem Abfall mit nicht gefährlichen Abfallarten. Die zu den nicht gefährlichen Abfallarten zählenden weiteren, vom Beschwerdeführer in den Restmüllbehälter eingebrachten Gegenstände sind als sonstige Abfälle im Sinne des § 2 Abs 4 TAWG zu qualifizieren. Deren Einbringung in den Restmüllbehälter widerspricht § 11 Abs 2 lit a sowie § 12 lit b TAWG und erschwert in weiterer Folge die ordnungsgemäße Entsorgung des Restmülls. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002 verstoßen.
Das Einbringen der den Abfallarten Weiß- bzw Verpackungsglas (SNR: ***), Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet (SNR: ***), Aluminium, Aluminiumfolien (SNR: ***), Kunststofffolien (SNR: ***), PVC-Abfälle (SNR: ***), sowie Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen; SNR: ***) zuzuordnenden Gegenständen lässt sich dem Beschwerdeführer nicht nachweisen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die in den Restmüllbehälter eingebrachte Druckgaspackung – eine Dose eines Bremsreinigers – noch gefüllt war. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zuordnung dieser Druckgaspackung zur gefährlichen Abfallart „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ (SNR: ***), lässt sich somit nicht begründen.
Betreffend die eben angeführten nicht gefährlichen Abfallarten sowie die gefährliche Abfallart mit der SNR *** liegt mangels Nachweisbarkeit ein vom Beschwerdeführer zu verantwortender Verstoß gegen § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002 nicht vor.
3.4. Zu den Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 AWG 2002:
Bezüglich des Einbringens der Dose eines Bremsreinigers hat der Beschwerdeführer die gesetzwidrige Lagerung eines gefährlichen Abfalles nicht zu verantworten. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer das Einbringen der nicht gefährlichen Abfallarten „Weiß- bzw Verpackungsglas“ (SNR: ***)“, „Altpapier, Papier und Pappe unbeschichtet“ (SNR: ***), „Aluminium, Aluminiumfolien“ (SNR: ***), „Kunststofffolien“ (SNR: ), „PVC-Abfälle“ (SNR:), „Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)“ (SNR: ***) nicht nachzuweisen. Im Hinblick auf die angeführte (n) nicht gefährlichen und gefährliche Abfallart(en) hat der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung zu verantworten und folglich auch keine Verwaltungsübertretung begangen.
Demgegenüber ist die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Entsorgung von Bestandteilen von Mopeds und damit von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nicht geeignet, den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Dieses Verhalten widerspricht – sowohl die gefährlichen als auch die nicht gefährlichen Abfällen betreffend – der Vorschrift des § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002. Das § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002 widersprechende Verhalten des Beschwerdeführers stellt im Hinblick auf die gefährlichen Abfälle eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 2 AWG 2002 sowie hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfallarten eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 dar. Die beiden Verwaltungsübertretungen nach den zitierten Vorschriften bilden kein fortgesetztes Delikt (vgl VwGH 30.04.2015, Ra 2015/07/0048).
Bei den Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihn die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Insbesondere als Mechanikerlehrling musste er wissen, welche Abfallarten zulässigerweise in den Restmüllbehälter eingebracht werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen somit auch subjektiv zu verantworten.
Die belangte Behörde hat – gestützt auf § 79 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 AWG 2002 – für die unzulässige Einbringung gefährlicher Abfallarten sowie von nicht gefährlichen Abfallarten jeweils die Mindeststrafe – Euro 850,00 und Euro 450,00 – verhängt. Das im gegenständlichen Fall durch die einschlägigen Bestimmungen des TAWG in Verbindung mit § 15 AWG 2002 geschützte Rechtsgut ist von hoher Bedeutung. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung ist es wesentlich, dass im Restmüllbehälter nur der dafür bestimmte Siedlungsabfall eingebracht wird. Neben dem deutlich erhöhten Aufwand bei der Behandlung des derart verschmutzten Restmülls gilt es auch zu berücksichtigen, dass insbesondere das Einbringen von gefährlichen Abfällen unabwägbare Gefahren mit sich bringen kann. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers ist – insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Mechanikerlehrling – grob fahrlässig.
Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafen jeweils in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweisen auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ausgehend vom Verschuldensgrad und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs 2 VStG. Da die zitierten Straftatbestände Mindeststrafen vorsehen, kommt für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG in Betracht. Bei Jugendlichen kommt es – anders als beim ersten Fall des § 20 VStG – nicht auf ein Überwiegen der Milderungsgründe an. Bei Jugendlichen erfolgt somit die außerordentliche Strafmilderung unabhängig vom beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 Rz 6 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten liegt mehr als ein Jahr zurück. Zudem war das Straferkenntnis betreffend verschiedener Vorwürfe aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Jugendlicher war und unter Berücksichtigung der weiteren genannten Umstände setzt das Landesverwaltungsgericht Tirol die jeweils verhängte Mindeststrafe auf die Hälfte herab. Dementsprechend werden die Ersatzfreiheitsstrafen an die neu verhängten Geldstrafen angepasst.
Eine Anwendung des § 33a VStG scheidet im gegenständlichen Fall allerdings aus. Eine Beratung im Sinne der zitierten Bestimmung zielt darauf ab, das strafbare Verhalten oder die strafbaren Tätigkeiten wirksam zu beenden. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Darüber hinaus sind – wie bereits dargelegt – die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie das Verschulden des Beschuldigten nicht gering.
Der Beschwerde war insofern stattzugeben, soweit das Einbringen einer gefährlichen Abfallart und verschiedener nicht gefährlicher Abfallarten nicht nachzuweisen waren. Darüber hinaus konnten im Hinblick auf den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt um einen Jugendlichen handelte, in Anwendung des § 20 VStG die verhängten Geldstrafen um die Hälfte reduziert werden. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen). Dementsprechend präzisiert das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Spruch durch Angabe jener Bundesgesetzblätter, durch welche die verletzten Rechtsvorschriften sowie die Strafsanktionsnormen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben. Eine Konkretisierung der Tatzeit war nicht erforderlich. Beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses ist klar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer an einen genau bezeichneten Tatort während eines eingegrenzten Zeitraumes der Verstoß gegen eine konkrete Verpflichtung des AWG 2002 vorgehalten wird. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Es bestand auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung.
Entsprechend den eben angeführten Darlegungen lauten die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen waren die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses neu zu bestimmen. Als Folge der Abänderung der beiden Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben (vgl § 52 Abs 8 VwGVG).
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren – Einvernahme weiterer Zeugen – durchgeführt. Davon ausgehend war eine detaillierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Darüber hinaus war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weitgehend neu zu fassen. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der aufgrund der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt war anhand der relevanten Bestimmungen des AWG 2002 und des VStG zu beurteilen. Insbesondere war zu klären, ob das Einbringen näher bezeichneter Gegenstände in einem Restmüllbehälter als Abfall zu qualifizieren ist und dieses Einbringen der Rechtsvorschrift des § 15 Abs 2 Z 1 und Abs 3 AWG 2002 widerspricht. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Strafzumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 79 Abs 1 und 2 AWG 2002 iVm § 20 VStG und weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht ab. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123; VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkentnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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