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LVwG-2022/25/2374-2•LVwG T LVwG-2022/25/2374-2
LVwG-2022/25/2374-2State Administrative CourtSep 15, 2022
Verlassen des Absonderungsortes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 24.08.2022 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„Datum/Zeit:22.01.2022, 14:15 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, W
Sie, Herr AA, haben es zu verantworten, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort im Zuge einer Aufnahme eines Verkehrsunfalles durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z angetroffen wurden und haben somit Ihren Absonderungsort, in **** Z, Adresse 1 verlassen, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2022 zu Zahl: ***, die Absonderung als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 in der Unterkunft in **** Z, Adresse 1, zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 angeordnet wurde.
Sie haben angegeben, dass Sie zum genannten Zeitraum unterwegs gewesen sind nach V in die Teststraße um sich freitesten zu lassen, lt. unserem InformationssystemCOV war der Zeitpunkt Ihrer Probeentnahme am 22.01.2022 bereits um 08:01 Uhr. Sie hätten also nur den behördlich angeordneten PCR Test wahrnehmen dürfen und dann sofort und auf direktem Weg wieder an Ihren Absonderungsort zurückkehren müssen.
Der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 26.01.2022 zu Zahl ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 7,17 in Verbindung mit § 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz, BGBl. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021 in Verbindung mit der Verordnung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020 und der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, BGBl. II Nr. 21/2020 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2022 zu Zahl ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von§ 40 Abs. 1 lit b Epidemiegesetz
1. € 145,002 Tage(n) 0 Stunde(n)1950-EpiG, BGBl. Nr. 186/1950
0 Minute(n)in der Fassung BGBl. I Nr.
183/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 14,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 159,502“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA zusammengefasst ausführt, dass er in keinster Weise gegen den Absonderungsbescheid verstoßen hätte und hier ein großes Missverständnis vorliegen würde. Er und seine Kinder seien lediglich positiv getestet worden, hätten aber niemals Symptome gehabt. Er habe das SMS zur Freitestung bereits am Morgen beim Aufstehen auf seinem Mobiltelefon vorgefunden, seine Kinder hätten noch geschlafen und er habe sich entschlossen, sofort nach V zu fahren. Im Lauf des Vormittags hätten auch die anderen ihr SMS erhalten, nur Sohn BB nicht. Einige Zeit später habe BB seinen Bescheid bekommen und hätten sie sich dann auf den Weg gemacht. Er habe in der Zwischenzeit von seiner Tochter einen Anruf erhalten, dass rund um V ein extremer Stau herrsche, weshalb sie überlegt hätten, mit dem Zug nach V zu fahren. Deshalb seien sie auch mit dem Auto zum Parkplatz Berglift U gefahren; als sie dort ankamen, sei ihnen eingefallen, dass es wahrscheinlich nicht erlaubt sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Freitesten zu fahren. Also seien sie mit dem Auto weiter nach V gefahren und dort in den Stau geraten. Bei Quarantäne Kontrolle am 23.01.2022 habe er sicherlich nicht angegeben, dass er bei der Verkehrskontrolle auf den Weg zum Freitesten für sich selbst war. Das habe der Beamte falsch verstanden.
II.Sachverhalt:
AA gab beim PCR-Test am 17.01.2022 einen positiven mikrobiologischen Test ab. Deshalb wurde mit Verständigung vom 18.01.2022 seine Absonderung verfügt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2022, ***, wurde die Absonderung von AA in der Unterkunft Adresse 1, **** Z verfügt. Im Spruch wurde festgehalten, dass ab dem 22.01.2022 die Möglichkeit besteht, sich einer behördlichen Testung auf SARS-COV-2 (PCR-Test) zu unterziehen. Die Absonderung endete demnach bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses oder eines Testergebnisses mit einem CT-Wert von 30 oder höher mit der behördlichen Mitteilung des Testergebnisses. In allen übrigen Fällen endete die Absonderung gemäß diesem Bescheid mit Ablauf vom 27.01.2022. In Auflage 2. des Absonderungsbescheides wird ausgesprochen, dass der von der Behörde festgelegte Aufenthaltsort nicht mehr verlassen werden darf. Davon ausgenommen ist ausschließlich die Wahrnehmung einer behördlich veranlassten PCR-Testung. In Auflage 7. ist geregelt, dass Fahrten zur PCR-Testung grundsätzlich mit dem familieneigenen Kraftfahrzeug erfolgen sollen. Außer der abgesonderten Person und des allenfalls erforderlichen Lenkers dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitbefördert werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zulässig.
Da AA als auch seine Kinder keine Corona Krankheitssymptome entwickelt hatten, fuhr AA in der Früh des 22.01.2022 mit seinem privaten PKW von seiner Unterkunft Adresse 1 in Z nach V, Adresse 3, und gab dort um 08.01 Uhr eine Probe für einen PCR Test ab. Danach ist er wieder nach Hause zurückgefahren. Im Lauf des Tages erhielt sein Sohn BB, geb. XX.XX.2008, ein SMS zur Freitestung. Der Beschwerdeführer hatte von seiner Tochter telefonisch erfahren, dass an diesem Tag um V extremer Stau herrschte. Er wollte deswegen mit seinem Sohn BB mit dem Zug nach V zum Freitesten fahren. Zu diesem Zweck fuhren beiden mit dem Privat PKW des Beschwerdeführers zum Bahnhof U-Berglift. Dort wurde der Beschwerdeführer um 14.15 Uhr einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Von dort wäre mit der Abfahrt und 14.28 Uhr mit der S8 mit Umstieg in T eine Verbindung nach V Bahnhof mit Ankunft um 14.51 Uhr gegeben gewesen. Die nächste Zugverbindung nach V hätte von diesem Bahnhof erst um 15.59 Uhr bestanden. Als Vater und Sohn beim Bahnhof ankamen, wurde ihnen bewusst, dass für Fahrten zur PCR-Testung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig ist, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Sohn sodann mit dem PKW nach V fuhr. Dort herrschte zu dieser Zeit noch Stau, um 15.58 Uhr fand beim Sohn BB eine Probeentnahme statt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Der Beschwerdeführer erklärt den Umstand, dass er sich bereits um 14.15 Uhr auf der Adresse 2 in U befunden hat, wohingegen sein Sohn erst um 15.58 Uhr in V einen PCR-Test abgab, damit, dass er aufgrund der Mitteilung, dass an diesem Tag in V starker Stau herrschte, geplant gehabt hatte, mit seinem Sohn mit dem Zug nach V zu fahren. Dies, obwohl im Absonderungsbescheid ausdrücklich festgehalten wurde, dass für Fahrten zur PCR-Testung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig ist. Erst beim Bahnhof angekommen, sei ihm dies bewusst geworden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer um 14.15 Uhr im Bereich des Bahnhofes U-Berglift angetroffen wurde und um 14.28 Uhr laut gültigem Fahrplan eine Zugverbindung nach V bestanden hätte, ist diese Verantwortung nachvollziehbar, wenngleich der Beschuldigte wissen hätte müssen, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zur PCR-Testung nicht zulässig ist. Da er eine solche Fahrt jedoch nicht unternommen hat, kann ihm dieser Umstand hier auch nicht nachteilig angelastet werden. Behördlicherseits nicht mehr überprüfbar ist die Rechtfertigung, ob an diesem Tag auf den Straßen um V tatsächlich ein großer Stau geherrscht hat. Da dem Beschuldigten jedoch das Gegenteil nicht erwiesen werden kann, war im Zweifel das Vorhandensein eines solchen Staus festzustellen, der erklären würde, warum der Sohn des Beschwerdeführers erst um 15.58 Uhr in V eine Probe zum PCR-Test abgegeben hat.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
Epidemiegesetz 1950 - EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I
Nr. 255/2021:
„Absonderung Kranker
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht
durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
Sonstige Übertretungen
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“
Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und
Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. II Nr. 39/1915, in der Fassung BGBl. II
Nr. 21/2020:
„§1
Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. BI. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. BI. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.
Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, dass sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.
§2
Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.
Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absätze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.
Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.
Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, dass nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.
Auch kann angeordnet werden, dass Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.
Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.“
V.Erwägungen:
Aufgrund der Auflagen im Absonderungsbescheid gegenüber AA vom 18.01.2022, ***, durfte der Beschwerdeführer den von der Behörde festgelegten Aufenthaltsort in der Unterkunft Adresse 1, **** Z, nicht mehr verlassen. Davon ausgenommen war ausschließlich die Wahrnehmung einer behördlichen veranlassten PCR-Testung. Aufgrund der Auflage 7. ergibt sich, dass diese Ausnahme nicht nur zur Wahrnehmung einer behördlich veranlassten PCR-Testung für seine Person selbst, sondern auch für Familienmitglieder anzuwenden ist, wenn dort die Rede ist, dass Fahrten zur PCR-Testung grundsätzlich mit dem familieneigenen Kraftfahrzeug vorgenommen werden sollen und außer der abgesonderten Person und des allenfalls erforderlichen Lenkers keine weiteren Personen im Fahrzeug befördert werden dürfen. Im Hinblick auf das Alter des zu testenden Sohnes BB, geb XX.XX.2008, war ein Lenker erforderlich, da der zu Testende mit seinem Alter noch kein Kraftfahrzeug lenken durfte.
Dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2022 um 08.01 Uhr und Sohn BB um 15.58 Uhr in V PCR-Tests abgaben. Es bestand für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung, mit seinem Sohn zur gleichen Zeit PCR-Tests abzugeben. Seine Argumentation, dass er das SMS zur Freitestung bereits in der Früh auf seinem Mobiltelefon vorgefunden hatte, das für seinen Sohn BB jedoch erst im Lauf des Tages kam, ist nicht widerlegbar, ebensowenig die Argumentation mit den Verkehrsstaus in V an diesem Tag, weshalb im Zweifel der Geschehensablauf so anzunehmen war, wie ihn der Beschuldigte geschildert hat und hierin kein vorwerfbares schuldhaftes Verhalten erkannt werden kann, weshalb nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Beschuldigten“ spruchgemäß entschieden wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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