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LVwG-2022/36/1501-3•LVwG T LVwG-2022/36/1501-3
LVwG-2022/36/1501-3State Administrative CourtSep 19, 2022
Säumnisbeschwerde<br/>Gutachter<br/>Freiland<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Säumnisbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Adresse 2, **** Y, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (nunmehr: Tiroler Bauordnung 2022),
zu Recht:
1. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2020, Zl ***, wurde für die bestehende Astenhütte auf Gst **1 KG V mit näheren Angaben festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist.
Mit Baugesuch vom 09.11.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 15.11.2021, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch dieses Bestandsgebäude und einen Wiederaufbau unter Anschluss von Einreichunterlagen.
Von der Baubehörde wurden im Weiteren jeweils die Prüfung sowie Einholung einer hochbautechnischen Stellungnahme sowie einer Stellungnahme des agrarfachlichen Sachverständigen veranlasst.
Im Schreiben vom 02.02.2022, Zl ***, teilte der agrarfachliche Sachverständige der Baubehörde ua mit, dass die land- und betriebswirtschaftliche Beurteilung des geplanten Bauvorhabens eine örtliche Erhebung erfordert, die erst nach „Ausaperung“ erfolgen kann und daher die Abgaben einer Stellungnahme erst nach Vegetationsbeginn erfolgt.
Der hochbautechnische Sachverständige erstattete zur inhaltlichen Beurteilung die Stellungnahme vom 03.02.2022.
Mit Email vom 04.02.2022 wurden die Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen und die Mitteilung des agrarfachlichen Sachverständigen dem Bauwerber zur Kenntnis übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2022, bei der Baubehörde eingelangt am 23.05.2022, brachte dann der Bauwerber durch seine Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde ein und wird darin mit näherem Vorbringen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen, mit dem der Abbruch des mehr als 100 Jahre bestehenden Gebäudes, für das auch das Vermuten eines Baukonsenses bescheidmäßig festgestellt wurde, sowie ein Neubau beantragt wurde, sei am 15.11.2021 eingebracht worden und seien sohin seither mehr als 6 Monate vergangen. Es sei im gegenständlichen Fall auch kein Verbesserungsauftrag der Baubehörde erfolgt.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG sei die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein Verschulden sei bereits dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse gehindert war, die Entscheidung vor Ablauf der Entscheidungsfrist zu treffen. Nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sei der Abriss und der Neubau eines sonstigen Gebäudes im Freiland zulässig (§ 42a, §42b TROG). Anhand des Feststellungsbescheides vom 10.12.2020 mit den dazugehörenden Plänen habe sich dieser Umstand auch ganz leicht feststellen lassen.
In der Sachverhaltsdarstellung der Baubehörde vom 30.05.2022 wurde ua auch ausgeführt, dass der agrarfachliche Sachverständige am 20.05.2022 nochmals telefonisch erinnert worden sei, die Abschlussstellungnahme vorzulegen.
Am 08.06.2022 ist diese Säumnisbeschwerde samt Unterlagen beim Landesverwaltungs-gericht Tirol eingelangt. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Bausache wurde von der Baubehörde binnen der Nachfrist gemäß § 16 VwGVG von bis zu 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht erlassen.
Der agrarfachliche Sachverständige hat auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts am 14.09.2022 mitgeteilt, dass er vom Bürgermeister der Gemeinde X in der gegenständliche Bausache mehrmals telefonisch kontaktiert wurde und von diesem hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens nachgefragt wurde. Dies war seiner Erinnerung nach 2-3mal auch bereits schon im Winter.
Weiters teilte der agrarfachliche Sachverständige mit, dass er auch vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert wurden und er beiden (Bürgermeister und Bauwerber) immer gesagt hat, dass er sich die Sache vorort anschauen muss und daher bis zur Vegetationszeit gewartet werden muss. Nach Einschätzung des agrarfachlichen Sachverständigen ist wohl vor April gar keine gefahrenfreie Zufahrt zum gegenständlichen Bereich möglich und wird bei den „einschnittigen“ Flächen im gegenständlichen Bereich üblicherweise im Hochsommer, ca Juli, gemäht.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt.
Die vorliegende Entscheidung konnte daher gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden und standen einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018:
§ 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(…)“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 164/2021 und LGBl Nr 167/2021 sowie nunmehr Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBlNr 43/2022:
„§ 42
Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland
(1) Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen, von sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und von forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von bisher nicht ausgebauten Räumen von Hofstellen, wie von entsprechenden Dachböden, zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. d und e, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. d und e sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(…)
§ 42b
Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
(2) Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs. 3) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m² bzw. ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach § 44 Abs. 2 zweiter Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen, sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Der Wiederaufbau von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. d und e ist unter denselben Voraussetzungen wie ihre vormalige Errichtung zulässig.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 8 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Die Frist von sechs Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
2. Hinsichtlich der Beginns der Entscheidungsfrist ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass das Baugesuch vom 09.11.2021 bei der Baubehörde am 15.11.2021 unter Anschluss von Einreichunterlagen eingelangt ist.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2022, bei der Baubehörde eingelangt am 23.05.2022, brachte der Bauwerber durch seine Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde ein.
Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seit Einbringung des Bauansuchens 6 Monate und 8 Tage vergangen waren.
3. Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt ergibt sich weiters, dass die Baubehörde nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht von der in § 16 VwGVG normierten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat wonach diese im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren binnen der Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde einen Bescheid erlassen hätte können.
Mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Zuständigkeit auf dieses übergegangen.
4. Nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der VwGH hat zum Begriff des Verschuldens der Behörde iSd § 8 Abs 1 VwGVG bzw § 73 Abs 2 AVG in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt, dass dieses nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist.
Ein solches "Verschulden" wäre zB dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063; ua).
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde wäre im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ua dann gegeben, wenn diese keinerlei bzw unzureichendes Verfahrensschritte setzt bzw die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; ua).
5. Im gegenständlichen Fall wurden nach Einlagen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens die Erstattung einer hochbautechnischen sowie agrarfachlichen fachlichen Beurteilung und Stellungnahme veranlasst.
Der hochbautechnische Sachverständige erstattete die schriftliche Stellungnahme vom 03.02.2022, die am selben Tag per Email an die Baubehörde übermittelt wurde.
Hinsichtlich der agrarfachlichen Beurteilung ergibt sich, dass die Baubehörde am 16.12.2021 dem agrarfachlichen Sachverständigen die Einreichpläne zur Prüfung übermittelt hat.
Dies bestätigt sich auch aufgrund des Eingangsstempel des Amtes der Tiroler Landesregierung mit dem Datum 22.12.2021 am Einreichplan.
Der agrarfachliche Sachverständigen teilte mit Schreiben vom 02.02.2022, Zl ***, der der Baubehörde ua zusammengefasst mit, dass eine land- und betriebswirtschaftliche Beurteilung des geplanten Bauvorhabens eine örtliche Erhebung erfordert, die erst nach Ausaperung erfolgen kann, wonach die Abgaben einer Stellungnahme erst nach Vegetationsbeginn erfolgt.
Bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde lag eine Stellungnahme des agrarfachlichen Sachverständigen nicht vor.
6. Soweit in der Säumnisbeschwerde zusammengefasst geltend gemacht wird, dass nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes der Abriss und der Neubau eines sonstigen Gebäudes im Freiland zulässig (§ 42a, §42b TROG) sei und dies anhand des Feststellungsbescheides vom 10.12.2020 mit den dazugehörenden Plänen sich auch ganz leicht feststellen habe lassen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **2 KG V) ist als Freiland gewidmet.
Gemäß § 42b TROG 2016 (nunmehr inhaltsgleich: § 42b TROG 2022) darf im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2020, Zl ***, wurde für die bestehende Astenhütte auf Gst **1 KG V mit näheren Angaben festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist.
Daraus ergibt sich sohin ein rechtskräftig festgestellter vermuteter Baukonsens dieses Bestandsgebäudes mit dem Verwendungszweck als Astenhütte – sohin für ein landwirtschaftliches Gebäude.
Nach § 42b TROG 2016 (nunmehr inhaltsgleich: § 42b TROG 2022) darf – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen – im Falle des Abbruchs und Wiederaufbaus nur ein Gebäude errichtet werden, das den selben Verwendungszweck aufweist, gegenständlich sohin den einer Astenhütte, dh eines landwirtschaftlichen Gebäudes.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen und gilt dies auch für den Abbruch und Wiederaufbau im Freiland.
So wäre zB auch im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung der Abbruch eines bestehenden Stadels und der Neubau einer Kochhütte im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus im Freiland nicht zulässig (arg: „… statt dessen ein neues Gebäude…“ vgl auch VwGH 29.04.2015, 2012/06/0131; ua).
7. Im Übrigen sind nach § 42 Abs 1 TROG 2016 (nunmehr inhaltsgleich: § 42 Abs 1 TROG 2022) im Freiland ua auch Umbauten von sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs 2 lit. d und e, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten sind nach § 42 Abs 1 TROG 2016 (nunmehr inhaltsgleich: § 42 Abs 1 TROG 2022) nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.
8. Würde daher im gegenständlichen Fall im Rahmen eines Abbruchs und Wiederaufbau im Freiland nach § 42b TROG 2018 bzw TROG 2022 zB nicht „dasselbe Gebäude“ iS dieser Bestimmung errichtet werden – sohin keine Astenhütte - oder im Rahmen des Wiederaufbaus einer Astenhütte eine Erweiterung iSd § 42 Abs 1 leg cit erfolgen, die betriebswirtschaftlich nicht erforderlich ist, wäre ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben.
Widerspricht ein Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan wäre das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 34 Abs 2 TBO 2022) abzuweisen.
9. Unbeschadet einer weitergehenden und fachkundigen Prüfung zeigt bereits eine Gegenüberstellung der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Plänen der CC GmbH vom 28.10.2020 (ohne Zahl), die dem Feststellungsbescheid zu Grunde lagen, mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Einreichpläne der CC GmbH vom 09.11.2021 (ohne Zahl) auch für einen Laien deutlich ersichtlich, dass der Neubau gegenüber dem Bestandsgebäude in größerer Form beantragt ist (vgl ua Grundrissdarstellungen Erdgeschoss und Kellergeschoss).
So sind in den antragsgegenständlichen Einreichplänen der CC GmbH vom 09.11.2021 (ohne Zahl) in der Plandarstellung „Erdgeschoss“ ua zwei Schlafzimmer und eine großzügige Wohnküche sowie in der Plandarstellung „Kellergeschoss“ neben einem Bad auch zwei große Räume mit dem Verwendungszweck Lager (insgesamt 56,68 m2), ein weiterer eigener Technikraum für Wasser und sogar Heizung sowie ein weiterer gesonderter Raum mit dem Verwendungszweck Solarstromspeicher beantragt.
Demgegenüber ist in den Plänen der CC GmbH vom 28.10.2020 (ohne Zahl), die dem Feststellungsbescheid zu Grunde lagen, im Erdgeschoss ua zur Übernachtung nur ein Schlafzimmer und im Untergeschoss nur ein Lagerraum mit einer Fläche von 10,23 m2 dargestellt.
Es war daher im gegenständlichen Fall neben der Prüfung nach § 42b TROG 2016 bzw TROG 2022 (ob es sich beim Wiederaufbau überhaupt um ein Astengebäude handelt) jedenfalls zudem auch eine Prüfung der Vorgaben des § 42 Abs 1 leg cit (betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Erweiterung) zwingend geboten, da bei Nichtvorliegen dieser gesetzlichen raumordnungsrechtlicher Vorgaben ein Versagungsgrund gegeben wäre.
10. Aufgrund der vorstehend angeführten Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes für einen Abbruch und (vergrößerten) Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes (gegenständlich einer „Astenhütte“) im Freiland, die im Falle eines Widerspruchs eine Abweisung des Bauansuchens zur Folge hätten, war im gegenständlichen Fall auch zwingend eine agrarfachliche Prüfung des Bauvorhabens erforderlich.
Dem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde, dass bereits aufgrund der zu Grunde liegenden Pläne des Bescheides mit dem der Baukonsens festgestellt wurden, ganz leicht festzustellen gewesen sei, dass der Abriss und Neubau im Freiland zulässig sei, kommt aufgrund der zwingenden Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes keine Berechtigung zu.
Dass die Behörde mit der Veranlassung zur Einholung einer agrarfachlichen Stellungnahme einen nicht erforderlichen Ermittlungsschritt gesetzt hätte, ist sohin im konkreten gegenständlichen Fall nicht gegeben, sondern war die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend geboten.
11. Bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ist die Beurteilung des Bauvorhabens durch einen agrarfachlichen Sachverständigen nicht vorgelegen. Es war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weiter zu prüfen, ob die Behörde allenfalls die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen und grundlos zuwartet hat.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, wurden von der Baubehörde am 16.12.2021 die Einreichpläne zur agrarfachlichen Prüfung übermittelt und sind am 22.12.2021 beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt.
Unter gebotener Berücksichtigung der Weihnachtszeit hat der agrarfachliche Sachverständige dann mit Schreiben vom 02.02.2022, Zl ***, der Baubehörde ua mitgeteilt, dass die land- und betriebswirtschaftliche Beurteilung des geplanten Bauvorhabens eine örtliche Erhebung erfordert, die erst nach „Ausaperung“ erfolgen kann und daher die Abgaben einer Stellungnahme erst nach Vegetationsbeginn erfolgt.
Diese Mitteilung wurde dem Bauwerber von der Baubehörde mit Email vom 04.02.20222 auch zur Kenntnis gebracht.
In der Sachverhaltsdarstellung der Baubehörde vom 30.05.2022 wurde ua auch ausgeführt, dass der agrarfachliche Sachverständige am 20.05.2022 nochmals telefonisch erinnert worden ist, die Abschlussstellungnahme vorzulegen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der agrarfachliche Sachverständige glaubhaft mitgeteilt, dass er vom Bürgermeister der Gemeinde X in der gegenständliche Bausache mehrmals telefonisch kontaktiert wurde und von diesem hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens nachgefragt – sohin urgiert - wurde. Dies war seiner Erinnerung nach 2-3mal auch bereits schon im Winter.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass von der Baubehörde die Erstattung des erforderlichen Gutachtens auch mehrmals urgiert wurde und daher die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte nicht unterlassen wurden.
Auch wurde im gegenständlichen Fall nicht grundlos zugewartet, so hat der agrarfachliche Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 02.02.2022, Zl ***, entsprechend schlüssig und fachkundig begründet, warum eine Beurteilung und abschließende Stellungnahme örtliche Erhebung erfordert, diese daher erst nach „Ausaperung“ und Vegetationsbeginn erfolgen kann.
Dies hat der agrarfachliche Sachverständige im Weiteren auch in Telefonaten gegenüber dem Bürgermeister und dem Bauwerber mehrmals so mitgeteilt.
Weiters teilte der agrarfachliche Sachverständige dem Landesverwaltungsgericht ergänzend mit, dass seiner Einschätzung nach vor April wohl gar keine gefahrenfreie Zufahrt zum gegenständlichen Bereich möglich war und bei den zT „einschnittigen“ Flächen im gegenständlichen Bereich üblicherweise im Hochsommer, ca Juli, gemäht wird.
Dass eine frühere Beurteilung möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht vorgebracht, obwohl er jedenfalls von Stellungnahme vom 02.02.2022 Kenntnis hatte.
Hinsichtlich der Ausführungen des agrarfachliche Sachverständige haben sich aufgrund der dislozierten Situierung des gegenständlichen Baugrundstückes, das entfernt vom voll erschlossenen und jederzeit erreichbaren Dauersiedlungsraum liegt, sowie der Höhenlage von ca 1.600m und des dadurch bedingten jahreszeitlich deutlich späteren Vegetationsbeginns, auch Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken ergeben.
Damit ergibt sich sohin zusammengefasst, dass im gegenständlichen Fall auch kein grundloses Zuwarten gegeben war.
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde seit der Einbringung des Bauansuchens 6 Monate und 8 Tage vergangen waren.
Die Einholung einer agrarfachlichen Beurteilung und Stellungnahme des Bauvorhabens (Abbruch und Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes – Aste - im Freiland) war im gegenständlichen Fall aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes zwingend geboten, da im Falle eines Widerspruchs ein Versagungsgrund gegeben wäre.
Vom agrarfachlichen Sachverständigen wurde auch entsprechend schlüssig und fachkundig begründet dargelegt, warum erst nach „Ausaperung“ und Vegetationsbeginn eine vorort Erhebung und anschließende Stellungnahme erfolgen kann.
Von der Baubehörde wurden auch die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte gesetzt und wurde auch nicht grundlos zuwartet.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall daher auch kein Verschulden der Baubehörde iSd § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG geben
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde war daher aus vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
13. Der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass aus diesem Grund keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen gegeben ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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