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LVwG-2022/30/1981-9•LVwG T LVwG-2022/30/1981-9
LVwG-2022/30/1981-9State Administrative CourtOct 15, 2022
Straferkenntnis<br/>Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.07.2022, Zahl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafen gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 06.05.2021 um 00:15 Uhr in Z, Adresse 2, am Parkplatz der BB-Tankstelle, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort gemeinsam mit 3 Kollegen in einem PKW gesessen und 'gechillt* und haben sohin Ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, obwohl das Verlassen und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F. verboten war. Ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 lag nicht vor.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 150,00
3 Tage
§ 8 Abs. 5 COVID-19-
Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 15,00
€ 165,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde wie im Verfahren vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er zur angegebenen Tatzeit laut vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen an seinem Arbeitsplatz bei der Firma CC mbH in **** Z, Adresse 3, war. Der Zutritt zum Firmengelände erfolgte laut Arbeitszeitaufzeichnung am 05.05.2021, um 17:49 Uhr, das Verlassen des Firmengeländes am 06.05.2021, um 06:07 Uhr. Der Beschwerdeführer sei an seinem Arbeitsplatz im Firmengebäude anwesend gewesen.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeschrift wurden im Beschwerdeverfahren Erhebungen beim Arbeitgeber beim anzeigeerstatteten Polizeibeamten durchgeführt. Die an den Arbeitgeber gestellten Fragen wurden beantwortet. Laut Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Arbeitsplatzes des Firmenareals „ausstempeln“ müssen. Ein solches Ausstempeln wurde in der besagten Nachtschicht nicht vermerkt. Gänzlich konnte ein kurzfristiges Verlassen des Arbeitsplatzes seitens des Arbeitsgebers nicht ausgeschlossen werden, wenn auch solche Aufzeichnungen nicht vorhanden sind. Bei dem anzeigeerstatteten Polizeibeamten wurde nachgefragt, wie die Identitätsprüfung des Beschwerdeführers zur Tatzeit erfolgte und ob etwaige vorgezeigte Dokumente vorhanden seien. Der die Anzeige erstattete Polizeibeamte teilte daraufhin mit E-Mail am 04.08.2022 mit, dass ihm nicht mehr bekannt sei, wie damals die Identität festgestellt worden sei. Der Polizeibeamte könne sich an die Amtshandlung nur sehr schwach erinnern, da die Tat bereits über ein Jahr her sei. Hinsichtlich der weiteren Daten vom Angezeigten wurde die entsprechende Anzeige übermittelt. Das Autokennzeichen des verwendeten PKWs sei nicht bekannt.
Zur Sachverhaltsabklärung wurde weiters am 04.10.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die eingeholte Auskunft des Arbeitsgebers betreffend die Arbeitszeit in der Firma zur Tatzeit und der Inhalt der eingeholten Stellungnahme des die Anzeige erstatteten Polizeibeamten dargetan.
Der Beschwerdeführer gab zum Sachverhalt befragt Folgendes an:
„Ich möchte nochmals hinweisen, dass ich zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort nicht anwesend war. Ich habe damals gearbeitet bei meinem Arbeitgeber der Firma CC in Z, Y. Mit meiner per E-Mail eingebrachten Beschwerde möchte ich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingestellt wird. Ich kenne weder DD noch Herrn EE noch Herrn FF. Ich habe einen Bruder, der im Jahre 1997 geboren ist. Mein Bruder arbeitet mit mir in derselben Schicht. Er kann also meine persönlichen Daten nicht angegeben haben. Er war auch beim angelasteten Sachverhalt nicht dabei. Ich kann mir nicht erklären, wer da meine persönlichen Daten angegeben hat. Es stimmt sowohl das Geburtsdatum, der Geburtsort als auch die Adresse. Ich bin seit 10 Jahren bei der Firma CC beschäftigt. Es müssen bei der Arbeit natürlich auch Pausen eingehalten werden, aber während der Pause verlasse ich nie das Firmenareal. Ich mache auch kaum Pausen, auch wenn diese gesetzlich vorgesehen sind. Das Firmenareal ist nach außen hin abgesichert mit einem Zaun. Man kann nur über das Eingangstor das Firmenareal betreten. Beim Verlassen muss man auch zwingend ausstempeln.
Ich kann mir die gegenständliche Übertretung nicht erklären. Ich habe sie jedenfalls nicht begangen, da ich, wie bereits ausgeführt, bei der Arbeit war.“
Der ebenfalls angezeigte Lenker des KFZ zur angegebenen Tatzeit, Herr EE, gab als Zeuge nach Wahrheitsbelehrung Folgendes an:
„Ich kenne den anwesenden AA nicht. Ich kann mich an den Vorfall am 06.05.2021 kurz nach Mitternacht bei der BB-Tankstelle in Z, Adresse 2, noch recht gut erinnern. Ich war damals der Lenker des PKW’s. Das Auto war von meiner Tante. Damals bei dem Vorfall dabei war jedenfalls DD, GG und vielleicht auch der mitangezeigte FF. GG ist österreichischer Staatsbürger. FF ist glaublich russischer Staatsangehöriger. FF und GG sind ca 20 Jahre alt. Wir haben damals die Strafe mittels Organmandat bar bezahlt. Wir mussten aber zum Bankomat fahren in Begleitung mit der Polizei. Soweit ich mich erinnern kann, haben jedenfalls ich, FF und GG die Strafe sofort bezahlt. Soweit ich mich erinnern kann wurde DD angezeigt, weil er die Strafe nicht bezahlt hat. Der anwesende Beschwerdeführer war jedenfalls nicht dabei. Ich kenne ihn auch nicht. Ich kenne auch keine Angehörigen des anwesenden Beschwerdeführers. Warum der anwesende Beschwerdeführer angezeigt wurde, weiß ich nicht. Das kann ich auch nicht nachvollziehen. Meine Aussage entspricht wirklich der Wahrheit. Ich habe nicht gelogen. Ich habe auch zur Vorbereitung auf die heutige Verhandlung bei meinen Freunden nachgefragt, ob sie den Namen des Beschwerdeführers kennen bzw ihn kennen. Sie haben mir gesagt, dass auch sie ihn nicht kennen würden.“
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der abschließenden Stellungnahme, dass der Beschwerde stattgegeben und das gegenständliche Strafverfahren eingestellt werden möge.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens insbesondere, die durchgeführten Erhebungen beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers, beim anzeigeerstatteten Polizeibeamten und aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers und des zur angegebenen Tatzeit kontrollierten und mittels Organmandat abgestraften Zeugen EE, kann dem Beschwerdeführer nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er die ihm zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort angelastete Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz tatsächlich begangen hat. Es ist aufgrund des durchgeführten Verfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit nicht am angegebenen Tatort, sondern an seiner Arbeitsstelle anwesend war. Wie es zur Anzeige des Beschwerdeführers bzw Verwendung seiner persönlichen Daten gekommen war, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, insbesondere war auch dem die Anzeige erstatteten Polizeibeamten auf Nachfrage hin nicht mehr bekannt, wie seinerzeit die Identität des angezeigten Beschwerdeführers festgestellt wurde. Der Polizeibeamte kann sich auch nur mehr sehr schwach an die Amtshandlung erinnern. Auch der bei der Amtshandlung anwesende Zeuge EE, der selbst wegen einer festgestellten Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz an Ort und Stelle abgestraft wurde, hat den Beschwerdeführer in seiner Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar entlastet.
Zusammenfassend war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz einzustellen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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