LVwG T LVwG-2022/33/2055-5; LVwG-2022/33/2030-5

LVwG-2022/33/2055-5; LVwG-2022/33/2030-5State Administrative CourtNov 14, 2022

Regest

Entziehung der Lenkerberechtigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/2055-5 ; LVwG-2022/33/2030-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.2055.5.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie

2. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Z wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,00 zu leisten.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Z wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu Spruchpunkt 1.:

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:18.12.2021, ca. 01:16 Uhr

Ort: *** Y, Adresse 2 bei der 90° Rechtskurve auf Höhe des Klärwerks beim Nord-Ost-Eck des Gst.Nr. **1, KG **1 Y, in Fahrtrichtung Osten

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der am 18.12.2021 um 10:15 Uhr am geeichten Alkomaten mit 0,40 mg/l festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft wurde vom Landessanitätsdirektor medizinisch gutachterlich auf den Lenkzeitpunkt rückgerechnet. Der dabei ermittelte Wert ergab einen Blutalkoholgehalt von zumindest 1,70 Promille.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.760,00“

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Der Beschwerdeführer, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, erhebt gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2022, ***, zugestellt am 29.06.2022, binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

an das Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.

I. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer verbrachte am 17.12.2021 einen ruhigen Abend zu Hause. Ungefähr gegen Mitternacht wurde der Beschwerdeführer durch einen Anruf seines Freundes CC aus dem Schlaf gerissen und gebeten, diesen vom Ausgehen in Y abzuholen. Es ist im Freundeskreis des Beschwerdeführers so üblich, dass derjenige, der zu Hause bleibt, die anderen bei Bedarf abholt.

Der Beschuldigte stieg daher vollkommen nüchtern in sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** und holte seinen Freund ab. Sie machten noch einen kurzen Zwischenstopp bei der Shell-Tankstelle, wobei der Beschwerdeführer auch hier keinen Alkohol konsumierte.

Auf der Weiterfahrt ereignete sich sodann nachfolgender unstrittiger Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug auf der Adresse 2 in Y und geriet um ca. 01:16 Uhr aufgrund der nassen Straße von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Laternenmast, welcher hierdurch beschädigt wurde. Sodann ließ der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zwar ordnungsgemäß von der Firma DD abschleppen, verständigte aber nicht die Polizei.

1.2. Aufgrund der mit dem Verkehrsunfall verbundenen Aufregung hatte der Beschwerdeführer das Bedürfnis, sich herüber auszutauschen. Der Beschwerdeführer und CC suchten daher um ca. 02:00 Uhr den gemeinsamen Freund EE auf. Dort tranken sie bis in die frühen Morgenstunden gemeinsam Bier, konkret Zipfer in 0,5I Flaschen. CC verließ um ca. 05:00 Uhr die Wohnung, während der Beschwerdeführer noch eine Zeit dort verweilte und weiter Bier trank. Erst um ca. 07:00 Uhr verließ der Beschwerdeführer die Wohnung von EE und ging zu Fuß nach Hause.

Während des Besuches bei EE - sohin von ca. 02:00 Uhr bis 07:00 Uhr - trank der Beschuldigte ca. sieben bis acht Bier.

1.3. Währenddessen wurde die PI Y um ca. 05:52 von dem Verkehrsunfall durch einen Streuwagenfahrer informiert. Aufgrund des vor Ort gefundenen Impfzertifikates des Beschwerdeführers wurde dieser als möglicher Unfallsverursacher ausfindig gemacht.

Die Beamten der PI Y begaben sich daher zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und trafen dort dessen Vater an. Als diesem der Kenntnisstand der PI Y nähergebracht wurde, erwiderte er, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause und sein Auto auch nicht in der Garage sei.

Etwas später begaben sich die Beamten erneut zur Wohnadresse des Beschuldigten, wobei diesmal die Mutter des Beschuldigten die Tür öffnete. Auch diese gab an, dass der Beschuldigte nicht zu Hause sei und sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte. Sie werde ihm allerdings ausrichten, dass er sich bei der PI Y melden soll.

1.4. Sodann rief der Beschwerdeführer gegen 09:00 Uhr bei der PI Y an, wobei er gebeten wurde, diese persönlich aufzusuchen. Dort angekommen, wurde beim Beschwerdeführer um 10:15 Uhr und um 10:16 Uhr eine Alkomatmessung durchgeführt, welche einen Wert von 0,40 mg/l Atemalkoholluft bzw 0,80 ‰ Blutalkohol ergab.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der PI Y einvernommen, wobei er entgegen der tatsächlich konsumierten sieben bis acht Bier und einem Aufenthalt bis 07:00 Uhr angab, dass er lediglich drei bis vier Bier getrunken hatte und dies ca. nur bis 04:00 Uhr. Gleichermaßen sagte auch der nach der Einvernahme telefonisch kontaktierte EE aus, als auch der am 22.12.2021 Einvernommene CC.

Die Landessanitätsdirektion ging bei ihrer Berechnung von den vorgenannten unrichtigen Angaben aus und errechnete, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt um 01:16 Uhr ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung ein Blutalkoholgehalt von 1,70 ‰ und mit Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung ein Blutalkoholgehalt von 0,79 ‰ habe aufweisen müssen.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden die Zeugen CC und EE von der Behörde einvernommen, tätigten hierbei allerdings von ihren ursprünglichen Angaben divergierende Aussagen. So gab CC an, dass er selbst ca. vier bis fünf Bier getrunken hatte und bereits früher um ca. 05:00 Uhr nach Hause gegangen war, der Beschwerdeführer aber noch geblieben war. EE gab an, dass sowohl er und AA bis ca. 07:00 Uhr ungefähr sieben bis acht Bier getrunken hatten; CC hingegen nur so drei bis vier Bier, da er bereits früher gegangen ist.

1.5. Mit dem Straferkenntnis vom 27.06.2022, zugestellt am 29.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.760,00 auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zugestellt. Die gegenständliche, am 26. Juli 2022 mittels E-Mail an ***@tirol.qv.at bei der Behörde eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

III. Zu den einzelnen Beschwerdegründen:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2022, ***, verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Insbesondere erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer Geldstrafe sowie in seinem Recht, dass ein Straferkenntnis ausreichend begründet ist und in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.

Diese Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen:

A. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. Die Behörde wies die in der Stellungnahme vom 15.06.2022 angeführten neuen Beweismittel als unerheblich zurück (Straferkenntnis Seite 7). Konkret handelt es sich um nachstehende vom Beschwerdeführer beantragte Beweismittel:

• Einvernahme des Beschwerdeführers

• Zeugenvernehmung FF (Mutter des Beschwerdeführers)

• Blutalkoholberechnung von Frau GG vom 14.06.2022

Der Beschwerdeführer wurde zum Beweis der gesamten Geschehnisse geführt. FF wurde zum Beweis der Geschehnisse des Vorabends geführt sowie zu der Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Befragung durch die PI Y nicht zu Hause befand. Die Blutalkoholberechnung von Frau GG diente dem Beweis, dass sich der von der PI Y gemessene Restalkoholgehalt von 0,40 mg/l Atemalkoholluft bei der Statur des Beschwerdeführers aus einem Nachtrunk von sieben bis acht Bier von 02:00 Uhr bis 07:00 Uhr ergibt.

Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, die vorgenannten Beweismittel aufzunehmen und zu würdigen. Da die Behörde dies nicht getan hat, wurde diesen Beweismitteln von vorherein Bedeutsamkeit abgesprochen, weshalb das Straferkenntnis aufgrund einer vorweqqreifenden Beweiswürdiqunq rechtswidrig ist.

2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 15.06.2022 an, dass er am Vorabend des Verkehrsunfalles einen ruhigen Abend zu Hause verbracht und ihn sein Freund CC ungefähr erst gegen Mitternacht angerufen hatte.

Gemäß dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung den wirklichen, für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt festzustellen. Die Behörde hätte daher auch zum vorgenannten Vorbringen des Beschwerdeführers Feststellungen treffen müssen. In Ermangelung dieser ist der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig und das Straferkenntnis sohin rechtswidrig.

3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2021 (Ende um 10:50 Uhr) - also noch am Tag des Unfalles und des Nachtrunkes - von der PI Y einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Zeitraum von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr circa drei bis vier große Bier getrunken und habe sich anschließend nach Hause begeben.

Unmittelbar vor der Einvernahme - konkret um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr - wurde beim Beschwerdeführer eine Alkoholmessung durchgeführt. Es war daher für die PI Y offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme noch in einem alkoholisierten Zustand befand (0,8 %o). Hinzu tritt noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer übernächtigt war. Da er um ca. 07:00 Uhr die Wohnung von EE verlassen und bereits um ca. 09:00 Uhr die PI Y angerufen hatte, schlief er nicht einmal zwei Stunden.

Folglich befand sich der Beschwerdeführer in einem die Aussaqefähiqkeit ausschließenden Zustand und hätte von vornherein nicht einvernommen werden dürfen. Da er dennoch einvernommen wurde, hätte die Behörde seine Aussage dem Straferkenntnis nicht zugrunde legen dürfen, weshalb dieses rechtswidrig ist.

Vielmehr hätte die Behörde - wie vom Beschwerdeführer auch beantragt - diesen erneut in nüchternem Zustand einvernehmen müssen (vgl. Punkt 1).

3.2. Jedenfalls war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund seiner Alkoholisierung und des Schlafmangels in seinen kognitiven Fähigkeiten sowie seinem Erinnerungsvermögen und sohin in seiner Aussagefähigkeit beeinträchtigt. Die Aussage des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich detaillierter Geschehnisse, wie die konkrete Anzahl der konsumierten Biere und die Uhrzeit des Verlassens der Wohnung von EE, ist dementsprechend zu würdigen.

Auch ein Vergleich der Einvernahme des Beschwerdeführers mit jenen der Zeugen CC und EE zeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und sohin unzuverlässig sind. Sowohl CC als auch EE gaben in ihren Einvernahmen an, dass sie weit mehr als die vom Beschwerdeführer angegebene Anzahl an Bieren getrunken haben.

Konkret gab CC zunächst an, er habe drei bis vier Bier getrunken (Einvernahme vom 22.12.2021 PI Y) und sodann, er habe vier bis fünf Bier getrunken (Einvernahme vom 04.05.2022 BH Z). EE gab an, er selbst habe sechs bis sieben Bier getrunken und CC habe glaublich drei bis vier Bier getrunken.

Hingegen gab der Beschwerdeführer an, CC habe glaublich ein Bier getrunken und EE glaublich kein Bier.

4.1. Dass die tatsächliche Anzahl der konsumierten Biere (sieben bis acht) sowie die konkrete Aufenthaltsdauer bei EE (02:00 bis 07:00 Uhr) erst im Laufe dieses Verfahrens bezeichnet werden konnten und nicht sogleich wenige Stunden danach, ist auf die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie der Zeugen EE und CC im Zeitpunkt der Einvernahme bzw der Telefongespräche mit der PI Y am 18.12.2021 zurückzuführen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der Zeuge CC und EE machten in einem alkoholisierten Zustand Angaben gegenüber der Polizei; dies telefonisch wenige Stunden nach Beendigung des Alkoholkonsums.

Es ist üblich und lebensnah, dass Erinnerungen einer durchzechten Nacht am „nächsten Morgen“ und auch Tage danach lediglich verzerrt und bruchstückartig vorhanden sind und erst mit der Zeit und vor allem durch den Austausch mit Beteiligten wieder konkreter werden. Es verwundert daher nicht, dass die ursprünglichen Angaben des Zeugen CC vom 18.12.2021 und vom 22.12.2021 sowie des Zeugen EE vom 18.12.2021 mit jenen aus der Einvernahme vor der BH Z hinsichtlich Details wie der konkreten Trinkmenge und der Aufenthaltsdauer nicht übereinstimmen. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass CC seine erste telefonische Aussage am 18.12.2021 gegenüber der PI Y sogleich bei erster Gelegenheit am 22.12.2021 revidierte.

Bekanntlich führt auch eine Alkoholisierung zum Verlust eines jeglichen Zeitgefühls. Eine unrichtige Zeitangabe ist daher weder dem Beschuldigten noch den Zeugen CC und EE vorwerfbar. Dies zumal es in den Wintermonaten aufgrund der bis in die frühen Morgenstunden anhaltenden Finsternis nicht erkennbar ist, ob es nun 04:00 Uhr oder 07:00 Uhr früh ist.

4.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist es auch nicht „wenig plausibel“, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und EE nach Bekanntwerden des Alkomatergebnisses und der amtsärztlichen Rückrechnung von den vorherigen divergieren.

Dem Beschwerdeführer wurde das Straferkenntnis vom 06.04.2022 am 08.04.2022 zugestellt. Am 14.04.2022 fand das Erstgespräch mit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter statt.

Gerade erst durch Erhalt des Straferkenntnisses konnte dem Beschwerdeführer aufgezeigt werden, dass er mehr als drei bis vier Bier getrunken haben muss. Eine Aufarbeitung der Geschehnisse vom 18.12.2021 erfolgte daher auch erst nach Erhalt des Straferkenntnisses im Rahmen des anwaltlichen Gespräches. Hierbei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf bis sechs Bier - möglicherweise sogar mehr – getrunken hat und dies von 02:00 bis 07:00 Uhr. In der Vorstellung vom 22.04.2022 wurde lediglich aus Gründen der Einfachheit ein Mittelwert von sechs Bier angegeben.

Auch für die Zeugen CC und EE gab es erst durch das Einleiten des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihren Freund einen Grund, sich mit den konkreten Gegebenheiten des 18.12.2021 genauer auseinanderzusetzten.

Ein späterer Austausch zwischen den Freunden, insbesondere in einer Situation wie dieser, ist absolut nachvollziehbar und darüber hinaus auch lebensnah. Es handelt sich immerhin nicht um eine Alltagssituation, dass gegen einen selbst oder einen Freund ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird. Es ist daher lebensnah, dass sich die Freunde über ihre Erinnerungen ausgetauscht haben und im Zuge dessen neue Umstände hervortraten bzw konkretisiert werden konnten. Hierin ist aber keinesfalls eine Absprache zwischen den Freunden zu sehen.

4.3. Dass der Besuch bei EE nicht bis 04:00 Uhr, sondern bis ca. 07:00 Uhr andauerte, ergibt sich nicht nur aus den Einvernahmen der Zeugen CC und EE vor der Behörde, sondern auch aus den Aussagen der Eltern des Beschuldigten gegenüber der PI am Tag des Unfalles.

Unmittelbar nach Aufnahme des Unfalles um 05:52 begaben sich die Beamten der PI Y zur Wohnadresse des Beschwerdeführers, wobei dessen Vater sogleich die Tür öffnete. Dieser teilte ihnen mit, dass weder der Beschwerdeführer zu Hause, noch dessen Auto in der Garage seien. Einige Zeit später - wobei aus den Stellungnahmen der PI Y keine Uhrzeit entnommen werden kann - suchten die Beamten erneut die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf. Auch die Mutter des Beschwerdeführers teilte den Beamten mit, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause ist.

Die Eltern des Beschwerdeführers wurden daher zu einer Uhrzeit befragt, in der der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowie jenen der Zeugen CC und EE noch bei EE war; dies auch unabhängig voneinander und in einem zeitlich versetzten Abstand. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Angaben, wonach der Beschwerdeführer erst um ca 07:00 Uhr und nicht bereits um 04:00 Uhr die Wohnung des EE verlassen hat, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Ausdrücklich beantragt wird daher die Einvernahme der Zeugen FF und JJ im Rahmen der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

4.4. Zusammengefasst gilt für Punkt 4.1 bis 4.3., dass das Straferkenntnis auf einer unrichtigen Beweiswürdigung basiert und daher rechtswidrig ist.

Hinsichtlich des Punkt 4.3. ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 15.06.2022 vorbrachte, dass seine Eltern gegenüber der PI Y angaben, dass er nicht zu Hause war. Nicht nur nahm die Behörde den hierzu angebotenen Beweis nicht auf (s Punkt 1), sondern setzte sich auch mit dieser Argumentation nicht auseinander. Da die Behörde die Aussagen der Eltern - welche sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme der PI Y vom 10.05.2022 und 19.05.2022 geben – schlichtweg übergeht und sohin keiner Würdigung unterzieht, liegt ein Begründungsmangel vor. Auch aus diesem Grund ist das Straferkenntnis rechtswidrig.

5. Wie soeben ausgeführt, trank der Beschwerdeführer zwischen 02:00 und 07:00 Uhr ca. sieben bis acht Bier. Folglich ging die Landessanitätsdirektion bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalles von unrichtigen Angaben aus; konkret von einem Nachtrunk von drei bis vier Bier zwischen 02:00 und 04:00 Uhr.

Zum Beweis seines nüchternen Zustandes im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles hat der Beschwerdeführer daher unter Zugrundelegung der tatsächlich konsumierten Biere und Trinkdauer eine Neuberechnung seines Blutalkoholgehaltes im Tatzeitpunkt von Frau GG, Internistin in **** X, durchführen lassen. Dieser lässt sich entnehmen, dass ab Beginn des Alkoholkonsums pro Stunde ca. 0,1 ‰ Blutalkohol abgebaut wird, sohin von 02:00 bis 10:15 Uhr 0,9 ‰. Bei der Statur des Beschwerdeführers (1,80 m und 90 kg) und einem Nachtrunk von 02:00 bis 07:00 Uhr errechnet sich daher um 10:15 Uhr nachfolgender Restalkohol:

Bier

Gesamter

Blutalkoholgehalt

Restalkohol

Blutalkoholgehalt

Restalkohol

Altemluftalkohol

7

1,55 ‰

0,65 ‰

0,33 mg/l

8

1,8 ‰

0,9 ‰

0,45 mg/l

Der um 10:15 Uhr von der PI Y gemessene Blutalkoholgehalt von 0,8 ‰ bzw. 0,4 mg/l Atemluftalkohol ergibt sich daher aus dem Nachtrunk von 02:00 bis 07:00 Uhr von nicht ganz acht Bier.

B. Zur unrichtigen Sachverhaltsfeststellung:

1.1. Die Behörde hat in unrichtiger Weise festgestellt wie folgt:

„Ohne einen hier unbeachtlichen Nachtrunk wies der Vorstellungswerber daher zum Unfallzeitpunkt zumindest einen Blutalkoholgehalt von 1,70 Promille auf. “

Begründend führte die Behörde dazu aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und des Vorstellungswerbers hinsichtlich Uhrzeiten und Trinkmengen derart stark divergieren, dass sie als Beweis für eine konkrete Nachtrunkmenge nach dem vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall, die vom gemessenen Atemalkoholgehalt in Abzug gebracht werden könnte, nicht tauglich sind (Straferkenntnis Seite 6).

Hierdurch spricht die Behörde den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und EE aufgrund der Divergenzen ihre gänzliche Beweiskraft ab, anstelle diese auf ihren konkreten Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Von Beginn an gaben der Beschwerdeführer als auch die Zeugen CC und EE übereinstimmend an, dass erst nach dem Unfall bei EE Bier getrunken wurde; dies ab ca 02:00 Uhr. Es ist daher evident, dass ein Nachtrunk stattgefunden hat. Hiervon geht auch die Behörde offensichtlich aus, denn die Feststellung, dass der Nachtrunk unbeachtlich ist, beinhaltet auch zugleich, dass ein Nachtrunk stattgefunden hat.

Überdies sind die gesamten ursprünglichen Aussagen der Zeugen CC (Einvernahme am 22.12.2021 bei der PI Y) und EE (telefonische Aussage am 18.12.2021 gegenüber der PI Y) sowie des Beschwerdeführers (Einvernahme am 18.12.2021 bei der PI Y) nahezu deckungsgleich. Alle drei gaben an, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr (CC in der Einvernahme am 22.12.2021 PI Y: bis 03:30 Uhr) ca. drei bis vier Bier getrunken hatte.

Hiervon mögen zwar die Angaben der Zeugen vor der Behörde sowie die Angaben des Beschuldigten in diesem Verfahren divergieren, so ist jedoch aufgrund der Übereinstimmung der ursprünglichen, vorgenannten Angaben evident, dass ein Nachtrunk von zumindest drei bis vier Bier während eines Zeitraumes von ca. 02:00 bis 04:00 Uhr stattqefunden hat. Immerhin stützt sich die Behörde selbst auf die Rsp des VwGH, wonach bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/02/0156).

Offensichtlich geht auch die Behörde von einem Nachtrunk im zumindest vorgenannten Ausmaß aus, da sie exakt diese Angaben der Landessanitätsdirektion für die Rückrechnung mitteilte.

Das Straferkenntnis ist daher aufgrund der anfangs angeführten unrichtigen Feststellung rechtswidrig.

1.2. Vielmehr hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer zumindest von 02:00 bis 04:00 Uhr mindestens drei bis vier Bier trank und daher im Zeitpunkt des Unfalles um 01:16 Uhr höchstens einen Blutalkoholgehalt von 0,79 ‰ (s. Berechnung Landessanitätsdirektion) hatte.

Ausgehend von diesem erheblich geringeren Blutalkoholgehalt ist die Geldstrafe in Höhe von EUR 1.760,00 jedenfalls überhöht. Die Behörde legt ihrer Entscheidung den Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit a StVO zugrunde. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,79 ‰ liegt jedoch kein Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO vor. Allenfalls liegt eine Übertretung der § 4 Abs 7 und § 14 Abs 8 FSG vor, weshalb lediglich eine Geldstrafe nach § 37a FSG in Frage kommt. Eine allfällige Strafe des Beschwerdeführers ist daher erheblich zu mindern.

Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachfolgende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen; dies unter gleichzeitiger Ladung der Zeugen

a. CC, p.A. Adresse 3, **** W

b. EE, p.A. Adresse 4, *** Y

c. FF, p.A. des Beschwerdeführers

d. JJ, p.A. des Beschwerdeführers

2. der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 27.06.2022, ***, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

3. der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 26.07.2022 AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022, Zl ***, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des AA vor der PI Y am 18.12.2021, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des CC vor der PI Y am 22.12.2021, Einsichtnahme in das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.03.2022, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zl ***, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen CC vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 04.05.2022, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen EE vor der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.05.2022, Einsichtnahme in die Stellungnahme der PI Y vom 10.05.2022, Zl ***.

Weiters fand am 14.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen CC, EE, FF sowie Einvernahme der Meldungslegerin KK.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 18.12.2021 gegen 01:16 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** in Y auf der Adresse 2 (Nordumfahrung Y) bei der 90° Rechtskurve auf Höhe des Klärwerks in Fahrrichtung Osten. Dabei fuhr der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h und verursachte einen Verkehrsunfall, in dem er geradeaus fuhr und dadurch einen Zaun und eine Straßenlaterne beschädigte, sodass der ganze Straßenzug (insgesamt 7 Laternen) ausgefallen ist. Am Beifahrersitz befand sich sein Freund CC. CC informierte den ÖAMTC wegen einer eventuellen Abschleppung, dort wurde jedoch auf die Firma DD verwiesen. Die Firma DD hat sodann auch das Fahrzeug abgeschleppt und zum Firmenstandort in V gebracht. Eine Verständigung bei der Polizei erfolgte nicht. Erst gegen 05:50 Uhr wurde die PI Y vom Streuwagenfahrer informiert, dass sich an der gegenständlichen Stelle ein Verkehrsunfall ereignet haben muss. Die dort eingetroffene Streife konnte ein Impfzertifikat lautend auf AA vorfinden. Bei einer Nachschau an der Wohnadresse des AA konnte dieser nicht angetroffen werden. Erst gegen 09:00 Uhr konnte der Beschwerdeführer telefonisch erreicht werden und wurde aufgefordert umgehend zur PI Y zu kommen. Nach dem Eintreffen bei der PI Y wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkomattest durchgeführt und hat die Alkomatmessung um 10:15 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,40 mg/l ergeben. Die Rückrechnung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z hat ergeben, dass ohne Berücksichtigung einer Nachtrunkbehauptung für den Vorfallszeitpunkt um 01:16 Uhr des 18.12.2021 ein Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ sich ergibt.

Der Beschwerdeführer hat den Pkw mit den Kennzeichen *** in Y am 18.12.2021 um 01:16 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der vom Amtsarzt ermittelte Wert ergab durch Rückrechnung einen Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug sowie Lenker ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022, Zl ***.

Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 18.12.2021 um 01:16 Uhr in Y auf der Adresse 2 gelenkt und dabei einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige er Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022.

Dass der Test am geeichten Alkomaten einen Atemalkoholgehalt von 0,40 mg/l am 18.12.2021 um 10:15 Uhr ergeben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022.

Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls durch Alkohol beeinträchtigt war und zwar mit einem Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ ergibt sich aus dem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.03.2022, Zl ***. Zusammenfassend hat der Amtsarzt ausgeführt, dass unter Heranziehung der geführten Fakten und Berechnungsgrundlagen sich zum Tatzeitpunkt am 18.12.2021 um 01:16 Uhr bei Herrn AA ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung ein Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ ergebe und mit Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung (3 – 4 große Bier zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr am 18.12.2021) ein Blutalkoholgehalt von 0,79 ‰. Der Amtsarzt hat darauf hingewiesen, dass die Trinkverantwortung insgesamt nicht geeignet ist, den als objektiv geltenden Alkomat-Messwert im Gesamtzusammenhang zwanglos zu erklären und muss die Trinkverantwortung als unvollständig beurteilt werden.

Mit der Stellungnahme vom 15.06.2022 hat der Beschwerdeführer eine Berechnung des Blutalkoholgehaltes für AA von Frau GG vorgelegt. Die GG kommt in ihrer Berechnung zum Ergebnis, dass ausgehend von einer Messung um 10:15 Uhr von 0,4 mg Atemalkohol (= 0,8 ‰ Blutalkoholgehalt) unter Berücksichtigung des Abbaus zum Tatzeitpunkt um 01:16 Uhr 1,7 ‰ Blutalkohol vorgelegen seien. Auch bei Berücksichtigung der nach 02:00 Uhr konsumierten Alkoholmenge (Nachtrunk von 4 Bier) muss um 01:16 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 1,635 ‰ bestanden haben. Ihre Schlussfolgerung daraus: Die angegebene Nachtrunkmenge stimmt nicht bzw muss bei der angegebenen Nachtrunkmenge bereits vor 02:00 Uhr Alkohol konsumiert worden sein.

Die Trinkverantwortung des Beschuldigten, aber auch der Zeugen CC und EE differieren sowohl hinsichtlich der Zeit des konsumierten Alkohols als auch hinsichtlich der Menge und des Ortes an dem der Alkohol getrunken wurde. CC hat beim Telefonat mit der Polizei am 18.12.2021 angeben, dass der Beschwerdeführer vermutlich beim Zusteigen bereits alkoholisiert gewesen sei und nach dem Unfall habe er und Beschuldigter bei CC zu Hause bis gegen 04:00 Uhr jeweils 1 bis 2 Bier getrunken. Am 22.12.2021 bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der PI Y hat CC angegeben, dass er bis gegen 03:30 Uhr in der Wohnung des EE gewesen ist und sowohl der Beschwerdeführer als auch EE und auch er selbst 3 – 4 Bier getrunken haben. Anschließend hat der Beschwerdeführer zeitgleich mit dem Zeugen CC die Wohnung von EE verlassen. In der Niederschrift vor der belangten Behörde hatte der Zeuge CC angegeben, dass er in der Wohnung des EE bis 05:00 Uhr dort gewesen ist und der Beschwerdeführer 6 – 8 Bier getrunken hat. Er selbst sei bis 05:00 Uhr geblieben und habe 4 – 5 Bier getrunken.

Der Zeuge EE hat beim Telefonat mit der Polizei am 18.12.2021 angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung des EE von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr 3 – 4 große Bier getrunken hat und zusammen mit CC um 04:00 Uhr die Wohnung verlassen hat. Bei der Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 16.05.2022 hat EE angegeben, dass von ca 01:00 Uhr bis 02:00 Uhr in der Früh bis 07:00 Uhr in der Früh in der Wohnung des EE der Beschwerdeführer und er selbst 6 – 7 große Bier getrunken hat, CC bis 04:00 Uhr oder 05:00 Uhr 3 – 4 Bier.

Der Beschuldigte hat in der niederschriftlichen Einvernahme bei der PI Y am 18.12.2021 angegeben, dass er von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr in der Wohnung des EE selbst 3 – 4 große Bier getrunken hat und gegen 04:00 Uhr die Wohnung des EE verlassen hat und nach Hause gegangen ist. In der Vorstellung, nachdem dem Beschwerdeführer das Gutachten des Amtsarztes übermittelt wurde und der Mandatsbescheid erlassen wurde, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er bis ca 07:00 Uhr Früh Bier konsumiert hat, insgesamt 6 Bier. In der Stellungnahme vom 15.06.2022 hat der Beschwerdeführer dann ausgeführt, dass er von ca 02:00 Uhr bis 07:00 Uhr Früh in der Wohnung des EE selbst ca 7 – 8 Bier konsumiert hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass er um ca 02.00 Uhr bis 07:00 Uhr Früh bei EE gewesen ist und dort 6 – 8 Bier getrunken hat. Über Vorhalte der Aussage vor der Polizeiinspektion Y vom 18.12.2021, wo er angegeben hat, dass er sich zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr in der Früh bei EE aufgehalten hat und 3 – 4 getrunken hat, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass diese Aussage nicht richtig war.

Der Zeuge CC hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2022 unter anderem ausgesagt, dass er sich an die Uhrzeiten nicht mehr genau erinnern kann und zuerst angegeben hat, dass er ca um 04:00 Uhr nach Hause gegangen sein wird. Auf die Frage wieviel Bier bei EE konsumiert wurde, hatte der Zeuge CC angegeben, dass es ein paar Bier gewesen sein werden, 4, 6, 7 Bier, genau hat er das nicht mehr angeben können. Über Vorhalt der Stellungnahme der PI Y vom 10.05.2022, dass der Zeuge CC angegeben hat, dass er und AA direkt nach dem Unfall zu CC nach Hause gegangen sind und dort Bier getrunken hätten und auf die Frage, wieviel Bier AA nach dem Unfall konsumiert hat, hatte der Zeuge CC geantwortet, dass beide jeweils 1 – 2 Bier getrunken hätten. Sonstige Getränke bzw weiterer oder anderweitiger Alkohol sei von beiden nicht konsumiert worden. Weiters hat der Zeuge CC angegeben, dass der Beschwerdeführer gegen 04:00 Uhr die Wohnadresse des CC verlassen hat und ihm gegenüber angegeben hat, nach Hause zu gehen. Über Vorhalt dieser Stellungnahme hat der Zeuge ausgesagt, dass er sich an diese Aussage nicht mehr erinnern kann. Auch über Vorhalt der Aussage bei der Einvernahme der PI Y am 22.12.2021, dass CC und der Beschwerdeführer bei EE jeder 3 – 4 Bier getrunken habe und gegen 03:30 Uhr zeitgleich mit dem Beschwerdeführer nach Hause gegangen ist, hatte der Zeuge anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass diese Aussage nicht stimmt und der Zeuge CC alleine nach Hause gegangen ist.

Auch der Zeuge EE hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2022 angegeben, dass der Beschwerdeführer zwischen 02:00 Uhr und 07:00 Uhr in der Früh 5 – 6 Bier getrunken hat, doch nicht mehr ganz genau sagen kann, wieviel Bier getrunken wurde. Der Zeuge CC sei ca um 04:00 Uhr gegangen, der Beschwerdeführer dann in der Früh ca um 07:00 Uhr.

Aufgrund der wechselnden Trinkverantwortung sowohl des Beschwerdeführers als auch der beiden Zeugen CC und EE, insbesondere nach Übermittlung des Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z, ist den wechselnden Angaben hinsichtlich der Menge des konsumierten Alkohols sowie der Zeit in der dieser Alkohol konsumiert wurde, als auch der Ort wenig Glauben zu schenken. Wie sich auch aus der zusammenfassenden Beurteilung des Amtsarztes des Bezirkshauptmannschaft Z ergibt, hat sich zum Tatzeitpunkt am 18.12.2021 um 01.16 Uhr bei dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung ein Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ ergeben und mit Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung ein Blutalkoholgehalt von 0,79 ‰.

Der Amtsarzt hat festgesellt, dass die Trinkverantwortung insgesamt nicht geeignet ist, den als objektiv geltenden Alkomat-Messwert im Gesamtzusammenhang zwanglos zu erklären und muss die Trinkverantwortung als unvollständig beurteilt werden. Auch die GG ist in ihrer Berechnung des Blutalkoholgehaltes für den Beschwerdeführer AA zum Schluss gekommen, dass um 01:16 Uhr 1,7 ‰ Blutalkoholgehalt vorgelegen sein müssten, damit um 10:15 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 0,8 ‰ gemessen werden kann. Selbst bei Berücksichtigung der nach 02:00 Uhr konsumierten Alkoholmenge (Nachtrunk von 4 Bier) muss um 01:16 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 1,635 ‰ bestanden haben.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere der Rückrechnung und gutachterlichen Beurteilung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z, der auch die Berechnung der GG nicht entgegengetreten ist, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2021 um 01:16 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in Y auf der Adresse 2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt um 10:15 Uhr von 0,40 mg/l ergeben hat und die Rückrechnung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z einen Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ zum Zeitpunkt um 01:16 Uhr ergeben hat. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:

„§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99.

Strafbedingungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 18.12.2021 um ca 01:16 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge CC haben angesichts des angerichteten Schadens, eine Laterne und Zaun wurde beschädigt und sind insgesamt 7 Straßenlaternen ausgefallen, es nicht für notwendig erachtet die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Der Beschwerdeführer hat das Auto abschleppen lassen und sich von der Unfallstelle entfernt, konnte aufgrund eines an der Unfallstelle vorgefundenen Impfzertifikates als Zulassungsbesitzer ausgeforscht werden. Der Beschwerdeführer hat sich erst gegen 09:00 Uhr telefonisch bei der PI Y gemeldet und ist dann gegen 10:00 Uhr auf der PI Y erschienen. Dort hat der Alkomattest um 10:15 Uhr den Alkoholgehalt von 0,40 mg/l Atemalkohol ergeben. Die Rückrechnung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z hat zum Tatzeitpunkt um 01:16 Uhr am 18.12.2021 einen Alkoholgehalt im Blut von 1,7 ‰ ergeben.

Was die subjektive Tatseite betrifft so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne der § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer einvernommen und sowohl die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, nämlich CC, EE und FF einvernommen sowie die Meldungslegerin KK. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Betroffene die Nachtrunkmenge konkret zu behaupten und zu beweisen (VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018; und andere). Wechselnde Angaben im Verfahren machen die Nachtrunkbehauptung unglaubwürdig (VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274). Bei unglaubwürdiger Nachtrunkbehauptung erübrigt es sich, in diesen Zusammenhang ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen (VwGH 29.04.2011, 2011/02/0132).

Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Als Teilnehmer mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr musste der Beschwerdeführer wissen und berücksichtigen, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. In Ansehung dessen ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war - wie bereits erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die - wenn auch nicht einschlägigen - Strafvormerkungen des Beschwerdeführers zu werten. Bezüglich der Einkommen- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er als Kraftfahrer ca Euro 2.000,00 verdient, kein weiteres Vermögen besitzt und auch keine Sorgepflichten hat. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit a StVO von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von vorsätzlichen Verhalten, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe handelt und diese schuld- und tatangemessen und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch den anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnorm aufzuzeigen.

zu Spruchpunkt 2.:

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 10 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtig in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ergänzend angeordnet, bis zum Ablauf der Entzugszeit als begleitende Maßnahme eine Nachschulung zu absolvieren und wurde weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2021 in Y das Kraftfahrzeug mit den Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat. Die Rückrechnung durch die Abteilung Landessanitätsdirektion hat zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ ergeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2022 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Der Beschwerdeführer, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, erhebt gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2022, ***, zugestellt am 29.06.2022, binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

an das Landesverwaltungsgericht Tirol:

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.

I. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer verbrachte am 17.12.2021 einen ruhigen Abend zu Hause. Ungefähr gegen Mitternacht wurde der Beschwerdeführer durch einen Anruf seines Freundes CC aus dem Schlaf gerissen und gebeten, diesen vom Ausgehen in Y abzuholen. Es ist im Freundeskreis des Beschwerdeführers so üblich, dass derjenige, der zu Hause bleibt, die anderen bei Bedarf abholt.

Der Beschuldigte stieg daher vollkommen nüchtern in sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** und holte seinen Freund ab. Sie machten noch einen kurzen Zwischenstopp bei der Shell-Tankstelle, wobei der Beschwerdeführer auch hier keinen Alkohol konsumierte.

Auf der Weiterfahrt ereignete sich sodann nachfolgender unstrittiger Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug auf der Adresse 2 in Y und geriet um ca. 01:16 Uhr aufgrund der nassen Straße von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Laternenmast, welcher hierdurch beschädigt wurde. Sodann ließ der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zwar ordnungsgemäß von der Firma DD abschleppen, verständigte aber nicht die Polizei.

1.2. Aufgrund der mit dem Verkehrsunfall verbundenen Aufregung hatte der Beschwerdeführer das Bedürfnis, sich herüber auszutauschen. Der Beschwerdeführer und CC suchten daher um ca. 02:00 Uhr den gemeinsamen Freund EE auf. Dort tranken sie bis in die frühen Morgenstunden gemeinsam Bier, konkret Zipfer in 0,5l Flaschen. CC verließ um ca. 05:00 Uhr die Wohnung, während der Beschwerdeführer noch eine Zeit dort verweilte und weiter Bier trank. Erst um ca. 07:00 Uhr verließ der Beschwerdeführer die Wohnung von EE und ging zu Fuß nach Hause.

Während des Besuches bei EE - sohin von ca. 02:00 Uhr bis 07:00 Uhr - trank der Beschuldigte ca. sieben bis acht Bier.

1.3. Währenddessen wurde die PI Y um ca. 05:52 von dem Verkehrsunfall durch einen Streuwagenfahrer informiert. Aufgrund des vor Ort gefundenen Impfzertifikates des Beschwerdeführers wurde dieser als möglicher Unfallsverursacher ausfindig gemacht.

Die Beamten der PI Y begaben sich daher zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und trafen dort dessen Vater an. Als diesem der Kenntnisstand der PI Y nähergebracht wurde, erwiderte er, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause und sein Auto auch nicht in der Garage sei.

Etwas später begaben sich die Beamten erneut zur Wohnadresse des Beschuldigten, wobei diesmal die Mutter des Beschuldigten die Tür öffnete. Auch diese gab an, dass der Beschuldigte nicht zu Hause sei und sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte. Sie werde ihm allerdings ausrichten, dass er sich bei der PI Y melden soll.

1.4. Sodann rief der Beschwerdeführer gegen 09:00 Uhr bei der PI Y an, wobei er gebeten wurde, diese persönlich aufzusuchen. Dort angekommen, wurde beim Beschwerdeführer um 10:15 Uhr und um 10:16 Uhr eine Alkomatmessung durchgeführt, welche einen Wert von 0,40 mg/l Atemalkoholluft bzw 0,80 ‰ Blutalkohol ergab.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der PI Y einvernommen, wobei er entgegen der tatsächlich konsumierten sieben bis acht Bier und einem Aufenthalt bis 07:00 Uhr angab, dass er lediglich drei bis vier Bier getrunken hatte und dies ca. nur bis 04:00 Uhr. Gleichermaßen sagte auch der nach der Einvernahme telefonisch kontaktierte EE aus, als auch der am 22.12.2021 Einvernommene EE.

Die Landessanitätsdirektion ging bei ihrer Berechnung von den vorgenannten unrichtigen Angaben aus und errechnete, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt um 01:16 Uhr ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung ein Blutalkoholgehalt von 1,70 ‰ und mit Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung ein Blutalkoholgehalt von 0,79 ‰ habe aufweisen müssen.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden die Zeugen CC und EE von der Behörde einvernommen, tätigten hierbei allerdings von ihren ursprünglichen Angaben divergierende Aussagen. So gab CC an, dass er selbst ca. vier bis fünf Bier getrunken hatte und bereits früher um ca. 05:00 Uhr nach Hause gegangen war, der Beschwerdeführer aber noch geblieben war. EE gab an, dass sowohl er und AA bis ca. 07:00 Uhr ungefähr sieben bis acht Bier getrunken hatten; CC hingegen nur so drei bis vier Bier, da er bereits früher gegangen ist.

1.5. Mit Bescheid vom 06.04.2022, zugestellt am 14.04.2022, wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein für einen Zeitraum von 10 Monaten entzogen, da er zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,79 ‰ aufgewiesen haben soll.

Am 12.04.2022 wurde der Beschwerdeführer bei der PI Y vorstellig und gab seinen Führerschein ab. Anschließend erhob der Beschwerdeführer am 22.04.2022 Vorstellung gegen den vorgenannten Bescheid und gab weiters am 15.06.2022 eine Stellungnahme ab. Die Behörde jedoch wies die Vorstellung in ihrem Bescheid vom 27.06.2022 als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zugestellt. Die gegenständliche, am 26. Juli 2022 mittels E-Mail an ***@tirol.gv.at bei der Behörde eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

III. Zu den einzelnen Beschwerdegründen:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2022, ***, verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Insbesondere erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben des Führerscheinentzuges, sowie in seinem Recht, dass ein Bescheid ausreichend begründet ist und in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.

Diese Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen:

A. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. Vorweg ist anzuführen, dass bereits der Bescheid vom 06.04.2022 auf rechtswidrige Art und Weise erlassen wurde. Dies begründete der Beschwerdeführer bereits in der Vorstellung vom 22.04.2022 wie folgt:

In ihrem Bescheid gab die Behörde an, dass die Rückrechnung durch die Landessanitätsdirektion zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,70 Promille ergeben habe. Nicht ersichtlich ist jedoch der Ausgangswert der Berechnung der Landessanitätsdirektion, also der bei der PI Y gemessene Wert, sowie der angenommene Tatzeitpunkt. Die Rückrechnung der Landessanitätsdirektion kann daher weder rechnerisch noch aus tatsächlicher Sicht nachvollzogen werden.

Die Behörde setzte sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, weshalb der Bescheid nicht ausreichend begründet und sohin rechtswidrig ist.

2. Zudem wies die Behörde die in der Stellungnahme vom 15.06.2022 angeführten neuen Beweismittel als unerheblich zurück (Bescheid Seite 7). Konkret handelt es sich um nachstehende vom Beschwerdeführer beantragte Beweismittel:

• Einvernahme des Beschwerdeführers

• Zeugenvernehmung FF (Mutter des Beschwerdeführers)

• Blutalkoholberechnung von Frau GG vom 14.06.2022

Der Beschwerdeführer wurde zum Beweis der gesamten Geschehnisse geführt. FF wurde zum Beweis der Geschehnisse des Vorabends geführt sowie zur Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Befragung durch die PI Y nicht zu Hause befand. Die Blutalkoholberechnung von Frau GG diente dem Beweis dafür, dass sich der von der PI Y gemessene Restalkoholgehalt von 0,40 mg/l Atemalkoholluft bei der Statur des Beschwerdeführers aus einem Nachtrunk von sieben bis acht Bier von 02:00 Uhr bis 07:00 Uhr ergibt.

Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, die vorgenannten Beweismittel aufzunehmen und zu würdigen. Da die Behörde dies nicht getan hat, wurde diesen Beweismitteln von vorherein Bedeutsamkeit abgesprochen, weshalb der Bescheid aufgrund einer vorweqgreifenden Beweiswürdiqunq rechtswidrig ist.

3. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 15.06.2022 an, dass er am Vorabend des Verkehrsunfalles einen ruhigen Abend zu Hause verbracht und ihn sein Freund CC ungefähr erst gegen Mitternacht angerufen hatte.

Gemäß dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung den wirklichen, für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt festzustellen. Die Behörde hätte daher auch zum vorgenannten Vorbringen des Beschwerdeführers Feststellungen treffen müssen. In Ermangelung dieser ist der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig und der Bescheid sohin rechtswidrig.

4.1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2021 (Ende um 10:50 Uhr) - also noch am Tag des Unfalles und des Nachtrunkes - von der PI Y einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Zeitraum von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr circa drei bis vier große Bier getrunken und habe sich anschließend nach Hause begeben.

Unmittelbar vor der Einvernahme - konkret um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr - wurde beim Beschwerdeführer eine Alkoholmessung durchgeführt. Es war daher für die PI Y offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme noch in einem alkoholisierten Zustand befand (0,8 %o). Hinzu tritt noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer übernächtigt war. Da er um ca. 07:00 Uhr die Wohnung von EE verlassen und bereits um ca. 09:00 Uhr die PI Y angerufen hatte, schlief er nicht einmal zwei Stunden.

Folglich befand sich der Beschwerdeführer in einem die Aussaqefähiqkeit ausschließenden Zustand und hätte von vornherein nicht einvernommen werden dürfen. Da er dennoch einvernommen wurde, hätte die Behörde seine Aussage dem Bescheid nicht zugrunde legen dürfen, weshalb dieser rechtswidrig ist.

Vielmehr hätte die Behörde - wie vom Beschwerdeführer auch beantragt - diesen erneut in nüchternem Zustand einvernehmen müssen (vgl. Punkt 2).

4.2. Jedenfalls war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund seiner Alkoholisierung und des Schlafmangels in seinen kognitiven Fähigkeiten sowie seinem Erinnerungsvermögen und sohin in seiner Aussagefähigkeit beeinträchtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich detaillierter Geschehnisse, wie die konkrete Anzahl der konsumierten Biere und die Uhrzeit des Verlassens der Wohnung von EE, ist dementsprechend zu würdigen.

Auch ein Vergleich der Einvernahme des Beschwerdeführers mit jenen der Zeugen CC und EE zeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor der PI Y nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Sowohl CC als auch EE gaben in ihren Einvernahmen an, dass sie weit mehr als die vom Beschwerdeführer angegebene Anzahl an Bieren getrunken haben.

Konkret gab CC zunächst an, er habe drei bis vier Bier getrunken (Einvernahme vom 22.12.2021 PI Y) und sodann, er habe vier bis fünf Bier getrunken (Einvernahme vom 04.05.2022 BH Z). EE gab an, er selbst habe sechs bis sieben Bier getrunken und CC habe glaublich drei bis vier Bier getrunken.

Hingegen gab der Beschwerdeführer an, CC habe glaublich ein Bier getrunken und EE glaublich kein Bier.

5.1. Dass die tatsächliche Anzahl der konsumierten Biere (sieben bis acht) sowie die konkrete Aufenthaltsdauer bei EE (02:00 bis 07:00 Uhr) erst im Laufe dieses Verfahrens bezeichnet werden konnten und nicht sogleich wenige Stunden danach, ist auf die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie der Zeugen CC und EE im Zeitpunkt der Einvernahme bzw der Telefongespräche mit der PI Y am 18.12.2021 zurückzuführen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der Zeuge CC und EE machten in einem alkoholisierten Zustand Angaben gegenüber der Polizei; dies telefonisch wenige Stunden nach Beendigung des Alkoholkonsums.

Es ist üblich und lebensnah, dass Erinnerungen einer durchzechten Nacht am „nächsten Morgen“ und auch Tage danach lediglich verzerrt und bruchstückartig vorhanden sind und erst mit der Zeit und vor allem durch den Austausch mit Beteiligten wieder konkreter werden. Es verwundert daher nicht, dass die ursprünglichen Angaben des Zeugen CC vom 18.12.2021 und vom 22.12.2021 sowie des Zeugen EE vom 18.12.2021 mit jenen aus der Einvernahme vor der BH Z hinsichtlich Details wie der konkreten Trinkmenge und der Aufenthaltsdauer nicht übereinstimmen. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass CC seine erste telefonische Aussage am 18.12.2021 gegenüber der PI Y sogleich bei erster Gelegenheit am 22.12.2021 revidierte.

Bekanntlich führt auch eine Alkoholisierung zum Verlust eines jeglichen Zeitgefühls. Eine unrichtige Zeitangabe ist daher weder dem Beschuldigten noch den Zeugen CC und EE vorwerfbar. Dies zumal es in den Wintermonaten aufgrund der bis in die frühen Morgenstunden anhaltenden Finsternis nicht erkennbar ist, ob es nun 04:00 Uhr oder 07:00 Uhr früh ist.

5.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist es auch nicht „wenig plausibel“, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und EE nach Bekanntwerden des Alkomatergebnisses und der amtsärztlichen Rückrechnung von den vorherigen divergieren.

Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 06.04.2022 am 08.04.2022 zugestellt. Am 14.04.2022 fand das Erstgespräch mit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter statt.

Gerade erst durch Erhalt des Bescheides konnte dem Beschwerdeführer aufgezeigt werden, dass er mehr als drei bis vier Bier getrunken haben muss. Eine Aufarbeitung der Geschehnisse vom 18.12.2021 erfolgte daher auch erst nach Erhalt des Bescheides im Rahmen des anwaltlichen Gespräches. Hierbei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf bis sechs Bier - möglicherweise sogar mehr – getrunken hat und dies von 02:00 bis 07:00 Uhr. In der Vorstellung vom 22.04.2022 wurde lediglich aus Gründen der Einfachheit ein Mittelwert von sechs Bier angegeben.

Auch für die Zeugen CC und EE gab es erst durch das Einleiten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens gegen ihren Freund einen Grund, sich mit den konkreten Gegebenheiten des 18.12.2021 genauer auseinanderzusetzten.

Ein späterer Austausch zwischen den Freunden, insbesondere in einer Situation wie dieser, ist absolut nachvollziehbar und darüber hinaus auch lebensnah. Es handelt sich immerhin nicht um eine Alltagssituation, dass gegen einen selbst oder einen Freund ein Verwaltungsverfahren geführt wird. Es ist daher lebensnah, dass sich die Freunde über ihre Erinnerungen ausgetauscht haben und im Zuge dessen neue Umstände hervortraten bzw konkretisiert werden konnten. Hierin ist aber keinesfalls eine Absprache zwischen den Freunden zu sehen.

5.3. Dass der Besuch bei EE nicht bis 04:00 Uhr, sondern bis ca 07:00 Uhr andauerte, ergibt sich nicht nur aus den Einvernahmen der Zeugen CC und EE vor der Behörde, sondern auch aus den Aussagen der Eltern des Beschuldigten gegenüber der PI am Tag des Unfalles.

Unmittelbar nach Aufnahme des Unfalles um 05:52 begaben sich die Beamten der PI Y zur Wohnadresse des Beschwerdeführers, wobei dessen Vater sogleich die Tür öffnete. Dieser teilte ihnen mit, dass weder der Beschwerdeführer zu Hause, noch dessen Auto in der Garage seien. Einige Zeit später - wobei aus den Stellungnahmen der PI Y keine Uhrzeit entnommen werden kann - suchten die Beamten erneut die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf. Auch die Mutter des Beschwerdeführers teilte den Beamten mit, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause ist.

Die Eltern des Beschwerdeführers wurden daher zu einer Uhrzeit befragt, in der der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowie jenen der Zeugen CC und EE noch bei EE war; dies auch unabhängig voneinander und in einem zeitlich versetzten Abstand. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Angaben, wonach der Beschwerdeführer erst um ca. 07:00 Uhr und nicht bereits um 04:00 Uhr die Wohnung des EE verlassen hat, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Ausdrücklich beantragt wird daher die Einvernahme der Zeugen FF und JJ im Rahmen der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

5.4. Zusammengefasst gilt für Punkt 5.1 bis 5.3., dass der Bescheid auf einer unrichtigen Beweiswürdigung basiert und daher rechtswidrig ist.

Hinsichtlich des Punkt 5.3. ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 15.06.2022 vorbrachte, dass seine Eltern gegenüber der PI Y angaben, dass er nicht zu Hause war. Nicht nur nahm die Behörde den hierzu angebotenen Beweis nicht auf (s Punkt 2), sondern setzte sich auch mit dieser Argumentation nicht auseinander. Da die Behörde die Aussagen der Eltern - welche sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme der PI Y vom 10.05.2022 und 19.05.2022 geben – schlichtweg übergeht und sohin keiner Würdigung unterzieht, liegt ein Begründungsmangel vor. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig.

6. Wie soeben ausgeführt, trank der Beschwerdeführer zwischen 02:00 und 07:00 Uhr ca sieben bis acht Bier. Folglich ging die Landessanitätsdirektion bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalles von unrichtigen Angaben aus; konkret von einem Nachtrunk von drei bis vier Bier zwischen 02:00 und 04:00 Uhr.

Zum Beweis seines nüchternen Zustandes im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles hat der Beschwerdeführer daher unter Zugrundelegung der tatsächlich konsumierten Biere und Trinkdauer eine Neuberechnung seines Blutalkoholgehaltes im Tatzeitpunkt von Frau GG, in **** X, durchführen lassen. Dieser lässt sich entnehmen, dass ab Beginn des Alkoholkonsums pro Stunde ca. 0,1 ‰ Blutalkohol abgebaut wird, sohin von 02:00 bis 10:15 Uhr 0,9 ‰. Bei der Statur des Beschwerdeführers (1,80 m und 90 kg) und einem Nachtrunk von 02:00 bis 07:00 Uhr errechnet sich daher um 10:15 Uhr nachfolgender Restalkohol:

Bier

Gesamter

Blutalkoholgehalt

Restalkohol

Blutalkoholgehalt

Restalkohol

Altemluftalkohol

7

1,55 ‰

0,65 ‰

0,33 mg/l

8

1,8 ‰

0,9 ‰

0,45 mg/l

Der um 10:15 Uhr von der PI Y gemessene Blutalkoholgehalt von 0,8 ‰ bzw. 0,4 mg/l Atemluftalkohol ergibt sich daher aus dem Nachtrunk von 02:00 bis 07:00 Uhr von nicht ganz acht Bier.

B. Zur unrichtigen Sachverhaltsfeststellunq:

1.1. Die Behörde hat in unrichtiger Weise festgestellt wie folgt:

„Ohne einen hier unbeachtlichen Nachtrunk wies der Vorstellungswerber daher zum Unfallzeitpunkt zumindest einen Blutalkoholgehalt von 1,70 Promille auf.“

Begründend führte die Behörde dazu aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und des Vorstellungswerbers hinsichtlich Uhrzeiten und Trinkmengen derart stark divergieren, dass sie als Beweis für eine konkrete Nachtrunkmenge nach dem vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall, die vom gemessenen Atemalkoholgehalt in Abzug gebracht werden könnte, nicht tauglich sind (Bescheid Seite 6).

Hierdurch spricht die Behörde den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und EE aufgrund der Divergenzen ihre gänzliche Beweiskraft ab, anstelle diese auf ihren konkreten Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Von Beginn an gaben der Beschwerdeführer als auch die Zeugen CC und EE übereinstimmend an, dass erst nach dem Unfall bei EE Bier getrunken wurde; dies ab ca 02:00 Uhr. Es ist daher evident, dass ein Nachtrunk stattgefunden hat.

Hiervon geht auch die Behörde offensichtlich aus, denn die Feststellung, dass der Nachtrunk unbeachtlich ist, beinhaltet auch zugleich, dass ein Nachtrunk stattgefunden hat. Überdies sind die gesamten ursprünglichen Aussagen der Zeugen CC (Einvernahme am 22.12.2021 bei der PI Y) und EE (telefonische Aussage am 18.12.2021 gegenüber der PI Y) sowie des Beschwerdeführers (Einvernahme am 18.12.2021 bei der PI Y) nahezu deckungsgleich. Alle drei gaben an, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr (CC in der Einvernahme am 22.12.2021 PI Y: bis 03:30 Uhr) ca. drei bis vier Bier getrunken hatte.

Hiervon mögen zwar die Angaben der Zeugen vor der Behörde sowie die Angaben des Beschuldigten in diesem Verfahren divergieren, so ist jedoch aufgrund der Übereinstimmung der ursprünglichen, vorgenannten Angaben evident, dass ein Nachtrunk von zumindest drei bis vier Bier während eines Zeitraumes von ca. 02:00 bis 04:00 Uhr stattqefunden hat. Immerhin stützt sich die Behörde selbst auf die Rsp des VwGH, wonach bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/02/0156).

Offensichtlich geht auch die Behörde von einem Nachtrunk im zumindest vorgenannten Ausmaß aus, da sie exakt diese Angaben der Landessanitätsdirektion für die Rückrechnung mitteilte.

Der Bescheid ist daher aufgrund der anfangs angeführten unrichtigen Feststellung rechtswidrig.

1.2. Vielmehr hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer zumindest von 02:00 bis 04:00 Uhr mindestens drei bis vier Bier trank und daher im Zeitpunkt des Unfalles um 01:16 Uhr höchstens einen Blutalkoholgehalt von 0,79 ‰ (s. Berechnung Landessanitätsdirektion) hatte.

Ausgehend von diesem erheblich geringeren Blutalkoholgehalt ist der von der Behörde vorgenommene Führerscheinentzug rechtswidrig. Eine einmalige erhöhte, aber nicht die Wertgrenzen der StVO überschreitende Alkoholisierung begründet noch keine Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 FSG. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen zum Tatzeitpunkt 20 Jahre jungen Mann, der fest im Berufsleben steht und sich auch als Berufskraftfahrer seiner Verantwortung im Straßenverkehr bewusst ist. Auch hat der Beschwerdeführer den der Gemeinde Y aufgrund der beschädigten Laterne entstandenen Schaden vor ca. zwei Monaten beglichen. Es ist daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

Sollte das Gericht diese Ansicht nicht teilen, so ist jedenfalls die angeordnete Entzugsdauer von 10 Monaten zu verringern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG zu entfallen hat, da eine Alkoholisierung von 0,79 ‰ kein Verstoß gegen § 99 Abs 1 StVO ist.

Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachfolgende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen; dies unter gleichzeitiger Ladung der Zeugen

a. CC, p.A. Adresse 3, **** W

b. EE, p.A. Adresse 4, *** Y

c. FF, p.A. des Beschwerdeführers

d. JJ, p.A. des Beschwerdeführers

2. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid vom 27.06.2022, ***, ersatzlos aufheben und der belangten Behörde auftragen, den entzogenen Führerschein dem Beschwerdeführer auszufolgen;

in eventu

3. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 26.07.2022AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ***. Weiters fand am 14.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen CC, EE und FF sowie Einvernahme der Meldungslegerin KK.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetztes lauten wie folgt:

„§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 24.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

§ 25.

Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

  1. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Zu Zl LVwG-*** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2022, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.

Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).

§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gemäß § 26 Abs 2 FSG eine Mindest-Entzugsdauer von 6 Monaten festzulegen. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG angeführt, dass die Gefährlichkeit der Verhältnisse durch den im alkoholisierten Zustand verschuldeten Verkehrsunfall und die Verwerflichkeit durch die anschließende Fahrerflucht bei der endgültigen Bemessung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen. Dazu wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2015 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat, da er am 31.05.2015 um 01:10 Uhr in Y das Leichtkraftfahrrad mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Messwert von 0,40 mg/l Atemalkohol ergeben hat. Weiters hat der Beschwerdeführer am 16.06.2015 das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung und dieses Kraftfahrzeug in einem Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten ein Messergebnis von 0,38 mg/l Atemalkohol ergeben hat. Weiter hat der Beschwerdeführer am 23.01.2016 den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l ergeben hat und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. Wegen dieser Übertretung wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 11.03.2016 die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 14 Monaten und 2 Wochen entzogen. In Zusammenschau all dieser Vorkommnisse ist im Rahmen der Wertung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einem Zeitraum von 10 Monaten nach Zustellung des Mandatsbescheides die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.

Es war somit die 10-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde rechtmäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).

Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu Spruchpunkt 3.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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