LVwG T LVwG-2021/27/2252-10; LVwG-2021/27/2253-10; LVwG-2021/27/2254-10

LVwG-2021/27/2252-10; LVwG-2021/27/2253-10; LVwG-2021/27/2254-10State Administrative CourtNov 21, 2022

Regest

Lohnunterlagen

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/2252-10; LVwG-2021/27/2253-10; LVwG-2021/27/2254-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.2252.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2021, Zl ***, vom 19.07.2021, Zl *** und vom 19.07.2021, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden dahingehend ergänzt, als es jeweils nach Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz bzw nach LSD-BG zu lauten hat:

„BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 99/2020.”

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von Euro 1.000,00 (zu ***) und Euro 400,000 (zu ***) sowie von Euro 200,00 (zu ***), sohin insgesamt Euro 1.600,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2021/27/2252) wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes zur Last gelegt:

„Kontrollzeit:13.03.2021, 12:50 Uhr

Kontrollort:**** X, Adresse 2, Baustelle „CC“

Der Beschuldigte AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Verantwortlicher der Firma „DD“ mit Sitz in IT-***** W, Adresse 3, und somit Arbeitgeber nachstehender Arbeitnehmer, welche zum obgenannten Kontrollzeitpunkt/-ort beschäftigt wurden, keine Lohnunterlagen in Form eines Arbeitsvertrages in deutscher oder englischer Sprache sowie weitere Lohnunterlangen: Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, noch Unterlagen zur Überprüfung der Lohneinstufung bereitgehalten bzw. in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Im Zuge der Kontrolle durch Kontrollorgane der Finanzpolizei wurden lediglich für EE FF Arbeitsverträge in Papier vorgelegt - wobei weitere Lohnunterlagen fehlten.

Arbeitnehmer:

•GG, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Tätigkeit: Eisenverleger-Vorarbeiter

•FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Tätigkeit: Eisenverleger

•JJ, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•KK, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

In qualitä di responsabile della societä "DD" con sede in IT-***** W, Adresse 3, e quindi datori di lavoro dei seguenti dipendenti ehe erano impiegati all'ora / luogo di controllo sopra, non hai documenti salariali sotto forma di contratto di lavoro in tedesco o inglese e altri documenti salariali: documenti di servizio, buste paga, prova di pagamento salario o cedolini di bonifico, registri salariali, registri dell'orario di lavoro, documenti per il controllo della classificazione salariale sono stati tenuti pronti o reso disponibile in formato elettronico. Nel corso del controllo da parte degli organi di controllo della polizia di finanza, i contratti di lavoro cartacei sono stati presentati solo per EE FF - con ulteriori documenti salariali mancanti.

lavoratori:

•GG, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Tätigkeit: Eisenverleger-Vorarbeiter

•FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Tätigkeit: Eisenverleger

•JJ, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•KK, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 22 Abs. 1 iVm § 28 Zif. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

5. 000,00

7 Tage

§ 28 Zif. 1 LSD-BG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

•€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 5.500,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma DD bei einer Tätigkeit von Arbeitnehmern im Ausland stets sicherstelle, dass die erforderlichen Meldungen erstattet und die die erforderlichen Dokumente von den Arbeitnehmern mitgeführt würden. Sämtlichen Arbeitnehmern seien vor Aufnahme der Tätigkeit am Arbeits(einsatz)ort die erforderlichen Unterlagen und Dokumente in digitaler Form sowie in Papierform mitgegeben bzw zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitnehmer seien auch angewiesen worden, bei einer allfälligen Kontrolle die erforderlichen Dokumente vorzuzeigen. Dass bei der Kontrolle nicht sämtliche Arbeitsverträge und Lohnunterlagen vorgewiesen worden seien, sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen gewesen. Die Arbeitnehmer hätten sämtliche erforderlichen Dokumente sowohl in digitaler Form, als auch in Papierform bei sich gehabt, hätten jedoch sprachlich nicht nachvollziehen können, welche Dokumente vorzuweisen gewesen seien. Dem Beschwerdeführer treffe kein Verschulden und seien die Geldstrafen überhöht.

Mit dem Straferkenntnis zu *** (LVwG-2021/27/2253) wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„Kontrollzeit:13.03.2021, 12:50 Uhr

Kontrollort:**** X, Adresse 2, Baustelle „CC

Der Beschuldigte AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Verantwortlicher der Firma „DD “ mit Sitz in 1-***** W, Adresse 3 und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass nachstehende der Arbeitnehmer: zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde, ohne dies vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für Ausländerbeschäftigung zu melden. Die Arbeitnehmer wurde zu oben angeführtem Zeitpunkt/Ort von Kontrollorganen der Finanzpolizei bei Eisenverlegungsarbeiten angetroffen.

Die ZKO-3 Meldungen wurde erst am 15.03.2021 um 09:43 Uhr und somit erst nach der Kontrolle erstattet.

EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Arbeitsantritt: 08.03.2021

FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Arbeitsantritt: 08.03.2021

L'imputato AA, nato II xx.xx.xxxx, e responsabile della societä "DD", con sede in 1-***** W, Adresse 3 e quindi responsabile in qualitä di datore di lavoro del distacco senza avvisare l'Ufficio Centrale di Coordinamento per l'lmpiego degli Stranieri prima dell'inizio dell'attivitä lavorativa. Gli operai sono statt nnvenuti nel suddetto momento/luogo dagli organi di controllo della Guardia di Finanza durante i lavori di posa del ferro. l rapporti ZKO-3 sono stati ricevuti solo 1115 marzo 2021 alle 9:43 e quindi solo dopo l'ispezione

EE, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Arbeitsantritt: 08.03.2021

FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien, Arbeitsantritt: 08.03.2021

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 iVm § 26 Abs. 1 Zif. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz idgF

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

2000,00

33 Stunden

§ 26 Abs. 1 Zif 1 LSD-BG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass die ZKO3 Meldungen für EE und FF im konkreten Fall erst am 15.03.2021 erstattet worden seien. Ursächlich dafür sei gewesen, dass sich diese beiden Arbeiter zunächst an einem anderen Standort befunden hätten und aus betrieblichen Gründen ehest möglich an dem neuen Standort in X verlegt hatten werden müssen, ohne dass in der Zwischenzeit eine ausreichende Kommunikation möglich gewesen wäre, weshalb die ZKO3 Meldungen auch nicht früher hätten erstattet werden können. Die Meldungen seien jedoch unverzüglich nachgeholt worden, weshalb dem Beschwerdeführer kein Verschulden vorgeworfen werden könne.

Mit dem Straferkenntnis zu *** (LVwG-2021/27/2254) wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Kontrollzeit:13.03.2021, 12:50 Uhr

Kontrollort:**** X, Adresse 2, Baustelle „CC“

1. Der Beschuldigte AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Verantwortlicher der Firma „DD“ mit Sitz in IT-***** W, Adresse 3, und somit Arbeitgeber zu verantworten, dass für der Arbeitnehmer FF, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Mazedonien für welchen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht beschäftigt wurde, und das Sozialversicherungsdokument „A1 Dokument“ nicht am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde.

In qualitä di responsabile della societä "DD" con sede in IT-***** W, Adresse 3, e quindi datore di lavoro, sei responsabile di garantire ehe il dipendente FF, nato il xx.xx.xxxx, Sta. Macedonia per la quäle non esiste un'assicurazione sociale obbligatoria in Austria e il documento di previdenza sociale "documento A1" non e stato tenuto a disposizione sul luogo di lavoro in Germania o reso disponibile in formato elettronico.

2. Der Beschuldigte AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Verantwortlicher der Firma „DD“ mit Sitz in IT-***** W, Adresse 3, und somit Arbeitgeber zu verantworten, dass für nachstehende drei Arbeitnehmer welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, die erforderliche Meldung an die zentrale Koordinationsstelle für Ausländerbeschäftigung „ZKO-3 Meldung“ nicht bereitgehalten bzw. elektronisch zugänglich gemacht wurden.

•GG, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•JJ, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•KK, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

In qualitä di responsabile della societä "DD" con sede in IT-***** W, Adresse 3, e quindi datore di lavoro, sei responsabile delTinvio di alcuni dei seguenti tre dipendenti in Austria a proseguono i loro lavori la richiesta relazione alTUfficio centrale di coordinamento per Tassunzione di stranieri non e stata tenuta pronta o non e stata resa accessibile elettronicamente.

•GG, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•JJ, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

•KK, geb. am xx.xx.xxxx, Sta. Rumänien, Tätigkeit: Eisenverleger

Dies wurde von Kontrollorganen der Finanzpolizei zu oben bezeichnetem Zeitpunkt festgestellt.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 21 Abs. 3 Zif.1 iVm § 26 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz idgF

2. § 21 Abs. 1 Zif.2 iVm 26 Abs.1 Zif.3 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.1. 000,00

2. Einstellung

33 Stunden

§ 26 Abs. 1 Zif 3 LSD-BG

§ 45 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

•€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.100,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Firma DD bei einer Tätigkeit von Arbeitnehmern im Ausland stets sicherstelle, dass die erforderlichen Meldungen erstattet und die erforderlichen Dokumente mitgeführt würden. Sämtlichen Arbeitnehmern seien vor Aufnahme der Tätigkeit am Arbeits(einsatz)ort die erforderlichen Unterlagen und Dokumente in digitaler sowie in Papierform mitgegeben und zur Verfügung gestellt worden und seien die Arbeitnehmer auch angewiesen gewesen, bei einer allfälligen Kontrolle die erforderlichen Dokumente vorzuzeigen. Bei der Kontrolle auf der Baustelle sei vom Arbeitnehmer FF offensichtlich das Sozialversicherungsdokument A1 nicht vorgewiesen worden, was auch ausschließlich auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen gewesen sei. Der Arbeitnehmer habe sprachlich nicht nachvollziehen können, dass er aufgefordert worden sei dieses konkrete Dokument vorzuweisen und treffe den Beschwerdeführer daher kein Verschulden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten und die Akten des Landesverwaltungsgerichtes sowie durch Einvernahme des Zeugen Andreas LL. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen wurden geladen, jedoch sind diese nicht erschienen. Auch der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen und wurde er von seinem rechtsfreundlichen Vertreter ohne nähere Begründung entschuldigt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist nach außen Betretungsverfugter und damit Verantwortlicher der Firma DD mit Sitz in I-***** W, Adresse 3, welches Unternehmen Arbeitgeber der Arbeitnehmer GG, geb am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsangehöriger, Tätigkeit Eisenverleger, EE, geb am xx.xx.xxxx, mazedonischer Staatsangehöriger, Tätigkeit Eisenverleger-Vorarbeiter, FF, geb am xx.xx.xxxx, mazedonischer Staatsangehöriger, Tätigkeit Eisenverleger, JJ, geb am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsangehöriger, Tätigkeit Eisenverleger, KK, geb am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsangehöriger, Tätigkeit Eisenverleger.

Am 13.03.2021 um 12.50 Uhr wurde in **** X, Adresse 2, Baustelle „CC“ eine Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde einerseits festgestellt, dass lediglich für EE und FF Arbeitsverträge in Papierform vorgelegt werden konnten, für die anderen zuvor erwähnten Arbeitnehmer jedoch keine Arbeitsverträge oder weitere Lohnunterlagen, wie Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Unterlagen zur Überprüfung der Lohneinstufung bereitgehalten wurden und wurden diese auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht. Weiters wurde festgestellt, dass für die Arbeitnehmer EE und FF keine ZKO3 Meldungen vor der Arbeitsaufnahme erstattet wurden. Diese ZKO3 Meldungen wurden erst am 15.03.2021 um 09.43 Uhr und damit erst nach der Kontrolle erstattet. Überdies wurde festgestellt, dass für den Arbeitnehmer FF das Sozialversicherungsdokument A1 Dokument nicht am Arbeits(einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde.

Der Zeuge LL war seinerzeit bei der Kontrolle anwesend und Leiter der Amtshandlung. Die gegenständliche Baustelle wurde seinerzeit bereits zum zweiten Mal kontrolliert und wurden dabei die fünf oben erwähnten Arbeiter bei Eisenverlegungsarbeiten angetroffen. Der Vorarbeiter an der Baustelle war EE und konnte sich der Zeuge LL mit diesem soweit gut verständigen. Der Vorarbeiter war dem Zeugen LL von der ersten Kontrolle bereits bekannt. Teilweise waren Unterlagen vor Ort, teilweise wurden die Unterlagen von den Arbeitern aus ihrer Unterkunft in Y an die Baustelle geholt, nachdem der Vorarbeiter diesen gesagt hatte, dass sie in die Unterkunft fahren sollen und die von der Finanzpolizei gewünschten Unterlagen holen sollen. Da es bereits die zweite Kontrolle an der Baustelle war, wusste der Vorarbeiter, was benötigt wurde und hat er den Arbeitern gesagt, dass sie in die Unterkünfte fahren sollen und was sie dort suchen sollen. In der Zwischenzeit hat der Vorarbeiter mit dem Beschwerdeführer telefoniert und gab der Vorarbeiter dann gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei an, dass der Beschwerdeführer zugesagt habe, alles Unterlagen per E-Mail zu übermitteln. Gegenüber der Finanzpolizei gab der Vorarbeiter an, dass er außer den in Papierform letztlich übergebenen Unterlagen keine weiteren Unterlagen zur Verfügung stellen könne. Um 13.24 Uhr telefonierte der Beschwerdeführer sodann nochmals mit dem Vorarbeiter EE, wobei das Telefon dann an den Zeugen LL weitergegeben wurde. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er momentan keine weiteren Unterlagen zur Verfügung stellen könne, da Samstag sei und der Buchhalter frei habe. Er könne jedoch alles nachschicken. Bei einem Telefonat am 15.03.2021, bei welchem sich der Beschwerdeführer bei der Finanzpolizei betreffend die Kontrolle vom 13.03.2021, gemeldet hatte, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Nachforderung der Unterlagen durch die Finanzpolizei von seinem Vorarbeiter per Foto geschickt bekommen habe. Er könne die Versicherungsnachweise A1, die ZKO3 Formulare, die Arbeitsverträge sowie auch die Stundenaufzeichnungen aller Arbeiter nachreichen, weitere Lohnunterlagen habe er jedoch nicht, da die Arbeiter erst im März 2021 wieder in der Firma zu arbeiten begonnen hätten. Die ZKO3 Meldungen seien zwar vorab gemacht worden, die Arbeiter hätten diese in Italien jedoch vergessen gehabt.

Der Beschwerdeführer hat sodann innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen nachgereicht.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhaltes sowie aufgrund der Angaben des Zeugen LL getroffen werden. Der Zeuge LL, der bei seiner Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat bestätigt, dass der Vorarbeiter die anderen Arbeiter angewiesen hatte, in die Unterkunft nach Y zu fahren und ihnen auch gesagt hat, welche Urkunden sie suchen und mitbringen sollten. Weiters hat er auch Aktenvermerke über die Vorgänge sowie über das jeweilige Telefonat mit dem Beschwerdeführer angelegt und hat auch handschriftliche Aufzeichnungen angefertigt, in welche Einsicht genommen werden konnte und aus denen sich ergibt, dass der Vorarbeiter die deutsche Sprache soweit verstanden hatte. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die ZKO3 Meldungen in Italien vergessen worden seien, sowie dass er am Tag der Kontrolle angegeben hat, dass er momentan keine weiteren Unterlagen zur Verfügung stellen könne, da es Samstag sei und der Buchhalter frei habe, er jedoch die Unterlagen nachschicken könne.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 99/2020, lauten:

„4. Abschnitt

Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

§ 19. (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,

3. Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4),

4. Name und Anschrift des Auftraggebers (Generalunternehmers),

5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,

6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,

7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,

8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),

9. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,

10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

11. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

12. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

(4) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name und Anschrift des Überlassers,

2. Name und Anschrift des zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,

3. Name und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,

4. Name, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen,

5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beim Beschäftiger,

6. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,

7. in den Fällen des § 21 Abs. 3 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,

8. Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,

9. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

10. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

11. sofern die überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

(5) Ist in Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, von Dienstverschaffungsverträgen oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (Rahmenzeitraum) erstattet werden. Der Beschäftigungsort im Sinn des Abs. 3 Z 8 oder Abs. 4 Z 6 ist für jeden Auftraggeber oder Beschäftiger gesondert zu melden. Die Unterlagen nach den §§ 19, 21 und 22 sind für die Dauer des Rahmenzeitraums am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder unmittelbar an diesem Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.

(5a) Abs. 5 gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG.

(6) Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Abs. 1 alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgt.

(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,

3. sofern nicht der jeweilige Lenker des Fahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,

4. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,

5. behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern verwendeten Fahrzeuge,

6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,

7. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

8. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

9. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

(8) Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057.

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei

1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder

2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder

3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder

4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,

bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.

Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Bereithaltung von Lohnunterlagen

§ 22.

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

(…)

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.

(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

§ 28. Wer als

1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder

2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder

3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder

4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.

Sofern in den Beschwerden vorgebracht wird, dass den Arbeitnehmern die erforderlichen Unterlagen und Dokumente in digitaler sowie in Papierform mitgegeben bzw zur Verfügung gestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Vorarbeiter die Unterlagen nicht digital vorweisen konnte und im Übrigen nicht sämtliche geforderten Unterlagen vor Ort waren. Die Arbeiter mussten erst in ihre Unterkunft fahren, um nach weiteren Unterlagen zu suchen und diese dann wieder an die Baustelle zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass es bereits die zweite Kontrolle an dieser Baustelle war und der Vorarbeiter Bescheid wusste, welche Unterlagen gefordert wurden und er natürlich auch seitens der Kontrollorgane mitgeteilt erhielt, welche Dokumente vorgelegt werden sollten, gab er den Arbeitern die Anweisung, in die Unterkünfte zu fahren und dort nachzuschauen, welche der geforderten Unterlagen vorhanden waren. Letztlich waren jedoch nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden. In einem Telefonat hat der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Samstag gehandelt hatte, weitere Unterlagen nicht bereitstellen konnte, da der Buchhalter frei habe. Weiters hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass die ZKO3 Meldungen von den Arbeitern in Italien vergessen worden seien. Insofern kann nicht von sprachlichen Missverständnissen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch kein Kontrollsystem dargelegt, dass geeignet gewesen wäre, die gegenständlichen Übertretungen zu verhindern.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die Finanzpolizei die geforderten Unterlagen vorgelegt hat, war dies nicht als zusätzliche Übertretung zur Last zu legen. Eine derartige Übermittlung nach Aufforderung durch die Finanzpolizei ist aber auch nicht geeignet, strafmildernd in Betracht gezogen zu werden.

Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache Wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Es ist sohin jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Taten sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Normen das zu schützende staatliche Interesse an der komplikationslosen Kontrolle arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben verletzt wurde.

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen die einschlägige rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen. Aus diesem Grund können auch die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jeweils jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt worden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat viel mehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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