LVwG T LVwG-2021/17/2592-2; LVwG-2021/17/2593-2

LVwG-2021/17/2592-2; LVwG-2021/17/2593-2State Administrative CourtNov 25, 2022

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Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/2592-2; LVwG-2021/17/2593-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.2592.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.08.2021, Zl *** sowie Zl ***, betreffend eine Sache nach dem EGVG,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) auf jeweils Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) herabgesetzt werden.

2. Dementsprechend werden die Kosten der Strafverfahren mit jeweils 10% der verhängten Strafen, mindestens aber mit Euro 10,00, somit mit jeweils Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Zu 2021/17/2592:

Die BB GmbH hat am 02.04.2021 der Landespolizeidirektion Tirol, eine Verwaltungsübertretung gemäß Art 3 Abs 1 Z 2 EGVG zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer sei am 26.01.2021 um 19.17 Uhr im Wagen Nr 427 in der Linie *** in Fahrtrichtung Adresse 2, ohne gültigen Fahrausweis bzw Fahrschein vom Revisor angetroffen worden. Der laut Tarifbestimmung vorgesehenen Zuschlag von Euro 80,00 zuzüglich Mahngebühr, Portospesen, Kosten für die Meldeauskunft, Auslagenverwaltungsgebühr von zusammen insgesamt Euro 83,00 wurde nach Aufforderung nicht bezahlt. In der Folge ist eine Strafverfügung ergangen und wurde dort über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt.

Zu 2021/17/2593:

Die BB GmbH hat am 02.04.2021 der Landespolizeidirektion Tirol, eine Verwaltungsübertretung gemäß Art 3 Abs 1 Z 2 EGVG zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer sei am 02.02.2021 um 15:28 Uhr im Wagen Nr 440 in der Linie *** in Fahrtrichtung Adresse 3, ohne gültigen Fahrausweis bzw Fahrschein vom Revisor angetroffen worden. Der laut Tarifbestimmung vorgesehenen Zuschlag von Euro 80,00 zuzüglich Mahngebühr, Portospesen, Kosten für die Meldeauskunft, Auslagenverwaltungsgebühr von zusammen insgesamt Euro 85,60 wurde nach Aufforderung nicht bezahlt. In der Folge ist eine Strafverfügung ergangen und wurde dort über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt.

Gegen beide Strafverfügungen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, er habe etliche Male versucht das DD zu erreichen, damit ihm sein Jahresticket in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt würde. Zweimal habe er jemanden erreichen können, das Ticket sei ihm aber nie zugesendet worden. Da er aufgrund seiner Dienstzeiten keine Zeit habe persönlich hinzufahren, habe er immer nur den Zahlungsbeleg vorgewiesen, wenn er kontrolliert worden sei, aber die Kontrolleure hätten das nicht akzeptiert. Ihm sei gesagt worden er müsse das vor Ort regeln, aber er habe niemanden erreichen können und auch keine Zeit gehabt. Ihm seien auch nie Rechnungen geschickt worden, weshalb er angenommen habe, dass er nichts zahlen müsse.

Der Beschwerdeführer ist den jeweiligen Aufforderungen, das entsprechende Beweismittel vorzulegen, nämlich das gültige VVT-Jahresticket, im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen, sodass das Straferkenntnis ergangen ist.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVGBGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018:

„Artikel III EGVG

(1) Wer

1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2. sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder

3. einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder

4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

(3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

III.Rechtliche Erwägungen:

In den gegenständlichen Fällen hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei die ihm jeweils zur Last gelegte Übertretung gesetzt.

Ein ihn entlastendes Beweismittel, nämlich die Vorlage des entsprechenden Tickets der VVT konnte er nicht erbringen. Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag das Ticket selbst nicht vorgelegt, lediglich eine Zahlungsüberweisung an die VVT über Euro 99,80. Die Mutter des Beschwerdeführers hat ein E-Mail vorgelegt, welches an ihren Sohn gerichtet war. Aus dieser Mail geht nicht hervor, dass sie auch an die Erstbehörde ergangen ist.

Auch sie führt aus, dass das Ticket bezahlt wurde und ihr Sohn auch einen vorläufigen Fahrschein erhalten habe, der originale Fahrschein ihm aber nie zugestellt worden sei. Diesbezüglich ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keinen vorläufigen Fahrschein vorgewiesen hat, sondern wenn überhaupt, lediglich einen Zahlungsbeleg. Dies geht wiederum aus den Anzeigen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer hätte sich rechtzeitig um dieses Ticket bzw um einen Ersatzfahrschein bemühen müssen. Dass er im September 2020 das Ticket bezahlt hat und bis zum Juli 2021 nicht abholen konnte, ist nicht nachvollziehbar und wird als Schutzbehauptung gewertet. Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer wird sich in Zukunft gefallen lassen müssen, dass er richtige Beweismittel zur Vorlage zu bringen hat, wenn er einen Bus oder eine Straßenbahn benützt ohne die entsprechenden Tarife dafür bezahlt zu haben. Es kann keinen Kontrolleur zugemutet werden an Ort und Stelle nachzuforschen, ob der jeweilige Angetroffene ohne Fahrschein diesen tatsächlich irgendwo anders bezahlt hat.

Die über ihn verhängte Geldstrafe ist dem Grunde nach zurecht ergangen, der Höhe nach wurde sie herabgesetzt. Im gegenständlichen Fall ist mit Geldstrafen bis zu Euro 218,00 vorzugehen. Der Beschwerdeführer war bisher unbescholten. Er hat zum damaligen Zeitpunkt ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Bei einer Nachschau im Internet unter „***“ ist ausgeführt, dass das Taschengeld, das der Teilnehmer am FSJ netto erhält mindestens 50 % und maximal 100 % der Geringfügigkeitsgrenze ausmacht. Diese hat im Jahr 2021 Euro 475,86 im Monat ausgemacht. Das ist ein äußerst knapp bemessenes Entgelt, um damit einen Monat davon zu leben. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der zum Tatzeitpunkt äußerst schlechten finanziellen Verhältnisse hat sich die erkennende Richterin veranlasst gesehen, die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr über ihn verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 30,00 sind, unter Zugrundelegung der obigen Gesetzesbestimmung, durchaus als schuld- und tatangemessen zu sehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG)

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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