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LVwG-2022/22/1273-9•LVwG T LVwG-2022/22/1273-9
LVwG-2022/22/1273-9State Administrative CourtNov 28, 2022
konsenslose Bauführung<br/>Untersagung der Benutzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Stadt Y vom 20.1.2022, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Baupolizeilich wurde festgestellt, dass im Anwesen Adresse 3, **** Y, Parz. **1 KG X, Erdgeschoßbereich nördlich der Tiefgarageneinfahrt folgende baulichen Maßnahmen ohne die erforderliche Baubewilligung durchgeführt wurden:
Der als Ausstellungsfläche mit 2 Büroräumen, WC, Abstellraum und Flur bewilligte Bereich wurde umgebaut und wird nunmehr zur Beherbergung von Gästen gewerblich vermietet, wobei es sich nunmehr um 2 Einheiten handelt. Weiters wurde die Fassade durch den Einbau von geänderten Belichtungsöffnungen konsenslos verändert.
Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl 44 (TBO 2022) wird Ihnen aufgetragen, die oben beschriebenen konsenslosen baulichen Maßnahmen rückgängig zu machen und den der Baubewilligung des Stadt Y vom 21.5.1973, Zl. *** entsprechenden Zustand bis zum 30.6.2023 herzustellen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage unter Spruchpunkt I. der baupolizeiliche Auftrag erteilt, im Hinblick auf konsenslose Belichtungsöffnungen und die Verwendungszweckänderung im Erdgeschoß, nördlich der Tiefgaragenzufahrt des Objektes Adresse 3, Parz. **1 KG X, den der Baubewilligung vom 21.05.1973, Zl ***, entsprechenden Zustand herzustellen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, die Fassade sei bereits mit einer vorhergehenden Baubewilligung konsentiert worden und sei die gewerbliche Nutzung der angeführten Flächen zulässig.
In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer bei der Stadt Y um die Baubewilligung auch der hier gegenständlichen Änderungen angesucht (siehe das Schreiben der belangten Behörde vom 18.7.2022 sowie jenes der Bau- und Feuerpolizei vom 2.6.2022)
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.08.2022 erstatte der hochbautechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten:
„Gegenstand des Verfahrens ist, nach der nunmehrigen Zurückziehung bezüglich der Lagerflächen, ausschließlich jener Bereich der im angefochtenen Bescheid auf Seite 1 im 4. Absatz beschrieben ist. Also um den Bereich im Erdgeschoss nördlich der Tiefgarageneinfahrt, für welchen - siehe die Plankopie im Bescheid Seite 6 unten - ursprünglich eine Bewilligung für die Ausstellung mit dahinterliegendem Flur und Sanitärraum und ostseitig zwei Büroeinheiten vorliegt. Bei den Belichtungsflächen handelt es sich hier auch nur um jene des nördlichen Bereiches der Tiefgarageneinfahrt.
Festgehalten wird, dass sich aus der Anlage B zur Verhandlungsniederschrift ergibt, dass im nördlichen Bereich im Erdgeschoss die Fassade bereits aufgerissen wurde und sich offenkundig zum aktuellen Stand kaum Änderungen ergeben, lediglich die Türen vertauscht.
Aus technischer Sicht erklärt CC, dass dies also keine bautechnischen Erfordernisse erfordert mithin diese nicht wesentlich berührt werden.
Was die Nutzungsänderung von Geschäftsfläche in Wohnfläche für Airbnb anbelangt, erklärt der hochbautechnische Sachverständige, dass aus seiner Sicht in technischer Hinsicht die gegenständliche Verwendungszweckänderung insbesondere deshalb als bewilligungspflichtig erscheint, zumal damit die Anzahl der Einheiten um zwei erhöht wird. Damit entsteht allenfalls eine erhöhte KFZ-Abstellplatzanzahl. Es sind alle Erfordernisse laut den OIB-Richtlinien, welche an Wohneinheiten gestellt werden, beginnend bei der Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Lärmschutz, sanitäre Erfordernisse, Raumhöhe einzuhalten und daher ist aus meiner Sicht jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszugehen.
Aus meiner fachlichen Sicht sind daher für diese Verwendungszweckänderung bautechnische Erkenntnisse wesentlich berührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diese - von mir oben dargelegte – Bewilligungspflicht allein schon aus der bloßen Trennung dieser ursprünglichen einen Geschäftsfläche in zwei Einheiten. Hier müsste sowohl bauakustisch, sowie brandschutzmäßig eine Trennung erfolgen und allein diese wäre schon aufgrund des Umstandes, dass hier bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, bewilligungspflichtig. Und außerdem gibt es noch andere Fragen in bautechnischer Hinsicht, wie eben Belichtung, Belüftung, etc.“
Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung legte die belangte Behörde in ihrer Eingabe vom 30.8.2022 mit eingehender Begründung dar, dass die hier verfahrensgegenständlichen Belichtungsöffnungen nicht über ein anderes Bauvorhaben (welches schlussendlich mit Baubescheid vom 15.3.2017 bewilligt wurde), in dem diese Belichtungsöffnungen lediglich als „Bestand“ eingezeichnet waren, nunmehr als konsentiert angesehen werden kann.
In seiner weiteren Stellungnahme vom 4.10.2022 ändert der Beschwerdeführer die Argumentation, und bringt vor, aus seiner Sicht seien derartige bauliche Änderungen weder anzeige- noch baubewilligungspflichtig.
Dazu äußert sich der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 10.11.2022 wie folgt:
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 24.10.2022, GZ. LVwG-2022/22/1273-7, ergeht zur Fragestellung, ob die aktuelle Fassadengestaltung in Bezug auf den bewilligten Bestand am dem Jahre 1972 aus hochbautechnischer Sicht einer Bauanzeige/Baubewilligung bedarf, die folgende Stellungnahme:
Im Grunde stellen sich die baulichen Änderungen im Vergleich zum genehmigten Bestand wie folgt dar:
Gem. § 28 Abs. 3 lit. a bedarf der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.
Im gegenständlichen Fall wurden nicht bloß Fenster ausgetauscht. Die Außenwand wurde durch eine Änderung der Fensterteilung derart verändert, dass nicht nur die Entfernung tragender Teile, sondern auch der Ersatz dieser an anderer Stelle, z.B. durch eine Säule zwischen den beiden Zugangstüren, erforderlich war.
Hierbei ist auch auf den Leitfaden der OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“ hinzuweisen, welcher unter Punkt 4.2.2.1 vorgibt, dass für Türdurchbrüche in Wänden mit statischer Funktion die Erstellung einer Bestandserhebung der Stufe 1 (Punkt 2.1) erforderlich ist, welche bereits eine lokale Befundung aus statisch konstruktiver Sicht erfordert.
Aus bautechnischer Sicht ist also davon auszugehen, dass bei den Änderungsmaßnahmen bautechnische Erfordernisse, zumindest hinsichtlich der Tragfähigkeit und Standsicherheit wesentlich berührt werden.
Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Änderungen im Gebäude und die Nähe der beiden neu geschaffenen Zugangstüren zueinander auch brandschutztechnische Anforderungen an diese Öffnungen zu stellen gewesen wären, um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes – in diesem Fall einen Brandüberschlag über die geschaffenen Öffnungen in der Fassade – wirksam zu verhindern.
Aus all diesen Gründen ist aus bautechnischer Sicht von einer bewilligungspflichtigen Änderung auszugehen, da hier bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.“
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtslage:
Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl 44, hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligtes Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige
oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinne des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer
Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 9 erster Satz oder 10
des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und zwar
hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots, wenn eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen udgl, aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Im durchgeführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich gezeigt, dass beide unter Spruchpunkt I. vorgehalten konsenslosen baulichen Maßnahmen der Bewilligungspflicht nach der TBO 2022 unterliegen, zumal in beiden Fällen bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden (vgl dazu auch die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde in der Begründung im angefochtenen Bescheid Seite 7). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer für beide Fälle auch um die Baubewilligung bei der Stadt Y angesucht.
Die diesbezüglichen und oben wiedergegebenen fachlichen Äußerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und gut nachvollziehbar. Bei der Verwendungszweckänderung von Geschäftsfläche in eine gewerbliche Vermietung zur Beherbergung von Gästen (hier über die Vermietungsplattform airbnb – so jedenfalls der Beschwerdeführer gegenüber der Bau- und Feuerpolizei – siehe Stellungnahme vom 13.7.2021) liegt die Bewilligungspflicht nach der TBO 2022 geradezu auf der Hand und ist sohin notorisch. Wie auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in technischer Hinsicht dargelegt, sind bautechnische Kenntnisse insofern wesentlich berührt, als etwa die Anforderungen der OIB-Richtlinien, die an Wohneinheiten gestellt werden, wie insbesondere Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Lärmschutz, sanitäre Erfordernisse, Raumhöhe berührt sind und etwa auch Fragen der Erforderlichkeit von KFZ-Abstellplätzen geprüft werden müssen.
Aber auch die Bewilligungspflicht in Bezug auf die Belichtungsöffnungen in der Fassade ist unzweifelhaft gegeben. Wie der hochbautechnische Sachverständige klar und unmissverständlich dargelegt hat, sind hier bautechnische Kenntnisse insofern wesentlich berührt, als durch diese baulichen Änderungen die Tragfähigkeit und Standsicherheit der Fassade beeinflusst werden könnte. Aber auch aus brandschutztechnischen Erwägungen – und auch hier ist auf die eingehende Begründung des hochbautechnischen Sachverständigen zu verweisen - ist hier unzweifelhaft von einer Bewilligungspflicht auszugehen.
Mit der konsenslosen Änderung des Verwendungszweckes und der Bildung von zwei Wohneinheiten ist auch verbunden, dass die Nutzung dieser beiden Einheiten zu Recht untersagt wurde.
Die Paritionsfrist wurde analog zum Verfahren LVwG-*** (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx) neu festgelegt und gewährt dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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